Erweiterter Landesausschuss
Versorgung nach § 116b SGB V
Der erweiterte Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und der Landeskrankenhausgesellschaft für Baden-Württemberg (erweiterter Landesausschuss) entscheidet über Verfahren zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) gemäß § 116b SGB V. Die Geschäftsstelle des erweiterten Landesausschusses ist derzeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) angesiedelt.
Auf dieser Seite informieren wir Sie über Aktuelles zum Verfahrensstand der ASV. Unten stehen Anzeigeformulare zur ASV – unterteilt nach Krankheitsbildern – sowie ein Merkblatt und Formulare für Wechsel in der Teamkonstellation als Download zur Verfügung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Auftrag, für jedes Krankheitsbild der ASV konkrete Anforderungen innerhalb einer Richtlinie (ASV-RL) festzulegen. Diese ASV-RL umfasst die erforderliche Diagnostik, Behandlung und Beratung sowie die personellen, sachlichen und organisatorischen Anforderungen an diejenigen, die diese Versorgung anbieten möchten. Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie können niedergelassene Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und zugelassene Krankenhäuser, die an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnehmen wollen, dies gegenüber dem erweiterten Landesausschuss anzeigen.
Der G-BA hat bislang folgende Indikationen für die ASV konkretisiert:
- Tuberkulose (seit 24. April 2014 in Kraft)
- Gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle (seit 26. Juli 2014)
- Marfan-Syndrom (seit 30. Juni 2015)
- Pulmonale Hypertonie (seit 1. Juni 2016 in Kraft)
- Gynäkologische Tumoren (seit 10. August 2016 in Kraft)
- Mukoviszidose (seit 18. März 2017 in Kraft)
- Rheumatologische Erkrankungen (ab 19. April 2018 in Kraft)
- Urologische Tumore (seit 26. April 2018 in Kraft)
- Morbus Wilson (seit 12. Juni 2018 in Kraft)
- ausgewählte seltene Lebererkrankungen (seit 16. August 2018 in Kraft)
- Hauttumore (seit 11. Mai 2019 in Kraft)
- Hämophilie (seit 4. Juli 2019 in Kraft)
- Tumore der Lunge und des Thorax (seit 7. April 2020 in Kraft)
- Sarkoidose (seit 7. April 2020 in Kraft)
- Kopf- oder Halstumore (seit 6. Mai 2021 in Kraft)
- Neuromuskuläre Erkrankungen (seit 6. Mai 2021 in Kraft)
- Tumoren des Gehirns und der peripheren Nerven (seit 27. April 2022 in Kraft)
- Chronisch entzündliche Darmerkrankungen (seit 30. April 2022 in Kraft)
- Knochen- und Weichteiltumore (seit 3. Mai 2023 in Kraft)
- Multiple Sklerose (seit 18. Juli 2023 in Kraft)
Die in den Anzeigeformularen aufgenommenen Vollmachten sind freiwillige Erklärungen. Diese Bevollmächtigungen dienen der Vereinfachung und der Beschleunigung des Anzeigeverfahrens. Wir bitten Sie diese, wenn möglich zu verwenden.