Entbudgetierung der Hausärzte

Ab 1. Oktober 2025 – das sollten Sie wissen

Für den hausärztlichen Versorgungsbereich greift ab dem 1. Oktober 2025 die lang geforderte Entbudgetierung. Mit der zum 4. Quartal 2025 wirksam werdenden Ent­bud­getierung der Hausärzte entfällt ein zentrales Element der bisherigen Honorar­ver­teil­ung: das Regelleistungsvolumen (RLV).

Was bedeutet Entbudgetierung?

Bisher war die Vergütung hausärztlicher Leistungen durch ein RLV begrenzt. Jede Praxis erhielt für ein Quartal ein individuelles Budget für ihre erbrachten Leistungen. Wurden mehr Leistungen als das Budget erbracht, konnten Abschläge folgen. Dieses System entfällt nun im hausärztlichen Bereich. Zukünftig werden alle erbrachten Leistungen (siehe „Welche Leistungen werden entbudgetiert?“) ohne Budget­begrenzung vergütet.

Welche Leistungen werden entbudgetiert?

  • alle hausärztlichen Leistungen aus dem Kapitel 3 des EBM, darunter unter anderem:
    • Versicherten­pauschalen
    • Chronikerpauschalen
    • geriatrische Versorgung
  • Hausbesuche: GOP 01410, 01411, 01412, 01413 sowie 01415

Diese Leistungen werden ab dem 1. Oktober 2025 ohne Budgetierung und in voller Höhe vergütet.

Die im EBM festgelegte Begrenzungsregelung zur GOP 03230 gilt weiterhin und wird durch die hausärztliche Entbudgetierung nicht aufgehoben.

Was gilt für alle übrigen Leistungen?

Die restlichen hausärztlichen Leistungen hat der Gesetzgeber von der Entbudgetierung ausgenommen. Leistungen, wie zum Beispiel Sonographien oder kleinere chirurgische Eingriffe, werden weiterhin aus der verbliebenen, begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), und somit ggf. quotiert, honoriert. Unsere aktuellen Prognosen gehen allerdings von sehr stabilen Auszahlungsquoten aus, sodass Sie auch in diesem Bereich mit einer verlässlichen Vergütung rechnen können.
Für bestimmte Leistungsbereiche wurden von der Vertreterversammlung eigene Honorartöpfe gebildet, um diese klar abzugrenzen und transparent zu steuern. Dazu gehören die psychosomatischen Leistungen (GOP 35100 bis 35120 EBM) sowie die schmerztherapeutischen Leistungen (EBM-Abschnitte 30.7.1 bis 30.7.3). Beide Bereiche werden künftig aus getrennten Vergütungsvolumina finanziert, welche auf Basis der Honorarvolumina aus dem jeweiligen Vorjahresquartal ausgestattet sind. Auch deren Vergütung muss also – falls erforderlich – quotiert erfolgen. Diese Abkopplung stellt sicher, dass mögliche Schwankungen in einzelnen spezialisierten Bereichen keinen Einfluss auf die Vergütung anderer Leistungen nehmen.

Entbudgetierung ab 1. Oktober 2025

  • Keine RLV-Zuweisung mehr.
  • Die Entbudgetierung betrifft ausschließlich die Leistungen aus EBM-Kapitel 3 sowie die Haus-/Heimbesuche aus EBM-Kapitel 1 GOP 01410 – 01413 und GOP 01415.
  • Übrige Leistungen verbleiben in der MGV.

Vorhaltepauschale ab 1. Januar 2026 – das sollten Sie wissen:

Mit Beschluss vom 19. August 2025 tritt eine neue Regelung für die hausärztliche Vorhaltepauschale zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die bisherige GOP 03040 bleibt weiterhin bestehen, jedoch wird die Bewertung von 138 auf 128 Punkte reduziert.  

Weiterhin gilt: Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen (BHF) je Arzt erhalten einen Abschlag von 13 Punkten auf die GOP 03040, Praxen mit mehr als 1.200 BHF je Arzt erhalten nun einen Aufschlag von 9 Punkten (bisher 13 Punkte). Für die Fall­zähl­ung zur GOP 03040 zählen weiter­hin auch Fälle mit der Pseudo GOP 88192/88194.
Neu ist ein Abschlag für Hausarztpraxen, die weniger als zehn Schutz­impf­ungen im Quartal durchführen. Hier wird die Vorhaltepauschale um 40 Prozent gekürzt, da Impfen zur hausärztlichen Grundversorgung gehört. 

Des Weiteren erhalten Praxen, die mindestens zwei der in der Tabelle aufgeführten Kriterien erfüllen, einen Zuschlag von 10 Punkten (GOP 03041). Werden mindestens acht Kriterien von einer Praxis erfüllt, erhält diese einen Zuschlag von 30 Punkten (GOP 03042). Wie bisher werden die Vorhaltepauschale sowie die entsprechenden Zuschläge von uns für Sie hinzugefügt, sofern die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Bereits jetzt bieten die meisten Praxisverwaltungssysteme (PVS) die Möglichkeit, die prozentualen Leistungsanteile auszuwerten. So können Sie jederzeit einen individuellen Überblick über Ihre eigene Situation gewinnen.

Anforderungen zur Erfüllung der Kriterien

Kriterium Höhe Kriterium
Haus- und Pflegeheimbesuche
(GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und/oder 38105)
mind. 5 Prozent*
Geriatrische/pallia­tiv­medizin­ische
Versorgung

(GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und/oder 30984)
mind. 12 Prozent*
Kooperation mit Pflegeheimen
(GOP des EBM-Abschnittes 37.2)
mind. 1 Prozent*
Schutzimpfungen
gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des
G-BA
mind. 7 Prozent* im 1. bis 3. Quartal
mind. 25 Prozent* im 4. Quartal
Kleinchirurgie/Wundversorgung/
postoperative Behandlung

(GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 und/oder 31600)
mind. 3 Prozent*
Ultraschalldiagnostik
(GOP 33012 und/oder 33042)
mind. 2 Prozent*
Hausärztliche Basisdiagnostik
Langzeitblutdruckmessung und/oder Langzeit-EKG und/oder Belastungs-EKG und/oder Spirographie (GOP 03241, 03321, 03322, 03324 und/oder 03330)
mind. 3 Prozent*
Videosprechstunde
(GOP 01450)
mind. 1 Prozent*
Zusammenarbeit Das Kriterium gilt als erfüllt bei einer fach­gleichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Hausärzten oder der Teilnahme an Qualitätszirkeln.
Praxisöffnungszeiten Angebot von mindestens 14-tägig stattfindenden Sprechstunden an folgenden Tagen:
  • Mittwoch ab 15 Uhr und/oder
  • Freitag ab 15 Uhr und/oder 
  • mindestens einem Werktag außerhalb der regulären Arbeitszeiten, das heißt entweder vor 8 Uhr oder nach 19 Uhr

*aller Behandlungsfälle gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 („kollektivvertragliche Behandlungsfälle“)

Für bestimmte Kriterien sind mengenbezogene Mindestanforderungen festgelegt. Zur Verdeutlichung dieser dienen die folgenden Beispiele, die mit 1.000 Behandlungsfällen pro Quartal dargestellt sind:

Um dieses Kriterium zu erfüllen, muss die Praxis so viele Leistungen erbringen und abrechnen, dass sie mindestens fünf Prozent der gesamten Behandlungsfälle aus­machen. Bei 1.000 Behandlungsfällen bedeutet das: 50 Besuche im Quartal.
Dabei gilt: Wenn ein Patient im selben Quartal mehrfach besucht wird, zählt jeder dieser Besuche als einzelne Leistung. Berücksichtigt werden sowohl vom Arzt persönlich durchgeführte Besuche als auch solche, die durch qualifiziertes Praxis­personal erfolgen.

Voraussetzung ist, dass die abgerechneten Leistungen mindestens drei Prozent aller Behandlungsfälle der Praxis betreffen.
Bei 1.000 Behandlungsfällen sind das 30 Untersuchungen – unabhängig davon, um welche Art der Untersuchung es sich handelt (z. B. Langzeitblutdruckmessung, Langzeit-EKG, Belastungs-EKG oder Spirografie). Damit wären beispielsweise auch 30 ausschließlich durchgeführte Spirografien (GOP 03330) ausreichend.
Wichtig: Werden bei einem Patienten mehrere dieser Untersuchungen innerhalb eines Quartals durchgeführt, zählt jede einzelne Leistung, nicht die Anzahl der Patienten.

Für dieses Kriterium gelten unterschiedliche Vorgaben pro Quartal:

  • Für das 1., 2. und 3. Quartal gilt, dass die abgerechneten Impfungen mindestens sieben Prozent der Behandlungsfälle ausmachen müssen, was bei 1.000 Fällen 70 Impfungen entspricht.
  • Im 4. Quartal ist wegen den Grippeschutzimpfungen eine Quote von mindestens 25 Prozent nötig, das sind bei 1.000 Fällen mindestens 250 Impfungen.

Gezählt werden hierbei alle durchgeführten und abgerechneten Impfungen nach Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA, einschließlich der regional verein­barten GOP des Kapitels 89 sowie der COVID-19-Impfungen. Auch wenn ein Patient im selben Quartal mehrere Impfungen erhält (z. B. Influenza-, COVID-19-, RSV- oder wiederholte FSME-Impfungen), zählt jede Impfung einzeln.

Ein Kriterium zur Erfüllung der Anforderungen ist die Teilnahme an einem Qualitätszirkel. Sie können dieses ganz einfach erreichen, indem Sie sich bei uns für einen Qualitätszirkel anmelden. Alle weiteren Informationen sowie die Anmeldemöglichkeit finden Sie auf der Seite Qualitätszirkel.

Um dieses Kriterium zu erfüllen, sind mindestens alle zwei Wochen ergänzende Sprechstunden anzubieten. 
Die dafür erforderlichen Zeiten sind in der Tabelle „Anforderungen zur Erfüllung der Kriterien“ aufgeführt. Um die Praxisöffnungszeiten nachzuweisen, müssen Ihre Praxiszeiten bei uns gemeldet sein. Diese können Sie im Mitgliederportal eintragen:

Praxisdaten melden

Ausnahmeregelung für Schwerpunktpraxen

Von der 40-prozentigen Abschlagsregelung zur GOP 03040 ausgenommen sind beispielsweise diabetologische Schwerpunktpraxen, in denen Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen durchführen. Da das Kapitel 3 im EBM keine spezifischen GOP für spezialisierte diabetologische Behandlungen enthält, sind hierbei Leistungen der regionalen Vereinbarungen (z. B. DMP) zu berücksichtigen.

Umfasst von dieser Ausnahmeregelung sind ebenfalls HIV-Schwerpunkt- oder Substitutionspraxen, die spezialisierte Behandlungen von Patienten mit HIV/AIDS (EBM-Abschnitt 30.10) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger (EBM-Abschnitt 1.8) durchführen.

Alle Hausärzte in diesen Praxen, auch diejenigen ohne speziellen Schwerpunkt, erhalten den 10-Punkte-Zuschlag zur Vorhaltepauschale GOP 03041, ohne eine Mindestanzahl von Kriterien erfüllen zu müssen. Für den höheren Zuschlag GOP 03042 von 30 Punkten gelten hingegen die gleichen Anforderungen wie für alle anderen Hausärzte: Es müssen mindestens acht Kriterien erfüllt werden.

Vorhaltepauschale ab 1. Januar 2026

  • GOP 03040 wird mit 128 statt 138 Punkten bewertet.
  • Praxen mit < 400 Behandlungsfällen/Arzt: Abschlag von 13 Punkten auf GOP 03040.
  • Praxen mit > 1.200 Behandlungsfällen/Arzt: Aufschlag von 9 Punkten.
  • Wenn im Quartal weniger als 10 Schutzimpfungen durchgeführt werden, wird die Vorhaltepauschale um 40 Prozent gekürzt.
  • Praxen, die mindestens 2 der definierten Kriterien erfüllen, erhalten einen Zuschlag von 10 Punkten (GOP 03041).
  • Praxen, die mehr als 8 Kriterien erfüllen, bekommen einen erhöhten Zuschlag von 30 Punkten (GOP 03042).
  • Ausnahmen: Von der Abschlagsregelung ausgenommen sind beispielsweise diabetologische Schwerpunktpraxen mit über 20 Prozent spezialisierter diabetologischer Behandlung. Für den 30-Punkte-Zuschlag gelten die regulären Anforderungen.
  • Vorhaltepauschale und Zuschläge werden bei Erfüllung der Kriterien automatisch von der KVBW hinzugefügt.

Verhandlungsstand zur Versorgungspauschale

Aktuell befindet sich die Einführung einer neuen Versorgungspauschale in der Beratung des Erweiterten Bewertungsausschusses. Die KVBW bewertet die bisher vorliegende Ausgestaltung dieser Pauschale kritisch, da sie in der vorgesehenen Form mit erheb­lichen praktischen Schwierigkeiten verbunden wäre. Wir stehen hierzu im engen Aus­tausch mit der Bundesebene und werden Sie zeitnah über den weiteren Verlauf infor­mieren, sobald uns der Beschluss vorliegt.

Letzte Aktualisierung: 10.10.2025