Radiologie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß §135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)

Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik nach § 135b Abs. 2 SGB V

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)

Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Gebührennummern

Allgemeine Radiologie: 34210 – 34260, 34280 – 34282, 34290, 34293 – 34297 EBM
Computertomographie: 34310 – 34351, 34360, 34504, 34505 EBM
Nicht vaskuläre interventionelle Maßnahmen: 34500 – 34505 EBM
Knochendichtemessung: 34600, 34601 EBM

Online-Antragsservice

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Hinweise zum Thema

Allgemeine Hinweise

Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z .B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.