Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Alles Wichtige zu Dienstpflicht & Organisation

Die ambulante ärztliche Versorgung aller Bürger sicherzustellen ist eine der wichtigsten gesetzlichen Aufgaben der KVBW. Dazu gehört auch die Sicher­stellung in drin­gen­den Fällen außerhalb der Sprech­stundenzeiten mit einem Ärztlichen Bereit­schafts­dienst (ÄBD). Dieser dient der Behandlung von Patienten mit dringenden medizinischen Beschwerden, die nicht lebens­bedrohlich und somit kein Fall für den Rettungsdienst sind.
Die Rahmenbedingungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes sind in der Notfalldienstordnung (NFD-O) und dem dazugehörigen Statut geregelt. Auf diesen Seiten erhalten Sie Antworten auf die zentralen Fragen zu Sitz- und Fahrdienst, Telemedizin, Honorar im ÄBD und wie Sie sich vertreten lassen können.

Rahmenbedingungen

Der Ärztliche Bereitschaftsdienst – vormals Notfalldienst genannt – ist gemäß § 75 Abs. 1b S. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) Teil des Sicher­stellungs­auftrages der Kassen­ärztlichen Vereinigungen. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst stellt die medizinische Versorgung der Patienten außerhalb der üblichen Sprech­stunden­zeiten an Werktagen, Wochenenden und Feiertagen sicher. 
Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt und jedes zugelassene MVZ zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für jeden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), für Ärzte, die im Rahmen eines hälftigen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen sind, und für die Partner einer Job-Sharing-Partnerschaft. Angestellte Ärzte erhöhen die Teilnahmeverpflichtung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst des Anstellenden. Privatärzte sind nicht zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen auf freiwilliger Basis Bereitschaftsdienste übernehmen (siehe Kooperationsärzte).

Die abschließenden Regelungen zur Teilnahmeverpflichtung im Ärztlichen Bereitschafts­dienst finden Sie in § 4 der aktuell gültigen Fassung der Notfall­dienstordnung (NFD-O) der KVBW.

In den sprechstundenfreien Zeiten ist ein allgemeiner Bereitschaftsdienst eingerichtet. Darüber hinaus gibt es in einigen Bereichen spezielle gebietsärzt­liche Bereit­schafts­dienste.

Der Ärztliche Bereitschaftsdienst dauert von Montag bis Freitag in der Regel von 18 Uhr bis zum Folgetag 8 Uhr; mittwochs kann der Dienst bereits um 13 Uhr und freitags um 16 Uhr beginnen. Am Wochenende, an den außerordentlichen Notfalldienstagen und an gesetz­lichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember dauert der Dienst in der Regel von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages. Außerordentliche Notfalldiensttage sind die Freitage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam sowie ein optionaler Brückentag, dessen genaue Handhabung durch die Notfalldienstordnung festgelegt ist.

Für die nicht durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst abgedeckten sprech­stunden­freien Zeiten (zum Beispiel freier Nachmittag, Urlaub, Fortbildung) organisieren Sie eine kollegiale Vertretung.

Ärzte können vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, wenn gesund­heitliche oder vergleichbar schwerwiegende Gründe zu einer deutlichen Einschränkung der vertrags­ärztlichen Tätigkeit führen, die sie an der persönlichen Teilnahme am Bereitschaftsdienst hindern und wenn ihnen die Bestellung eines Vertreters aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Wirtschaftliche Gründe sind gegeben, wenn dem Arzt aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr möglich ist, den Bereitschafts­dienst auf eigene Kosten durch einen Vertreter durchführen zu lassen. Lebensalter, beleg­ärztliche oder berufspolitische Tätigkeit zählen nicht als schwerwiegende Gründe. Ärztinnen können während der Schwangerschaft und bis zu ein Jahr nach der Entbindung, auf Antrag, ganz oder teilweise von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst befreit werden. Neben Ärztinnen können auch Ärzte, sofern sie nicht vollzeitig den Tages­dienst in der Praxis ableisten, ebenfalls auf Antrag ab der Geburt bis zum dritten Geburtstag des Kindes von der Verpflichtung zum Ärztlichen Bereitschafts­dienst ausgenommen werden.

Sitzdienst

Sie verbringen Ihre Schicht im Sitzdienst in der entsprechenden Bereitschaftspraxis. Die Patienten kommen zu Ihnen. In den Bereitschaftspraxen stehen Ihnen MFA und alle notwendigen Sachmittel zur Verfügung.

Fahrdienst

Während des Fahrdienstes fahren Sie zu den Patienten. Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder es gibt in Ihrem Notfalldienstbereich einen Fahrservice und Sie werden gefahren oder Sie müssen selbst mit Ihrem eigenen Auto fahren (sogenannter Selbstfahrerbereich).

Der Fahrservice soll dafür sorgen, dass Ärzte im Fahrdienst entlastet werden. Insbesondere bei längeren Fahrten zu Hausbesuchen trägt dies auch ein Stück zu Ihrer Sicherheit bei. Dabei können die Dienstgemeinschaften einen von der KVBW über eine Rahmenverein­barung bereitgestellten Fahrservice nutzen.
In Notfalldienstbereichen, die einen Fahrservice nutzen, ist zu klären, ob der Arzt in der Bereitschaftspraxis oder am Servicestandort abgeholt werden oder an einem anderen Ort im Notfalldienstbereich zusteigen kann. Sollten Sie hierzu vom Fahrserviceunternehmen nicht angerufen werden, melden Sie sich bitte bei der zuständigen Vermittlungsstelle.
In Notfalldienstbereichen, in denen kein Fahrservice angeboten wird, ist für den Fahrdienst ein eigenes Fahrzeug vorzuhalten (Selbst­fahrer­bereich).
Die diensthabenden Ärzte in einem Selbstfahrerbereich erhalten eine umsatz­unabhängige Fahrpauschale pro Dienst in Höhe von 150 Euro (bei 14 Stunden) an Werktagen bzw. 300 Euro (bei 24 Stunden) an Wochenenden. Kooperationsärzte erhalten aufgrund einer anderen Vergütungsstruktur keine Selbstfahrerpauschale.

Telemedizin

Alle Informationen zum Teledienst zu den ÄBD-Zeiten finden Sie auf unserer Themenseite Telemedizin zu ÄBD-Zeiten.


Gebietsärztlicher Bereitschaftsdienst

Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist ein allgemeiner Ärztlicher Bereitschafts­dienst. Sofern medizinisch, wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll, kann dieser durch gebiets­ärztliche bzw. pädiatrische Bereitschaftsdienste in der Regel in Anbindung an eine Bereit­schaftspraxis mit Zustimmung des Vorstandes der KVBW ergänzt werden.

Dienstbereiche

Die KVBW bildet Notfalldienstbereiche nach folgenden Kriterien:

  • In jedem Dienstbereich soll mindestens eine zentrale Bereitschaftspraxis an einem Krankenhaus/Klinikstandort etabliert werden.
  • Darüber hinaus soll in jedem Notfalldienstbereich ein Fahrdienst für den allgemeinen Bereitschaftsdienst (Hausbesuchsdienst) eingerichtet werden.
    Werden Fahrdienstbereiche gebildet, die unabhängig von den Notfall­dienst­bereichen eingerichtet sind, werden diese flächendeckend mit einem von der KVBW organisierten Fahrservice (Stellung von Fahrzeug und Fahrer) aus­ge­stattet. Für diese Fahrdienst­bereiche wird durch die KVBW ein Servicestandort sowie ein Fahrservicestartort eingerichtet.
  • Die Dienstgemeinschaft in jedem Dienstbereich soll mindestens 70 Ärzte umfassen.

Die Festlegung der Dienstbereiche dient ausschließlich der Zuordnung der nieder­gelassenen Ärzte zum Notfalldienstbereich einer Bereitschaftspraxis bzw. Fahr­dienst­bereich. Die Bürger können frei wählen, welche Bereitschaftspraxis sie in ihrer Umgebung in Anspruch nehmen wollen.

Dienstorganisation

Alle Information zu BD-Online finden Sie auf unserer Themenseite: BD-Online

Als diensttuender Arzt sind Sie verpflichtet, sich frühestens 24 Stunden bis spätestens eine Stunde vor Dienstbeginn, bei der Vermittlungsstelle (KV SiS BW) dienstbereit zu melden. Eine Anmeldung zur Dienstbereitschaft ist per Mail möglich. Die benötigte Mailadresse finden Sie in der Dienst­erinnerung, die Ihnen durch das Dienstplanungsprogramm BD-Online zugestellt wird.

Das Arbeitszeitschutzgesetz gilt nur für Angestellte, nicht für selbstständige Vertragsärzte. Die Entscheidung, ob er nach einem Nachtdienst noch arbeitsfähig ist oder nicht, obliegt allein dem selbstständigen Arzt.

Die IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen wird von der KVBW bereitgestellt. Dies beinhaltet sowohl benötigte Hardware, wie PCs, Monitore und Karten­lese­geräte, als auch eine Online-Abrechnungsdatenerfassung von Patienten­daten in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen durch Mitarbeiter der KVBW, das Bedrucken von Formularen im Versicherten-Stammdatenbereich sowie eine Dienstplanungssoftware.

In den Bereitschaftspraxen in Baden-Württemberg werden verschiedene IT-Lösungen eingesetzt. Die Anmeldemodalitäten sind vor Ort individuell geregelt. Weil Sie die Leistungen, die Sie im Bereitschafts­dienst erbringen, über Ihre eigene lebens­lange Arzt­nummer (LANR) abrechnen, benötigen Sie einen Zugang zum Praxis­verwaltungs­system (PVS) der betreffenden Bereitschaftspraxis.
Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor Ihrem ersten Dienst beim zuständigen Notfallpraxis­beauftragten, um sich gegebenenfalls Zugangsdaten anlegen zu lassen. Alternativ steht das Praxisteam für Fragen zu den Anmeldemodalitäten zur Verfügung. Den Namen des für Ihren Notfalldienstbereich zuständigen Notfallpraxisbeauftragten bzw. seine Kontaktdaten können Sie über die Mitarbeiter des Geschäftsbereiches Notfalldienst und neue Versorgungsformen in Erfahrung bringen.

Sitzdienst:
Im Sitzdienst steht Ihnen alles, was Sie zur Patientenbehandlung brauchen, zur Verfügung.

Fahrdienst:
Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen primär über ihre eigene Praxis-BSNR ab. Daher benötigen Sie ein mobiles Chipkartenlesegerät passend zur Ihrem Abrechnungssystem (PVS) in Ihrer Praxis, einen Notfallkoffer, indem alle wesentlichen Medikamente für Ihren Dienst enthalten sind sowie die benötigten Formularen. 
Als Kooperationsarzt und Vertragsarzt mit zusätzlichem Bereitschafts­dienststatus (NFD-Z) stellt Ihnen die Bereitschaftspraxis einen Notfallkoffer mit Formularen und Chipkarten­lesegerät zur Verfügung: Das sollten Sie als Kooperationsarzt dabei haben.

Es empfiehlt sich, gerade bei Fahrdiensten, einen eige­nen Arztstempel für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst zu besitzen. Im Stem­pelfeld von bspw. Rezepten ist der Titel, Vorname, Name und Berufsbezeichnung sowie LANR des Arztes handschrift­lich leserlich oder eben mit Namensstempel einzutragen. 

Leichenschauscheine und BtM-Rezepte werden durch die Bereitschaftspraxen nicht vorgehalten, sie sind eigenständig mitzubringen. Ebenso zum Fahrdienst.

Versicherungsschutz im Ärztlichen Bereitschaftsdienst

Grundsätzlich umfasst der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung eines niedergelassenen Vertragsarztes auch die Teilnahme am Ärztlichen Bereit­schafts­dienst. Die Haftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands, sodass auch die Hausbesuche mitversichert sind. Über die KVBW steht ein subsidiärer Versich­erungsschutz für alle im Ärztlichen Bereit­schaftsdienst tätigen Ärzte zur Verfügung. D. h., sofern die Berufshaft­pflicht­versicherung des im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Arztes eine Zahlung verweigert oder der Höhe nach kein ausreichender Versich­erungsschutz besteht, springt dieser Schutz ein. Voraussetzung für diesen Versicherungsschutz ist, dass die im Bereitschaftsdienst tätigen Ärzte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vorhalten. 

Umfang des Versicherungsschutzes: 

Summendifferenz
Sollte ein Schaden aus dem Bereitschaftsdienst über die Deckungssumme der Berufs­haft­pflichtversicherung des Arztes hinausgehen, wird im Rahmen dieses Vertrages ergänzende Kapazität bereitgestellt (z. B. zu geringe Deckungssumme / Ausschöpfung der Deckungs­summe durch andere Schäden).

Bedingungsdifferenz
Gehen die Bedingungen dieser ergänzenden Versicherung über die der Berufshaftpflicht des Arztes hinaus, gelten diese weiterreichenden Regelungen.

Wichtig: Die Versicherung über die KVBW entbindet nicht von der ordnungsgemäßen und ausreichend hohen Berufshaftpflichtversicherung durch den einzelnen Arzt! Besteht keine Versicherung, besteht die Gefahr, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist bzw. Regress nehmen kann.

Bitte beachten Sie, dass sofern der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit auf die Vertretung von Kollegen und die Übernahme deren Bereitschaftsdienste ausgerichtet ist, Sie dies immer separat beim Versicherer anzeigen müssen. In diesen Fällen reicht die übliche Berufshaft­pflichtversicherung nicht aus.

Hinweis 
Diese Information stellt keine Versicherungsbestätigung oder Leistungszusage dar, sondern dient nur zu Informationszwecken. Der rechtsverbindliche Versicherungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Versicherungsschein inklusive aller Nachträge, den vereinbarten Versicherungsbedingungen, Klauseln und besonderen Vereinbarungen.

 

eHBA nicht vergessen

Bitte beachten Sie, dass wir nach und nach die Bereitschaftspraxen in KV-Träger­schaft an die TI anschließen und Ihnen ein PVS zur Verfügung stellen und Sie hierfür Ihren eHBA benötigen. Dies gilt für alle diensttuenden Ärzte (Vertrags­ärzte und deren Angestellte, Kooperationsärzte, persönliche Vertreter). Welche Praxen umgestellt sind, erfahren Sie in unserem Dienstplanungsprogramm BD-Online.

Wichtig: Ihr eHBA muss für die jeweilige Bereitschaftspraxis aktiviert sein. Bitte informieren Sie sich hierzu im Vorfeld vor Ort in der jeweiligen Bereitschaftspraxis über die Aktivierung Ihres eHBAs.

Die Bezirksärztekammern (BÄK) in Baden-Württemberg und die Management Akademie der KVBW (MAK) bieten verschiedene Fortbildungen zu den Grundlagen der Notver­sorg­ung in unterschiedlichen Lernformaten (Präsenz, Live-Online, Online) und in unterschied­lichem Umfang an. Ziel ist das Erlernen einer strukturierten Vorgehensweise bei der Versorgung vitalbedrohter Patienten sowie die Erhöhung der Sicherheit in der Behandlung von Notfällen.
Weitergehende Informationen zu aktuellen Terminen und Schulungsangeboten finden Sie auf der Webseite der einzelnen Bezirksärztekammern und der MAK.

Die KVBW nutzt in den Bereitschaftspraxen die Vorteile eines Qualitätsmanagement­systems. Um Standardprozesse für die diensttuenden Ärzte umsetzen zu können, hat die KVBW hierzu QM-Instrumente und Arbeitshilfen (Checklisten, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen, etc.) von Seiten der KVBW erarbeitet und stellt diese vor Ort zur Verfügung.

Abrechnung & Honorar im ÄBD

Vergütung

Die am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmenden niedergelassenen Ärzte erhalten eine Vergütung entsprechend des Statuts der NFD-Ordnung.
Die freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Kooperationsärzte erhalten eine Vergütung, die sich nach der von der Vertreterversammlung beschlossenen und auf der Webseite der KVBW veröffentlichten Vergütung für Kooperationsärzte richtet.

Abrechnung von Leistungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst

Für im Sitzdienst tätige Ärzte erstellen die MFAs der Bereitschaftspraxen die Abrechnung der im Ärztlichen Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen für GKV und sonstige Kosten­träger. Die Abrechnung erfolgt über die den Bereitschaftspraxen zugewiesenen Betriebs­stättennummern (BSNR). Die genannten Leistungen werden mit der Lebenslangen Arzt­nummer (LANR) des diensttuenden Arztes gekennzeichnet. Die Online-Abrechnungs­daten­erfassung von Patientendaten in von der KVBW-betriebenen Bereitschaftspraxen über­nehmen Mitarbeiter der KVBW.

Die im Fahrdienst eingeteilten Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen primär über ihre eigene Praxis-BSNR ab. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob in dem Notfalldienst­bereich ein Fahrservice angeboten wird oder nicht.
Hierzu benötigen Sie ein mobiles Chipkartenlesegerät passend zu Ihrem Praxis­verwaltungs­system in Ihrer Praxis und einen Notfallkoffer, indem alle wesentlichen Medikamente für Ihren Dienst enthalten sind. Eine Ausnahme besteht für Ärzte, die aufgrund ihrer Fach­richtung aktuell noch kein Kartenlesegerät in ihrer Praxis besitzen.

Kooperationsärzte sowie Vertragsärzte mit einem zusätzlichen Bereitschafts­dienststatus (NFD-Z) müssen hingegen immer ihre erbrachten Leistungen über die jeweilige Bereitschaftspraxis abrechnen und nutzen daher den zu Verfügung gestellten Notfallkoffer und Chipkartenlesegerät.

Die Honorarfestsetzung der erbrachten Leistungen erfolgt direkt gegenüber dem dienst­tuenden Arzt.
Ausnahme: Im Falle einer persönlichen Vertretung werden die erbrachten Leistungen mit der LANR des vertretenen Arztes gekennzeichnet. In diesen Fällen erfolgt die Honorar­festsetzung gegenüber dem Vertretenen.
Ärzte ohne LANR müssen diese bei der KVBW beantragen.

Dieser Abrechnungsweg gilt für alle Bereitschaftspraxen in Baden-Württemberg.

  • Berufsgenossenschaftliche Leistungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
    Honorare aus der Versorgung von berufsgenossenschaftlichen Fällen (BG-Fall) stehen in voller Höhe dem jeweiligen behandelnden Arzt zu. Die Abrechnung von BG-Fällen wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) eigenständig durch den behandelnden Arzt erstellt.
  • Leistungen für Privatpatienten im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
    Honorare aus der Behandlung von Privatpatienten stehen in voller Höhe dem behandelnden Arzt zu, der auch die Abrechnung selbst mit seinem eigenen Praxis­verwaltungs­system vornimmt. Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eigenständig durch den behandelnden Arzt erstellt und erfolgt direkt zwischen Arzt und Patient (Privatliquidation).
  • Anforderung technisch geprägter Leistungen durch den diensthabenden Arzt der Bereitschaftspraxis gegenüber dem Krankenhaus
    Können vertragsärztlich notwendige Untersuchungen oder Behandlungen von der Bereitschaftspraxis nicht selbst erbracht werden, so dürfen diese im Kranken­haus formlos angefordert werden.
    Dies betrifft abgesehen von unmittelbar notwendigen Leistungen ausschließlich die im Einzelfall notwendige Bildgebung und/oder Laboruntersuchungen.
    Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der ambulanten Notfall­ab­rech­nung des Krankenhauses. Das Krankenhaus verpflichtet sich in diesen Fällen keine Notfallpauschalen des Abschnittes 1.2 EBM, sondern lediglich die im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung durch die Bereitschaftspraxis formlos beauftragten Leistungen im Zusammenhang mit konservativ und/oder operativ chirurgischer Therapie, die Bildgebung und/oder Laboruntersuchung gegenüber der KVBW in Ansatz zu bringen. Findet am selben Kalendertag eine stationäre Aufnahme statt, so erfolgt für diesen Fall keine ambulante Notfall­ab­rechnung des Krankenhauses gegenüber der KVBW.
  • Wegepauschale
    Für die Berechnung der Strecke gilt ausschließlich der Entfernungsradius, also die Distanz in Luftlinie – und zwar die einfache Distanz. Die tatsächlich zurück­gelegten Kilometer können nicht berücksichtigt werden.
    Für die Berechnung der Entfernung (Radius) gelten bezüglich des Ausgangs­punktes folgende Regelungen:
    1. Fahrbereiche mit Fahrservice-Nutzung:
      Berechnung ab Sitz der Bereitschaftspraxis oder Wohnort, wenn dieser innerhalb des Dienstbereiches liegt. In der Pilotregion Mittelbaden wird die Wegepauschale ab Sitz des Servicestandortes berechnet.
    2. Fahrbereiche, in denen die Ärzte ihr eigenes Fahrzeug nutzen (Selbstfahrerbereich):
      Berechnung ab tatsächlichem Dienstort (Wohnort oder Sitz der eigenen Praxis). Der Dienstort muss innerhalb des Dienstbereiches liegen.
    3. Ärzte ohne eigene Praxis im entsprechenden Fahrbereich (bspw. Kooperationsärzte, sonstige Vertreter):
      Berechnung ab Sitz der Bereitschaftspraxis bzw. des Servicestandorts.
    Wenn mehrere Besuchsfahrten miteinander verbunden werden, erfolgt die Berechnung der Wegepauschale für jeden Besuch gesondert entsprechend der o. g. Vorgaben.

Die KVBW gewährt zur Sicherstellung bzw. zur Gewährleistung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter bestimmten Voraussetzungen folgende Förderungen:

⇒ Förderung von nicht von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen:
Die KVBW fördert auf Grundlage einer Förderrichtlinie zur Sicherstellung des organisierten Ärztlichen Bereitschaftsdienstes auch Bereitschafts­praxen, die nicht von der KVBW betrieben werden. Die Förderung ist unabhängig von der Trägerschaft der Bereitschafts­praxis an die Anerkennung einer vertraglichen Vereinbarung gebunden. Diese sieht insbesondere die Umsetzung der von der KVBW vorgegebenen Abrechnungssystematik sowie den Einsatz der von der KVBW bereitgestellten Dienstplanerstellungssoftware vor. Die Förderung orientiert sich an Kriterien der Wirtschaftlichkeit und wird nur auf Nachweis sowie maximal in Höhe der Kosten gewährt, die in vergleichbaren, von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen anfallen. Es werden Fördermittel für folgende Kosten­bereiche bereitgestellt:  

  • Praxiskosten als Sockelbetrag (nichtärztliche Personalkosten, Betriebskosten)
  • Raumkosten (Miete, Gebäudeunterhalt)
  • Fahrdienstkosten eines vorhandenen Fahrservice (bspw. Hilfsorganisationen, KFZ-Kosten für eigene Fahrzeuge oder Leasing)
  • Praxismanagement- und Verwaltungskosten, sofern diese nicht bereits bei den nichtärztlichen Personalkosten enthalten sind.

⇒ Förderung zur Gewährleistung des allgemeinen, gebietsärztlichen und telemedizinischen Bereitschaftsdienstes:
An Wochenenden und an Feiertagen (für exakte Zeiten siehe Statut zur NFD-O mit Wirkung vom 1. Januar 2026) erhalten die im Sitz- und Fahrdienst sowie im tele­medizin­ischen Dienst tätigen Ärzte eine Förderung von 50 Euro pro Stunde. Die im Sitzdienst sowie die im tele­medizin­ischen Dienst tätigen Ärzte erhalten diese Förderung auch von Montag bis Freitag zu den vereinbarten Dienstzeiten.
Von Montag bis Freitag von 18 bis 8 Uhr des Folgetages erhalten die im Fahr­dienst tätigen Ärzte eine Förderung von 300 Euro pro vollständig abgeleistetem Dienst. Mittwochs wird die Förderung frühes­tens ab 13 Uhr und freitags frühes­tens ab 16 Uhr mit einer anteiligen Erhöhung gewährt. (Nähere Informa­tionen entnehmen Sie bitte der Anlage 17A des Honorarbescheids Notfalldienst [Ärztlicher Bereitschaftsdienst])

Kooperationsärzte erhalten nach der Notfalldienstordnung keine Förderung.

Die Höhe der jeweiligen Förderung zur Gewährleistung des allgemeinen und gebiets­ärztlichen Bereitschaftsdienstes wird aus der Differenz der oben genannten Eurobeträge und der GKV-Einnahmen pro Dienst nach Abzug der Strukturpauschale berechnet. Wegepauschalen werden in die Berechnung einbezogen, Fahrpauschalen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Sollten die ermittelten GKV-Einnahmen die oben genannten Euro-Beträge nicht übersteigen, wird der Förderbetrag gewährt.

Ärzte, die am 24. Dezember sowie am 31. Dezember im Ärztlichen Bereitschafts­dienst tätig sind, erhalten unabhängig von sonstigen Einnahmen und Förder­ungen eine zusätzliche Förderung in Höhe von 500 Euro pro 24-Stunden-Dienst bzw. anteilig. Kooperationsärzte erhalten nach der Notfalldienstordnung keine Förderung.

Pseudo-Abrechnungsschein bei Diensten ohne GKV-Patienten
Die Förderung laut Notfalldienst-Ordnung (NFD-O) setzt voraus, dass mindes­tens eine Leistung je Dienst auf Muster 19a der Vordruckvereinbarung (Schein­art 41) abgerechnet wurde. Falls der diensttuende Arzt während seines gesamten Dienstes keinen GKV-Patienten behandelt, ist er verpflichtet, einen „Pseudo“-Abrechnungsfall auf Muster 19a der Vordruckvereinbarung anzulegen, um sich die Förderung zu sichern.
Auf diesen Notfallschein macht er folgende Angaben:

  • Kostenträger: AOK BW
  • Vorname: Ärztlicher
  • Nachname: Bereitschaftsdienst Arzt 1, 2, 3
  • Straße: Notfallstr. 1
  • Ort: 12345 Notfallstadt
  • Geburtsdatum: 01.01.2020
  • Pseudo-GOP 99999 mit ICD Z02 und die Uhrzeit des Dienstbeginns

Ohne die Einstellung eines solchen „Pseudo“-Abrechnungsfalles (auch not­wend­ig bei Inanspruchnahme ausschließlich durch Versicherte Sonstiger Kostenträger (SKT)/Privatpatienten) entfällt der Anspruch auf die Förderung gemäß den Regelungen der NFD-O.

Hinweis: Bei quartalsübergreifendem Dienst ist für jedes Quartal ein Pseudo-Abrechnungsfall anzulegen, sofern am jeweiligen Tag kein GKV-Fall abgerechnet wird.

Die KVBW behält als Kostenbeteiligung für die von ihr bereitgestellten Strukturen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte, Fahrservice, Leitstellen­vermittlung, Bereitschaftspraxen etc.) eine Struktur­pauschale ein. Die Höhe dieser Strukturpauschale wird von der Vertreterversammlung der KVBW beschlossen.
Die Struktur­pauschale wird in Form eines prozentualen Anteils von den im allgemeinen und gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst in Bereitschaftspraxen (einschließlich Fahrdienst) erwirtschafteten GKV-Einnahmen einbehalten. Unabhängig vom Einbehalt der prozentualen Struktur­pau­schale verbleibt den diensttuenden Ärzten in jedem Fall ein Mindesthonorar aus EBM in Höhe der Förderungen. Honorarumsätze aus BG- und Privatbehandlungen verbleiben im vollen Umfang beim diensttuenden Arzt. Kooperationsärzte sind von der Erhebung der Strukturpauschale ausgenommen. Teleärzte und Selbstfahrer (ohne Fahrservice der KVBW oder der Bereitschaftspraxis) bezahlen für ihre Leistungen keine Strukturpauschale.

Die Sicherstellungsumlage wird landeseinheitlich von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Psychotherapeuten erhoben. Zur Deckung des notwendigen (Re-)Finanzierungsbedarfs wird die landesweite, einheitliche Sicherstellungs­umlage als Kombination aus umsatzunabhängiger monatlicher Kopfpauschale und umsatzabhängiger prozentualer Umlage von der KVBW erhoben. Beide Elemente (Kopf­pauschale und Umlage) kommen im Verhältnis 50:50 zur Anwendung; die Höhe der Sicherstellungsumlage wird jährlich von der Vertreter­versammlung im Rahmen der Beschluss­fassung über den Haushalt festgelegt. Kooperationsärzte sind von der Erhebung der Sicherstellungsumlage ausge­nommen.

Vertretungsmöglichkeiten

Der zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt kann einen ihm zugeteilten Dienst über das Dienstplanprogramm BD-Online abgeben oder mit dem Dienst eines Kollegen tauschen. Wenn über BD-Online ein Dienst abgegeben oder getauscht wird, geht die Verantwortung für diesen Dienst auf den Arzt über, welcher den Dienst übernommen hat.

Diensttausch im Fahrdienst:
Übernimmt ein Arzt durch Diensttausch oder Dienstübernahme den Fahrdienst eines Kollegen, so übernimmt er auch die Bedingungen (Fahrservice / Selbstfahrer), die in dem jeweiligen Fahrbereich gelten.
D. h.:
Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arztes aus einem Fahr­service-Bereich, so muss dieser Dienst unter Nutzung des Fahrservice ausgeübt werden, d. h. der Arzt wird gefahren und erhält keine Fahr­pauschale.
Umgekehrt gilt: Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arztes aus einem Selbst­fahrer-Bereich, so muss dieser Dienst mit eigenem Fahrzeug und ohne Fahrer durch­geführt werden, hierfür wird aber die Fahrpauschale gewährt. Kooperationsärzte erhalten nach der Notfalldienstordnung keine Selbstfahrer­pauschale.

Persönliche Vertretung

Alternativ zur Vertretung durch Dienstabgabe oder Diensttausch kann der zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt sich von einem anderen approbierten Arzt persönlich vertreten lassen. Diese Vertretung wird in BD-Online nicht erfasst. Der ursprünglich eingeteilte Arzt bleibt dafür verantwortlich, dass der vertretende Arzt den Dienst ordnungsgemäß versieht. Der Vertreter rechnet seine Leistungen mit der LANR des ursprünglich eingeteilten Arztes ab. Die Honorarfestsetzung erfolgt gegenüber dem ursprünglich eingeteilten Arzt (Mustervertretervertrag). Im gebiets­ärztlichen Bereitschafts­dienst kann eine Vertretung nur durch einen Arzt mit der gleichen Gebietsbezeichnung oder durch einen Arzt, der sich im letzten Jahr der gebietsspezifischen Weiterbildung befindet, erfolgen. Bei Kooperationsärzten ist eine „persönliche Vertretung“ nicht möglich. Eine Dienstübernahme ist nur durch einen in BD-Online hinterlegten Arzt mit offiziellem Diensttausch erlaubt.

Vertretung durch Kooperationsarzt

Sie können sich jederzeit durch einen Kooperationsarzt vertreten lassen. Die Dienst­abgabe bzw. Dienstübernahme erfolgt über BD-Online. Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Kooperationsärzte.

Persönlichen Vertreter finden

Dienst abgeben oder Dienst übernehmen: Über ein Inserat in unserer Bereitschaftsdienst-Vertreterbörse können Sie mit nur wenigen Klicks den Kontakt für eine persönliche Vertretung knüpfen:
Bereitschaftsdienst-Vertreterbörse: Inserieren »
Bereitschaftsdienst-Vertreterbörse: Suchen »

Verordnung / Totenscheine im ÄBD

Der Verordnungsleitfaden für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst ist Bestandteil der Broschüre Informationen zum Ärztlichen Notfalldienst. Sie finden dort Hinweise zur Verordnung von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Impfstoffen, Sprech­stunden­bedarf, Hilfsmitteln und Krankentransport im Ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Achtung: Derzeit überarbeiten wir die Broschüre. Wir bitten Sie um Geduld.

Die Bereitschaftspraxen halten keine Betäubungsmittel-Rezepte (BtM-Rezepte) vor. Um Betäubungsmittel verordnen zu können, müssen approbierte Ärzte sich bei der Bundes­opiumstelle registrieren lassen. Die Rezepte müssen Sie vollständig und leserlich ausfüllen. Neben dem Namen, Vornamen und der Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes muss auch die Telefonnummer im Arztstempel angegeben werden. Ergänzende Informationen finden Sie in der Broschüre „Informationen zum ärztlichen Notfalldienst“ unter der Rubrik „Verordnungsleitfaden für den organisierten Notfalldienst“ und der Überschrift „Betäub­ungs­mittel“. (Achtung: Derzeit überarbeiten wir die Broschüre. Wir bitten Sie um Geduld.)

Mehr erfahren:

Bringen Sie zu Ihren Fahrdiensten immer eine ausreichende Anzahl von Leichen­schau­scheinen mit. Wir bitten Sie, die Formulare, sofern Sie diese nicht vorrätig haben, entsprechend zu bestellen. Die Kosten sind im Rahmen der Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnungsfähig – daher kann die KVBW hierfür keine Kostenübernahme zusichern.
Die Ärzte im Bereitschaftsdienst sind verpflichtet, eine angeforderte Leichenschau unverzüglich vorzunehmen (juristisch gesprochen „ohne schuldhaftes Zögern“). Das bedeutet, Sie dürfen nur noch absolut dringende nicht aufschiebbare Maßnahmen vor einer angeforderten Leichenschau durchführen. Ein Verweis auf den Hausarzt für die Leichen­schau am Folgetag ist nicht zulässig.

Letzte Aktualisierung: 27.07.2026