Sprechstundenbedarf

Verordnen ohne Stolperfallen

Als Sprechstundenbedarf gelten nur Wirkstoffe, Verbandmittel oder medizinisch-technische Mittel, die bei mehr als einem Patienten regelmäßig mit nur einem geringen Teil einer Einzel­packung in Ihren Behandlungs­räumen bzw. bei Hausbesuchen angewendet werden und/oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen.

Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf

Ausschließlich die in der
Liste der zulässigen Mittel Sprechstunden­bedarf 
(Anlage 1 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung) aufgeführten

  • Wirkstoffe in den jeweiligen Darreichungs­formen
  • medizinisch-technischen Mittel und
  • Verbandmittel

sind – unter Beachtung der jeweiligen Anmerkungen  verordnungsfähig.

Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden regelmäßig Verordnungen von Mitteln, die in der Liste der zulässigen Mittel für den Sprechstundenbedarf nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und stellen Nachforderungen.

Wirtschaftlich verordnen

Um mögliche Nachforderungen zu vermeiden, achten Sie bitte darauf

  • jeweils nur für den Quartalsbedarf zu bestellen (keine Jahresbevorratung)
  • wirtschaftliche Packungsgrößen zu wählen (dem Quartalsbedarf entsprechend)
  • Sprechstundenbedarf nur für gesetzlich krankenversicherte Patienten zu verwenden
  • keine Mittel aus dem Sprechstundenbedarf an Patienten mitzugeben

Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden ebenfalls regelmäßig unwirtschaftliche Verordnungsweisen.

Ausfüllhilfe SSB-Rezept

Unsere Ausfüllhilfe erläutert Ihnen, welche Felder Sie auf dem SSB-Rezept (Muster 16) ausfüllen müssen und welche Angaben notwendig sind, um Produkte für den Sprechstundenbedarf Ihrer Praxis korrekt nachzubestellen.

 

 

Das regelt die Sprechstundenbedarfsvereinbarung

Die für den Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel sind für Notfallpatienten und Patienten mit akuten Schmerz- und Erregungszuständen sowie in unmittelbarem, ursächlichem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung in der hier angegebenen Zubereitungs- und Darreichungsform zu verwenden.

Eine Verordnung über Sprech­stunden­bedarf im Zusammenhang mit einer Serienbehandlung ist ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung). Retard-Zubereitungen sind von der Verordnung im Sprechstunden­bedarf grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Ausnahmen wird bei den Anmerkungen hingewiesen.

Fragen rund um die Erstbeschaffung

Das Wichtigste vorab: Die Erstbeschaffung (Grundausstattung) ist bei Ärzten, die erstmals an der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmen, immer Sache des Arztes selbst, egal ob der neue Arzt eine eigene Praxis gründet oder in eine bereits bestehende Praxisstruktur aufgenommen wird.

Was nicht zum Sprechstundenbedarf gehört

  • Mittel im Rahmen einer Serienbehandlung (z. B. Verbandstoffe für chronische Wunden, chronische Krankheiten)
  • Mittel, die im Rahmen einer IGeL-Leistung verwendet werden
  • Mittel, die für einen Einzelpatienten bestimmt sind
  • Mittel, die bereits mit der abgerechneten EBM-Leistung abgegolten sind (z. B. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe, Blutzucker-Teststreifen)           
  • Material- und Sachkosten
  • allgemeine Praxiskosten (z. B. Mittel zur Hände-, Flächen- und Instrumenten­desinfektion, Schutzausrüstung)
  • Gefäße (z. B. Sauerstoffflasche, Kanülenabwurfbehälter)
  • Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen, können nicht erstattet werden.

Glucose-Fertiglösungen – Aktualisierung

Hier ist eine wirtschaft­liche Verordnungsweise wichtig, besonders bei regelmäßiger Verwendung. Nur die größtmögliche Packungsgröße des jeweiligen Herstellers ist verordnungsfähig.

Verordnungsfähig sind zum Beispiel: 

  • die 15 x 300 ml Packung bei vielen Vortests und oGTTs im Quartal.
  • bei wenigen Tests (maximal 5 St.) im Quartal kann als Ausnahme eine 300 ml Einzelpackung verordnet werden.

Was wird regressiert? Was ist mit dem Pulver? Das lesen Sie in unserer FAQ.

Bestehende Lieferengpässe und Vorgehensweise

Lieferengpässe

Zurzeit kommt es zu folgenden Lieferengpässen im Sprechstundenbedarf:

Schaubild:

Bei Lieferengpässen sollte Folgendes beachtet werden, um Regresse zu vermeiden: 

  • Setzen Sie sich bei Lieferengpässen im Sprechstundenbedarf bitte zeitnah mit uns in Verbindung, damit wir schnellstmöglich geeignete Regelungen mit den Krankenkassen verhandeln können.  
  • Die Krankenkassen akzeptieren ausschließlich Einzelimporte nach § 73 AMG oder andere zeitlich begrenzte Ersatzmittel, wenn diese im Voraus vereinbart und auf der KVBW-Webseite veröffentlicht wurden
  • Einzelimporte nach § 73 AMG sind nur mit vorheriger Genehmigung der AOK mittels eines Kostenvoranschlags einer in Deutschland ansässigen Apotheke möglich. 
  • Importregelungen enden, sobald die Lieferfähigkeit wieder besteht.
  • Wirtschaftliche Mengen bestellen (keine Vorratshaltung, max. den Quartals­bedarf bestellen).
  • Bitte achten Sie darauf, den jeweiligen Patienten über die Verwendung von Import­arzneimitteln im Sprechstundenbedarf zu informieren und dies in Ihren Unterlagen zu dokumentieren.
  • Dispensierverbot: Mittel aus dem Sprechstundenbedarf dürfen nicht den Patienten mitgegeben werden.
  • Sollten die vereinbarten Übergangsregelungen eine Versorgung nicht sicher­stellen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden uns um weitere Alternativen bemühen, sofern uns dies möglich ist.

FAQ-Katalog

Die wichtigsten Fragen zum Thema haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren: FAQ Sprechstundenbedarf.

Praxisindividuelle Verordnungshinweise zum SSB

Unser Frühwarnsystem hilft Ihnen dabei, Verordnungsfehler zu finden, diese zukünftig zu vermeiden und so Ihr Risiko für Nach­forderungen zu reduzieren (siehe Verordnungsdaten Ihrer Praxis).

Falls von Ihnen verordnete Mittel nicht SSB-konform sind, finden Sie dazu, in Ihrem gedruckten Honorar­versand, im Abschnitt 1 der Früh­­infor­­ma­tion (Anlage 71) folgende Ankündigung:
Anlage 87: Verordnungshinweis Sprech­stunden­bedarf – Fehlerliste

Diese Fehlerliste steht ausschließlich in elektronischer Form für Sie im Mitgliederportal bereit. So finden Sie sie:

  • Praxisorganisation
  • Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv) 
  • Aktentyp „Verordnungsmanagement” 
  • BSNR 
  • ggf. Quartal
    → Anlage 87: Verordnungshinweis Sprech­stunden­bedarf – Fehlerliste

Hier eine bebilderte Anleitung: Anleitung Dokumen­ten­­­archiv Frühinfo Arzneimittel

Sprechstundenbedarf bei sonstigen Kostenträgern

Besonderheiten zur Vergütung von Sprechstundenbedarf bei Bundes­polizei, Bundeswehr, Bundesbahn­beamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe:
Sonstige Kostenträger (SSB)

Letzte Aktualisierung: 07.11.2025