Sprechstundenbedarf

Verordnen ohne Stolperfallen

Als Sprechstundenbedarf gelten nur Wirkstoffe, Verbandmittel oder medizinisch-technische Mittel, die bei mehr als einem Patienten regelmäßig mit nur einem geringen Teil einer Einzel­packung in Ihren Behandlungs­räumen bzw. bei Hausbesuchen angewendet werden und/oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen.

Als Sprechstundenbedarf sind ausschließlich die in der Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf (Anlage 1 der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung) gelisteten Wirkstoffe in den jeweiligen Darreichungs­formen, medizinisch-technischen Mittel und Verbandmittel unter Beachtung der jeweiligen Anmerkungen verordnungsfähig.

Wirtschaftliche Packungs­größen und Mengen bestellen

Um mögliche Nachforderungen zu vermeiden, achten Sie bitte darauf

  • jeweils nur für den Quartalsbedarf zu bestellen (keine Jahresbevorratung)
  • eine wirtschaftliche Verordnungsweise einzuhalten
  • wirtschaftliche Packungsgrößen zu wählen (dem Quartalsbedarf entsprechend)
  • Sprechstundenbedarf nur für gesetzlich krankenversicherte Patienten zu verwenden.

Vorsicht: Die Kostenträger beanstanden regelmäßig Verordnungen von Mitteln, die in der Liste der zulässigen Mittel für den Sprechstundenbedarf nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und stellen Nachforderungen. Dies gilt ebenso für eine unwirtschaftliche Verordnungsweise.

Liste der zulässigen Mittel Sprechstundenbedarf

Die für den Sprechstundenbedarf zulässigen Mittel sind für Notfallpatienten und Patienten mit akuten Schmerz- und Erregungszuständen sowie in unmittelbarem, ursächlichem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung in der hier angegebenen Zubereitungs- und Darreichungsform zu verwenden. Eine Verordnung über Sprechstundenbedarf im Zusammenhang mit einer Serienbehandlung ist nach § 4 Abs. 2 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ausgeschlossen. Retard-Zubereitungen sind von der Verordnung im Sprechstundenbedarf grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Ausnahmen wird bei den Anmerkungen hingewiesen.

Ausfüllhilfe SSB-Rezept

Unsere Ausfüllhilfe erläutert Ihnen, welche Felder Sie auf dem SSB-Rezept (Muster 16) ausfüllen müssen und welche Angaben notwendig sind, um Produkte für den Sprechstundenbedarf Ihrer Praxis korrekt nachzubestellen.

 

 

Was nicht zum Sprechstundenbedarf gehört

  • Mittel im Rahmen einer Serienbehandlung (z. B. chronische Wunden, chronische Krankheiten)
  • Mittel, die für einen Einzelpatienten bestimmt sind
  • Mittel, die bereits mit der abgerechneten EBM-Leistung abgegolten sind (z. B. Einmalspritzen, Einmalhandschuhe, Blutzucker-Teststreifen)           
  • Material- und Sachkosten
  • allgemeine Praxiskosten (z. B. Mittel zur Hände- und Flächendesinfektion)
  • Gefäße (z. B. Sauerstoffflasche, Kanülenabwurfbehälter)
  • Mehrkosten, die über dem Festbetrag liegen, können nicht erstattet werden.

Glucose-Fertiglösungen wieder verwendbar

Glucose-Fertiglösungen als Fertigarzneimittel können ab 1. April 2023 wieder für die Testungen verwendet werden. Dies gilt sowohl für den Vortest auf Gestationsdiabetes (EBM 01776) als auch für den Oralen Glukosetoleranztest (oGTT – EBM 01777).

Wichtig: Ausschließlich die größtmögliche Packung des jeweiligen Herstellers ist für den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Lieferengpässe

Zurzeit kommt es zu folgenden Lieferengpässen im Sprechstundenbedarf:

FAQ-Katalog

Die wichtigsten Fragen zum Thema haben wir in einem Fragen-Antworten-Katalog zusammengefasst, den wir ständig aktualisieren: FAQ Sprechstundenbedarf.

Praxisindividuelle Verordnungshinweise zum SSB

Als Vertragsarzt in Baden-Württemberg erhalten Sie mit dem Honorarversand die Frühinformation Arzneimittel (Anlage 71), die Ihnen im Abschnitt 1 zeigt, welche von Ihnen verordneten Mittel nicht SSB-konform sind. Diese Hinweise helfen Ihnen dabei, weitere fehlerhafte Verordnungen zu vermeiden.

Detaillierte Informationen zu potentiell auffälligen Verordnungen Ihrer Praxis stellen wir Ihnen im Dokumentenarchiv des Mitgliederportals zur Verfügung (siehe Verordnungsdaten Ihrer Praxis).

 

Sprechstundenbedarf bei sonstigen Kostenträgern

Besonderheiten zur Vergütung von Sprechstundenbearf bei Bundespolizei, Bundeswehr, Bundesbahn­beamten, Postbeamtenkrankenkasse (Gruppe A), Asylbewerbern, Feuerwehr, Landespolizei und Sozialhilfe:
Sonstige Kostenträger (SSB & Impfungen)

Serviceangebote zum Thema Sprechstundenbedarf

Über Änderungen, die den Bereich Sprechstundenbedarf betreffen, informiert die Schnellinfo SSB per E-Mail. Um sich dafür zu registrieren genügt eine formlose E-Mail mit Betreff 'Schnellinfo SSB' an sprechstundenbedarf@kvbawue.de.

Das Seminar „Verordnung von Sprechstundenbedarf ohne Stolperfallen und Regressgefahr” für Ärzte und Praxismitarbeiter vermittelt anhand praktischer Beispiele, was bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf zu beachten ist. Mehr dazu unter: Seminarkalender.

Weitere Nachrichten zur Verordnung von Sprechstundenbedarf

Ausführliche Informationen zum Thema Sprechstundenbedarf finden Sie in unserer Publikation Verordnungsforum.

Keine erneute Erstbeschaffung bei Wechsel der Praxiskonstellation erforderlich

Nach einer ab 1. Januar 2023 wirksamen Anpassung der Sprechstundenbedarfs­vereinbarung entfällt eine erneute Erstbeschaffung (Grundausstattung) des Sprechstundenbedarfs, wenn sich bei einem in Baden-Württemberg bereits zugelassenen Vertragsarzt die Praxiskonstellation und damit die Betriebsstättennummer ändert (z. B. beim Eintritt in eine BAG). Bisher mussten Vertragsärzte die Erstbeschaffung in solchen Fällen wiederholen.

Weiterhin gilt jedoch, dass für erstmalig zugelassene Vertragsärzte in Baden-Württemberg die Erstbeschaffung von Sprechstundenbedarf verpflichtend und Aufgabe des einzelnen Arztes ist. Ein Ersatz der Erstbeschaffung kann grundsätzlich erst zu Beginn des nächsten Kalendervierteljahres als Sprechstundenbedarf verordnet werden.