Entbudgetierung der Hausärzte
Ab 1. Oktober 2025 – das sollten Sie wissen
Für den hausärztlichen Versorgungsbereich greift ab dem 1. Oktober 2025 die lang geforderte Entbudgetierung. Mit der zum 4. Quartal 2025 wirksam werdenden Entbudgetierung der Hausärzte entfällt ein zentrales Element der bisherigen Honorarverteilung: das Regelleistungsvolumen (RLV).
Was bedeutet Entbudgetierung?
Bisher war die Vergütung hausärztlicher Leistungen durch ein RLV begrenzt. Jede Praxis erhielt für ein Quartal ein individuelles Budget für ihre erbrachten Leistungen. Wurden mehr Leistungen als das Budget erbracht, konnten Abschläge folgen. Dieses System entfällt nun im hausärztlichen Bereich. Zukünftig werden alle erbrachten Leistungen (siehe „Welche Leistungen werden entbudgetiert?“) ohne Budgetbegrenzung vergütet.
Welche Leistungen werden entbudgetiert?
- alle hausärztlichen Leistungen aus dem Kapitel 3 des EBM, darunter unter anderem:
- Versichertenpauschalen
- Chronikerpauschalen
- geriatrische Versorgung
- Hausbesuche: GOP 01410, 01411, 01412, 01413 sowie 01415
Diese Leistungen werden ab dem 1. Oktober 2025 ohne Budgetierung und in voller Höhe vergütet.
Die im EBM festgelegte Begrenzungsregelung zur GOP 03230 gilt weiterhin und wird durch die hausärztliche Entbudgetierung nicht aufgehoben.
Was gilt für alle übrigen Leistungen?
Die restlichen hausärztlichen Leistungen hat der Gesetzgeber von der Entbudgetierung ausgenommen. Leistungen, wie zum Beispiel Sonographien oder kleinere chirurgische Eingriffe, werden weiterhin aus der verbliebenen, begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), und somit ggf. quotiert, honoriert. Unsere aktuellen Prognosen gehen allerdings von sehr stabilen Auszahlungsquoten aus, sodass Sie auch in diesem Bereich mit einer verlässlichen Vergütung rechnen können.
Für bestimmte Leistungsbereiche wurden von der Vertreterversammlung eigene Honorartöpfe gebildet, um diese klar abzugrenzen und transparent zu steuern. Dazu gehören die psychosomatischen Leistungen (GOP 35100 bis 35120 EBM) sowie die schmerztherapeutischen Leistungen (EBM-Abschnitte 30.7.1 bis 30.7.3). Beide Bereiche werden künftig aus getrennten Vergütungsvolumina finanziert, welche auf Basis der Honorarvolumina aus dem jeweiligen Vorjahresquartal ausgestattet sind. Auch deren Vergütung muss also – falls erforderlich – quotiert erfolgen. Diese Abkopplung stellt sicher, dass mögliche Schwankungen in einzelnen spezialisierten Bereichen keinen Einfluss auf die Vergütung anderer Leistungen nehmen.
Entbudgetierung seit 1. Oktober 2025
- Keine RLV-Zuweisung mehr.
- Die Entbudgetierung betrifft ausschließlich die Leistungen aus EBM-Kapitel 3 sowie die Haus-/Heimbesuche aus EBM-Kapitel 1 GOP 01410 – 01413 und GOP 01415.
- Übrige Leistungen verbleiben in der MGV.