ASV

Ambulante Spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b

Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz sieht die ambulante spezialfachärztliche Versorgung – kurz ASV – in der jetzigen Form vor. Mit dem neu gefassten Paragrafen 116b SGB ist ein neuer Versorgungsbereich entstanden, in dem sich interdisziplinäre Ärzteteams gemeinsam ambulant um schwer kranke Patienten kümmern. Dabei gelten für alle Beteiligten die gleichen Regeln und Standards. Waren in der alten Fassung des Paragrafen 116b SGB V nur Krankenhäuser für diese spezialisierte Behandlungsform zugelassen, können nun auch Teams aus niedergelassenen Ärzten die Leistungen erbringen und abrechnen.

Alle weiteren wichtigen Informationen finden Sie übersichtlich auf der Webseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV:

Derzeit steht das Angebot für folgende Erkrankungen zur Verfügung:

Die Indikationen

  • Tuberkulose und atypische Mykobakteriose (seit 24. April 2014)
  • Gastrointestinale Tumoren/Tumoren der Bauchhöhle (seit 26. Juli 2014)
  • Marfan-Syndrom (seit 30. Juni 2015)
  • Pulmonale Hypertonie (seit 01. Juni 2016)
  • Gynäkologische Tumoren (seit 10. August 2016)
  • Mukoviszidose (seit 18. März 2017 in Kraft)
  • Rheumatologische Erkrankungen (seit 19. April 2018 in Kraft)
  • Urologische Tumore (seit 26. April 2018 in Kraft)
  • Morbus Wilson (seit 12. Juni 2018 in Kraft)
  • ausgewählte seltene Lebererkrankungen (seit 16. August 2018 in Kraft)
  • Hauttumore (seit 11. Mai 2019 in Kraft)
  • Hämophilie (seit 4. Juli 2019 in Kraft)
  • Tumore der Lunge und des Thorax (seit 7. April 2020 in Kraft)
  • Sarkoidose (seit 7. April 2020 in Kraft)
  • Kopf- oder Halstumore (seit 6. Mai 2021 in Kraft)
  • Neuromuskuläre Erkrankungen (seit 6. Mai 2021 in Kraft)
  • Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven (seit 27. April 2022 in Kraft)
  • Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (seit 30. April 2022 in Kraft)
  • Knochen- und Weichteiltumore (seit 3. Mai 2023 in Kraft)
  • Multiple Sklerose (seit 18. Juli 2023 in Kraft)

Kennzeichen der ASV

  •     interdisziplinäre Zusammenarbeit
  •     gleiche Wettbewerbsbedingungen für Praxen und Krankenhäuser
  •     Vergütung zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung

Formulare beim Erweiterten Landesausschuss

Ärzte, die an der ASV teilnehmen möchten, finden die entsprechenden Anzeigeformulare unter Erweiterter Landesausschuss »

ASV – Schritt für Schritt zur Teilnahme

Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der ASV ist die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team. Es besteht aus einer Teamleitung, einem Kernteam und Ärzten, die hinzugezogen werden müssen. Aus welchen Fachgruppen sich das Team zusammensetzen muss, beziehungsweise welche Qualifikationen von den Teammitgliedern gefordert werden, regelt die jeweilige Anlage zur ASV-Richtlinie.

Mehr zum Thema

Steht das Team, folgt die Anzeige zur Teilnahme an der ASV beim Erweiterten
Landesausschuss
. Das Gremium aus Vertretern von Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern prüft, ob die Ärzte und Krankenhäuser die Zugangsvoraussetzungen zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung erfüllen. Die entsprechenden Anzeigeformulare sowie Informationen dazu, welche Unterlagen in welcher Form einzureichen sind, finden Sie auf der Seite des erweiterten Landesausschusses.

Sobald das Team seine ASV-Berechtigung hat, informiert der Teamleiter die ASV-Servicestelle. Das Team erhält dann eine ASV-Teamnummer. Diese Nummer benötigen die Ärzte für die Abrechnung, für Verordnungen und Überweisungen.

Für die Ausgabe der Teamnummer benötigt die Servicestelle verschiedene Angaben zu den Teammitgliedern wie Name, Fachgebiet und Praxisadresse. Diese Daten können schnell und einfach online eingegeben oder per E-Mail an die Servicestelle übermittelt werden.

Beim Antrag auf eine ASV-Teamnummer ist das Institutionskennzeichen (IK) der abrechnenden Stelle anzugeben. Falls Sie über die KVBW abrechnen möchten:

Abrechnungsstelle ASV der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Institutionskennzeichen (IK) 208023561

Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie die Teamnummer schon beantragen, sobald Sie dem erweiterten Landesausschuss Ihre ASV-Teilnahme angezeigt haben.

Der GKV-Spitzenverband, der übergangsweise die Aufgabe der ASV-Servicestelle übernimmt, hat dazu auf seiner Internetseite ein Antragsformular bereitgestellt.

Sobald Sie die ASV-Berechtigung sowie die Teamnummer erhalten haben, können Sie mit der Behandlung beginnen. Die ASV-Richtlinie sieht vor, dass Sie Ihre Patienten bei einem ersten Kontakt mit der ASV über diesen neuen  Versorgungsbereich informieren. Dazu zählt auch, das behandelnde interdisziplinäre Team und dessen Leistungs­spektrum vorzustellen.

Die Information des Patienten ist zu dokumentieren – Art und Weise ist nicht vorgegeben. Ist die Behandlung abgeschlossen, erhält der Patient eine schriftliche
Information über die Ergebnisse sowie das weitere Vorgehen. Auch den Vertragsarzt, der Ihnen den Patienten überwiesen hat, informieren Sie über die Aufnahme sowie den Abschluss der ASV.

Eine Übersicht über die bereits bestehenden ASV-Teams und deren Kontaktdaten in Baden-Württemberg finden Sie unter Patienten » ASV-Teams in Ihrer Nähe.

ASV-Abrechnung über die KVBW

Die einfachste Möglichkeit, um Leistungen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abzurechnen, ist der gewohnte Weg über die Kassenärztliche Vereinigung. Die Abrechnung von ASV-Leistungen ist im Zuge der normalen Quartalsabrechnung möglich.

Jeder ASV-berechtigte Arzt rechnet seine ASV-Leistungen selbst ab. Es gibt keine Sammelabrechnung, die einer für das ganze Team übernimmt. Jedes Team erhält eine einheitliche ASV-Teamnummer. Wenn Sie diese Nummer zur Leistung im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinzusetzen, wird diese als ASV-Leistung markiert.

Welche Leistungen Ärzte in der ASV abrechnen können, wird in den Anlagen zur ASV-Richtlinie für jede Erkrankung beschrieben. In dem „Appendix“ ist auch festgelegt, wer von den ASV-Teammitgliedern die Leistung abrechnen darf.

Abrechnungsstelle ASV der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Institutionskennzeichen (IK) 208023561

KVBW-Lösung ohne PVS-Unterstützung:
Sie geben bei der Abrechnung der ASV-Patienten zusätzlich zu den Leistungen, einmal die Pseudo-GOP 99990 an („ASV-Fall”).
Auf dem „ASV-Fall” (KVBW-Lösung mit Pseudo-GOP 99990) werden ausschließlich die Leistungen der ASV-Behandlung abgerechnet. Für alle anderen Erkrankungen die im gleichen Quartal behandelt werden, wird ein weiterer Fall ohne ASV-Kennzeichnung (und ohne Pseudo-GOP) angelegt und abgerechnet. Sowohl im ASV-Fall, als auch im regulären Behandlungsfall kann jeweils eine Grundpauschale abgerechnet werden.
Eine Trennung von ASV-Fall und GKV-Fall ist nicht erforderlich, wenn die Kennzeichnung der ASV-Leistungen mit der ASV-Teamnummer über das PVS erfolgt. Nicht-ASV-Leistungen (GKV) werden in diesem Fall regulär unter Angabe der BSNR und LANR abgerechnet.

Denken Sie daran, die dem jeweiligen ASV-Krankheitsbild entsprechenden Diagnosen mit der notwendigen Diagnosesicherheit anzugeben.

Leistungen, die laut ASV-Richtlinie abgerechnet werden dürfen, aber (noch) nicht im EBM (Kapitel 50 ff.) oder der Onkologie-Vereinbarung enthalten sind, werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Sie können ganz unkompliziert gemeinsam mit den sonstigen ASV-Leistungen mit der regulären Quartalsabrechnung an die KVBW übermittelt werden.

Neben der elektronischen Abrechnungsdatei reichen Sie bitte, je Quartal, das unterschriebene und mit dem Praxisstempel versehene Formular „ASV-Abrechnungserklärung“ bei der KVBW ein. 

Für die Abrechnung von Sachkosten ist wie bei der GKV-Abrechnung, die Vorlage der Rechnung, die korrekte Befüllung der Datenfelder sowie die Angabe des Lieferanten/Herstellers und die Artikelnummer/Modellnummer nötig.

Dokumente zum Download

Die Unterlagen zu Ihrer ASV-Abrechnung finden Sie im Mitgliederportal bei Ihren Abrechnungsunterlagen (Menüpunkt „Praxisorganisation“, Unterpunkt „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)“ in der Dropdown-Liste → Aktentyp „ASV – Ambulante spezialfachärztliche Versorgung“).

Rechtliche Grundlagen für die ASV-Abrechnung auf der Webseite der KBV:

ASV-Abrechnungsvereinbarung
ASV-AV Anlage 1 ASV-Verzeichnis und ASV-Servicestelle
ASV-AV Anlage 2a Technische Anlage
ASV-AV Anlage 2b Teil Krankenhaus, Verwendung des Nachrichtentyps AMBO
ASV-AV Anlage 3 Fachgruppencodierungen
ASV-AV Anlage 3a Zusatz-Weiterbildungen
ASV-AV Anlage 4 Erkrankungs- und Leistungsbereichsschlüssel
ASV-AV Anlage 5 Verzeichnis der bundeseinheitlichen Pseudoziffern
ASV-AV Anlage 6 TNM-Status