Landesausschuss Ärzte/Krankenkassen
Bekanntmachungen
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg nach § 90 SGB V beschließt auf der Grundlage des Bedarfsplans über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung. Stellt dieses Gremium eine Überversorgung für eine Arztgruppe in einem bestimmten Planungsbereich fest, ordnet es Zulassungsbeschränkungen an. Der Landesauschuss überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für diese Zulassungsbeschränkungen weiterbestehen, ob neue Sperrungen anzuordnen sind oder ob Planungsbereiche für Neuzulassungen partiell geöffnet werden können. Die Beschlüsse werden an dieser Stelle veröffentlicht.
Sitzungen Landesausschuss
Bedarfsplan
Sie finden hier aktuelle Dokumente sowie Hintergrundwissen.
Aktueller Stand der Bedarfsplanung (Dokument zum Download)
Grundsätze der Bedarfsplanung (Dokument zum Download)
Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg beschließt dreimal im Jahr (zu den Landesausschuss-Terminen) die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen.
Dokument zum Download Beschluss Landesausschuss
Ältere Beschlüsse und weitere Dokumente des Landesausschusses finden Sie unter Archiv Landesausschuss.
Veröffentlichungszeitpunkt aktueller Beschlüsse
Bitte beachten Sie, dass wir den jeweils aktuellen Beschluss des Landesausschusses nach Vorliegen der Nichtbeanstandung durch das Sozialministerium als Rechtsaufsichtsbehörde auf dieser Seite veröffentlichen.
Information des Landesausschusses
Rechnerische Unterversorgung
Planungsbereiche, die rechnerisch einen Versorgungsgrad von weniger als 50 Prozent bei Fachärzten beziehungsweise weniger als 75 Prozent bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten haben, werden gesondert geprüft.
Hier ermittelt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg anhand der tatsächlichen Versorgungssituation eingehend, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass eine ausreichende vertragsärztliche Versorgung nicht mehr sichergestellt sein könnte und eine Unterversorgung festgestellt wird.
Er trifft in seiner Sitzung Entscheidungen hierzu und legt gegebenenfalls fest, welche Maßnahmen getroffen werden sollen.
Aktuelle Feststellungen der Unterversorgung in BW nach § 100 Absatz 1 SGB V
Die Beschlüsse finden Sie jeweils an dieser Stelle.
| Arztgruppe | Planungsbereich | Beschluss vom |
|---|---|---|
| Hautärzte | Schwäbisch Hall | 23.10.2024 |
| Kinder- und Jugendpsychiater | Nordschwarzwald | 19.02.2025 |
| Kinder- und Jugendärzte | Rottweil | 02.07.2025 |
Rechnerisch drohende Unterversorgung
Planungsbereiche, deren prognostizierter Versorgungsgrad in fünf Jahren rechnerisch voraussichtlich unterhalb der oben genannten Unterversorgungsgrenzen von 50 Prozent bei Fachärzten beziehungsweise 75 Prozent bei Hausärzten sowie Kinder- und Jugendärzten liegt, werden ebenfalls gesondert geprüft.
Hier prüft der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg anhand der tatsächlichen Versorgungssituation eingehend, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass eine ausreichende vertragsärztliche Versorgung in absehbarer Zeit nicht mehr sichergestellt sein könnte.
Sicherstellungszuschläge
- Rechtsgrundlage: Richtlinie des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für Baden-Württemberg zur Ausschüttung von Sicherstellungszuschlägen nach § 105 Absatz 4 SGB V in unterversorgten und drohend unterversorgten Gebieten nach § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V
Kriterien zur Bestimmung ländlicher oder strukturschwacher Teilgebiete
- Rechtsgrundlage: Allgemeingültige Kriterien zur Bestimmung der ländlichen oder strukturschwachen Teilgebiete in der haus- und fachärztlichen Versorgung im Sinne des § 103 Absatz 2 Satz 4 und 5 SGB V