Genehmigungspflichtige Leistungen A bis Z

Qualitätsgesicherte Leistungen im Überblick

Die nachstehenden genehmigungs­pflichtigen Leistungen dürfen Sie nur abrechnen, wenn die KVBW Ihnen hierfür zuvor die schriftliche Genehmigung erteilt hat. Dies gilt auch für genehmigungspflichtige fakultative Leistungsinhalte bei Komplexziffern (z. B. 01780 Planung der Geburtsleitung – fakultativer Leistungsinhalt ist hier eine Ultraschallleistung). Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur Antragstellung. 
Die Antragsunterlagen und Ihre Ansprechpartner finden Sie unter dem jeweiligen Stichwort.

Hinweis: Weiterbildungsassistenten und Sicherstellungsassistenten benötigen keine Genehmigungen, sie stehen unter der Verantwortung des Arbeitgebers.

Genehmigung nur mit vollständigen Unterlagen

Eine Genehmigung können wir erst erteilen, wenn uns alle zum Qualifikations­nachweis erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bescheinigungen, Geräte­nachweis etc.) vollständig vorliegen. Falls Unterlagen fehlen, verzögert sich die Genehmi­gung, bis die Antrags­unterlagen komplett sind. Bei einem Umzug in andere Räume ist je nach Genehmigungs­art ein neuer Geräte­nachweis erforderlich.

Neu: Anträge digital einreichen

Seit Ende 2023 steht Mitgliedern der KVBW der Online-Antragsservice zur Verfügung. Sie können nun einige Genehmigungen digital im Mitgliederportal einreichen. Welche das aktuell sind, erkennen Sie bei der jeweiligen Leistung und dem Zusatz „Online-Antragsservice“. Lesen Sie hier, welche Vorteile Ihnen der Online-Antragsservice bietet: QS-Anträge digital einreichen » 

Rechtsgrundlagen

Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme – oKFE-​RL und
Krebsfrüherkennungs-​Richtlinie – KFE-RL

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Abklärungskolposkopie (Qualitätssicherungsvereinbarung Abklärungskolposkopie)

Online-Antragsservice

Sie sind bereits Mitglied der KVBW? Dann nutzen Sie ab sofort unseren neuen Online-Antragsservice. Für (noch) Nicht-Mitglieder steht als Alternative unser PDF-Antragsformular zur Verfügung.

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Nachweis von 100 Kolposkopien

Genehmigungsvoraussetzung sind mindestens 100 Kolposkopien mit abnormen Befunden von Portio, Vagina und Vulva. Um den fachlichen Nachweis für die Antragstellung zu vervollständigen, nutzen Sie bitte das Formular „Persönlicher Einzelnachweis“ zur Erfassung der Untersuchungszahlen.

Direktkontakt

Kathrin Urban
0721 5961-1225
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2020

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur qualitätsgesicherten Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS/ADS gemäß §73c SGB V, gilt für die BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft

Gebührennummern

Direktkontakt

Ina Berg
0711 7875-3291
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 19.11.2014

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur)

Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 12

Gebührennummern

30790, 30791 EBM

Online-Antragsservice

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Hinweise zum Thema

Das Mainzer Stadienmodell der Schmerzchronifizierung (Mainz Pain Staging System (MPSS) (nach Prof. H. U. Gerbershagen)

Direktkontakt

Nilgün Fritzler
07121 917-2387
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 16.05.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren 

Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag)

Gebührennummern

Kapitel 31.2 EBM

sowie Leistungen der Anlage 1, Abschnitt 2 und 3 zum Vertrag nach § 115b SGB V

Behördliche Überwachung und Begehungen von Arztpraxen

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Cinzia Sarro
07121 917-2379
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen und Stuttgart
Kerstin Didra
07121 917-2566
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg und Karlsruhe

Stand: 01.12.2011

Rechtsgrundlagen

Ambulanten Durchführung der Apheresen als extrakorporales Hämotherapieverfahren nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr.1

Gebührennummern

13620, 13621, 13622 EBM (Innere Medizin)
04572, 04573 EBM (Kinder-Jugendmedizin)

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Manuela Günthner
0721 5961-1149
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 31.03.2021

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 135b Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

31141 – 31148 EBM

Online-Antragsservice

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Behördliche Überwachung und Begehungen von Arztpraxen

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Alice Uhlmann
0711 7875-3430
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2020

Rechtsgrundlagen

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie/AKI-RL)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 37c Außerklinische Intensivpflege

Gebührennummern

37700, 37701, 37704, 37705, 37706, 37710, 37711, 37714, 37720 EBM

KBV-Fortbildung für verordnende Hausärzte

Verordnende Hausärzte, die bei der Antragstellung zur außerklinischen Intensivpflege noch nicht über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen, können diese (innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung) durch die Teilnahme an CME-Fortbildungen der KBV erlangen und dann der KV nachweisen. Die Fortbildungen sind im Fortbildungsportal der KBV verfügbar.

Neue Formulare

Für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege sowie für Erhebung und Behandlungsplan gibt es ab 1. Januar 2023 neue Formulare:

  • Formular 62A - Potenzialerhebung
  • Formular 62B - Verordnung
  • Formular 62C - Behandlungsplan

KBV: Infos zur Außerklinischen Intensivpflege »

Ärzte mit AKI-Genehmigung finden

In der Arztsuche der KVBW finden Sie Vertragsärzte in Baden-Württemberg, die über eine Genehmigung im Bereich außerklinische Intensivpflege verfügen. In der Arztsuche von gesund.bund.de finden Sie bundesweit alle Ärzte (z. B. auch Privatärzte) mit einer Genehmigung in diesem Bereich. 

Direktkontakt

Lara Fichter
0711 7875-3284
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.02.2023

Rechtsgrundlagen

Balneophototherapie nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr.1

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Balneophototherapie (Qualitätssicherungsvereinbarung Balneophototherapie)

Gebührennummern

10350 EBM

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Nicole Prochnow
0761 884-4387
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2010

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren. Die Erfüllung der dort genannten Anforderungen ist Voraussetzung zur Abrechnung von belegärztlicher Operationen aus dem Kapitel 36.2 EBM (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2.)

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Gebührennummern

Kapitel 36.2 EBM sowie Leistungen der Anlage 1, Abschnitt 2 und 3 sowie Anlage 2 („Allgemeine Tatbestände”) zum Vertrag nach § 115b SGB V
Arthroskopie Kapitel 36.2.5

Hinweise zum Thema

Der EBM sieht in der Präambel zu Kapitel 36.2 Belegärztliche Operationen vor, dass Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistungen des Abschnitts 36.2 die Beachtung von Qualitätssicherungs­maßnahmen ist, die im Vertrag nach § 115b SGB V und in der QS-Vereinbarung Ambulante OP festgelegt sind. Voraussetzung der Genehmigung ist außerdem Ihre förmliche Anerkennung als Belegarzt (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2 EBM).

Direktkontakt

Cinzia Sarro
07121 917-2379
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen und Stuttgart
Kerstin Didra
07121 917-2566
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg und Karlsruhe

Stand: 01.01.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungsverfahren (Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren)

Vereinbarung zur besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 1 Satz 1 SGB V für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren.

Gebührennummern

13600 – 13602, 13610 – 13612 EBM (Innere Medizin)
04560 – 04562, 04564 – 04566 EBM (Schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendmedizin)

Direktkontakt

Andrea Winkler
0711 7875-3602
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2020

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikations­voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlen­diagnostik und -therapie)

Richtlinien des gemeinsamen Bundes­ausschusses über Kriterien zur Qualitäts­beurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­ausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitäts­prüfungen im Einzelfall nach nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie

Gebührennummern

34310 – 34351, 34504, 34505 EBM

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Corinna Russat
07121 917-2382
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe und Freiburg
Benjamin Schelling
07121 917-2378
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart
Karin Schramm
07121 917-2388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen

Stand: 01.01.2020

COPD-Vertrag IKK classic & HEK

Rechtsgrundlagen

Vertrag mit der IKK classic und der HEK über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung chronisch obstruktiver Lungenerkrankungen (COPD) nach § 140a SGB V

COPD-Vertrag DAK-Gesundheit

Rechtsgrundlagen

Vertrag mit der DAK-Gesundheit über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) nach §140a SGB V

Direktkontakt

Stephanie Steegmaier
0711 7875-3283
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: Juli 2023

Begleiterkrankungen bei Patienten mit Diabetes mellitus früh zu erkennen, kann schwerwiegende Krankheitsstadien häufig verhindern oder zumindest deutlich verzögern. Die KVBW hat mit der DAK-Gesundheit, der KKH, der TK, der HEK und der BKK VAG Verträge geschlossen, die regelmäßige Screening-Module (Versorgungsprogramme) zur Früherkennung von Komplikationen vorsehen:

  • Modul 1: Diabetische Neuropathie im Bereich der distalen Extremitäten
  • Modul 2: Neurologische Komplikation: LUTS
  • Modul 3: Vaskuläre Komplikationen
  • Modul 4: Diabetesleber
  • Modul 5: Nephrologische Komplikationen

Entdeckt der Arzt eine Begleiterkrankung, schließt sich eine kontinuierliche Weiterbetreuung an.

Diabetes – Kaufmännische Krankenkasse (KKH), Techniker Krankenkasse (TK) und HEK – Hanseatische Krankenkasse

Vereinbarung zwischen der KVBW und der KKH über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf der Grundlage des § 140a SGB V. Die Vereinbarung gilt auch für die Techniker Krankenkasse (TK) und ab 01.01.2021 auch für die HEK – Hanseatische Krankenkasse.

Abrechnungsinformation

Gebührenpositionen (GOP) und Informationen zum Diabetes-Vertrag

Teilnahmeberechtigt sind Versicherte der DAK-Gesundheit, der KK, der TK, der HEK und der über die BKK VAG teilnehmenden Betriebskrankenkassen, die sich wegen ihrer Diabeteserkrankung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinden und bei denen folgende Diagnosen vor Einschreibung in den Vertrag nicht bekannt sind:

  • diabetische Polyneuropathie
  • Lower urinary tract symptoms (LUTS)
  • Angiopathie
  • Diabetesleber
  • chronische Nierenerkrankung

Teilnahmeberechtigt sind alle im Bereich der KVBW zugelassenen und ermächtigten Hausärzte, Ärzte mit Zusatzbezeichnung Diabetologie und Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Diabetologie oder Endokrinologie, die durchschnittlich mindestens 30 Patienten mit Diabetes mellitus im Quartal betreuen. Um teilzunehmen senden Sie bitte die unterschriebene Teilnahmeerklärung an die KVBW.

Direktkontakt

Pamela Kühne
0761 884-4330
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2021

Rechtsgrundlagen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Gebührennummern

02311 EBM

Mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung Diabetologie kein Genehmigungsantrag nötig

Hinweis zur Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung des diabetischen Fußes (GOP 02311): Vertragsärzte mit Zulassung als Facharzt für Chirurgie, Allgemeinchirurgie, Allgemeine Chirurgie, Orthopädie, Dermatologie und Innere Medizin mit Schwerpunkt­bezeichnung Endokrinologie und Diabetologie sowie alle Vertragsärzte mit der Zusatz­weiterbildung Diabetologie benötigen keine Genehmigung. Die Qualifikation zur Behandlung des diabetischen Fußes ist durch die Weiterbildung nachgewiesen.

Direktkontakt

Pamela Kühne
0761 884-4330
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 09.06.2017

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung DMP Asthma bronchiale und Chronisch obstruktiven Atemwegs­erkrankungen (COPD) zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband BW, der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg

Gebührennummern

DMP-Fortbildungen

Die Teilnahme des Arztes am DMP beinhaltet den regelmäßigen Besuch von Fortbildungen, im diabetologisch qualifizierten Bereich auch den des nicht-ärztlichen Personals. Eine Übersicht, z. B. wie oft oder zu welchem Thema eine Fortbildung im DMP zu besuchen ist, finden Sie in unserem Merkblatt.
Tipp: Stimmen Sie in Ihrem Fortbildungskonto der LÄK einer Mitteilung bzw. Datenübermittlung an die KVBW zu und sammeln Sie dort bequem Ihre Fortbildungspunkte! Damit können unsere stichprobenartigen Anforderungen an Fortbildungen größtenteils für Sie entfallen.

Direktkontakt

Sabine Andlauer
0761 884-4383
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe, Genehmigung
Bernd Metzger
0761 884-4391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart, Genehmigung
Anja Wetzel
0761 884-4386
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg, Genehmigung
Martina Zipperle
0761 884-4388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen, Genehmigung

Stand: 01.04.2019

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung DMP Brustkrebs zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, dem BKK Landesverband Baden-Württemberg, der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen sowie dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Gebührennummern

DMP-Fortbildungen

Die Teilnahme des Arztes am DMP beinhaltet den regelmäßigen Besuch von Fortbildungen, im diabetologisch qualifizierten Bereich auch den des nicht-ärztlichen Personals. Eine Übersicht, z. B. wie oft oder zu welchem Thema eine Fortbildung im DMP zu besuchen ist, finden Sie in unserem Merkblatt.
Tipp: Stimmen Sie in Ihrem Fortbildungskonto der LÄK einer Mitteilung bzw. Datenübermittlung an die KVBW zu und sammeln Sie dort bequem Ihre Fortbildungspunkte! Damit können unsere stichprobenartigen Anforderungen an Fortbildungen größtenteils für Sie entfallen.

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Sabine Andlauer
0761 884-4383
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe, Genehmigung
Bernd Metzger
0761 884-4391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart, Genehmigung
Anja Wetzel
0761 884-4386
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg, Genehmigung
Martina Zipperle
0761 884-4388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen, Genehmigung

Stand: 01.01.2020

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung DMP Diabetes mellitus Typ 1 zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband B.-W., der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Gebührennummern

DMP-Fortbildungen

Die Teilnahme des Arztes am DMP beinhaltet den regelmäßigen Besuch von Fortbildungen, im diabetologisch qualifizierten Bereich auch den des nicht-ärztlichen Personals. Eine Übersicht, z. B. wie oft oder zu welchem Thema eine Fortbildung im DMP zu besuchen ist, finden Sie in unserem Merkblatt.
Tipp: Stimmen Sie in Ihrem Fortbildungskonto der LÄK einer Mitteilung bzw. Datenübermittlung an die KVBW zu und sammeln Sie dort bequem Ihre Fortbildungspunkte! Damit können unsere stichprobenartigen Anforderungen an Fortbildungen größtenteils für Sie entfallen.

Ergänzende Information zu den Teilnahmevoraussetzungen des DMP Diabetes mellitus Typ 1

Anstelle der teilweise geforderten Qualifikation als Diabetologe DDG kann auch die Berechtigung zum Führen der Zusatzweiterbildung Diabetologie der Landesärztekammer (LÄK) Baden-Württemberg (oder anderer LÄK) herangezogen werden. Die sonstigen apparativen und organisatorischen Teilnahmevoraussetzungen sind zusätzlich zu erfüllen. Bitte geben Sie Ihre Qualifikation der Zusatzweiterbildung Diabetologie auf dem Antrag mit an.

Direktkontakt

Sabine Andlauer
0761 884-4383
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe, Genehmigung
Bernd Metzger
0761 884-4391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart, Genehmigung
Anja Wetzel
0761 884-4386
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BD Freiburg, Genehmigung
Martina Zipperle
0761 884-4388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen, Genehmigung

Stand: 21.06.2016

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung DMP Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband B.-W., der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Gebührennummern

DMP-Fortbildungen

Die Teilnahme des Arztes am DMP beinhaltet den regelmäßigen Besuch von Fortbildungen, im diabetologisch qualifizierten Bereich auch den des nicht-ärztlichen Personals. Eine Übersicht, z. B. wie oft oder zu welchem Thema eine Fortbildung im DMP zu besuchen ist, finden Sie in unserem Merkblatt.
Tipp: Stimmen Sie in Ihrem Fortbildungskonto der LÄK einer Mitteilung bzw. Datenübermittlung an die KVBW zu und sammeln Sie dort bequem Ihre Fortbildungspunkte! Damit können unsere stichprobenartigen Anforderungen an Fortbildungen größtenteils für Sie entfallen.

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Sabine Andlauer
0761 884-4383
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe, Genehmigung
Bernd Metzger
0761 884-4391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart, Genehmigung
Anja Wetzel
0761 884-4386
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg, Genehmigung
Martina Zipperle
0761 884-4388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen, Genehmigung

Stand: 21.06.2016

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung DMP Koronare Herzkrankheit zwischen der KV Baden-Württemberg und der AOK Baden-Württemberg, der See-Krankenkasse, dem BKK Landesverband B.-W., der Knappschaft, der IKK Baden-Württemberg und Hessen und dem VdAK/AEV e.V., Landesvertretung Baden-Württemberg.

Gebührennummern

DMP-Fortbildungen

Die Teilnahme des Arztes am DMP beinhaltet den regelmäßigen Besuch von Fortbildungen, im diabetologisch qualifizierten Bereich auch den des nicht-ärztlichen Personals. Eine Übersicht, z. B. wie oft oder zu welchem Thema eine Fortbildung im DMP zu besuchen ist, finden Sie in unserem Merkblatt.
Tipp: Stimmen Sie in Ihrem Fortbildungskonto der LÄK einer Mitteilung bzw. Datenübermittlung an die KVBW zu und sammeln Sie dort bequem Ihre Fortbildungspunkte! Damit können unsere stichprobenartigen Anforderungen an Fortbildungen größtenteils für Sie entfallen.

Direktkontakt

Sabine Andlauer
0761 884-4383
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe, Genehmigung
Bernd Metzger
0761 884-4391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart, Genehmigung
Anja Wetzel
0761 884-4386
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg, Genehmigung
Martina Zipperle
0761 884-4388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen, Genehmigung

Stand: 21.06.2016

Rechtsgrundlagen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Gebührennummern:

01735, 01760, 01761, 01764, 01821, 01822, 01828, 03350, 03351 EBM

Direktkontakt

Nicole Gogev
0711 7875-3336
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2020

Rechtsgrundlagen

Rahmen-Vereinbarung zur Vernetzung vertragsärztlicher Qualitätszirkel mit Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich „Frühe Hilfen“ in Baden-Württemberg

Gebührennummern

99615, 99616

Online-Antragsservice

Sie sind bereits Mitglied der KVBW? Dann nutzen Sie ab sofort unseren neuen Online-Antragsservice. Für (noch) Nicht-Mitglieder steht als Alternative unser PDF-Antragsformular zur Verfügung.

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Direktkontakt

Kerstin Didra
07121 917-2566
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.04.2015

Rechtsgrundlagen

Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U 10/U 11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die TK.

Vertrag nach § 73c SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J 2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die TK.

Vertrag nach § 140a SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (U 10/U 11) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die Knappschaft.

Vertrag nach § 140a SGB V über die Durchführung zusätzlicher Früherkennungsuntersuchungen (J 2) im Rahmen der Kinder- und Jugendmedizin, gilt für die Knappschaft.

Gebührennummern

81102 (U 10), 81120 (U 11) TK und Knappschaft
81121 (J 2) TK und Knappschaft

Dokumentation

Gesundheits-Checkheft für die Dokumentation der Früherkennungsuntersuchungen

Es ist für die Durchführung der zusätzlichen Früherkennungsuntersuchungen U10/U11 oder J2 neben der Untersuchung eine Dokumentation erforderlich. Dafür muss das grüne "Gesundheitscheckheft für Kinder und Jugendliche" des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ) benutzt werden. Der BVKJ stellt dieses gegen Entgelt zur Verfügung und übernimmt auch die Auslieferung der Hefte durch die BVKJ.Service GmbH.

Kostenfreier Bezug bei der BVKJ.Service GmbH unter bvkjservicegmbh@uminfo.de als PDF für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte

Bestellschein für den Bezug von 100 Heften bei der BVKJ.Service-GmbH gegen eine Versandkostenpauschale von 20 Euro für Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte.

Bezug von 10 Heften von der BVKJ.Service-GmbH, gegen einen mit 2,20 Euro frankierten, adressierten DIN A4 oder DIN C4-Rückumschlag.

Direktkontakt

Ina Berg
0711 7875-3291
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: Juni 2013

Rechtsgrundlagen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) 

Gebührennummern

07330 EBM (Fachgruppe Chirurgie)
18330 EBM (Fachgruppe Orthopädie)

Online-Antragsservice

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Direktkontakt

Nicole Gogev
0711 7875-3336
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 18.06.2010

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs.2 SGB V zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezialisierte geriatrische Diagnostik)

KBV: Geriatrie

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 118a Geriatrische Institutsambulanzen

Gebührennummern

30981, 30984, 30985, 30986 EBM

Hinweis

Hausärztlich tätige Vertragsärzte sowie Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie, Psychiatrie und Nervenheilkunde sowie alle Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Geriatrie können im Ausnahmefall und in Kooperation mit dem Hausarzt die folgenden Gebührenordnungspositionen (GOP) ohne eine Genehmigung abrechnen.

30980 (Vorabklärung durch den überweisenden Hausarzt)

30988 (Zuschlag zu GOP 03362, 16230,13231,21230 und 21213 für die Einleitung und Koordination der Therapiemaßnahmen nach einem weiterführenden geriatrischen Assessment durch den weiterbehandelten Hausarzt)

Direktkontakt

Pamela Kühne
0761 884-4330
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.07.2016

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung zwischen der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung vertreten durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dem Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF), dem Berufsverband Deutscher Laborärzte e. V. (BDL), dem Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e. V. (BÄMI), der GMQ ServicePlus AG und der Daimler Betriebskrankenkasse zur Vermeidung von Frühgeburten auf der Grundlage des § 140a SGB V.

Gebührennummern

81300 – 81302
81303

Stand: 01.01.2023

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen („Hallo Baby”)

Gebührennummern

Leistungen der Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe:

  • 81310, 81311, 81312, 81313, 81314, 81317, 81318, 81319

Leistungen der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und Fachärzte für Frauen­heilkunde und Geburts­hilfe mit Genehmigung Speziallabor (§ 135 Abs. 2 SGB V):

  • 81315, 81316

Direktkontakt

Antonella Sciarretta
0761 884-4384
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2023

Rechtsgrundlagen

Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen

Gebührennummern

01745, 01746 EBM
(Zuschlag zu 01732 für den hausärztlichen Versorgungsbereich)

Direktkontakt

Nicole Prochnow
0761 884-4387
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 28.08.2020

Rechtsgrundlagen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Gebührennummern

19310, 19311, 19312, 19320 EBM

Formulare

Stand: 21. April 2016

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings

Gebührennummern

19315 EBM

Direktkontakt

Nicole Prochnow
0761 884-4387
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur spezialisierten Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung (Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids)

Gebührennummern

30920, 30922, 30924 EBM

Allgemeine Hinweise zum Thema

Direktkontakt

Angelika Mangliers
0721 5961-1165
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.07.2009

Rechtsgrundlagen

Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Vereinbarung über die HIV-Präexpositionsprophylaxe zur Prävention einer HIV-Infektion gemäß § 20j SGB V

Gebührennummern

01920, 01921, 01922 EBM

Für die erforderlichen Laborleistungen (GOP 01930 bis 01936) stellen Sie bitte einen Antrag für den Bereich Spezial-Labor ».

Direktkontakt

Angelika Mangliers
0721 5961-1165
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.09.2019

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern

Gebührennummern

20338, 20339, 20340, 20377, 20378 EBM

Dokumentation

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern sieht eine elektronische Dokumentation der maßgeblichen Rahmendaten bei jedem Patienten bei der Erstverordnung und der ersten Untersuchung nach Verordnung vor.

Die Dokumentation erfolgt elektronisch über das Mitgliederportal der KVBW. Die befüllten Dokumentationsbögen sind am Ende des Quartals zu definierten Terminen einzureichen. Die Praxis erhält eine Auswertung der dokumentierten Daten circa ein halbes Jahr später. Diese Berichte werden ebenfalls im Mitgliederportal hinterlegt. Näheres ist der Ausfüllanleitung zu entnehmen. 

Direktkontakt

Yvonne Buchholz
0711 7875-3287
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 12.07.2022

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Hörgeräteversorgung (Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung)

Gebührennummern

09372 – 09375 EBM (Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren Heilkunde)
20372 – 20375 EBM (Fachärzte für Phoniatrie und Pädaudiologie)

Dokumentation

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung bei Jugendlichen und Erwachsenen sieht eine elektronische Dokumentation der maßgeblichen Rahmendaten bei jedem Patienten bei der Erstverordnung und der ersten Untersuchung nach Verordnung vor. Für die Bestimmung der individuell empfundenen Hörbeeinträchtigung des Patienten ist die Verwendung des APHAB-Fragebogens vorgesehen.

Die Dokumentation erfolgt über das Mitgliederportal der KVBW; dort kann eine entsprechende Erfassungsoberfläche aufgerufen werden. Der APHAB-Bogen und die Berechnung der Hörbeeinträchtigung ist in die Erfassungsoberfläche eingebunden. 

Die befüllten Dokumentationsbögen sind am Ende des Quartals zu definierten Terminen einzureichen. Die Praxis erhält eine Auswertung der dokumentierten Daten circa ein halbes Jahr später. Diese Berichte werden ebenfalls im Mitgliederportal hinterlegt. Näheres ist der Ausfüllanleitung zu entnehmen.

Direktkontakt

Yvonne Buchholz
0711 7875-3287
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 12.07.2022

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderer Versorgungsauftrag gemäß § 140a SGB V zwischen der IKK Classic und der AG Vertragskoordinierung (siehe Verträge von A – Z)

Vertrag zur Versorgung mit klassischer Homöopathie als besonderer Versorgungsauftrag gemäß § 140a SGB V zwischen der Securvita BKK und der AG Vertragskoordinierung (siehe Verträge von A – Z)

Vereinbarung über die vertragliche Behandlung mittels Homöopathie zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg Stuttgart und dem BKK Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg Kornwestheim (siehe Verträge von A – Z)

Gebührennummern

99201 – 99203 (BKK)
81200 – 81206 (BKK Securvita) Liste der teilnehmenden BKK
81200 – 81206 (IKK classic)

Direktkontakt

Michaela Schmierer
0761 884-4195
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.07.2014

Rechtsgrundlagen

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung)

Qualitätssicherungsvereinbarung zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom gemäß §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung HBO bei DFS)

Gebührennummern

30216, 30218 EBM

Direktkontakt

Ina Berg
0711 7875-3291
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2018

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und der DAK Gesundheit (gilt auch für KKH, ab 01.04.2020 für die TK und ab 01.04.2022 für die BIG direkt gesund) sowie mit der BKK VAG über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage des §140a SGB V.

Gebührennummern

99310 – 99312
99320 – 99323

Direktkontakt

Yvonne Buchholz
0711 7875-3287
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 05.05.2022

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur interventionellen Radiologie (Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

01530, 34283, 34284, 34285, 34287 EBM (Diagnostik)
01530, 01531, 34283 – 34287 EBM (Therapie)

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Martina Mildenberger
07121 917-2386
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2013

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur intravitrealen Medikamenteneingabe (Qualitätssicherungsvereinbarung IVM)

Gebührennummern

ambulant: 31371, 31372, 31373 EBM
belegärztlich: 36371, 36372, 36373 EBM

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Hinweise zum Thema

Auflage zu Aufrechterhaltung der fachlichen Qualifikation von Leistungen zur intravitrealen Medikamenteneingabe

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Maren Dittel
0711 7875-3292
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 14.10.2014

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs.2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen (Vereinbarung zur invasiven Kardiologie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

01520, 34291 EBM (Diagnostik)
01520, 01521, 34291, 34292 EBM (Therapie)

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Martina Mildenberger
07121 917-2386
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2013

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V für die Dünndarm-Kapselendoskopie zur Abklärung obskurer gastrointestinaler Blutungen

Kapselendoskopie bei Erkrankungen des Dünndarms (endoskopische Untersuchung mittels einer den Darm passierenden Kapsel mit einem Bildübertragungssystem) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr.1

Gebührennummern

Applikation:
13425, 04528 (Kinder) EBM

Auswertung:
13426, 04529 (Kinder) EBM

Erstellen einer betriebsstätten- und arztbezogenen Jahresstatistik

Alle Untersuchungsergebnisse von Untersuchungen mittels Kapselendoskopie sind für ein Kalenderjahr in einer Jahresstatistik zusammenzufassen. Die Jahresstatistik muss immer vom applizierenden Arzt erstellt werden. Ärzte, die ausschließlich auswerten, dürfen keine Jahresstatistik erstellen. Sie dokumentieren die Leistungen mittels Kapselendoskopie elektronisch über eine Erfassungsoberfläche im Mitgliederportal der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Die müssen die Daten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Auf dieser Basis erhalten Sie eine vergleichende Auswertung.

Direktkontakt

Michaela Schmierer
0761 884-4195
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.12.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie nach § 135b Abs. 2 SGB V
(Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für die Kernspintomographie)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V
(Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Magnetresonanztomographie der weiblichen Brust (MRM) bei den Indikationen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 9

Gebührennummern

34410 – 34430, 34440 – 34452 EBM (Allgemeine Kernspintomographie)
34431 EBM (Kernspintomographie der Mamma)

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Isabel Hitzelberger
07121 917-2381
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 22.07.2020

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur MR-Angiographie

Gebührennummern

34470 – 34492 EBM

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Isabel Hitzelberger
07121 917-2381
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2015

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung von koloskopischen Leistungen (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie)

Richtlinien über die Früherkennung von Krebskrankheiten

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

04514, 04518 EBM (Schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendmedizin)
01741, 13421, 13422 EBM (Innere Medizin)

Hinweise zum Thema

Die Anlage 8 mit den Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung flexibler Endoskope und endoskopiscchen Zusatzinstrumentariums finden Sie unter dem Punkt: Anforderung an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten

Leitlinien Kolorektales Karzinom

Behördliche Überwachung und Begehungen von Arztpraxen

Aufruf: Hygieneinstitute gesucht

Arztpraxen, in denen Koloskopie durchgeführt wird, müssen zweimal im Jahr die Qualität der Aufbereitung durch mikrobiologische Hygieneuntersuchungen überprüfen lassen.

Falls Sie sich als Hygieneinstitut diese Tätigkeit vorstellen können: 

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Andrea Müller
0761 884-4162
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.12.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Langzeit-elektrokardiographischen Untersuchungen

Gebührennummern

03322, 03241 EBM (Hausärztlicher Versorgungsbereich)
13252, 13253 EBM (Innere Medizin fachärztlicher Versorgungbereich)
04241, 04322 EBM (Kinder- und Jugendmedizin)
27322, 27323 EBM (Physikalische und Rehabilitative Medizin)

Direktkontakt

Sabine Andlauer
0761 884-4383
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 16.05.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zu nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Laserbehandlung des benignen Prostatasyndroms (bPS)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren. Die Erfüllung der dort genannten Anforderungen ist Voraussetzung zur Abrechnung von belegärztlicher Operationen aus dem Kapitel 36.2 EBM (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2.)

Gebührennummern

36289, 36290 EBM

Direktkontakt

Maren Dittel
0711 7875-3292
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.05.2018

Rechtsgrundlagen

Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL): Interstitielle LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil

Gebührennummern

25335, 25336 EBM

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Direktkontakt

Benjamin Schelling
07121 917-2378
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart
Corinna Russat
07121 917-2382
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe und Freiburg
Karin Schramm
07121 917-2388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen

Stand: 01.07.2021

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung nach § 43 SGB V über ergänzende Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und der Techniker Krankenkasse Stuttgart.

Gebührennummern

99610, 99611

Direktkontakt

Michaela Schmierer
0761 884-4195
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.07.2014

Rechtsgrundlagen

Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

31096, 31097, 31098 EBM
36096, 36097, 36098 EBM (belegärztlich)

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Direktkontakt

Cinzia Sarro
07121 917-2379
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen und Stuttgart
Kerstin Didra
07121 917-2566
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg und Karlsruhe

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung)

Gebührennummern

34270 – 34273 EBM

Hinweise zum Thema

Hinweise für die Erstellung von Mammographien auf der Grundlage einer Mängelanalyse der KBV

Allgemeine Hinweise

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Direktkontakt

Bärbel Maier
0711 7875-3116
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2020

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen (Qualitätssicherungsvereinbarung Molekulargenetik)

Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)

Gebührennummern

Kapitel 11.4.2 EBM

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Erstellen einer betriebsstättenbezogenen Jahresstatistik

Alle Untersuchungsergebnisse molekulargenetischer Untersuchungen sind für ein Kalenderjahr in einer Jahresstatistik zusammenzufassen. Sie dokumentieren die molekulargenetischen Leistungen elektronisch über eine Erfassungsoberfläche im Mitgliederportal der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Sie müssen die Daten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres einreichen. Auf dieser Basis erhalten Sie eine vergleichende Auswertung. 

Direktkontakt

Judith Arlt
0721 5961-1141
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.07.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA)

Gebührennummern

30940, 30942, 30944, 30946, 30950, 30952 EBM
30948 (Teilnahme an einem Netzwerk)
30954, 30956 (Labor)

Online-Fortbildung

über die Kassenärztliche Vereinigung Bayern

Direktkontakt

Manuela Günthner
0721 5961-1149
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.07.2016

Rechtsgrundlagen

Neuropsychologische Therapie nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 1

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur neuropsychologischen Diagnostik und Therapie (Qualitätssicherungsvereinbarung NT)

Gebührennummern

30930 – 30935 EBM

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Kerstin Didra
07121 917-2566
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 17.11.2022

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 87 Abs. 2b SGB V (Delegations-Vereinbarung)

Anlage 8 – Delegationsvereinbarung – § 7 Zusatzqualifikation der nicht-ärztlichen Praxisassistentin

Gebührennummern

03060, 03062, 03063 EBM

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Pamela Kühne
0761 884-4330
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart und Reutlingen
Christine Schneider
0761 884-4327
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg und Karlsruhe

Stand: 01.07.2021

Rechtsgrundlagen

EBM Kapitel 38 – Delegationsfähige Leistungen in Verbindung mit Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag – Delegations-Vereinbarung

Gebührennummern

38200, 38205 EBM (Facharzt/Hausarzt)
38202, 38207 EBM (Facharzt)

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Direktkontakt

Pamela Kühne
0761 884-4330
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart und Reutlingen
Christine Schneider
0761 884-4327
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg und Karlsruhe

Stand: 01.07.2021

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -Therapie)

Gebührennummern

17310 – 17373 EBM

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Corinna Russat
07121 917-2382
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe und Freiburg
Benjamin Schelling
07121 917-2378
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart
Karin Schramm
07121 917-2388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen

Stand: 01.01.2020

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Anlage 7 zu den Bundesmantelverträgen)

Vereinbarung zur qualifizierten onkologischen Basisversorgung in Baden-Württemberg (Onkologischer Qualitätszuschlag)

Ausführungsbestimmungen zur Qualitätssicherung

Gebührennummern

86510, 86512, 86514, 86516, 86518, 86520 (Anlage 7 BMV)
Onkologische Basisversorgung: 99150

Formulare

Bitte beachten Sie, dass nur die Teilnahme an einer Vereinbarung möglich ist:

Informationen zur Meldepflicht ans Krebsregister Baden-Württemberg

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Angelika Mangliers
0721 5961-1165
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2021

Rechtsgrundlagen

Teilnahme- und Förderbedingungen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) für das Innovationsfondsprojekt OrthoKids.

Gebührennummern

99340 – 99342

Hinweise zum Thema

Direktkontakt

Yvonne Buchholz
0711 7875-3287
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 07.06.2022

Rechtsgrundlagen

Bestimmung der otoakustischen Emissionen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 5

Gebührennummern

09324 EBM (HNO)
20324 EBM (Phoniatrie)

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Stephanie Steegmaier
0711 7875-3283
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 16.05.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB V zur besonders qualifizierten und koordinierten palliativ-medizinischen Versorgung

Gebührennummern

37300, 37302, 37317, 37318 EBM

Direktkontakt

Manuela Günthner
0721 5961-1149
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2017

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur diagnostischen Positronenemissionstomographie, diagnostischen Positronenemissionstomographie mit Computertomographie

Gebührennummern

34700 – 34707 EBM

Online-Antragsservice

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Direktkontakt

Isabel Hitzelberger
07121 917-2381
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2022

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur photodynamischen Therapie am Augenhintergrund

Photodynamische Therapie (PDT) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nrn. 8,11

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

06332 EBM

Online-Antragsservice

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Michaela Mutzke
07121 917-2391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 16.05.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 13

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

31362 EBM

Online-Antragsservice

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Michaela Mutzke
07121 917-2391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 16.05.2015

Rechtsgrundlagen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Kapitel 30.3 Nr.1 und 30.4 Nr.1. Für Vertragsärzte, die eine entsprechender Zusatzqualifikation oder eine besondere Zusatzqualifikation nichtärztlicher Mitarbeiter nachweisen.

Gebührennummern

30300, 30301 EBM (Neurophysiologische Übungsbehandlung)
30400 – 30402, 30410, 30411, 30420, 30421, 30430, 30431 EBM (Physikalische Therapie)

Direktkontakt

Nicole Gogev
0711 7875-3336
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.03.2009

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinien)

Gebührennummern

35100, 35110 (Psychosomatische Grundversorgung)
35111 – 35120 (Übende und suggestive Techniken)

Online-Antragsservice

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Direktkontakt

Marija Terezija Grether
0761 884-4350
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 09.11.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie)

Direktkontakt

Ute Roß
0761 884-4382
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart und Reutlingen
Dagmar Sehlinger
0761 884-4329
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg und Karlsruhe

Stand: 24.01.2020

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

Allgemeine Radiologie: 34210 – 34260, 34280 – 34282, 34290, 34293 – 34297 EBM
Computertomographie: 34310 – 34351, 34360 EBM
Nicht vaskuläre interventionelle Maßnahmen: 34500 – 34505 EBM
Knochendichtemessung: 34600, 34601 EBM
Nuklearmedizin: 17310 – 17373 EBM
Strahlentherapie: 25310 – 25345 EBM

Hinweise zum Thema

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z .B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Corinna Russat
07121 917-2382
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe und Freiburg
Benjamin Schelling
07121 917-2378
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart
Karin Schramm
07121 917-2388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen

Stand: 01.10.2021

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten (Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle)

Anlage 31 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit § 87 Abs. 2a Satz 7 SGB V

Gebührennummern

Innere Medizin und Kardiologie

13571, 13573, 13575 EBM
13574, 13576 EBM (telemedizinisch)

Kinder-Kardiologie

04411, 04413, 04415 EBM
04414, 04416 EBM (telemedizinisch)

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Direktkontakt

Claudia Wernet
0761 884-4392
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2018

Rechtsgrundlagen

Qualitätssicherungsvereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen

Polygraphie und Polysomnographie im Rahmen der Differentialdiagnostik und Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörungen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I

Gebührennummern

30900, 30901 EBM

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Stephanie Steegmaier
0711 7875-3283
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 16.05.2015

Rechtsgrundlagen

Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten gemäß §135 Abs. 2 SGB V (Qualitätssicherungsvereinbarung-Schmerztherapie)

Gebührennummern

30700, 30702, 30704 EBM

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Direktkontakt

Michaela Mutzke
07121 917-2391
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2015

Rechtsgrundlagen

Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Gebührennummern

04356 EBM

Direktkontakt

Yvonne Buchholz
0711 7875-3287
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 11.12.2014

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung)

Gebührennummern

88895

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Direktkontakt

Andrea Wächter
0721 5961-1199
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 25.09.2013

Rechtsgrundlagen

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Soziotherapie-Richtlinien)

Gebührennummern

30810, 30811 EBM

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Verordnung durch Fachärzte mit Zusatzweiterbildung Psychotherapie

Die Verordnung von Soziotherapie ist ab dem 4. Juli 2020 auch für Fachärzte mit Zusatzweiterbildung Psychotherapie möglich.

Direktkontakt

Michaela Schmierer
0761 884-4195
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 04.07.2020

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor)

Gebührennummern

01763, 01767, 01738, 01783, 01800 – 01811, 01816, 01833, 01840, 01869, 01915, 01931 – 01936 EBM
Kapitel 32.3 EBM

Direktkontakt

Judith Arlt
0721 5961-1141
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe und Stuttgart
Kathrin Urban
0721 5961-1225
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Freiburg und Reutlingen

Stand: 01.07.2019

Rechtsgrundlagen

Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 4

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -Therapie)

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

26330 EBM

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Stephanie Steegmaier
0711 7875-3283
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 16.05.2015

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -Therapie)

Gebührennummern

25310 – 25345 EBM

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Corinna Russat
07121 917-2382
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Karlsruhe und Freiburg
Benjamin Schelling
07121 917-2378
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Stuttgart
Karin Schramm
07121 917-2388
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
BD Reutlingen

Stand: 01.10.2021

Rechtsgrundlagen

Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 2

Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger

Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg für die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei substitutionsgestützter Behandlungen Opiatabhängiger (QS-Richtlinie Substitution)

Gebührennummern

01949, 01950, 01951, 01952, 01953, 01960 EBM (Substitutionsgestützte Behandlung)
01955, 01956 EBM (Diamporphingestützte Behandlung)

Direktkontakt

Nicole Gogev
0711 7875-3336
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.07.2019

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt.

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz „QS-V TmHi).

Gebührennummern

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialen Aggregats: GOP 13583, 13584, 13585
Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte: GOP 13583, 13586, 13587, 40910

Leistungsbeschreibung und Bewertung

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

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Jahresstatisik

TMZ-Ärzte haben gemäß § 7 QS-V TmHi eine Jahresstatistik mit bestimmten Mindestangaben zu erstellen. Die Übertragung der Jahresstatistik erfolgt in elektronischer Form und ist jeweils bis zum 30. April des Folgejahres bei der Kassenärztlichen Vereinigung einzureichen.

Allgemeine Hinweise

Die Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz regelt die Aufgaben des PBA und des TMZ. Die TMZ-Ärzte (Kardiologen) benötigen ab 1. April 2022 eine Genehmigung nach der QSV TmHI. Zusätzlich müssen die TMZ-Ärzte über eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle verfügen und den Nachweis über die technische Ausstattung vorlegen. 

Der PBA (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen) können die Leistungen (GOPs 03325, 03326, 04325, 04326, 13578 und 13579) im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz weiterhin ohne Genehmigung abrechnen.

Hinweis zum Thema

Kardiologen können beide Rollen übernehmen und sowohl als PBA als auch als TMZ-Arzt tätig sein, wenn sie den Patienten bereits vor der Versorgung mit dem Telemonitoring betreut haben.

Direktkontakt

Antonella Sciarretta
0761 884-4384
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.04.2022

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

08312 (Frauenheilkunde), 26316 (Urologie) EBM

Online-Antragsservice

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Kerstin Didra
07121 917-2566
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2018

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung ultraschalldiagnostischer Leistungen (Ultraschall-Vereinbarung)

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V(Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Gebührennummern

01722, 01770 – 01775 EBM
33000 – 33100 EBM

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Hinweise zum Thema

Informationsbroschüre zur Prüfung der ärztlichen Dokumentation und zur Abnahme- und Konstanzprüfung

Information zum neuen Ultraschallscreening in der Schwangerschaft

Die ePrüfung steht Ihnen in unserem Mitgliederportal zu Verfügung.

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mutterschafts-Richtlinien):

Merkblatt zur Sonographie der Venen (Extremitäten, B-Modus)

Die KBV hat eine Broschüre zur Sonografie der Säuglingshüfte herausgegeben. Eine elektronische Version steht hier zur Verfügung:

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Ultraschall (Team BD Freiburg und Karlsruhe)
0721 5961-1166
  • -
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik
Ultraschall (Team BD Reutlingen und Stuttgart)
0711 7875-3282
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2016

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Vakuumbiopsie der Brust

Gebührennummern

01759, 34274 EBM

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Anita Thiess
0711 7875-3042
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2015

Rechtsgrundlagen

Verbesserung der Versorgungsqualität im Bereich der ambulanten Venentherapie (endovenöse Lasertherapie, Radiofrequenzablation) auf der Grundlage des § 140a SGB V zwischen der KVBW und der AOK BW.  Der Vertrag gilt ab 01.01.2024 auch für die AOK Hessen.

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

99625, 99626 (für AOK BW und AOK Hessen)

Die Versichertenteilnahmeerklärungen der AOK-BW-Versicherten sind per Post oder Telefax zu senden an:
DAVASO GmbH
Abt. DMP-BW (Venentherapie)
Postfach 50 07 51
04304 Leipzig
Telefax 0341 259 2022

Die Versichertenteilnahmeerklärungen der AOK-Hessen-Versicherten sind per Post zu senden an:
AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
APM Fallmanagement ORGA 55710
35387 Gießen

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Yvonne Buchholz
0711 7875-3287
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.01.2024

Rechtsgrundlagen

Vertrag zwischen der DAK-Gesundheit, dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Schwangeren "Willkommen Baby" auf der Grundlage § 140a Abs. 1 SGB V

Hinweis

Vertragsänderungen ab 1. Juli 2021: Die GOP 99865 (Akupunktur zur Geburtsvorbereitung) ist ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr abrechenbar.

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Antonella Sciarretta
0761 884-4384
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 01.10.2016

Rechtsgrundlagen

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie zum Zweit­meinungs­verfahren/Zm-RL)

Gebührennummern

  • 88200A Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Tonsillotomie / Tonsillektomie
  • 88200B Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Hysterektomie
  • 88200C Zweitmeinungsverfahren bei bevorstehender Schulterarthroskopie
  • 88200D Zweitmeinung vor Amputation beim Diabetischen Fußsyndrom
  • 88200E Zweitmeinungsverfahren bei geplanter Knieendoprothese
  • 88200F Zweitmeinungsverfahren vor einem Eingriff an der Wirbelsäule
  • 88200G Zweitmeinungsverfahren vor kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
  • 88200H Zweitmeinungsverfahren Eingriffe zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
  • 88200I Zweitmeinungsverfahren vor einer geplanten Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)

Ergänzende Untersuchungen

Ergänzende, medizinisch notwendige Untersuchungen sind im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens entsprechend der Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Sofern es sich hierbei um genehmigungspflichtige Leistungen handelt (z. B. Ultraschall), sind vor der Leistungserbringung die entsprechenden Genehmigungen bei der KVBW zu beantragen.

Direktkontakt

Antonella Sciarretta
0761 884-4384
alternativ: qs-genehmigung@kvbw.kim.telematik

Stand: 19.12.2022

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Zervix Uteri (Zytologie-Vereinbarung)

Gebührennummern

01762, 01766, 01826, 19327 EBM
(Genehmigungspflicht ausschließlich bei Ausführung zytologischer Untersuchung eines oder mehrerer Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix)

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Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.

Direktkontakt

Kathrin Urban
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Stand: 01.01.2020