Ärzte und Psychotherapeuten müssen ihre Fortbildungspflicht innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums nachweisen. Der erste Fünf-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit als zugelassener, ermächtigter oder angestellter Arzt/ Psychotherapeut im Rahmen der ambulanten Versorgung. Er endet nach Ablauf von fünf Jahren. Diesem Nachweiszeitraum schließt sich jeweils ein neuer Fünf-Jahres-Zeitraum an.
Fortbildungsbescheinigungen, die die Summe von 250 Punkten übersteigen, können nicht auf das Folgezertifikat übertragen werden.
Kann der Arzt/Psychotherapeut zum Stichtag kein Zertifikat vorlegen, sieht der Gesetzgeber eine Nachholfrist von zwei Jahren vor. Wird das Zertifikat im Rahmen der zweijährigen Nachholfrist vorgelegt, verschiebt sich der Beginn des nachfolgenden Fünf-Jahres-Zeitraums durch die Nachholung nicht. Es sind also im Anschlusszeitraum deutlich mehr Punkte zu erwerben: Die fehlenden aus dem vorhergehenden Zeitraum plus die 250 Punkte aus dem aktuellen Zeitraum!
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Regelung ist eine Stichtagsregelung: Das bedeutet, dass spätestens an diesem Tag das Zertifikat bei der KVBW vorliegen muss. Liegt es an diesem Tag nicht vor, greifen Sanktionen (siehe Ziffer 7), d. h. eine Honorarkürzung um zehn Prozent im darauffolgenden Quartal. Es ist völlig unerheblich, ob der Arzt/Psychotherapeut das Fristversäumnis verschuldet hat oder nicht. Zu manchen Stichtagen sind mehrere Tausend Anträge auf Erteilung eines Zertifikats durch beide Kammern zu bearbeiten. Deshalb sollte der Antrag mindestens drei Monate vor Fristende bei der betreffenden Kammer eingehen.
Vor diesem Hintergrund hat die KVBW ihren Informationsservice deutlich ausgeweitet und informiert ihre Mitglieder zukünftig erstmals neun Monate vor Auslaufen des Fünf-Jahres-Zeitraums. Das Ende des nächsten Fünf-Jahres-Zeitraums können Sie auch jederzeit bei den zuständigen Mitarbeitern der KVBW erfragen.
Eine grundsätzliche Befreiung von der Fortbildungspflicht, z. B. aus Altersgründen, ist nicht möglich. Es gibt aber eine Reihe von Anlässen, die zu einer Verlängerung der Nachweisfrist führen können. Nähere Informationen dazu unter Ziffer 8.
Bitte beachten Sie:
Das Zertifikat wird grundsätzlich auf den Tag des Antragseingangs bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg datiert, vorausgesetzt die Unterlagen liegen zu diesem Zeitpunkt vollständig vor. Fortbildungspunkte, die älter sind als fünf Jahre, werden kammerseitig bei der Erstellung des neuen Zertifikats nicht berücksichtigt.
Bei der KV wird das Ende der Fünf-Jahres-Frist ausgehend von der Aufnahme der Tätigkeit in der ambulanten Versorgung berechnet. Innerhalb dieses Fünf-Jahres-Zeitraums ist ein Zertifikat vorzulegen. Eine vorzeitige Vorlage bei der KV bewirkt keinen neuen Fünf-Jahres-Zeitraum. Dieser endet zur ursprünglich berechneten Frist.
Daraus folgt auch, dass in einem Zeitraum immer nur ein Zertifikat angerechnet wird. Weitere vorgelegte Zertifikate werden nicht berücksichtigt und können auch nicht in die Zukunft übertragen werden. Fortbildung „auf Vorrat“ ist nicht möglich.