Sprechstundenbedarf

Verordnen ohne Stolperfallen

Als Sprechstundenbedarf gelten nur Wirkstoffe, Verbandmittel oder medizinisch-technische Mittel, die bei mehr als einem Patienten regelmäßig mit nur einem geringen Teil einer Einzel­packung in Ihren Behandlungs­räumen bzw. bei Hausbesuchen angewendet werden und/oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen.

Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf

Ausschließlich die in der
Liste der zulässigen Mittel Sprechstunden­bedarf 
(Anlage 1 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung) aufgeführten

  • Wirkstoffe in den jeweiligen Darreichungs­formen
  • medizinisch-technischen Mittel und
  • Verbandmittel

sind – unter Beachtung der jeweiligen Anmerkungen  verordnungsfähig.

Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden regelmäßig Verordnungen von Mitteln, die in der Liste der zulässigen Mittel für den Sprechstundenbedarf nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und stellen Nachforderungen.

Rezepturen für Sprechstundenbedarf unzulässig

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht BVerwG (Az. 3 C 2.24) sind Rezepturen nicht mehr als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Daher werden Apotheken keine Rezepturen mehr auf SSB-Verordnungen oder Praxisbedarf herstellen. 

Wirtschaftlich verordnen

Um mögliche Nachforderungen zu vermeiden, achten Sie bitte darauf

  • jeweils nur für den Quartalsbedarf zu bestellen (keine Jahresbevorratung)
  • wirtschaftliche Packungsgrößen zu wählen (dem Quartalsbedarf entsprechend)
  • den wirtschaftlichsten Bezugsweg zu nutzen
  • Sprechstundenbedarf nur für gesetzlich krankenversicherte Patienten zu verwenden
  • keine Mittel aus dem Sprechstundenbedarf an Patienten mitzugeben

Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden ebenfalls regelmäßig unwirtschaftliche Verordnungsweisen.

Ausfüllhilfe SSB-Rezept

Unsere Ausfüllhilfe erläutert Ihnen, welche Felder Sie auf dem SSB-Rezept (Muster 16) ausfüllen müssen und welche Angaben notwendig sind, um Produkte für den Sprechstundenbedarf Ihrer Praxis korrekt nachzubestellen.

 

 

Das regelt die Sprechstundenbedarfsvereinbarung

Die für den Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel sind für Notfallpatienten und Patienten mit akuten Schmerz- und Erregungszuständen sowie in unmittelbarem, ursächlichem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung in der hier angegebenen Zubereitungs- und Darreichungsform zu verwenden.

Eine Verordnung über Sprech­stunden­bedarf im Zusammenhang mit einer Serienbehandlung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung). Retard-Zubereitungen sind von der Verordnung im Sprechstunden­bedarf grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Ausnahmen wird bei den Anmerkungen hingewiesen.

Fragen rund um die Erstbeschaffung

Das Wichtigste vorab: Die Erstbeschaffung (Grundausstattung) ist bei Ärzten, die erstmals an der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmen, immer Sache des Arztes selbst, egal ob der neue Arzt eine eigene Praxis gründet oder in eine bereits bestehende Praxisstruktur aufgenommen wird.

Was nicht zum Sprechstundenbedarf gehört

  • Mittel im Rahmen einer Serienbehandlung (z. B. Verbandstoffe für chronische Wunden, chronische Krankheiten)
  • Mittel, die im Rahmen einer IGeL-Leistung verwendet werden
  • Mittel, die für einen Einzelpatienten bestimmt sind
  • Mittel, die bereits mit der abgerechneten EBM-Leistung abgegolten sind (z. B. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe, Blutzucker-Teststreifen)           
  • Material- und Sachkosten
  • allgemeine Praxiskosten (z. B. Mittel zur Hände-, Flächen- und Instrumenten­desinfektion, Schutzausrüstung)
  • Gefäße (z. B. Sauerstoffflasche, Kanülenabwurfbehälter)
  • Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen, können nicht erstattet werden.
  • Rezepturen (nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2026)

Glucose-Fertiglösungen – Aktualisierung

Hier ist eine wirtschaft­liche Verordnungsweise wichtig, besonders bei regelmäßiger Verwendung. Nur die größtmögliche Packungsgröße des jeweiligen Herstellers ist verordnungsfähig.

Verordnungsfähig sind zum Beispiel: 

  • die 15-x-200-ml-Packung für den Vortest
  • die 15-x-300-ml-Packung für den oralen Glucose-Toleranztest (oGTT)
  • bei wenigen Tests (maximal fünf) im Quartal: als Ausnahme eine 300-ml-Einzelpackung 

FAQ-Katalog

Die wichtigsten Fragen zum Thema haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren. Im FAQ-Katalog können Sie nach bestimmten Begriffen suchen oder nach Themen wie z. B. Regressgefahr und Wirtschaftlichkeit filtern: FAQ Sprechstundenbedarf.

Praxisindividuelle Verordnungshinweise zum SSB im Mitgliederportal

Unser Frühwarnsystem mit detaillierten Verordnungs­hinweisen hilft Ihnen dabei, Verordnungs­fehler zu finden, diese zukünftig zu vermeiden und somit Ihr Risiko für Prüfungen und Nach­forderungen zu reduzieren (siehe Verordnungsdaten Ihrer Praxis):

  • Verordnungshinweis Sprech­stunden­bedarf – Fehlerliste (Anlage 87) 
    Falls Sie nicht SSB-konforme Mittel verordnet haben, stellen wir Ihnen eine Fehlerliste zur Verfügung.
  • Verordnungshinweis Sprech­stunden­bedarf – Verbandmittel (Anlage 89)
    Übersicht der verordneten Verbandmittel und zu welchen Preisen abgerechnet wurde

→ Diese beiden Unterlagen stehen ausschließlich in elektronischer Form für Sie im Mitgliederportal bereit. So finden Sie sie:

  • Praxisorganisation
  • Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv) 
  • Aktentyp „Verordnungsmanagement” 
  • BSNR 
  • ggf. Quartal
    → Anlage 87: Verordnungshinweis Sprech­stunden­bedarf – Fehlerliste
    → Anlage 89: Verordnungshinweis Sprech­stunden­bedarf – Verbandmittel

Hier eine bebilderte Anleitung: Anleitung Dokumen­ten­­­archiv Frühinfo Arzneimittel

Tipp:
Aktivieren Sie die Benachrichtigungsfunktion im Nachrichtencenter des Mitgliederportals, damit Sie per E-Mail über neue Hinweise informiert werden.

Sprechstundenbedarf bei sonstigen Kostenträgern

Besonderheiten zur Vergütung von Sprechstundenbedarf bei Bundes­polizei, Bundeswehr, Bundesbahn­beamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe:
Sonstige Kostenträger (SSB)

Letzte Aktualisierung: 27.08.2026