Assistenten

Ärzte in Weiterbildung und Ärzte zur Sicherstellung

Möchten Sie einen Arzt zur Sicherstellung oder einen Arzt in Weiterbildung in Ihrer Praxis beschäftigen, bedarf das einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Entsprechendes gilt für Psychologische Psycho­therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP).

Bitte denken Sie daran, in angemessener Zeit vor dem geplanten Beschäftigungs­beginn und einer gewünschten Weiterbildungsförderung einen schriftlichen Antrag zu stellen. Alle notwendigen Informationen und Antragsformulare hierfür, finden Sie auf den folgenden Unterseiten:

Bitte beachten: Bei Änderungen eines bestehenden Anstellungsverhältnisses ist immer ein neuer Antrag mit aktualisierten Angaben an die KVBW zu übermitteln.

Auf Fristen und Fallzahlen achten

Beschäftigen Sie einen Assistenten ohne vorherige Genehmigung der KV, können Honorare zurückgefordert werden. Assistentengenehmigungen sind befristet und an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt. Ist die Weiterbildung abgeschlossen, endet die Genehmigung. Ein Assistent darf nicht der Vergrößerung der Praxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dienen. Beobachten Sie daher die Entwicklung Ihrer Fallzahlen.

Rechtliche Grundlagen

§ 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) regelt, unter welchen Voraussetzungen zugelassene oder angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten Assistenten nach vorheriger Genehmigung der KV zeitlich befristet beschäftigen dürfen.

Die jeweiligen Anträge zur Genehmigung eines Sicherstellungsassistenten oder eines Arztes in Weiterbildung finden Sie auf den Unterseiten. Lesen Sie dort auch, welche Möglichkeiten der Förderung es in der allgemein-, kinder- und fachärztlichen Weiterbildung gibt. 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

§ 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V
§ 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Assistenten-Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 2 Abs. 15 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 3 Abs. 1 Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 8 Abs. 9 b Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg
§ 15 Abs. 1 Bundesmantelvertrag -Ärzte- (BMV-Ä)
§ 14 Abs. 2 Bundesmantelvertrag -Ärzte- (BMV-Ä)

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten oder in einer Vertragsarztpraxis bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis oder im MVZ angestellte Ärzte/Psychotherapeuten können Assistenten beschäftigen, wenn dies zum Zwecke der Weiterbildung, der Ausbildung zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung oder zum Erwerb der Approbation, der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder der Sicherstellung erfolgt.

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg gibt keine Musterarbeitsverträge heraus. Entsprechende Musterarbeitsverträge gibt es im juristischen Fachbuchhandel.

Der Antragsteller kann Assistenten im Umfang seines Versorgungsauftrages beschäftigen, d. h. grundsätzlich maximal einen ganztags oder zwei halbtags angestellte Assistenten. Dabei ist die gleichzeitige Beschäftigung von Weiterbildungs-/Ausbildungsassistenten neben Sicherstellungsassistenten grundsätzlich zulässig.