KVBW Neuigkeiten https://www.kvbawue.de/ Aktuelle Neuigkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg de KVBW Sat, 25 Mar 2023 18:00:14 +0100 Sat, 25 Mar 2023 18:00:14 +0100 TYPO3 EXT:news news-1769 Fri, 24 Mar 2023 08:40:00 +0100 Honorarverteilung: Änderungen zum 1. Oktober 2022, zum 1. Januar 2023 und zum 1. April 2023 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/honorarverteilung-aenderungen-zum-1-oktober-2022-zum-1-januar-2023-und-zum-1-april-2023 Zuschlag für Kinder mit Atemwegsinfekten und gelockerte Fallzahlgrenzen in unterversorgten Regionen Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 22. März 2023 über die nachfolgenden Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zum 1. Oktober 2022, zum 1. Januar 2023 und zum 1. April 2023 entschieden:

HVM-Änderungen zum 1. Oktober 2022 und 1. Januar 2023

Neuaufnahme eines Vorwegabzugs je Versorgungsbereich für die neue GOP 01110 EBM (Zuschlag für die Behandlung von Kindern mit akuten Atemwegserkrankungen)

Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 632. Sitzung kurzfristig beschlossen, dass infolge der hohen Zahl an akuten Atemwegserkrankungen bei Kindern, rückwirkend und zeitlich befristet vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023, die neue GOP 01110 (Zuschlag zur Versichertenpauschale nach den GOPs 03000, 03030, 04000, 04030 und den Grundpauschalen der Kap. 9 und 20 sowie des Abschnitts 13.3.7 EBM für die Behandlung von Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) in den EBM aufgenommen wird. Die GOP 01110 EBM ist mit 65 Punkten bewertet und von Kinder- und Jugendärzten, Allgemeinmedizinern, hausärztlichen Internisten, HNO-Ärzten, Fachärzten für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen und Pneumologen abrechnungsfähig. Die GOP 01110 EBM wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch die KVBW einmal im Behandlungsfall zugesetzt, sofern in der Abrechnung mindestens eine gesicherte Diagnose nach den ICD-Kodes J00-J06, J09-J18, J20-J22 (außer J18.2) vorliegt.

Zur Finanzierung des neuen Zuschlags werden von den Krankenkassen zusätzliche Finanzmittel innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zur Verfügung gestellt. Die EBM-Änderung hat daher die Neuaufnahme eines Vorwegabzugs im hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich zur Folge. Die bereitgestellten Finanzmittel werden auf die jeweiligen Versorgungsbereiche aufgeteilt und entsprechend der abgerechneten und anerkannten Honoraranforderungen der betreffenden Ärzte im jeweiligen Abrechnungsquartal, ggf. quotiert, vergütet.

HVM-Änderungen zum 1. April 2023

Entfall des Vorwegabzugs je Versorgungsbereich für die GOP 01110 EBM (Zuschlag für die Behandlung von Kindern mit akuten Atemwegserkrankungen)

Die GOP 01110 EBM wurde befristet bis zum 31. März 2023 in den EBM aufgenommen. Mit der Streichung dieses Zuschlags aus Abschnitt 1.1 EBM entfällt ab dem 1. April 2023 der jeweilige Vorwegabzug im hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich.

Anpassung der Regelungen im Zusammenhang mit Beschlüssen nach § 100 Abs. 1 SGB V des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (LA)

Hat der Landesausschuss gemäß § 100 Abs. 1 SGB V in einem Gebiet für Ärzte einer Arztgruppe eine Unterversorgung oder eine drohende Unterversorgung festgestellt, so kommt für die Ärzte der betroffenen Arztgruppe im betreffenden Gebiet die fallzahlabhängige Abstaffelung (§ 10 Abs. 3 HVM) bzw. die Fallzahlzuwachsbegrenzung (§ 14 Abs. 4 HVM) nicht zur Anwendung.

Die Regelungen nach den §§ 10 Abs. 3 und 14 Abs. 4 HVM wurden hinsichtlich des Beginns und des Endes konkretisiert. Die Umsetzung dieser Ausnahmen erfolgt in dem auf den Beschluss des LA folgenden Quartal, analog zur Gewährung der Sicherstellungspauschale gemäß § 2 Abs. 1 der Richtlinie des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkasse für Baden-Württemberg zur Ausschüttung von Sicherstellungszuschlägen nach § 105 Abs. 4 SGB V in unterversorgten und drohend unterversorgten Gebieten nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB V (SiZu-RiLi). Sie enden, analog zu § 2 Abs. 2 SiZu-RiLi, mit dem Ende des Quartals, in welchem der Beschluss des LA wirksam wird, der feststellt, dass die (drohende) Unterversorgung nicht mehr besteht.

Selektivverträge – Anpassung der Bereinigungsfallwerte situativ

Für die Selektivverträge, bei denen neben einer ex-ante-Bereinigung auch eine situatiuve Bereinigung erfolgt, wurden die Bereinigungsbeträge situativ ab dem Quartal 2/2023 mit den Krankenkassenverbänden neu abgestimmt. Diese situativen Bereinigungsfallwerte berücksichtigen die Einbudgetierung der Leistungen für TSVG-Neupatienten. Die neuen (situativen) Bereinigungsfallwerte können Sie der Anlage 3a des zum 1. April 2023 gültigen HVM entnehmen.

Sie finden die mitgeteilten Änderungen in der gemäß § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW amtlich bekannt gemachten aktuellen Fassung des HVM (unten zum Download). Gerne stellen wir Ihnen im Einzelfall auf Anforderung den aktuellen HVM-Text auch in Papierform zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diesbezüglich oder wenn Sie Fragen haben, Kontakt mit unserer Abrechnungsberatung auf.

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news-1770 Fri, 24 Mar 2023 08:16:16 +0100 DMP: Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2, KHK https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/dmp-diabetes-mellitus-typ-1-diabetes-mellitus-typ-2-khk Entzug der DMP-Zulassung für das strukturierte Hypertonie Behandlungs- und Schulungsprogramm (HBSP) Das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) hat Zulassungsprüfungen von DMP-Schulungsprogrammen durchgeführt. Als ein Ergebnis dieser Prüfung hat das BAS der HBSP-Schulung die DMP-Zulassung entzogen. Das Schulungsprogramm wurde 2004 geprüft und zugelassen, seitdem aber nicht mehr angepasst und ist damit veraltet. 

Im Laufe der nächsten Monate folgen entsprechende vertragliche Anpassungen, wodurch das HBSP-Schulungsprogramm ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angeboten werden darf. Wir empfehlen schon jetzt, das HBSP-Schulungsprogramm nicht mehr im Rahmen der DMP Diabetes mellitus Typ 1, Diabetes mellitus Typ 2 und KHK anzubieten. Sobald die Vertragsanpassungen und damit die Streichung der HBSP-Schulung erfolgt sind, informieren wir Sie.

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news-1766 Wed, 15 Mar 2023 14:18:47 +0100 Webinar zu Naloxon als Nasenspray https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/webinar-zu-naloxon-als-nasenspray Online-Schulung für Substitutionspraxen am 26. April 2023 Um das Notfallmedikament Naloxon besser zu verbreiten und damit Todesfälle durch Überdosierung mit opioidhaltigen Drogen zu reduzieren, organisiert das vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geförderte Modellprojekt NALtrain qualitätsgesicherte Schulungen zu Take-Home Naloxon für Ärztinnen und Ärzte. Der nächste Schulungstermin (Webinar) ist am Mittwoch, 26. April 2023, von 16 Uhr bis 17.30 Uhr über Zoom geplant. Gegen Ende des Jahres soll noch ein weiteres Webinar angeboten werden. Referenten sind die Ärztin Kerstin Dettmer und der Projektkoordinator Simon Fleißner.

Inhalt Webinar Naloxon als Nasenspray

  • Naloxonverschreibungen in Deutschland, mit dem Schwerpunkt Berlin: was bisher geschehen ist (ein kurzer Überblick)
  • Naloxonverschreibung und Drogennotfalltrainig: persönliche Erfahrungen als Ärztin im ersten „Naloxonprojekt“ in Deutschland bei Fixpunkt e.V. Berlin
  • Naloxon als Nasenspray: Anwendung, Wirkung & Nebenwirkungen
  • Rechtliche Situation bzgl. Verschreibung und Anwendung, Regress
  • NALtrain: Informationen zum Bundesmodellprojekt (Ziele und Umsetzung)
  • Welche Bedeutung sollte Naloxon als Drogennotfallprophylaxe zukünftig haben?

Obwohl Naloxon als Nasenspray zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschrieben werden kann, haben bisher nur wenige Opioidkonsumenten das Mittel zur Anwendung verfügbar. Die Deutsche Aidshilfe, das Institut für Suchtforschung der Universität Frankfurt am Main und der Bundesverband für akzeptierende Drogenarbeit Akzept wollen das mit ihrem wissenschaftlichen Modellprojekt NALtrain, das noch bis 2024 läuft, ändern.

Sie können sich per E-Mail an info@naltrain.org für das Webinar anmelden. Den Link zur Teilnahme erhalten Sie kurz vor Beginn des Webinars per E-Mail. Iinformationen zum Projekt finden Sie auf der Webseite zu NALTrain (Link unten).

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news-1765 Fri, 10 Mar 2023 14:00:19 +0100 Hausarztvermittlung: Keine besonderen Vorgaben zum Ausfüllen der Überweisung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/hausarztvermittlung-keine-besonderen-vorgaben-zum-ausfuellen-der-ueberweisung GOP 03008 / 04008: BSNR der Facharztpraxis muss nur in die Abrechnung Die neuen Regelungen zur Terminvermittlung durch Haus- und Kinderärzte an fachärztliche Kollegen führen derzeit zu vielen Fragen an unsere Abrechnungs­beratung. Aufgrund vermehrter Hinweise und Nachfragen möchten wir klarstellen: Für das Ausfüllen von Überweisungen zum Facharzt im Zusammenhang mit einer hausärztlichen Terminvermittlung gelten keine besonderen Regelungen, die von anderen Überweisungen abweichen.

Normale Überweisung ohne Dringlichkeitscode und BSNR

Es ist kein Vermittlungscode anzugeben. Angaben im freien Textfeld sind im Zusammenhang mit einer hausärztlichen Terminvermittlung nicht erforderlich. Sie müssen also keine Betriebsstättennummer der fachärztlichen Praxis auf dem Überweisungsschein eintragen (die Angabe der BSNR des Über­weisungs­empfängers ist nur in der Abrechnungsdatei verpflichtend). Es handelt sich um eine ganz normale Überweisung, die wie jede andere Überweisung entsprechend den Ausfüllhinweisen der Vordruckvereinbarung auszufüllen ist. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass GKV-Formulare nicht individuell verändert oder angepasst werden dürfen.

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news-1764 Wed, 01 Mar 2023 11:01:01 +0100 COVID-19-Medikament Lagevrio nicht mehr verordnen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/covid-19-medikament-lagevrior-nicht-mehr-verordnen Nutzen für Patienten nicht nachweisbar Das antivirale Medikament Lagevrio® (Wirkstoff: Molnupiravir) zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten darf in Deutschland nicht mehr verordnet werden. Der Bund hat die Abgabe des zentral beschafften Arzneimittels gestoppt. 

Der Grund: Der klinische Nutzen des Medikaments für Patienten mit COVID-19, die keinen zusätzlichen Sauerstoff erhalten und bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sei laut dem Ausschuss für Humanarzneimittel bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (CHMP) wissenschaftlich nicht nachweisbar.

Darüber informiert der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in einer aktuellen Schnellinformation

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news-1763 Tue, 28 Feb 2023 16:40:41 +0100 Beauftragung von PCR-Tests ab 1. März mit Formular 10 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/beauftragung-von-pcr-tests-ab-1-maerz-mit-formular-10 Muster OEGD und 10C entfallen mit Ende der Coronatests laut Testverordnung Für die Beauftragung eines PCR-Labortests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei symptomatischen Patienten nutzen Arztpraxen ab dem 1. März 2023 das Formular 10. Das Formular 10C kann nicht mehr verwendet werden. 

Mit dem Wegfall der Ansprüche auf präventive Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes­gesundheits­ministeriums (BMG) zum 1. März 2023 entfallen die Formulare OEGD und 10C, die bisher für Laboraufträge für PCR-Tests dienten. Beide Formulare waren eigens für die Coronatests eingeführt worden. Sie enthielten einen QR-Code, mit dem getestete Personen ihr Ergebnis online abrufen und an die Corona-Warn-App übermitteln lassen konnten.

Labor übermittelt Ergebnis an die Arztpraxis

Die Labore werden den Befund des PCR- oder Antigentests in der Regel wieder direkt an die Arztpraxis senden – so wie bei anderen Laboruntersuchungen auch. Der Arzt informiert danach den Patienten über das Testergebnis. Coronatests bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen sind nach ärztlicher Indikationsstellung weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Vergütung für den Abstrich ist wie bisher in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten. Labore rechnen für den PCR-Test die Gebühren­ordnungs­position (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab. 

Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, zum Beispiel der privaten Krankenversicherung.

Sofern nach dem 1. März SARS-CoV-2 Nachweise noch mittels Muster 10C beauftragt werden, sind nach unserer Kenntnis in den Praxen keine grundsätzlichen Verarbeitungs­probleme zu erwarten.

Quelle: KBV

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news-1762 Mon, 27 Feb 2023 14:54:00 +0100 eHealth Forum Freiburg: Digitallösungen für die Praxis zwischen Wunsch und Wirklichkeit https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ehealth-forum-freiburg-digitalloesungen-fuer-die-praxis-zwischen-wunsch-und-wirklichkeit Jetzt anmelden und am 22. April vor Ort informieren und ausprobieren „Wie gelingt die digitale Transformation des Gesundheitswesens?“ Diese Frage steht im Mittelpunkt beim eHealth Forum am Samstag, 22. April 2023, im Haus der Ärzte in Freiburg. Nach zwei Jahren im Online-Format kommen diesmal wieder hochkarätige Referentinnen und Referenten mit spannenden Vorträgen und Erfahrungsberichten live vor Ort in die Bezirksdirektion Freiburg, um den Austausch mit unseren ärztlichen und psychotherapeutischen Mitgliedern zu suchen. Die Expertinnen und Experten aus öffentlichen Institutionen und der Privatwirtschaft geben aus ihrer jeweiligen Perspektive aufschlussreiche Antworten auf die Frage, wie sich die Digitalisierung vorantreiben und eine bessere Akzeptanz bei allen Beteiligten erreichen lässt (Programm eHealth Forum Freiburg 2023).

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news-1761 Wed, 22 Feb 2023 13:46:05 +0100 Arzneimittelrabattvertrag der AOK Baden-Württemberg zu Glatirameracetat https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/arzneimittelrabattvertrag-der-aok-baden-wuerttemberg-zu-glatirameracetat Behandlung der schubförmigen Multiplen Sklerose Es gibt Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V der AOK mit den Arzneimittelherstellern AbZ-Pharma GmbH (20 mg/ml) und Mylan Healthcare GmbH (40 mg/ml) zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Glatirameracetat für Injektionslösungen in einer Fertigspritze.

Welche Rabattverträge für welche konkreten Arzneimittel bestehen – darüber informiert der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg die Fachärzte für Nervenheilkunde in einer Schnellinformation vom 8. Februar 2023

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news-1760 Mon, 20 Feb 2023 10:53:00 +0100 Keine Abrechnung nach TestV ab März https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/abrechnung-nach-testverordnung-laeuft-ende-februar-aus Denken Sie daran! Abrechnung nach Coronavirus-TestV läuft Ende Februar 2023 aus Die Abrechnung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) läuft Ende Februar 2023 aus. Die Abrechnung und Vergütung von folgenden TestV-Leistungen kann nur noch bis zum 28. Februar 2023 (Leistungsdatum) erfolgen. 

  • Abstriche asymptomatischer Personen (z. B. Bürgertestungen),
  • die bestätigende Diagnostik-Testung nach § 4b TestV,
  • Sachkosten für die Schnelltests (z. B. zur Testung Praxispersonal) sowie
  • allen weiteren über die TestV vereinbarten Leistungen (z. B. für Abstriche GOP 88310 H/M/N oder 99531 bzw. für die Sachkosten GOP 88312 / 88312B)

Sie sollten diese Leistungen möglichst mit der Quartalsabrechnung für das erste Quartal 2023 abrechnen. In Einzelfällen können Nachzügler (Leistungsdatum muss vor dem oder am 28. Februar 2023 liegen) noch mit der Quartalsabrechnung 2/2023, oder letztmalig mit 3/2023 abgerechnet werden. Danach ist eine Vergütung nach Rechtsverordnung ausgeschlossen.

Keine PCR-Testungen asymptomatischer Personen nach TestV mehr

Auch für PCR-Testungen asymptomatischer Personen gemäß TestV, die als csv-Datei (LABTEST) monatlich bei der KV eingereicht werden, gilt das Ende der Abrechnungsmöglichkeit mit dem 28. Februar 2023. Entsprechend sollten Sie die letzte csv-Abrechnungsdatei möglichst im März 2023 einreichen. Etwaige Nachzüglerfälle (Leistungsdatum bis einschließlich 28. Februar 2023) können noch bis spätestens 31. Mai 2023 bei der KVBW eingereicht werden. Später eingehende Dateien können nicht mehr verarbeitet und vergütet werden.

Die Kassenärztliche Vereinbarung Baden-Württemberg (KVBW) informiert darüber auch in einer aktuellen Schnellinformation. 

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news-1759 Wed, 15 Feb 2023 15:19:27 +0100 Corona-Regeln für Praxen: Was aktuell noch gilt https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/corona-regeln-fuer-praxen-was-aktuell-noch-gilt Keine Testpflicht, keine Impfpflicht und keine Maskenpflicht mehr für das Praxispersonal Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar 2023 ausgelaufen. Die Bundesregierung hat das vorzeitige Ende der Corona-Regeln am Arbeitsplatz beschlossen und verlangt keine speziellen Hygienekonzepte wegen SARS-CoV-2 mehr. Arbeitgeber können künftig wieder eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind. Grundlage dafür sind die Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen, die schon vor der Pandemie galten.

Eigenverantwortung statt staatlicher Vorgaben

Bis einschließlich 1. Februar 2023 waren Sie als Praxisinhaber gehalten, Ihrem Personal Tests zur regelmäßigen Testung auf das Corona-Virus zur Verfügung zu stellen. Dieses Angebot war für die Beschäftigten zuletzt freiwillig und musste somit nicht angenommen werden. Die Testpflicht für Beschäftigte in Arztpraxen laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestand schon seit Frühjahr 2022 nicht mehr. Seit Januar 2023 ist auch die einrichtungs­bezogene Impfpflicht passé.

Nachdem die Corona-Arbeitsschutz­verordnung aufgehoben wurde, entfällt Ihre Verpflichtung, Tests für das Personal zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie weiterhin Schnelltests für Ihr Praxisteam anbieten möchten, können Sie die Sachkosten dafür noch bis 28. Februar 2023 über die GOP 88312 TestV abrechnen. Ab März 2023 sind keine präventiven Coronatests bei asymptomatischen Personen mehr abrechen­bar, da der Testanspruch laut Coronavirus-Testverordnung zum Monatswechsel endet.

Testpflicht in Kliniken- und Pflegeeinrichtungen endet vorzeitig

Die Testnach­weispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten soll nach Plänen von Bund und Ländern vorzeitig zum 1. März 2023 auslaufen. Bis zum 7. April 2023 gilt im gesamten Bundesgebiet eine FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Krankenhäusern, Pflege­ein­richt­ungen sowie in ärztlichen und therapeutischen Praxen und bei der Dialyse. Grundlage ist das Infektions­schutzgesetz (IfSG).

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news-1758 Wed, 15 Feb 2023 11:45:50 +0100 Zuschlag für Behandlung von Kindern mit Atemwegsinfektionen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zuschlag-fuer-behandlung-von-kindern-mit-atemwegsinfektionen KV setzt die GOP 01110 EBM automatisch zu Ärztinnen und Ärzte, die Kinder unter 12 Jahren wegen einer Atemwegs­erkrankung in der Praxis behandelt haben, erhalten dafür im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 jeweils einen Zuschlag zur Versicherten- und Grundpauschale von etwa 7,50 Euro (65 Punkte). Für den Zuschlag, der den zusätzlichen Aufwand vergüten soll, wird befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2023 die neue Gebühren­ordnungs­position GOP 01110 in den EBM aufgenommen. Die KV Baden-Württemberg setzt diese GOP bei vorliegenden Voraussetzungen einmal im Behandlungsfall automatisch zur Versicherten- bzw. Grundpauschale zu.

Anspruchsberechtigte Fachgruppen

  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Allgemeinmedizin
  • Innere Medizin (hausärztlich tätig)
  • HNO
  • Pneumologie
  • Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

In der Abrechnung muss wenigstens eine der folgenden Atemwegserkrankungen als gesicherte Diagnose gemäß ICD-10 angegeben sein. Nachträglich Diagnosen für das bereits abgerechnete Quartal 2022/4 zu ändern, ist dabei ausgeschlossen.

ICD-10-Diagnosen für den Zuschlag GOP 01110

(Diagnosesicherheit „G“)

  • J00 – J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
  • J09 – J18 Grippe und Pneumonie
  • J20 – J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet)

Der Beschluss geht auf einen Vorschlag von Bundes­gesundheits­minister Karl Lauterbach zurück. Dieser hatte im Dezember dazu aufgefordert, wegen des hohen Arbeits­aufkommens vor allem in den pädiatrischen Praxen für eine kurzfristige Verbesserung der Vergütung zu sorgen. 

Rund fünfeinhalb Millionen Euro für Baden-Württemberg

Die gesetzlichen Krankenkassen stocken die morbiditäts­bedingte Gesamtvergütung (MGV) um 49 Millionen Euro auf, um die zusätzlich notwendigen Leistungen zu finanzieren. Die Vertragsärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg erhalten dadurch rund fünfeinhalb Millionen Euro zusätzliches Honorar über die MGV. Die genauen Auszahlungs­modalitäten sind im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) festzulegen. Darüber entscheidet die KVBW-Vertreterversammlung bei ihrer nächsten Sitzung im März.

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news-1757 Tue, 14 Feb 2023 13:59:34 +0100 Xevudy inzwischen in öffentlichen Apotheken erhältlich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/xevudy-inzwischen-in-oeffentlichen-apotheken-erhaeltlich Abrechnungsmöglichkeit über GOP 88400/88402/88403 läuft aus Xevudy® (Sotrovimab) kann zwischenzeitlich über öffentliche Apotheken als regulären Vertriebsweg bezogen werden. Die Verordnung erfolgt dann zulasten der jeweiligen Krankenkasse (Muster-16-Einzelverordnung auf Name des Patienten). Behandlungs­leistungen bei COVID-19-Patienten, die sich aus der Anwendung eines über den regulären Bezugsweg erhaltenen Arzneimittels ergeben, werden bislang nicht eigens vergütet. Die Beratungen hierzu dauern noch an.

Restbestände bei Stern- und Satellitenapotheken

In vereinzelten Fällen können noch Bestände über Stern- und Satellitenapotheken abgerufen werden, die über den Bund beschafft worden sind. Die Arzneimittel werden bis spätestens April 2023 verfallen und sollen daher vorrangig angewendet werden. Bei diesem Bezugsweg ist die Abrechnung über die GOPs 88400, 88402 und 88403 gemäß Monoklonale-Antikörper-Verordnung (MAKV) weiterhin gegeben.

Monoklonale Antikörpertherapie mit Xevudy®

Xevudy® (Sotrovimab) ist zugelassen zur Behandlung von Erwachsenen und Jugendlichen mit COVID-19-Infektion, die keine Sauerstoff-Supplementierung benötigen und die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Aufgrund der reduzierten Wirksamkeit gegen die derzeit vorherrschenden Omikron-Subtypen ist aktuell von einer Monotherapie mit einem monoklonalen Antikörper abzuraten. Gegebenenfalls kann im Einzelfall eine Kombination mit anderen Virustatika bei Patienten mit relevanter Immunsuppression und/oder prolongierter Virus­aus­scheid­ung erwogen werden. Publizierte Daten für die Kombinationstherapie liegen jedoch nicht vor.

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news-1756 Fri, 10 Feb 2023 14:02:02 +0100 Coronavirus-TestV: Steuerdaten im Mitgliederportal eintragen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/coronavirus-testv-jetzt-steuerdaten-im-mitgliederportal-eintragen Pflichtangabe gemäß § 14 Mitteilungsverordnung (MV) Wenn Sie Leistungen bzw. Sachkosten nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) abgerechnet haben, sind Sie verpflichtet, uns Ihre Steuerinformationen mitzuteilen. Das gilt auch für jene KVBW-Mitglieder, die lediglich die Kosten für Schnelltests für ihr Praxispersonal geltend gemacht haben.

Wir bitten Sie bis spätestens Mittwoch, 22. Februar 2023, um die betreffenden Angaben. Um Ihnen das Verfahren zu erleichtern, haben wir im KVBW-Mitgliederportal die Möglichkeit eingerichtet, die erforderlichen Daten einzutragen unter Praxisorganisation → Steuerdaten melden.

Haben Sie Leistungen bzw. Sachkosten nach TestV erbracht und abgerechnet (z. B. GOP 99531 oder GOP 88312)? Dann bitten wie Sie um die Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer (SteuerID) oder Steuernummer. Typischerweise verwenden Einzelpraxen als natürliche Personen die elf-stellige persönliche Steuer-ID, während Berufsausübungsgemeinschaften oder MVZ als juristische Personen die 13-stellige ELSTER-Steuernummer der Betriebsstätte nutzen:

Angaben zu den steuerrelevanten Daten für TestV-Abrechner

  • Steuer-ID → natürliche Person
    (tätiges Mitglied in einer Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft)

oder

  • Steuernummer →  juristische Person / Unternehmen
    (Gemeinschaftspraxis/BAG, MVZ – kann als Personengesellschaft GbR oder Kapitalgesellschaft z. B. GmbH firmieren).

Sind Sie in einer Mehrärztepraxis tätig, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keine eigene Steuernummer beantragt hat, geben bitte Ihre persönliche Steuer-ID an. Falls Ihre GbR über eine eigene Steuernummer verfügt, ist die GbR hier einer juristischen Person gleichgestellt, und Sie tragen die Steuernummer der GbR ein. Sprechen Sie im Zweifel bitte mit Ihrem Steuerbüro.

Zum Hintergrund: Der Gesetzgeber will den Finanzämtern ermöglichen, zu prüfen, ob sämtliche TestV-Gelder korrekt in den Steuererklärungen deklariert worden sind. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) als mitteilungspflichtige Stelle hat den Finanzbehörden deshalb alle nach dem 31. Dezember 2020 geleisteten Zahlungen nach TestV unter Angabe der Steuerinformationen mitzuteilen (laut § 14 Mitteilungsverordnung i. V. m. § 93c Absatz 1 Abgabenordnung). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist die KVBW berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Steuerinformationen zu erheben und zu verarbeiten.

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news-1751 Fri, 03 Feb 2023 13:00:00 +0100 Sind Sie für den medizinischen Notfall gewappnet? https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/sind-sie-fuer-den-notfall-gewappnet Mein PraxisCheck der KBV jetzt auch für das Notfallmanagement Mit Mein PraxisCheck bietet die KBV ein kostenloses Online-Tool für Niedergelassene und Praxisteams an, durch das Sie schnell einen Überblick erhalten können, wie Ihre Praxis in Bezug auf unterschiedliche Themen aufgestellt ist. Neu dazugekommen ist nun das Themenfeld Notfallmanagement. Somit existieren mittlerweile Tests zu folgenden Bereichen: Hygiene, Impfen, Datenschutz und Informationssicherheit, Patientensicherheit, Qualitätsmanagement, Prävention Wundinfektionen und Notfallmanagement.

Im Themenfeld Notfallmanagement erfahren Sie, wie Sie und Ihre Praxis bei den folgenden Fragen dastehen: Wie erkenne ich eine Notfallsituation? Wie versorge ich Notfallpatienten richtig? Und ist unsere Notfallausstattung noch aktuell?

Am Ende des Tests erhalten Sie: 

  • eine Kurzübersicht, über den Stand Ihrer Praxis
  • Tipps und weiterführende Informationen
  • eine Übersicht, wie Ihre Praxis im Vergleich zu anderen teilnehmenden Praxen abschneidet

Dieses Angebot können Sie gern ergänzend zu unserer Beratung nutzen.

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news-1752 Thu, 02 Feb 2023 07:58:00 +0100 Arzt-Patienten-Forum startet ins Sommersemester 2023 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/arzt-patienten-forum-startet-ins-sommersemester-2023 Jetzt Plakate und Flyer für Ihre Praxis bestellen Die Veranstaltungsreihe „Arzt-Patienten-Forum – Gesundheit im Gespräch“ (APF) startet ab 28. Februar ins Sommersemester 2023. Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten informieren in allgemein­verständ­lichen Vorträgen über Krankheiten, Vorbeugung, Diagnose und Behandlung. Patienten können Fragen stellen und erhalten individuelle Auskunft.

Das aktuelle Programm bietet wieder Vortrags­veranstaltungen zu vielen verschiedenen Krankheits­bildern wie Schild­drüsen­erkrankungen, Depressionen, Kopfschmerzen und Migräne, Knieschmerzen sowie Vorträge zu präventiven Themen wie Hautkrebs­vorsorge. Wenn Sie in Ihrer Praxis für diese Veranstaltungen, die von der KVBW und dem VHS-Landesverband veranstaltet werden, werben möchten, können Sie bei uns kostenlos Plakate und Flyer bestellen.

Bestellformulare für Plakate und Flyer zu den Veranstaltungen legen wir nicht mehr in Papierform dem Rundschreiben bei. Sie können das Bestell-PDF hier herunterladen, am Monitor ausfüllen und – wenn Sie möchten – auch gleich per Knopfdruck als E-Mail an uns senden. Dann lassen wir Ihnen das gewünschte Informationsmaterial zukommen.

Informationsmaterial für Praxen zum Arzt-Patienten-Forum

  • Gesamtprogrammübersicht Arzt-Patienten-Forum für Ihre Region (Flyer)
  • Arzt-Patienten-Forum Einzelvorträge
    • Plakat A3 farbig
    • Handzettel A5 farbig

Eine Übersicht zu den teilnehmenden Volkshochschulen, Terminen und Themen der Veranstaltungsreihe „Arzt-Patienten-Forum – Gesundheit im Gespräch“ finden Sie im Veranstaltungskalender.

Hinweis: Integrierte PDF-Viewer mancher Browser (z. B. Chrome, Safari) unterstützen das Datenformat dieses PDF-Formulars evtl. nicht. Bitte Datei erst herunterladen und mit einem PDF-Reader ausfüllen.

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news-1754 Wed, 01 Feb 2023 16:11:47 +0100 Wegfall Neupatientenregelung: So sichern Sie sich extrabudgetäres Honorar und Zuschläge https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/wegfall-neupatientenregelung-so-sichern-sie-sich-extrabudgetaeres-honorar-und-zuschlaege Terminvermittlung: Hinweise für Hausärzte, Fachärzte und Psychotherapeuten Mit seinem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen bei den sogenannten TSVG-Konstellationen beschlossen: Die extrabudgetäre Vergütung von Neupatienten fällt weg (bisherige Pseudo-GOP 99873E). Die Zuschläge für Termine, die die Terminservicestelle (TSS) oder hausärztliche Praxen vermittelt haben, steigen. In einer aktuellen Schnellinformation erläutert der KVBW-Vorstand, was es bei dringenden Überweisungen und im Zusammenspiel mit der Terminservicestelle (TSS) zu beachten gilt.

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news-1753 Wed, 01 Feb 2023 10:33:55 +0100 Alles fit? Lass mal schauen! https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/alles-fit-lass-mal-schauen-1 Präventionsprojekt OrthoKids sucht 20.000 Kinder und Jugendliche Für das Präventionsprojekt OrthoKids der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) werden Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 14 Jahren gesucht, die sich orthopädisch untersuchen lassen. Eltern können sich mit ihrem Nachwuchs direkt an die am Projekt beteiligten niedergelassenen Orthopädinnen und Orthopäden wenden.

Vorsorge ist wichtig

Die regulären Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendlichen sind für die meisten Eltern Pflichttermine – denn welche Eltern wollten nicht, dass ihr Nachwuchs gesund aufwächst. Was im Katalog der U- und J-Termine bisher fehlt, ist eine orthopädische Vorsorgeuntersuchung. Doch auch diese wäre sinnvoll. Viele Schmerzen, unter denen Erwachsene leiden, haben ihren Ursprung in Kindheit und Jugend, weil Fehlstellungen oder Skelettdeformationen wie Skoliose oder O-Beine nicht frühzeitig erkannt und behandelt wurden. Nach Abschluss des Wachstums ist eine Therapie nur noch eingeschränkt möglich. 

„Wir haben mit OrthoKids ein bundesweit einmaliges Vorsorgeprojekt für Kinder initiiert. Eltern mit Nachwuchs zwischen 10 und 14 Jahren sollten unbedingt die Möglichkeit zu diesem kostenlosen Check-Up nutzen, um eine gesunde körperliche Entwicklung ihrer Kinder sicherzustellen“, so Dr. med. Karsten Braun, Vorstandsvorsitzender der KVBW. Als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie weiß Dr. Braun, welche Folgen unbehandelte orthopädische Fehlstellungen im Erwachsenenalter haben können. „Viele Behandlungen und Operationen wären überflüssig, wenn die Patienten und Patientinnen schon in ihrer Kindheit orthopädisch versorgt worden wären.“ Das Projekt OrthoKids hat deshalb das Ziel, eine zusätzliche reguläre orthopädische Vorsorgeuntersuchung fest zu etablieren. Durch das Screening von rund 20.000 Kindern und Jugendlichen wird die Wirksamkeit im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie geprüft.   

Auffälligkeiten früh behandeln

Eine orthopädische Früherkennung bei Kindern inklusive Behandlung von Fehlstellungen ist wichtig, um Auffälligkeiten und Verformungen an Rücken, Beinen oder Hüften zu diagnostizieren wie zum Beispiel Skoliose – eine Krankheit, die etwa zwei Prozent aller Kinder betrifft. „Je früher Skoliose diagnostiziert wird, umso effizienter ist die Therapie und ein Fortschreiten der Krankheit, die u. a. zu Gelenkverschleiß und Bandscheibenproblemen führen kann, wird vermieden“, berichtet Prof. Thomas Wirth, Ärztlicher Direktor der Orthopädie im Olgahospitals des Klinikums Stuttgart, die Projektpartner der KVBW ist. Nach seiner Erfahrung würden auch Fehlentwicklungen wie etwa O- und X-Beine oder eine Hüftdysplasie oft zu spät oder gar nicht erkannt. Prof. Thomas Wirth: „Obwohl eine Fehlbildung des Hüftgelenks in der Regel im Babyalter therapiert wird, kann diese im Jugendalter noch ausgeprägt sein, was im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung festgestellt wird.“ Sorge bereitet dem Orthopädie-Professor die Zunahme übergewichtiger Kinder. „Durch die Zunahme von Adipositas im Kinder- und Jugendalter treten orthopädische Fehlstellungen verstärkt auf“, so Prof. Wirth.  

Werden bei den untersuchten Kindern und Jugendlichen Auffälligkeiten diagnostiziert, werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Regelversorgung eingeleitet. Für die an der Studie teilnehmenden Kinder und Jugendlichen wurde auch eine spezielle App entwickelt, die spielerisch zu mehr Bewegung und Training anregen soll. 

Partner

Das Projekt OrthoKids wird von der KVBW geleitet. Neben der Orthopädie im Olgahospital des Klinikums Stuttgart sind auch das Fraunhofer-Institut für Offene Kommunikationssysteme FOKUS und Institut für Gesundheitsökonomie und Klinische Epidemiologie der Universität Köln beteiligt. Kooperationspartner sind der Berufsverband für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), die AOK Baden-Württemberg, die Techniker Krankenkasse (TK), das Landesgesundheitsamt sowie diverse Sportverbände. 

Weitere Informationen zum Projekt und zu den teilnehmenden Orthopäden unter: www.ortho-kids.de
In den Sozialen Medien finden Sie OrthoKids auf Instagram (orthokids.kvbw) und Facebook (orthokids_kvbw).

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news-1750 Fri, 27 Jan 2023 14:54:07 +0100 Ende der Maskenpflicht für das Praxispersonal https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ende-der-maskenpflicht-fuer-das-praxispersonal Patienten und Besucher müssen weiter FFP2-Masken tragen Die Landesregierung hebt die Maskenpflicht für das Personal in ärztlichen und psychotherapeutischen Praxen auf. Die geänderte Regelung der Corona-Verordnung Baden-Württemberg gilt ab Dienstag, 31. Januar 2023.

Weitere Corona-Regeln – zum Beispiel die FFP2-Maskenpflicht für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher von Arztpraxen und vergleichbaren ambulanten medizinischen Einrichtungen – regelt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf Bundesebene.

Für Patienten und Besucher der Praxis bleibt das Tragen einer FFP2-Maske (oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske) damit auch in Baden-Württemberg weiterhin verpflichtend. Hierbei handelt es sich um ein Bundesgesetz, welches nicht von der Landesregierung aufgehoben werden kann.

Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen. Ausnahmen gelten außerdem für Personen mit entsprechendem ärztlichen Attest oder bei der Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen. 

Alle Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen, die schon vor der Pandemie gegebenenfalls einen Mund-Nasen-Schutz bei den Praxisbeschäftigten erfordert haben (etwa bei ambulanten Operationen) bleiben davon  unberührt.

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news-1749 Thu, 26 Jan 2023 08:20:05 +0100 Neustart von docdirekt: Die Online-Sprechstunde bietet schnell und ortsunabhängig ärztliche Hilfe https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neustart-von-docdirekt-die-online-sprechstunde-bietet-schnell-und-ortsunabhaengig-aerztliche-hilfe Jetzt mit neuer App und überarbeiteter Webseite Mit einer neuen App und einer überarbeiteten Webseite ist der telemedizinische Service docdirekt seit Anfang Januar am Start. Bei docdirekt werden gesetzlich Versicherte aus Baden-Württemberg von erfahrenen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten kostenfrei in einer Online-Sprechstunde beraten. Um den Service noch bekannter zu machen, ist docdirekt nun auch auf den Social-Media-Kanälen Facebook und Instagram präsent.

„Online-Sprechstunden sind gefragt und ich freue mich, dass die KVBW mit docdirekt ein sicheres telemedizinisches Angebot bereitstellt. Dieser Service ist eine gute Ergänzung zur Regelversorgung und kann auch in der derzeitigen Infektionswelle helfen, die Versorgung zu stabilisieren“, betont der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW), Dr. med. Karsten Braun. 

Umfassende Informationen zur Online-Sprechstunde sind auf der Webseite www.docdirekt.de zu finden, die komplett überarbeitet wurde. „Wir haben diese Seite noch benutzerfreundlicher gestaltet, so dass sich Patientinnen und Patienten schnell zurechtfinden und unkompliziert Kontakt aufnehmen können“, sagt Dr. Doris Reinhardt, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KVBW. 

Ärztliche Hilfe: Schnell und ortsunabhängig

Ob von zu Hause, bei der Arbeit oder auf Reisen: docdirekt bietet von Montag bis Freitag zwischen 9 und 19 Uhr schnelle ärztliche Hilfe. Die Teleärzte sind über drei Wege erreichbar: Über die docdirekt-App, die Webseite docdirekt.de oder telefonisch unter der Rufnummer 116117. Nach Angabe der Personalien und Krankheitssymptome kann taggleich ein Online-Arzttermin vereinbart werden. Der Telearzt meldet sich zum vereinbarten Zeitpunkt und behandelt direkt über Videotelefonie. In 90 Prozent der Fälle können die Teleärzte abschließend beraten. 

docdirekt ist für gesetzlich Krankenversicherte kostenfrei. Die Krankenkassen übernehmen – wie bei jedem anderen Arztbesuch auch – das Honorar für den Arzt. Privat Krankenversicherte können hingegen den Service von docdirekt nicht nutzen. Die Beratung erfolgt ausschließlich durch erfahrene niedergelassene Ärzte. Organisiert wird dieser Service von der Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Technischer Partner der KVBW ist die Bayerische TelemedAllianz aus München.

Weitere Informationen sind auf www.docdirekt.de oder unseren docdirekt-Kanälen auf facebook und Instagram zu finden.

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news-1748 Mon, 23 Jan 2023 07:50:00 +0100 QM-Sprechstunde für MFAs und QM-Beauftragte – nächste Termine https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/qm-sprechstunde-fuer-mfas-und-qm-beauftragte-naechste-termine Der Ideen- und Erfahrungsaustausch wird immer wichtiger! Wir möchten Ihnen hierfür einen virtuellen Raum geben und laden Sie ein, sich mit anderen in der „QM-Sprechstunde“ auszutauschen. In einer offenen Gesprächsrunde, in Form eines Videochats, haben Sie die Möglichkeit voneinander zu lernen und Ihre Erfahrungen weiterzugeben. Jede Praxis kann daran teilnehmen – egal ob Neugründung, wenig Erfahrungen im Qualitätsmanagement oder bereits zertifiziert. 

Die nächsten Termine für die QM-Sprechstunde sind:

  • Mittwoch, 8. Februar 2023, 15 – 17 Uhr
  • Mittwoch, 10. Mai 2023, 15 – 17 Uhr
  • Mittwoch, 2.August 2023, 15 – 17 Uhr
  • Mittwoch, 8. November 2023, 15 – 17 Uhr

Sie wollen an einer QM-Sprechstunde teilnehmen?

Bitte schicken Sie uns Ihre Anmeldung per Mail mit dem Betreff „QM-Sprechstunde“ an praxisservice@kvbawue.de. Gerne nennen Sie uns auch schon Ihren Namen, die Praxis sowie Ihre Themenwünsche. Kurz vor der Veranstaltung erhalten Sie von uns eine Einladungsmail mit dem Zugangslink zur Online-Sitzung. 

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news-1738 Tue, 17 Jan 2023 08:05:00 +0100 Außerklinische Intensivpflege: Verordnung aus Häuslicher Krankenpflege-Richtlinie herausgelöst https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ausserklinische-intensivpflege-verordnung-aus-der-haeusliche-krankenpflege-richtlinie-herausgeloest Übergangsregelung bis zum 30. Oktober 2023 Patienten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege haben Anspruch auf außerklinische Intensivpflege (AKI). Die AKI betrifft überwiegend die Versorgung von schwerstkranken Menschen, welche beispielsweise beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben. Diese werden bisher nach den Regelungen der Häuslichen Krankenpflege Richtlinie (HKP-RL) versorgt. 

Zum 1. Januar 2023 wurde die AKI in eine eigenständige Richtlinie über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) überführt. Daher gelten für die Verordnung von AKI ab Januar 2023 neue Regelungen und Anforderungen. Über diese werden wir Sie zeitnah gesondert informieren. 

Verordnung vorerst weiterhin über Muster 12 möglich

Um aufgrund der Überleitung der Leistung vorsorglich mögliche Engpässe in der Versorgung dieser vulnerablen Patienten zu vermeiden, ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Ärzte sollen ab Januar 2023 zwar nach den Regelungen der neuen AKI-RL verordnen, jedoch sind Verordnungen nach den Regelungen der HKP-RL auch nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin möglich.

Im Rahmen dieser Übergangsregelung können die Verordnungen für die AKI ohne besondere Genehmigung weiterhin über die Verordnung für häusliche Krankenpflege (Muster 12) vorgenommen werden. Die Übergangsregelung gilt bis zum 30. Oktober 2023. Danach müssen alle Verordnungen außerklinischer Intensivpflege nach den neuen Regelungen erfolgen. 

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news-1746 Mon, 16 Jan 2023 12:36:16 +0100 Empfehlungen zur Labordiagnostik https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/empfehlungen-zur-labordiagnostik Neuer Service der KBV zu laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen Laboruntersuchungen sind bei vielen Erkrankungen ein wichtiger Baustein für Diagnosestellung und Therapiebegleitung. Dabei kommt es darauf an, dass Ärztinnen und Ärzte die adäquaten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen auswählen. 

Unterstützung erhalten Praxen jetzt mit den „Empfehlungen zur Labordiagnostik“: Der neue Service der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bietet je nach Thema auf vier bis acht DIN-A4-Seiten Empfehlungen für die stufenweise und effiziente Anwendung von Laboruntersuchungen zur Erstdiagnose und Verlaufskontrolle von Erkrankungen. Die Laborpfade dienen der Orientierung und als Entscheidungshilfe, stellen jedoch keine verpflichtenden Standards dar. Ziel ist es unter anderem, eine Unter- beziehungsweise Überdiagnostik zu vermeiden.

Erste Ausgaben: Labordiagnostik bei Schilddrüsenerkrankungen

Die ersten beiden Ausgaben der neuen Reihe „Empfehlungen zur Labordiagnostik“ informieren auf jeweils vier Seiten zur Labordiagnostik der Schilddrüsenerkrankungen Hyperthyreose und Hypothyreose. Neben einem übersichtlichen Ablaufschema zur Basisdiagnostik und zur weiterführenden Diagnostik erläutert ein Text das stufenweise Vorgehen im Detail. Die jeweiligen Laborparameter sind in einem farbig abgehobenen Infokasten zusammengefasst und so schnell erfassbar.

Die Empfehlungen sind auf dem aktuellen Stand von Medizin, Wissenschaft und Technik und basieren unter anderem auf Leitlinien, Fachartikeln sowie praktischen Erfahrungen aus der vertragsärztlichen Versorgung. Entwickelt werden die Laborpfade in der eigens eingerichteten Kommission „Labordiagnostische Empfehlungen“ von Vertretern der Berufsverbände in Zusammenarbeit mit und unter Moderation des Kompetenzzentrums Labor der KBV. Zu den Vertretern beziehungsweise Kommissionsmitgliedern zählen dabei Internisten, Hausärzte, Labormediziner und Mikrobiologen. Diese werden durch Spezialisten für die jeweils zu bearbeitende Indikation unterstützt.

Weitere Veröffentlichungen geplant

Die Labordiagnostischen Empfehlungen zur Hyperthyreose sowie zur Hypothyreose stehen ab sofort auf der Themenseite der KBV als Webversion sowie als Druckversion bereit.

Als nächste Themen sind Empfehlungen zur Diagnostik der Anämie sowie des Eisenmangels in Vorbereitung, weitere Indikationen folgen. Die Dokumente werden nach ihrer Veröffentlichung in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

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news-1745 Fri, 13 Jan 2023 14:21:28 +0100 Was muss noch passieren, damit dringende Änderungen angegangen werden? https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/was-muss-noch-passieren-damit-dringende-aenderungen-angegangen-werden KVBW-Vorstand sieht dringend Handlungsbedarf, um Versorgung weiter aufrecht zu erhalten. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) sieht dringenden Handlungsbedarf angesichts der aktuellen Versorgungsengpässe. „Die letzten Wochen haben gezeigt, dass wir in der ambulanten Versorgung so nicht weitermachen können. Die Praxen laufen über, es fehlt der Nachwuchs, die Versorgungslücken werden immer größer. Was muss also noch passieren, damit wir endlich die bestehenden Rahmenbedingungen in Frage stellen und anpassen“, erklärte der KVBW-Vorstandsvorsitzende Dr. Karsten Braun. „Es kann doch nicht sein, dass wir immer noch eine Politik fahren, die in einer Mangelsituation ärztliche und psychotherapeutische Leistungen und Behandlungen verhindert. Dazu gehören beispielsweise die Budgetregelungen. Die Absicht eines Budgets ist immer eine Leistungsbegrenzung. Ist das bei den derzeitigen Versorgungsengpässen und Ärztemangel wirklich noch zeitgemäß?“ 

Die stv. Vorstandsvorsitzende Dr. Doris Reinhardt sieht hier inzwischen absurde Formen. „Fast alle Leistungen der Haus-, Kinder- und Jugendärzte können seit einigen Jahren in Baden-Württemberg aufgrund einer Sondersituation im Land ohne Budgetbeschränkungen ausbezahlt werden. Aber trotzdem sind einige Leistungen weiterhin beschränkt. Das betrifft etwa das hausärztliche Gespräch. Für ein mindestens zehnminütiges Gespräch, das bei schweren Erkrankungen oder besonderen Problemlagen erforderlich ist, können Haus- und Kinderärzte 14,71 Euro abrechnen. Das ist schon lächerlich wenig und zeigt die Bedeutung, die einem Gespräch beigemessen wird. Dieser Betrag wird aber nur bei jedem zweiten Patienten überhaupt vergütet. Konkret: Für die Hälfte der Patienten ist es also nicht erwünscht. In Anbetracht der Vielzahl der Beratungsanlässe ist das absurd und inakzeptabel.“

Heutige Vergütungsregelungen bilden den Praxisalltag nicht mehr ab

Für Braun hat das gravierende Folgen, insbesondere auch im fachärztlichen Bereich: „Die heutigen Vergütungsregelungen bilden den Praxisalltag nicht mehr ab. Denn sie berücksichtigen nicht, dass Patienten in einer älter werdenden und multimorbiden Gesellschaft in einem Quartal mehrfach aufgrund verschiedener Erkrankungen oder Verletzungen in eine Praxis kommen. Wenn aber alles in ohnehin geringen Pauschalen untergeht oder wegen Budgets nicht bezahlt wird, muss man sich nicht wundern, wenn kein Anreiz für ein Mehr an Versorgung besteht. Dies ist in der derzeitigen Versorgungslage kontraproduktiv. Und sie berücksichtigen nicht, dass für den Praxisbetrieb immer mehr Personal erforderlich ist, das auch für umfassende Organisation, Koordination und Verwaltung benötigt wird, also aus der Vergütung für die Behandlungen bezahlt werden muss. Die Konsequenz ist einfach: Es gibt mehr junge Ärztinnen und Ärzte, die nur noch als Angestellte tätig werden wollen, dann müssen sie sich um all diese Fragen nicht kümmern. Doch auch die Bezahlung dieser angestellten Ärzte ist in der vor Jahren festgelegten Bewertung ärztlicher Arbeit nicht wirklich abgebildet.“ Der Vorstand der KVBW verbindet dies mit der Forderung nach Abschaffung der Budgets und vollem Inflationsausgleich.

Dr. Reinhardt sieht vor diesem Hintergrund einen grundlegenden Änderungsbedarf, der weit über Vergütungsfragen hinausgeht. „Noch immer haben wir im Gesundheitswesen eine Misstrauenskultur, die dazu führt, dass die Ärzte alle Tätigkeiten mit einem hohen Verwaltungsaufwand dokumentieren und rechtfertigen müssen. Das kostet Zeit, die der Patientenversorgung fehlt. Davon müssen wir wegkommen. Wir müssen uns mehr denn je darauf konzentrieren, dass die Ärzte und Psychotherapeuten ihrer Tätigkeit nachgehen, nicht sie davon abzuhalten.“

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news-1744 Fri, 13 Jan 2023 13:28:39 +0100 Heilmittel: Erweiterung der Diagnoseliste zum 1. Januar 2023 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/heilmittel-erweiterung-der-diagnoseliste-zum-1-januar-2023 Weitere Indikationen beim langfristigen Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarf Zum 1. Januar 2023 wurde die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) sowie zu den bundesweit geltenden besonderen Verordnungsbedarfen für Heilmittel erweitert.

Änderungen beim langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

Beim langfristigen Heilmittelbedarf kommen die Indikationen aus den Bereichen schwere neuromuskuläre Erkrankungen (G60.0, G60.8, G70.2, G71.1, G71.2, G71.3, G73.6*), mehrfach und beidseitiger Extremitätenverlust (Z89.3, Z89.7 und Z89.8) sowie weitere Chromosomenanomalien (Q93.3, Q93.5) hinzu.

Die Diagnosen zu beidseitigen und mehrfachen Amputationen wurden in die Liste zum langfristigen Heilmittelbedarf überführt. Diese waren bisher bei den besonderen Verordnungsbedarfen gelistet. Damit können Sie zukünftig auch bei diesen schweren Erkrankungen langfristige Heilmittelbehandlungen, welche keiner Wirtschaftlichkeits­prüfung unterliegen, verordnen.

Der langfristige Heilmittelbedarf ist für schwerkranke Patienten vorgesehen, die voraussichtlich einen Behandlungsbedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr haben. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung (Heilmittel-Richtwertprüfung). Demnach fließen die Kosten dieser Verordnungen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.

Änderungen beim besonderen Verordnungsbedarf (BVB)

In der Diagnoseliste der besonderen Verordnungsbedarfe wird die Zusatz­bezeichnung einer postoperativen Versorgung (Z98.8) im Falle von Extremitätenverlusten gestrichen. Durch die Aufnahme der Diagnosegruppen LY und CS sind nun auch die Behandlungen von chronischen Schmerzen oder Phantomschmerzen umfasst. Hierdurch soll die Versorgung mit Heilmitteln verbessert werden. Das Akutereignis (die Frist zur Entlastung des Verordnungsvolumens) wurde von sechs auf zwölf Monate erweitert.

Da zum 1. Januar 2023 die Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege des G-BA in Kraft getreten ist, ergibt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls eine Erweiterung der Indikationen in der Diagnoseliste der BVB. Damit wird sowohl die Abhängigkeit vom Aspirator (Z99.0) in Verbindung mit der Versorgung eines Tracheostomas (Z43.0) als auch die Abhängigkeit vom Respirator (Z99.1) aufgenommen.

Besondere Verordnungsbedarfe sind für schwerkranke Patienten gedacht, die in der Regel für einen bestimmten Zeitraum eine intensive Behandlung mit Heilmitteln benötigen. Die Verordnungskosten fließen zunächst in das Verordnungsvolumen der Praxis ein und werden im Falle eines Prüfverfahrens berücksichtigt und abgezogen. Als BVB gekennzeichnete Verordnungen werden seit dem Verordnungsjahr 2022 einer Plausibilisierung unterzogen. Achten Sie dabei immer auf eine korrekte ICD-10-Codierung, damit der BVB-Status erhalten bleibt und die entsprechenden BVB-Verordnungen weiterhin von der Heilmittel-Richtwertprüfung ausgenommen sind.

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news-1743 Thu, 12 Jan 2023 09:14:59 +0100 Vorbestellung Grippe-Impfstoffe für die Saison 2023/2024 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/vorbestellung-grippe-impfstoffe-fuer-die-saison-2023-2024 Nur Hochdosis-Impfstoff für über 60-Jährige In der kommenden Grippe-Impfsaison gibt es eine Änderung bezüglich der Impfstoffauswahl: Patienten ab 60 Jahren können nur mit dem Hochdosis-Grippeimpfstoff Efluelda® geimpft werden. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg informiert in einer Schnellinformation über diese Änderung und die Vorbestellung von Grippeimpfstoff für die Saison 2023/2024.

Patienten ≥ 60 Jahre

In der aktuellen Saison konnte noch auf Basis einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zwischen normal- und hochdosiertem Grippeimpfstoff für Patienten ≥ 60 Jahren gewählt werden. Da das Bundesministerium für Gesundheit keine Verlängerung der Regelung beschlossen hat, muss in der Saison 2023/2024 der Hochdosis-Impfstoff Efluelda® für alle Patienten ≥ 60 Jahren verwendet werden. Die Verwendung eines normaldosierten Impfstoffes ist nicht mehr möglich. Der Hochdosis-Impfstoff gilt – trotz deutlich höherer Kosten – als wirtschaftlich.

Die STIKO empfiehlt seit 2020 die Verwendung eines Hochdosis-Impfstoffs bei allen ≥ 60-Jährigen.

Patienten < 60 Jahre

Für Patienten < 60 Jahre stehen verschiedene normaldosierte Impfstoffe zur Verfügung. Bei der Bestellung der normaldosierten Impfstoffe orientieren Sie sich bitte bezüglich der Wirtschaftlichkeit an der Preistabelle.
Bei Efluelda® 10er (Sanofi) handelt es sich um den Hochdosis-Impfstoff.

Vorbestellquote

Wie in den Vorjahren konnten wir eine Vorbestellquote von bis zu 115 % gegenüber den in der Impfsaison 2021/2022 erbrachten Grippeimpfungen mit den Krankenkassen vereinbaren. Dies gilt sowohl für die Vorbestellungen für die über als auch für die unter 60-jährigen Patienten.

Bezugsweg Satzungsleistung

Für Satzungsleistungspatienten (Patienten < 60 Jahre ohne medizinische oder berufliche Indikation) werden Influenzaimpfstoffe weiterhin befristet über den Sprechstundenbedarf verordnet. Die Frist wurde von den Krankenkassen bis zum 31. März 2024 verlängert.
Für Pflichtleistungspatienten (Patienten ≥ 60 Jahre und Patienten mit medizinischer oder beruflicher Indikation) erfolgt die Verordnung wie gehabt über den Sprechstundenbedarf. Bitte achten Sie darauf, in der Impfsaison 2023/2024 weder für die Pflichtleistungs- noch für die Satzungsleistung Grippeimpfstoff-Verordnungen auf Namen der Patienten auszustellen.

Das Wichtigste für die Vorbestellung zur Saison 2023/2024 im Überblick:

Patientenalter Auswahl Impfstoff Vorbestellquote Bezugsweg
< 60 Jahre Normaldosierter Impfstoff nach Preistabelle 115 % der 2021/2022 erbrachten Grippeimpfungen < 60 J SSB (auch Satzungsleistung!)
≥ 60 Jahre Efluelda® (Hochdosis-Impfstoff) 115 % der 2021/2022 erbrachten Grippeimpfungen ≥ 60 J SSB
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news-1742 Wed, 11 Jan 2023 11:29:14 +0100 KVBW-Vorstand mahnt Nationale Arzneimittelreserve an https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kvbw-vorstand-mahnt-nationale-arzneimittelreserve-an Lieferengpässen von Arzneimitteln frühzeitig entgegenwirken Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hält angesichts der Lieferengpässe von Arzneimitteln eine Nationale Arzneimittelreserve für zwingend notwendig. 

Der Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Karsten Braun, sagte dazu am Mittwoch in Stuttgart: „Schon seit einiger Zeit sind eine Reihe von Medikamenten nicht lieferbar. Aktuell verzeichnen wir vermehrt Rückmeldungen, dass Antibiotika, besonders für Kinder, hinzugekommen sind. Das ist eine neue Qualität, da es sich hier um zwingend erforderliche Medikamente für einen breiten Patientenkreis handelt.“ Für Braun stellt das einen untragbaren Zustand dar: „Arzneimittel spielen in der Behandlung von Patienten eine unverzichtbare Rolle. Wenn wichtige und mitunter dringlich einzusetzende Arzneimittel nicht lieferbar sind, stellt das ein ernstes Problem für die Versorgung dar. Das kann auf keinen Fall so bleiben.“ 

Arztpraxen zusätzlich belastet

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt weist auf die zusätzliche Belastung in den Arztpraxen hin: „Die Praxis selbst weiß oft nicht, ob in der jeweiligen Apotheke das Medikament verfügbar ist, da sich das auch täglich ändert. Das bedeutet dann einen zusätzlichen Aufwand, da Patienten wieder in die Praxen kommen müssen, weil das Rezept geändert werden muss. Hinzu kommen Diskussionen mit den Patientinnen und Patienten, wenn sie ihr gewohntes Medikament nicht mehr verordnet bekommen können oder die Dosierung angepasst werden muss.“

Für die Zukunft vorsorgen

Für die beiden Vorstände ist die Bundesregierung daher aufgefordert zu handeln. „Wir sollten jetzt die aktuellen Engpässe bei den Antibiotika zum Anlass nehmen und für die Zukunft vorsorgen. Ich halte daher eine Nationale Arzneimittelreserve für die wichtigsten Medikamente für dringend erforderlich“, erklärte Dr. Braun. 

Dr. Reinhardt ergänzte: „Gerade bei Antibiotika ist Deutschland, ist Europa komplett von Lieferungen aus Asien abhängig. Zwar haben die Koalitionspartner in Berlin in ihren Koalitionsvertrag geschrieben, dass die Produktion wieder nach Europa zurückgeholt werden soll. Das begrüßen wir auch ausdrücklich. Aber die Produktion allein würde nicht ausreichen, wenn damit nicht auch die Wirkstoffe bzw. alle Produktionsmaterialien eingeschlossen sind. Und das würde sicherlich Jahre dauern. Daher brauchen wir jetzt eine andere Lösung, die für die Zukunft solche Situationen abfedert.“ 

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news-1741 Wed, 11 Jan 2023 08:28:00 +0100 Rechtzeitig beantragen! Weiterbildungsbefugnis nach „neuem“ Recht https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/rechtzeitig-beantragen-weiterbildungsbefugnis-nach-neuem-recht Weiterbildungsordnung: Übergangsregelung läuft am 30. Juni 2023 aus Beschäftigen Sie einen Arzt in Weiterbildung oder planen Sie, dies zu tun und verfügen noch über eine Weiterbildungsbefugnis (WBB) auf Basis der Weiterbildungsordnung (WBO) 2006?  Dann beachten Sie bitte: Beantragen Sie schnellstmöglich eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020 bei der Landesärztekammer. Die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. 

Ab 1. Juli 2023 Weiterbildungsbefugnis nach WBO 2020 Pflicht

Die Übergangsfrist für eine Genehmigung auf Basis der Weiterbildungsbefugnis 2006 endet zum 30. Juni 2023. Bislang war es möglich, dass Sie mit einer Weiterbildungsbefugnis nach „alter“ WBO 2006 auch nach „neuer“ WBO 2020 weiterbilden konnten. 

Ab dem 1. Juli 2023 benötigen Sie für die Weiterbildung zwingend eine Weiterbildungsbefugnis nach der Weiterbildungsordnung 2020. Mit den „alten“ Befugnissen können dann nur noch Ärztinnen und Ärzte weitergebildet werden, die ihre Weiterbildung aufgrund von Übergangsbestimmungen nach altem Recht abschließen wollen. 

Genehmigung eines Arztes in Weiterbildung bei der KVBW

Wenn Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) einen Antrag auf Genehmigung eines Arztes in Weiterbildung stellen oder eine bestehende Genehmigung verlängern wollen, ist dies spätestens ab dem 1. Juli 2023 nur noch unter Vorlage der Weiterbildungsbefugnis nach der WBO 2020 möglich. Je nach Weiterbildungszeitraum ist bereits ab April 2023 eine „neue“ Weiterbildungsbefugnis vorzulegen.

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news-1739 Mon, 09 Jan 2023 11:09:00 +0100 Zi-Energiekosten-Monitoring https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zi-energiekosten-monitoring Machen Sie mit bei der Befragung! Die Energiekrise und explodierende Kosten, sind auch für Ärzte und Psychotherapeuten seit Monaten eine besondere Herausforderung. Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) startete deshalb im Dezember 2022 das ZI-Energiekosten-Monitoring. Ziel der Befragung ist es, eine wissenschaftlich belastbare Datengrundlage zu schaffen, um die finanzielle Mehrbelastung in Praxen und Einrichtungen transparent zu machen.

Als Arzt oder Psychotherapeut in der vertragsärztlichen und -pychotherapeutischen Versorgung sind Sie eingeladen, an der Erhebung teilzunehmen. Sie erhalten eine Einladung des ZI per E-Mail, soweit Ihre E-Mail- Adresse vorliegt, und ansonsten per Briefpost.

Durchführung in drei Befragungszeiträumen

Das Energiekosten-Monitoring wird in drei Befragungszeiträumen durchgeführt: Der Beginn war im Dezember 2022. Zum Stichtag 28. Februar 2023 und 31. Mai 2023 beginnt jeweils ein neuer Befragungszeitraum des Energiekosten-Monitorings, um die Entwicklung der Energiepreise und -kosten verfolgen zu können.
Der Online-Fragebogen findet sich unter monitoring.zi.de. Es bestehen jeweils eigene Fragebogen je Versorgungsbereich. Um sich zu registrieren, nutzen Sie bitte die in Ihrem persönlichen Zi-Anschreiben befindlichen Zugangsdaten.
 

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news-1740 Tue, 03 Jan 2023 12:53:09 +0100 Gesundheitspolitischer Ausblick 2023 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/gesundheitspolitischer-ausblick-2023 Vorstandsbrief von Dr. Karsten Braun und Dr. Doris Reinhardt Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel blickt man traditionell zurück, aber auch nach vorne. Jeder einzelne von uns hat viel erlebt im vergangenen Jahr und startet nun mit guten Vorsätzen und Zielen für 2023.

Alle Akteure im Gesundheitswesen haben ein sehr bewegtes Jahr hinter sich, für uns Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten war es gewiss nicht unser glücklichstes Jahr. Wir denken zurück an die uns immer noch umtreibenden Folgen der Coronapandemie, die schnell vergessene Dankbarkeit und fehlende Wertschätzung unserer Arbeit und der unserer Praxisteams, unter anderem spürbar in der Abschaffung der TSVG-Regelungen mit nun anstehender Rückbereinigung. Die Realität eines schrecklichen Krieges in unmittelbarer Nachbarschaft, Inflation, befürchtete Energieknappheit und reale Energiekostensteigerung, ärztliche Unterversorgung und Fachkräftemangel, Trends zur Substitution ärztlicher Leistungen, Finanzinvestoren im Gesundheitswesen, TI-Chaos, Kontrollwahnsinn und Überbürokratisierung waren und sind berechtigter Grund zur Sorge. Manch einer hat Zweifel, wie es mit unserem Gesundheitswesen so weitergehen wird. 

Dank an Dr. Metke und Dr. Fechner

Positiv werden wir bei der KVBW insbesondere das Ende einer Ära unter den bisherigen Vorständen Dr. Norbert Metke und Dr. Johannes Fechner in Erinnerung behalten. Unseren Vorgängern schulden wir alle große Dankbarkeit.

Beim Blick nach vorne sind es viele dieser Themen, die uns auch im neuen Jahr im Gesundheitswesen nicht loslassen werden. Zahlreiche weitere sind absehbar wie Neuordnung der Notfallversorgung, Sektorengrenzen, Ambulantisierung, Hybrid-DRG, Komplexrichtlinie für schwer psychische erkrankte Menschen. Wir können sicher sein: Die Gesundheitspolitik wird auch 2023 mit vielen mehr oder weniger durchdachten Ideen dafür sorgen, dass keinem von uns langweilig wird.

Sie können sich vorstellen, dass dieser Jahreswechsel für uns beide ein ganz besonderer ist. Von der Niederlassung in den Vorstand – ab sofort sind wir für die Geschicke der KVBW zuständig. Das ist eine große Herausforderung und gleichzeitig eine besondere Ehre, für dieses Amt gewählt worden zu sein. 

Servicegedanke im Vordergrund

Als Ärzte waren wir beide über viele Jahre in unseren Praxen tätig und haben uns in erster Linie um das Wohl der Patientinnen und Patienten gekümmert. Nun wird die Verwaltung, der Service für Sie und die Berufspolitik im Vordergrund stehen, mit dem Ziel, die Kontinuität einer auch bundesweit erfolgreich und kompetent agierenden KVBW gemeinsam mit der bewährten Geschäftsführung und dem engagierten Mitarbeiterteam im Haus zu wahren und weiter auszubauen. Gegenüber denen, die uns gängeln und beschneiden wollen, werden wir gewiss nicht minder wehrhaft sein als gewohnt. Wir starten energiegeladen ins neue Jahr mit einem Feuerwerk guter neuer Ideen. Wir wissen, woher wir kommen und wo uns allen der Schuh drückt.

Für uns wird kurzzeitig im Vordergrund stehen, die Strukturen und Prozesse im Haus besser zu durchschauen und – wo nötig – den Servicegedanken gegenüber Ihnen als Mitgliedern der KVBW noch weiter zu verbessern, zu entbürokratisieren und zu digitalisieren. Darüber hinaus wollen wir Sie auch persönlich kennenlernen und für Ihre Fragen und Wünsche ansprechbar sein. Wir bereiten dafür gerade verschiedene Formate vor, dazu zählen auch Präsenzveranstaltungen vor Ort. Bitte lassen Sie uns dafür ein wenig Zeit. Wir kommen wieder auf Sie zu.

Gemeinsam für die Gesundheitsversorgung

Niedergelassene Haus- und Fachärztinnen und -ärzte, Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind und bleiben das Rückgrat der ambulanten Versorgung in Baden-Württemberg, gemeinsam mit angestellten und ermächtigten Ärztinnen und Ärzten sowie den Krankenhäusern. Wir sind davon überzeugt, dass eine erfolgreiche Gesundheitsversorgung im Land nur gemeinsam gelingen kann. Der gute Vorsatz von uns beiden für das neue Jahr und unsere bevorstehende Amtsperiode ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für uns alle, wo immer möglich, zum Wohle unserer Patientinnen und Patienten, der Kolleginnen und Kollegen und deren Praxisteams. Lassen Sie es uns gemeinsam mit Politik und Krankenkassen angehen!

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen ein glückliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2023. Als diejenigen mit dem schönsten Beruf der Welt dürfen Sie selbstbewusst und standhaft sein. Sie werden gebraucht!

Mit herzlichen Grüßen aus Stuttgart

Ihr neues Vorstandsduo
Dr. med. Karsten Braun, LL. M.
Vorsitzender des Vorstandes

Dr. med. Doris Reinhardt
stv. Vorsitzende des Vorstandes   

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news-1737 Thu, 22 Dec 2022 09:35:29 +0100 Terminvermittlung durch den Hausarzt und die Terminservicestelle neu geregelt https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/terminvermittlung-durch-den-hausarzt-und-die-termineservicestelle Ab 2023 gelten höhere Zuschläge für zeitnahe Facharzttermine Die Zuschläge für vermittelte Termine (jetzt auch bei Vermittlung durch den Hausarzt) werden zum 1. Januar 2023 deutlich angehoben. Darüber hinaus erhalten Haus- und Kinderärzte statt 10 Euro dann 15 Euro, wenn sie für ihre Patienten einen dringenden Termin beim Facharzt oder Psychotherapeuten vereinbaren. Darüber informiert der Vorstand der KVBW in einer aktuellen Schnellinformation.

So sehen die EBM-Bestimmungen jetzt im Einzelnen aus:

Vergütung für den Facharzt bzw. Psychotherapeuten

– Terminvermittlung durch die Terminservicestelle –

Extrabudgetäre Vergütung der Termin­vermittlungs­fälle im gesamten Quartal und zusätzlich höhere Zuschläge zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (VGP):
 

  • TSS-Akutfall: Vermittlung spätestens am Kalendertag nach Kontaktaufnahme des Versicherten bei der TSS und Einschätzung als TSS-Akutfall durch diese.
    → 200 % der VGP als Zuschlag
     
  • TSS-Terminfall:
    →  100 % Zuschlag auf die VGP (bis 4. Kalendertag nach der Terminvermittlung)
    →  80 % Zuschlag auf die VGP (vom 5. bis 14. Kalendertag)
    → 40 % Zuschlag auf die VGP (vom 15. bis 35. Kalendertag) 

Die bekannten fachgruppenspezifischen Zuschlags-GOP (vgl. Merkblatt unten) wurden beibehalten.

Auch die Zusatzpauschale nach der GOP 01710 EBM für die Vermittlung von Früh­erkennungs­untersuchungen bei Kindern wird jetzt mit 10 bis knapp 25 Euro (je nach Wartezeit auf den Termin) höher vergütet.

– Terminvermittlung durch den Hausarzt –

Extrabudgetäre fachärztliche Vergütung der Termin­vermittlungs­fälle im gesamten Quartal und neu ebenfalls zusätzlich Zuschläge zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale (VGP) für den Facharzt/ Psychotherapeuten:

Hausarztvermittlungsfall:

  • → 100 % Zuschlag auf die VGP (ab dem gleichen bis 4. Kalendertag nach der Vermittlung)

Neu ist jetzt auch, dass die Zuschläge vom Facharzt oder Psychotherapeuten auch dann berechnet werden können, wenn der vermittelte Termin nach dem 4. Kalendertag liegt. Voraussetzung – so die Regelungen des von der Bundesebene vorgegebenen EBM – ist, dass es dem Patienten oder einer Bezugsperson aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, selbst einen Termin zu vereinbaren oder eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt und dokumentiert dies entsprechend – auch im Einzelfall der Nichtzumutbarkeit.

  • Hausarztvermittlungsfall (bei Nichtzumutbarkeit eigener Terminvermittlung):
    → 80 % Zuschlag auf die VGP (vom 5. bis 14. Kalendertag)
    → 40 % Zuschlag auf die VGP (vom 15. bis 35. Kalendertag)

Die Abrechnung der Zuschläge bei TSS- und neu auch Hausarztvermittlung erfolgt über die identischen bereits bekannten GOP je Fachgruppe. Die zusätzliche Kennzeichnung der durch die TSS oder den Hausarzt vermittelten Behandlungsfälle mit den Pseudo-GOP 99873T (TSS) oder 99873H (Hausarzt) ist weiterhin erforderlich.

Vergütung für den Hausarzt oder Kinder- und Jugendmediziner

Die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten wird neu mit 15,05 Euro vergütet. (GOP 03008 bzw. 04008).

Auch für den Hausarzt gilt, dass bei einer Vermittlung nach dem 4. Kalendertag die Vermittlung nur berechnet werden kann, wenn nach der Feststellung der Behandlungs­notwendigkeit eine Terminvermittlung durch die TSS oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. Die Entscheidung, ob dies zutrifft, liegt beim Hausarzt, der dies in der Patientenakte dokumentiert – dies gilt auch im Einzelfall der Nichtzumutbarkeit. Einer zusätzlichen medizinischen Begründung in der Abrechnungsdatei bedarf es für Termine ab dem 24. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit. (Angabe der Begründung im KVDT-Feld „Freier Begründungstext“, Feldkennung 5009).

Die Zuschläge und die Vermittlung sind wie bisher nicht berechenbar, wenn der vermittelte Patient in der fachärztlichen Praxis oder beim Psychotherapeuten im selben Quartal bereits behandelt wurde. Für ergänzende Informationen haben wir unser „Merkblatt zur Terminvermittlung“ auf der Homepage aktualisiert (unten zum Download). Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Abrechnungsberatung gerne zur Verfügung.

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