Behandlungsdaten

So gelangen Sie an Ihre Diagnoseauskunft

Sie möchten sich einen Überblick über Ihre Vorerkrankungen und Behandlungen verschaffen, beispielsweise, um die Gesund­heits­fragen beim Abschluss einer Berufs­unfähig­keits­versicherung, einer privaten Kranken­versicherung oder Risiko­lebens­versicherung zu beantworten?

Für die vollständige Auskunft: Wenden Sie sich an Ihre Kranken­kasse

Ihre Krankenkasse ist nach § 305 SGB V verpflichtet, Ihnen Auskunft über all Ihre Behandlungen zu geben. Hier fließen die Gesundheitsdaten verschiedener Stellen zusammen, also von:

  • Ärzten,
  • Zahnärzten,
  • Psychotherapeuten,
  • anderen Heilberuflern wie Kieferorthopäden, Physiotherapeuten, Logopäden etc.
  • Krankenhäusern,
  • Hochschulambulanzen,
  • verordneten Medikamenten,
  • Zeiten von Arbeitsunfähigkeit.

Verstehen Sie mit unserem Schaubild die Datenströme im Gesundheitswesen:

Der beste und einfachste Weg, um sich einen umfassenden Überblick über Ihre Krankengeschichte zu verschaffen, ist, Ihre Krankenkasse aufzufordern, eine Versichertenauskunft gemäß § 305 Abs. 1 SGB V zu erstellen. Bei den meisten Krankenkassen lassen sich diese Übersichten in deren Onlineportal einsehen und herunterladen oder unkompliziert anfordern. Alternativ können Sie sich schriftlich an Ihre Krankenkasse wenden.

Auskunft zu Behandlungsdaten von der KVBW erhalten

Sie möchten wissen, welche personenbezogenen Daten wir als Kassenärztliche Vereinigung (KV) verarbeiten? Das können Sie in unserer Datenschutzinformation nachlesen. Die KVBW verarbeitet Behandlungsdaten der vertragsärztlichen Versorgung, die uns Praxen übermitteln, um ärztliche und psychotherapeutische Leistungen mit den Kranken­kassen abzurechnen. Sie möchten Ihr daten­schutz­recht­liches Auskunftsrecht nutzen, um Ihre bei der KVBW gespeicherten Behandlungsdaten der vertragsärztlichen Versorgung (u. a. Diagnosen) zu erfragen? Das sollten Sie wissen:

  • Einfacher und vollständig ist es, wenn Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.
  • Die KVBW hat nur Daten über die ambulante Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ärzten und Psychotherapeuten in Baden-Württemberg, welche über die KVBW abrechnen. Falls Sie in einem Hausarzt- (HzV) oder Facharztprogramm eingeschrieben sind, in einer Klinik oder in einer Praxis in einem anderen Bundesland behandelt wurden, liegen uns diese Daten nicht vor; auch nicht von ambulanten Operationen (§ 115f SGB V), wenn diese direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden.
  • Sollten Sie speziell die Behandlungsdaten, über die wir als KVBW verfügen, anfordern wollen, gehen Sie wie folgt vor: 

Unrichtige Diagnosen löschen oder berichtigen lassen

Sie haben in Ihrer elektronischen Patientenakte, Patientenquittung oder Versicherten­auskunft eine Vorerkrankung entdeckt, die Ihnen unbekannt ist? Wenn Sie möchten, dass unzutreffende Diagnosen berichtigt oder gelöscht werden, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

  • Nach § 305 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB V können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Berichtigungsantrag der aus Ihrer Sicht falschen Diagnosedaten stellen.
  • Die Unrichtigkeit muss durch einen ärztlichen Nachweis belegt sein.

Einige gesetzliche Krankenkassen bieten sogar online Formulare für einen „Antrag auf Korrektur einer falschen Diagnose“ an. 

Wichtiger Hinweis: Sollte sich eine Diagnose in Ihrer Akte finden, die sich als unzu­treffend herausstellt, brauchen Sie für eine Korrektur bei Ihrer Krankenkasse eine Stellung­nahme bzw. ein Attest des Arztes. Es genügt nicht, dass die KVBW diese Daten ändert oder löscht, die (fehlerhaften) Daten bei der Krankenkasse blieben hiervon unberührt. Bleibt die falsche Diagnose in der Patientenakte, kann das später zu Problemen bei der Versicherungs­regulierung führen.

Letzte Aktualisierung: 15.08.2025