Dienstpflicht & Organisation

Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst

Die ambulante ärztliche Versorgung aller Bürger sicherzustellen ist eine der wichtigsten gesetzlichen Aufgaben der KVBW. Mit dazu gehört auch die Sicherstellung in drin­gen­den Fällen außerhalb der Sprechstundenzeiten mit einem Ärztlichen Bereit­schafts­dienst. Die Rahmenbedingungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes sind in der Notfalldienstordnung (NFD-O) und dem dazugehörigen Statut geregelt. Antworten auf die zentralen Fragen zu Sitz- und Fahrdienst, Honorar und Strukturkosten finden Sie unter Notfalldienst A bis Z.

Dienstpflicht

Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Am allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst beteiligen sich grundsätzlich Ärzte aller Fachrichtungen. Auch Ärzte Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) sind – abhängig von ihren Arbeitsstunden pro Woche – zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Angestellte Ärzte erhöhen die Teilnahmeverpflichtung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst des Anstellenden.

Dienstzeiten

In den sprechstundenfreien Zeiten ist ein allgemeiner Bereitschaftsdienst eingerichtet. Darüber hinaus gibt es in einigen Bereichen spezielle gebietsärztliche Bereit­schafts­dienste. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst dauert von Montag bis Freitag in der Regel von 18 Uhr bis zum Folgetag 8 Uhr; mittwochs kann der Dienst bereits um 13 Uhr und freitags um 16 Uhr beginnen. Am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember dauert der Dienst in der Regel von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages.

Für die nicht durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst abgedeckten sprech­stunden­freien Zeiten (zum Beispiel freier Nachmittag, Urlaub, Fortbildung) organisieren Sie eine kollegiale Vertretung.

Dienstbefreiung

Ärzte können vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden, wenn gesundheitliche oder vergleichbar schwerwiegende Gründe zu einer deutlichen Einschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit führen. Lebensalter, belegärztliche oder berufspolitische Tätigkeit gehören nicht dazu. Ärztinnen können während der Schwangerschaft und bis zu acht Wochen nach der Entbindung befreit werden. Darüber hinaus kann die Versorgung eines Kindes bis zu 36 Monate nach dessen Geburt für eine Befreiung berücksichtigt werden. Neben Ärztinnen können auch Ärzte, sofern sie nicht vollzeitig den Tagesdienst in der Praxis ableisten, auf Antrag ganz oder teilweise bis zum dritten Geburtstag des Kindes vom Ärztlichen Bereitschaftsdienst befreit werden.

Letzte Aktualisierung: 10.06.2025