Arztregister

Ihr Weg zur Zulassung oder Anstellung

Die Eintragung in das Arztregister ist Grund­voraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit (§ 95 Abs. 2 SGB V). Die Arztregister­eintragung setzt unter anderem eine abgeschlossene Weiter­bildung als Facharzt oder eine Ausbildung als Psycho­therapeut in einem der anerkannten Richtlinien­verfahren voraus.

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg führt ein Arztregister für jeden ihrer Zulassungs­bezirke. Dort sind alle Ärzte und Psycho­therapeuten eingetragen, die zur ambulanten Versorgung von gesetzlich versicherten Patienten zugelassen oder angestellt sind oder eine Zulassung anstreben oder sich in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungs­­zentrum (MVZ) anstellen lassen möchten.

Die Eintragung ins Arztregister beantragen Sie bei der Arztregister­stelle, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort haben. Sollten Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, wählen Sie sinnvollerweise das Arztregister, in dessen Zulassungsbezirk Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen möchten.

Unterlagen zur Aufnahme ins Arztregister:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Geburtsurkunde (oder entsprechender Nachweis aus dem Personenstandsregister)
  • gegebenenfalls Urkunde über Namensänderung (zum Beispiel Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
  • Zeugnis über den Studienabschluss
  • Approbationsurkunde
  • Urkunde über Facharztanerkennung oder Qualifikation im Richtlinienverfahren
  • Nachweise/Zeugnisse über bisherige ärztliche/psychotherapeutische Tätigkeit
  • Urkunde/n über abgeschlossene Weiterbildungen
  • Promotionsurkunde beziehungsweise Nachweise über die Berechtigung zum Führen akademischer Grade oder Titel
  • gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
  • bei ausländischen Dokumenten die Übersetzung eines in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzers

Für KV-Mitglieder: So melden Sie Daten ans Arztregister

Wir kommen unserem gesetzlichen Auftrag nach und erheben Ihre aktuellen Sprechstundenzeiten – insbesondere die offenen Sprechstunden – sowie Informationen über barrierefreie bzw. barrierearme Zugangswege und behindertengerechte Ausstattung der Praxen. Bitte nutzen Sie das Online-Meldeformular auf dieser Homepage, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten, Kontaktdaten sowie Praxismerkmale zur Barrierefreiheit elektronisch zu melden:

Online-Datenpflege: Praxisdaten melden »

Anträge auf Eintragung ins Arztregister

Die Anträge auf Eintragung ins Arztregister sind für die jeweilige Region voradressiert. Darüber hinaus gibt es für Ärzte und Psychotherapeuten getrennte Formulare.

Voraussetzungen, um als Arzt ins Arztregister eingetragen zu werden:

  1. Approbation als Arzt und
  2. entweder Abschluss einer Facharztweiterbildung
  3. oder Nachweis einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36 EG

Voraussetzungen, um als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in das Arztregister eingetragen zu werden:

  1. die Approbation nach § 2 oder § 12 des Psychotherapeutengesetzes und
  2. der Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie
    • Verhaltenstherapie
    • Analytische Psychotherapie
    • Tiefenpsycholgisch fundierte Psychotherapie
    • Systemische Therapie

Bei allen Richtlinienverfahren wird zwischen Erwachsenen und Kindern und Jugendlichen unterschieden.

Approbation nach Ausbildung und Prüfung (§ 2 PsychThG)

Der Erwerb der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes ("Normalfall") setzt das Ableisten einer vertieften Ausbildung im Richtlinienverfahren und das Bestehen der staatlichen Prüfung voraus. Hier finden Sie die Formulare für Antragsteller mit einer Approbation im Regelsystem.

Approbation nach Übergangsrecht (§ 12 PsychThG)

§ 12 des Psychotherapeutengesetzes enthält Übergangsvorschriften für die Approbation von Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig waren. Die Formulare für Antragsteller mit einer Approbation nach dem Übergangsrecht finden Sie unten.

Originaldokumente vorlegen

Urkunden sind grundsätzlich im Original vorzulegen. Die Arztregister fertigen für Ihre Registerkarte entsprechende Beglaubigungen an. Anstelle von Urschriften können ausnahmsweise auch amtlich beglaubigte Abschriften eingereicht werden. Die amtlich beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde darf nicht älter als einen Monat sein.

Auch, wenn Sie bereits zugelassen sind, bleibt das Arztregister ein wichtiger Bestandteil Ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit. Für Änderungen Ihrer Daten oder beispielsweise der Sprechzeiten bestehen verschiedene Mitteilungspflichten (siehe Vertragsarztpflichten).

Arztregisteranträge einreichen

Sie möchten Ihren Antrag persönlich im Arztregister abgeben? Dann ist eine vorherige Terminvereinbarung beim jeweiligen Arztregister notwendig, um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können.
Gerne können Sie uns Ihre Anträge auch auf dem Postweg zukommen lassen. Ihre Originalurkunden werden von uns beglaubigt und anschließend an Sie zurückgeschickt. Vielen Dank für Ihre wertvolle Unterstützung!