Die Eintragung in das Arztregister ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit (§ 95 Abs. 2 SGB V). Die Arztregistereintragung setzt unter anderem eine abgeschlossene Weiterbildung als Facharzt oder eine Ausbildung als Psychotherapeut in einem der anerkannten Richtlinienverfahren voraus.
Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) führt ein Arztregister für jeden ihrer Zulassungsbezirke. Dort sind alle Ärzte und Psychotherapeuten eingetragen, die zur ambulanten Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen oder angestellt sind, eine Zulassung anstreben oder sich in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) anstellen lassen möchten.
Eintrag ins Arztregister beantragen
Sie möchten sich als Arzt oder Psychotherapeut ins Arztregister der KVBW eintragen lassen? Lesen Sie hier, was Sie beachten und wissen sollten.
Approbation als Arzt und
entweder Abschluss einer Facharztweiterbildung
oder Nachweis einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36 EG
Voraussetzungen, um als psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (gemäß Psychotherapeutengesetz in der Fassung vom 1. Januar 1999)in das Arztregister eingetragen zu werden:
die Approbation nach § 2 oder § 12 des Psychotherapeutengesetzes und
der Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie
Verhaltenstherapie
Analytische Psychotherapie
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Systemische Therapie
Bei allen Richtlinienverfahren wird zwischen Erwachsenen und Kindern und Jugendlichen unterschieden.
Nach dem aktuellen Psychotherapeutengesetz (in der Fassung vom 1. September 2020) wird zukünftig nicht mehr zwischen den Berufsbildern der Psycholgischen Psychotherapeutin/des Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unterschieden.
Man erhält nach erfolgreichem Abschluss der staatlichen Prüfung die Approbation als „Psychotherapeutin/Psychotherapeut“ und kann sich in der anschließenden Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten auf u. a. Erwachsene oder Kinder und Jugendliche spezialisieren.
Für die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin/zum Fachpsychotherapeuten ist die Landespsychotherapeutenkammer zuständig. Erst danach ist die Eintragung in das Arztregister möglich.
ausgefülltes Antragsformular
Geburtsurkunde (oder entsprechender Nachweis aus dem Personenstandsregister)
gegebenenfalls Urkunde über Namensänderung (zum Beispiel Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
Zeugnis über den Studienabschluss
Approbationsurkunde
Urkunde über Facharztanerkennung oder Qualifikation im Richtlinienverfahren/ Urkunde über Fachpsychotherapeutenanerkennung
Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
Urkunde/n über abgeschlossene Weiterbildungen
Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über die Berechtigung zum Führen akademischer Grade oder Titel
gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
bei ausländischen Dokumenten die Übersetzung durch einen in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzer
Antragsformular Arztregister für Ärzte und Psychotherapeuten
Reichen Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag und die Anlagen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien ein.
Am schnellsten und einfachsten ist es, wenn Sie uns alles per Post zusenden. Ihre Originalurkunden werden an Sie per Einschreiben zurückgeschickt. Beglaubigte Kopien erhalten Sie nur auf Wunsch zurück.
Sie möchten Ihren Antrag persönlich im Arztregister abgeben? Dann ist eine vorherige Terminvereinbarung beim jeweiligen Arztregister notwendig, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.
Änderung Ihrer Daten im Arztregister
Auch, wenn Sie bereits zugelassen sind, bleibt das Arztregister ein wichtiger Bestandteil Ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit. Für Änderungen Ihrer Daten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer etc.) oder beispielsweise der Sprechzeiten bestehen verschiedene Mitteilungspflichten (siehe Vertragsarztpflichten).