Vertragsarztpflichten
Mitteilungspflichten und Genehmigungsvorbehalt
Nur zugelassene, angestellte oder ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten dürfen gesetzlich Versicherte im ambulanten Bereich behandeln. Dabei hat jeder Vertragsarzt oder -psychotherapeut bestimmte Rechte und Pflichten. Diese gelten für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten in einer Praxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) analog (siehe Anstellung und Jobsharing).
Vertragsärztliche Pflichten sind unter anderem:
- Praxissitz: Ein Arzt oder Psychotherapeut wird für einen bestimmten Praxissitz zugelassen und verpflichtet sich, dort seine Sprechstunden abzuhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie an mehreren Orten tätig werden (siehe Zulassungsverordnung für Vertragsärzte).
- Behandlung von Patienten: Die gesetzlichen und vertraglichen Rechtsgrundlagen sind verpflichtend, neben dem Sozialgesetzbuch (SGB V) insbesondere auch der Bundesmantelvertrag und die G-BA-Richtlinien.
- Persönliche Leistungserbringung: Es gilt das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung. Denken Sie daran, bei Abwesenheit, beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub, einen Vertreter zu organisieren.
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Die erbrachten Leistungen und die ärztlichen Verordnungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten.
- Qualitätssicherung: Die Fortbildungspflicht und weitere Qualitätsanforderungen sind gesetzlich verankert. Bestimmte Leistungen dürfen Sie nur abrechnen, wenn Sie zuvor einen Antrag gestellt und bestimmte Nachweise erbracht haben (siehe Genehmigungspflichtigen Leistungen).
Das müssen Sie dem Arztregister melden:
- Änderung Ihrer Privatanschrift, Privat- und Praxistelefonnummer
- Änderung Ihrer Sprechzeiten
- Namensänderung
- Erwerb weiterer Qualifikationen (z. B. neue Zusatzbezeichnung)
Bitte teilen Sie auch sonstige Änderungen dem Arztregister unverzüglich mit.
Für KV-Mitglieder: So melden Sie Daten ans Arztregister
Wir kommen unserem gesetzlichen Auftrag nach und erheben Ihre aktuellen Sprechstundenzeiten – insbesondere die offenen Sprechstunden (mehr erfahren ») sowie Informationen über barrierefreie oder barrierearme Zugangswege und behindertengerechte Ausstattung der Praxen. Wir haben ein Online-Meldeformular auf dieser Homepage, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten, Kontaktdaten sowie Praxismerkmale zur Barrierefreiheit elektronisch zu melden:
Dies müssen Sie der KV melden:
- Beendigung der Tätigkeit von Assistenten
- Abwesenheit ab sieben Tage (Mitgliederportal → Menüpunkt „Praxisorganisation“ → Unterpunkt „Vertreter melden“ in der Dropdown-Liste)
- Gründung und Auflösung einer Praxisgemeinschaft
- Ausgelagerte Praxisräume
- Nebentätigkeiten
Das muss die KV genehmigen:
- Beschäftigung eines Assistenten
- Tätigkeit als Belegarzt
- Tätigkeit als Kurarzt
- Zweigpraxen
- Vertretungen über drei Monate hinaus
Das muss der Zulassungsausschuss genehmigen:
- Änderung der Praxisanschrift (Verlegung des Praxissitzes)
- Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten
- Kooperation als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder MVZ
- Ruhen der Zulassung
Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig an den zuständigen Zulassungsausschuss.