Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen

Bekanntmachungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg nach § 90 SGB V beschließt auf der Grundlage des Bedarfsplans über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung. Stellt dieses Gremium eine Überversorgung für eine Arztgruppe in einem bestimmten Planungsbereich fest, ordnet es Zulassungs­beschränkungen an. Der Landesauschuss überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für diese Zulassungsbeschränkungen weiterbestehen, ob neue Sperrungen anzuordnen sind oder ob Planungsbereiche für Neuzulassungen partiell geöffnet werden können. Die Beschlüsse werden an dieser Stelle veröffentlicht.

Sitzungen Landesausschuss

Bedarfsplan

Sie finden hier aktuelle Dokumente sowie Hintergrundwissen.

Der Bedarfsplan wird gemäß § 99 Absatz 1 SGB V durch die Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Bedarfsplanungs-Richtlinie zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufgestellt.

Dieser ist in Zeitabständen von drei bis fünf Jahren kontinuierlich fortzuschreiben und jeweils der Entwicklung anzupassen. Darüber hinaus soll von der Kassenärztlichen Vereinigung in der Regel halbjährlich die Berichterstattung über die arztgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion aktualisiert werden (Stand der Bedarfsplanung).

Aktueller Stand der Bedarfsplanung (Dokument zum Download)

Grundsätze der Bedarfsplanung (Dokument zum Download)

Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen

Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg beschließt dreimal im Jahr (zu den Landesausschuss-Terminen) die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen. 

Gesperrter Planungsbereich

Ist der Versorgungsgrad einer Arztgruppe innerhalb eines Planungsbereichs höher als 110 Prozent, besteht Überversorgung. Der Landesausschuss hat Zulassungsbeschränkungen anzuordnen, wodurch der Planungsbereich für Neuzulassungen gesperrt wird. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Niederlassung in gesperrten Gebieten wenden Sie sich bitte an die Niederlassungsberatung der KVBW.

Offener Planungsbereich

Liegt der Versorgungsgrad einer Arztgruppe innerhalb eines Planungsbereichs unter der 110-Prozent-Grenze, besteht keine Zulassungsbeschränkung. Dann sind Neugründungen von Vertragspraxen möglich. Sinkt in einem bereits gesperrten Planungsbereich der Versorgungsgrad unter die 110-Prozent-Grenze, wird die Zulassungsbeschränkung wieder aufgehoben. Neuzulassungen für die betreffende Arztgruppe sind dann wieder möglich. 

Dokument zum Download Beschluss Landesausschuss

Ältere Beschlüsse und weitere Dokumente des Landesausschusses finden Sie unter Archiv Landesausschuss.

Veröffentlichungszeitpunkt aktueller Beschlüsse

Bitte beachten Sie, dass wir den jeweils aktuellen Beschluss des Landesausschusses nach Vorliegen der Nichtbeanstandung durch das Sozialministerium als Rechtsaufsichtsbehörde auf dieser Seite veröffentlichen. 

Information des Landesausschusses

Rechnerische Unterversorgung 

Planungsbereiche, die rechnerisch einen Versorgungsgrad von weniger als 50 Prozent bei Fachärzten beziehungsweise weniger als 75 Prozent bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten haben, werden gesondert geprüft.
Hier ermittelt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg anhand der tatsächlichen Versorgungssituation eingehend, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass eine ausreichende vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt sein könnte und eine Unterversorgung festgestellt wird.
Er trifft in seiner Sitzung Entscheidungen hierzu und legt gegebenenfalls fest, welche Maßnahmen getroffen werden sollen.

Aktuelle Feststellungen der Unterversorgung in BW nach § 100 Absatz 1 SGB V

Die Beschlüsse finden Sie jeweils an dieser Stelle.

Arztgruppe Planungsbereich Beschluss vom
Hautärzte Schwäbisch Hall 23.10.2024
Kinder- und Jugendpsychiater Nordschwarzwald 19.02.2025
Kinder- und Jugendärzte  Rottweil 02.07.2025

Rechnerisch drohende Unterversorgung

Planungsbereiche, deren prognostizierter Versorgungsgrad in fünf Jahren rechnerisch voraussichtlich unterhalb der oben genannten Unterversorgungsgrenzen von 50 Prozent bei Fachärzten beziehungsweise 75 Prozent bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten liegt, werden ebenfalls gesondert geprüft.

Hier prüft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg anhand der tatsächlichen Versorgungssituation eingehend, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass eine ausreichende vertragsärztliche Versorgung in absehbarer Zeit nicht mehr sichergestellt sein könnte.

Sicherstellungszuschläge

  • Rechtsgrundlage: Richtlinie des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg zur Ausschüttung von Sicherstellungszuschlägen nach § 105 Absatz 4 SGB V in unterversorgten und drohend unterversorgten Gebieten nach § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Innerhalb der Gebiete, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V festgestellt hat, ist die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in besonderem Maße zu fördern.

Zur Unterstützung der in diesen Gebieten tätigen Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeuten werden Sicherstellungspauschalen nach Maßgabe der Sicherstellungszuschlags-Richtlinie gewährt. Die Höhe der auszuzahlenden Sicherstellungspauschalen richtet sich dabei nach dem an dieser Stelle veröffentlichten Referenzwert der jeweiligen Arztgruppe. 

Kriterien zur Bestimmung ländlicher oder strukturschwacher Teilgebiete

  • Rechtsgrundlage: Allgemeingültige Kriterien zur Bestimmung der ländlichen oder strukturschwachen Teilgebiete in der haus- und fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 103 Absatz 2 Satz 4 und 5 SGB V 

Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können gemäß § 103 Absatz 2 Satz 4 SGB V ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind. 

Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. 

Letzte Aktualisierung: 23.10.2025