Phototherapeutische Keratektomie

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur phototherapeutischen Keratektomie (Qualitätssicherungsvereinbarung PTK)

Phototherapeutische Keratektomie (PTK) nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 13

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren

Formulare

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Gebührennummer

31362 EBM

Letzte Aktualisierung: 14.08.2026