Psychotherapeutenhonorare
Richtlinienpsychotherapie ist Einzelleistung
Die antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet. Für die 35.2-Leistungen gelten somit feste Preise laut EBM. Als Einzelleistungen werden sie ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe ausbezahlt. Die Vergütung „Psychotherapeutische Sprechstunde“ GOP 35151 und „Akutbehandlung“ GOP 35152 erfolgt ebenfalls außerhalb der MGV.
Probatorik
Die probatorischen Sitzungen (GOP 35150 und 35163 bis 35169) sind ebenfalls ausbudgetiert – allerdings nicht für alle Fachgruppen. Die Einzelleistungsregelung umfasst die Probatorik für die in § 87 b Abs. 2 Satz 4 SGB V genannten Fachgruppen:
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
- Fachärzte für Nervenheilkunde
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte
Damit werden über 90 Prozent aller psychotherapeutischen Leistungen direkt von den Kassen garantiert und vergütet.
Sonstige nicht antrags- und genehmigungspflichtige Leistungen (ngL)
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) regelt nur noch die Vergütung der restlichen psychotherapeutischen Leistungen folgender Fachgruppen:
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte
Es handelt sich dabei um folgende Leistungsbereiche:
- Kapitel 22 und 23 EBM
- Abschnitt 35.1 EBM (ohne GOP 35150 bis 35152, 35163 bis 35169 und 35173 bis 35179)
- Abschnitt 35.3 (Testverfahren)
- Sonstige Leistungen (siehe zum Beispiel Präambeln 22 und 23.2 ff.)
Werden im Abrechnungsquartal von den oben genannten Fachgruppen zusammen mehr Leistungen im ngL-Bereich abgerechnet als in der Honorarverteilung vorgesehen, können die Leistungen nur noch quotiert ausgezahlt werden.
Abrechnung erst nach Anerkenntnis der Kasse
Antragspflichtige Therapieleistungen sind erst abrechenbar,
- wenn die formlose Mitteilung der Krankenkasse zur Anerkenntnis der Leistungspflicht vorliegt (erhalten sowohl Versicherter als auch Therapeut als formlose Mitteilung)
- sofern keine gegenteilige Mitteilung der Krankenkasse vorliegt.
Die Daten der Mitteilung müssen vollständig in den Abrechnungsdatensatz übernommen werden (Datum der Mitteilung, bewilligte Leistung, Anzahl der bewilligten und abgerechneten Leistungen).
Vorgehen bei Kassenwechsel
Wechselt der Versicherte die Krankenkasse während einer laufenden psychotherapeutischen Behandlung, so ist an die neue Krankenkasse ein Antrag auf Fortführung der Psychotherapie zu stellen. Dem Antrag ist zusätzlich der Genehmigungsbescheid der vorherigen Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits zu Lasten der bisherigen Kasse erbrachten Therapieeinheiten beizufügen. Geht der Antrag bei der neuen Kasse innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals ein oder wird dieser zum Zeitpunkt der ersten Sitzung des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals gestellt, hat die neue Krankenkasse bei Vorliegen aller leistungs- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ihre Leistungspflicht rückwirkend zum Zeitpunkt des Kassenwechsels anzuerkennen. Eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Leistungspflicht des bereits genehmigten Therapiekontingents durch die neue Krankenkasse erfolgt nicht.