KVBW Neuigkeiten https://www.kvbawue.de/ Aktuelle Neuigkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg de KVBW Tue, 12 Nov 2024 03:57:45 +0100 Tue, 12 Nov 2024 03:57:45 +0100 TYPO3 EXT:news news-2058 Mon, 11 Nov 2024 15:33:41 +0100 Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis entfällt für viele Facharztgruppen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/genehmigungsvorbehalt-bei-cannabis-entfaellt-fuer-viele-facharztgruppen In unklaren Fällen ist eine Antragstellung dennoch möglich Seit dem 17. Oktober 2024 dürfen Ärzte, die bestimmte Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen besitzen, medizinisches Cannabis verordnen, ohne dass hierfür eine patientenbezogene Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse vorliegen muss.

Konkret gilt dies für Fachärzte für

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Infektiologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie oder Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

sowie Ärzte mit den Zusatzbezeichnungen

  • Geriatrie
  • Medikamentöse Tumortherapie
  • Palliativmedizin
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Hierzu zählen auch Vertragsärzte, die eine Berufsbezeichnung nach altem Recht führen, welche aufgrund von Übergangsregelungen bzw. Einzelfallbestimmungen zum Führen einer entsprechenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (in der Fassung vom 25. Juni 2022) berechtigt oder dieser gleichzustellen ist.

Davon unberührt ist das Recht, vor Beginn jeder Cannabistherapie die Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse freiwillig zu beantragen – dies empfehlen wir insbesondere bei Unklarheit über die Verordnungsvoraussetzungen und um möglichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorzubeugen.

Die Möglichkeit der freiwilligen Genehmigung gilt auch für das Ausstellen von Folgeverordnungen durch weiterbehandelnde Ärzte, wenn die Erstverordnung ohne Genehmigung vorgenommen wurde.

Folgendes gilt weiterhin unverändert

Ärzte, die nicht unter die oben genannten Bezeichnungen fallen, dürfen wie bisher Cannabisprodukte nur dann verordnen, wenn die zuständige Krankenkasse vor der ersten Verordnung eine Genehmigung ausgestellt hat.

Bei Folgeverordnungen ist eine Genehmigung nur bei einem Produktwechsel erforderlich.

Verordnungsvoraussetzungen für Cannabis

Es gilt weiterhin, dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegen muss und dass eine andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlungsoption im jeweiligen Einzelfall nicht zur Verfügung steht. Außerdem muss Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln auf den Krankheits­verlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen. Diese Voraussetzungen werden von den Krankenkassen in gewissem Umfang auch weiterhin geprüft.

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news-2057 Mon, 04 Nov 2024 08:23:00 +0100 Neuer DMP-Qualitätsbericht 2023 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neuer-dmp-qualitaetsbericht-2023 Detaillierte Darstellung der Daten aus den Disease-Management-Programmen Der neue Qualitätsbericht der Disease-Management-Programmen (DMP) in Baden-Württemberg ist erstmals erschienen. Er basiert auf den Dokumentationsdaten, die im Jahr 2023 von Ihnen, den DMP-Ärztinnen und DMP-Ärzten, in Baden-Württemberg erstellt wurden. Die umfassenden Dokumentationen dieser Behandlungen stellen wertvolle Daten dar, die das Team des Zentralinstituts für kassenärztliche Versorgung in diesem Bericht anschaulich aufbereitet hat. Er bietet einen Gesamtüberblick zur Versorgungssituation der DMP-Patienten im Bundesland.

Er veranschaulicht dabei nicht nur die Ergebnisse zum Erreichen der Qualitätsziele, sondern enthält darüber hinaus Auswertungen zu weiteren medizinischen in den DMP-Dokumentationen enthaltenen Parametern. Dazu zählen beispielsweise die detaillierte Betrachtung von Untergruppen der Teilnehmenden, nach Alter, Geschlecht und Komorbiditäten, sowie die langfristige Beobachtung der eingeschriebenen Patienten. Diese bieten Ihnen wertvolle Erkenntnisse über die Effektivität der DMP.

Bei der Lektüre dieses Berichtes können Sie sich selbst davon überzeugen: Chronisch kranke Patienten profitieren von den regelmäßigen Gesprächen und Kontrollen ihres Gesundheitszustandes in den Praxen.

Machen Sie sich Ihr eigenes Bild! Hier geht's zum DMP-Qualitätsbericht 2023.

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news-2056 Wed, 30 Oct 2024 15:03:00 +0100 Abrechnung Hybrid-DRG ab 2025 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/abrechnung-hybrid-drg-ab-2025 Neue Einreichungswege und Erweiterung des Leistungskatalogs Die Abrechnung von ambulanten Operationen nach § 115f SGB V läuft im kommenden Jahr anders ab als in der aktuellen Übergangsphase. Ab Januar 2025 können Sie Hybrid-DRG-Leistungen einfach und komfortabel über das Mitgliederportal der KVBW einreichen.

KVBW als Abrechnungspartner für Hybrid-DRG: Was bleibt 2025 gleich?

  • Kompetenz: Sie profitieren von unserer langjährigen Erfahrung als verlässlicher, nicht profitorientierter Abrechnungspartner gegenüber allen Krankenkassen.
  • Service: Ihr persönlicher Ansprechpartner ist unsere Abrechnungsberatung, die Sie individuell berät und unterstützt.

KVBW als Abrechnungspartner für Hybrid-DRG: Was ist 2025 neu?

  • Liquidität: Sie können Ihre Abrechnung jederzeit einreichen. Die Auszahlung erfolgt zunächst monatlich statt quartalsweise. Höhere Auszahlungsfrequenzen sind später möglich. Wir zahlen dann an Sie, sobald die Kasse an uns zahlt.
  • Komfort: Online-Abrechnung im bekannten Mitgliederportal
    • Variante 1: Sie setzen ein Praxisverwaltungssystem (PVS) ein, das einen Abrechnungsdatensatz für Hybrid-DRG erzeugen kann? Prima. Dann reichen Sie Ihre Abrechnung direkt aus dem PVS heraus bei uns ein – ganz komfortabel per Upload wie von der Quartalsabrechnung gewohnt (KVDT).
      Übrigens: Sobald Ihr Software-System 1ClickHybridDRG unterstützt, können Sie Ihre Abrechnung alternativ per KIM direkt aus dem PVS an uns übertragen.
    • Variante 2: Ihr Softwarehersteller bietet noch kein Hybrid-DRG-Modul an, oder Sie scheuen die Kosten? Dann können Sie Ihre Hybrid-DRG-Leistungen manuell über eine Erfassungsmaske im Mitgliederportal eintragen. Die webbasierte Grouper-Software wird dabei kostenfrei von uns gestellt.
  • Erweiterter Leistungskatalog: Ab 2025 sind ca. 100 weitere Eingriffe aus sieben Leistungsbereichen über die Hybrid-DRG-Verordnung abrechenbar:
    1. Endoskopische Eingriffe an der Galle, Leber und Pankreas
    2. Proktologische Eingriffe an Analfisteln
    3. Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
    4. Brusterhaltende Eingriffe der Mammachirurgie
    5. Osteosynthetische Versorgung von Klavikulafrakturen
    6. Erweiterung der Leistungen aus dem Bereich der Hernienchirurgie
    7. Operationen am Sinus pilonidalis

Die Höhe der Fallpauschalen für 2025 steht noch nicht fest. Wir informieren Sie rechtzeitig über alle weiteren Entwicklungen!

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news-2055 Tue, 29 Oct 2024 16:17:17 +0100 Fortbildung zum Kinderschutz: Was Sie wissen müssen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/fortbildung-zum-kinderschutz-was-sie-wissen-muessen Melden Sie sich an! Live-Online-Seminar 21. November 2024 Seit Juli 2024 gibt es in Baden-Württemberg für die Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt einen Meldebogen  sowie die Möglichkeit zwei neue EBM-Ziffern abzurechnen. 

Um Sie in Ihrem Handeln zu unterstützen, bieten wir am 21. November 2024 von 18.30 bis 21 Uhr eine kostenlose Live-Online-Fortbildung zum Thema Kinderschutz an. Folgende Fragen sollen unter anderem beantwortet werden:

  • Was tun Sie, wenn sich ein Patientenkontakt zum Kinderschutzfall entwickelt?
  • Wo können Sie sich beraten lassen?
  • Wie sprechen Sie die Erziehungsberechtigen an?
  • Was machen Sie im akuten Verdachtsfall?
  • Wie melden Sie konkrete Verdachtsfälle auf Kindeswohlgefährdung?
  • Welche Strukturen, Verantwortlichkeiten und Handlungsmöglichkeiten hat das Jugendamt?

Anmeldung

Hier gelangen Sie zur Anmeldung des Live-Online-Seminars „Kinderschutz: Was Sie als Ärztin/Arzt wissen müssen“.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund der hohen Anzahl an Interessierten keine Anmeldebestätigung versendet wird. Ihren persönlichen Zugangslink erhalten Sie 2-3 Tage vor der Veranstaltung. 

Fortbildungspunkte

Dieses Live-Online-Seminar ist mit 3 Fortbildungspunkten der Landesärztekammer Baden-Württemberg zertifiziert.

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news-2054 Mon, 28 Oct 2024 09:51:22 +0100 Weiterer angepasster Corona-Impfstoff von BioNTech in Kürze verfügbar https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/weiterer-angepasster-corona-impfstoff-von-biontech-in-kuerze-verfuegbar Neuer COVID-19-Impfstoff Comirnaty KP.2 kann erstmals bis 5. November bestellt werden Die Firma BioNTech/Pfizer stellt einen weiteren, an die Omikron-Variante KP.2 angepassten Impfstoff zur Verfügung. Der neue COVID-19-Impfstoff Comirnaty KP.2 von BioNTech/Pfizer wurde in der Europäischen Union zugelassen und kann zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen eingesetzt werden. Das neue Vakzin steht für Personen ab 12 Jahren, für 5- bis 11-jährige Kinder sowie für Säuglinge und Kleinkinder ab 6 Monaten bis 4 Jahre zur Verfügung.

Der Impfstoff für ab 12-Jährige (graue Kappe) und für 5- bis 11-Jährige (blaue Kappe) wird als Fertiglösung geliefert. Ein Vial enthält jeweils 6 Dosen.

Der Impfstoff für Säuglinge und Kleinkinder im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnt werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) können 3 Dosen entnommen werden. 

Erstmalige Bestellung und Auslieferung

Ärzte reichen ihre Bestellung bis Dienstag, 5. November, 12 Uhr bei der Apotheke ein. Eine erste Auslieferung des angepassten COVID-19-Impfstoffes KP.2 erfolgt am 11. November 2024.

Abrechnung und Dokumentation

COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty KP.2 werden mit der Impfziffer 88348 und dem entsprechenden Suffix abgerechnet.

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news-2053 Fri, 25 Oct 2024 15:14:40 +0200 Erste Hilfe im DMP – So behalten Sie den Überblick https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/erste-hilfe-im-dmp-so-behalten-sie-den-ueberblick Stolperfallen beim Datenfluss Aktuell kommt es immer häufiger zu Widerspruchsverfahren im DMP. Um Ihnen eine sachlich-rechnerische Berichtigung zu ersparen, wollen wir Sie nochmals über die Abrechnungsmodalitäten im DMP informieren und darauf hinweisen, was Sie beim Einreichen der unterschiedlichen Unterlagen beachten müssen.

In unserem neuen Merkblatt haben wir Ihnen den korrekten Datenfluss im DMP übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt. Es geht um: 

  • die Einschreibung der Patienten 
  • die Versendung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung
  • die DMP-Dokumentationen und warum es sich lohnt, diese monatlich zu versenden
  • die Arztinformation, wie Sie diese erhalten und warum es sich lohnt, diese mit Ihren DMP-Daten zu vergleichen

Damit Ihre Abrechnung keinen Anlass für einen Widerspruch bietet, beachten Sie bitte diese Eckpunkte bei dem im DMP notwendigen Datenfluss. Diese und weitere Informationen finden Sie im folgenden Merkblatt:

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news-2052 Fri, 25 Oct 2024 11:33:34 +0200 Blankoverordnung bei der Physiotherapie ab 1. November 2024 möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/blankoverordnung-bei-der-physiotherapie-ab-1-november-2024-moeglich Regelung gilt für ausgewählte Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks Zum 1. November 2024 können Ärzte eine Blankoverordnung nun auch für Heilmittel im Bereich Physiotherapie ausstellen. Möglich ist dies bei bestimmten Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks in der Diagnosegruppe „EX“ gemäß Heilmittelkatalog – z. B. bei Luxationen, Frakturen oder starken Verbrennungen im Schulterbereich.

Bei einer Blankoverordnung bestimmen Physiotherapeuten Heilmittel, Menge und Frequenz der Behandlung und übernehmen auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit. Das sieht der Vertrag zur erweiterten Versorgungsverantwortung im Heilmittelbereich Physiotherapie vor, den der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) mit den maßgeblichen Heilmittelverbänden geschlossen hat.

Somit gibt es nun in einem weiteren Heilmittelbereich die Möglichkeit der Blanko­verordnung, nachdem es diese bereits seit April 2024 in Teilen der Ergotherapie gibt.

Bisher wurden Heilmittel unter Angabe der Menge und Therapiefrequenz gemäß Heilmittelkatalog von den verordnenden Ärzten vorgegeben.

Blankoverordnung nur bei ausgewählten Erkrankungen in der  Diagnosegruppe „EX“

Die ausgewählten Erkrankungen im Schulterbereich (z. B. Luxation des Schulter­gelenks, Läsionen der Rotatorenmanschette oder Frakturen der gelenkbildenden Knochen) sind in einer konkreten Diagnoseliste (ICD-10-Codes) mit allen Indikationen aufgeführt, die im Zusammenhang mit der Diagnosegruppe „EX“ (Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens) laut Heilmittelkatalog eine Blankoverordnung möglich machen.

Diagnoseliste

  • Die Diagnoseliste mit 114 ICD-10-Codes ist im Anhang 1 der Anlage 1 zum Vertrag über die Heilmittelversorgung nach § 125a SGB V hinterlegt.
  • Die Diagnoseliste ist abschließend – d. h. bei Erkrankungen, die kein Bestandteil der Liste sind, werden physiotherapeutische Maßnahmen gemäß Regelversorgung verordnet.
  • Blankoverordnungen bedürfen keiner Genehmigung, da diese ohnehin nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind.
  • Mittels Blankoverordnung ist kein Antrag auf einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf möglich.
  • Vorliegende Genehmigungen durch die Krankenkasse für einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf gelten in der Diagnosegruppe „EX“ weiter und werden durch das Ausstellen einer Blankoverordnung nicht aufgehoben.
  • Für Verordnungen zu Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (LF)
    (gemäß § 8 HeilM-RL) sowie für Verordnungen aufgrund von ICD-10-Codes, die einen besonderen Verordnungsbedarf (BVB) begründen, ist das Ausstellen einer Blankoverordnung möglich.
  • Telemedizinische Leistungen (Videobehandlung durch den Therapeuten) sind auch im Rahmen der Blankoverordnung möglich.
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news-2051 Fri, 25 Oct 2024 11:02:55 +0200 RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab – wann erlebt ein Kind seine „erste“ RSV-Saison? https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/rsv-prophylaxe-mit-nirsevimab-wann-erlebt-ein-kind-seine-erste-rsv-saison Erweiterter Anspruch für gesunde Säuglinge, die vor April 2024 geboren sind Gesunde Säuglinge im ersten Lebensjahr, die vor dem 1. April 2024 geboren sind, können jetzt nach Konkretisierung durch den Hersteller zulassungskonform mit Beyfortus® (Nirsevimab) zulasten der GKV versorgt werden. Voraussetzung ist, dass sie bezüglich der Exposition ihre erste RSV-Saison erleben, auch wenn sie sich rein kalendarisch in der zweiten RSV-Saison befinden.

Vorrangig geht es um Kinder, die im Februar oder März 2024 geboren sind und die mit hoher Wahrscheinlichkeit noch keine RSV-Infektion durchgemacht haben. Für die Beurteilung der RSV-Exposition kann es eine Rolle spielen, ob Geschwisterkinder oder weitere Lebensumstände zu einem Kontakt mit RS-Viren beigetragen haben können.

Bitte beachten Sie
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können einzelne Krankenkassen an abweichenden Regelungen festhalten. Zur Bestätigung, dass die RSV-Prophylaxe bei der oben genannten Gruppe von Säuglingen als GKV-Leistung erbracht werden kann, empfehlen wir daher eine vorherige Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse zur Kostenübernahme.

Medizinischer Hintergrund (STIKO-Empfehlung)

Innerhalb des ersten Lebensjahres haben 50–70 Prozent der Säuglinge mindestens eine RSV-Infektion durchgemacht (etwa zwei Prozent müssen hospitalisiert werden). Wenn RSV-naive Kinder in die zweite RSV-Saison hineinwachsen, kann eine RSV-Infektion in dieser zweiten Saison genauso schwerwiegend verlaufen wie für die jüngeren Kinder in ihrer ersten durchlebten RSV-Saison, und zwar umso schwerwiegender, je jünger sie sind.

Kriterien wie das aktuelle Lebensalter oder weitere Lebensumstände können somit in die Entscheidungsfindung für oder gegen eine RSV-Prophylaxe einbezogen werden.

Bitte beachten Sie
Bei Säuglingen, die bereits eine labordiagnostisch gesicherte RSV-Infektion durchgemacht haben, ist eine RSV-Prophylaxe mit Beyfortus® nicht erforderlich.

Verordnungsweg

Es gilt weiterhin, dass für anspruchsberechtigte gesunde Säuglinge ein eRezept auf Namen des Patienten zulasten der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt wird (kein Sprechstundenbedarf). Weiterhin gilt auch die Verordnungsfähigkeit von Beyfortus® zulasten der GKV für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr mit Indikation (z. B. bronchopulmonale Dysplasie, Herzfehler, Trisomie). Auch hier wird ein eRezept auf Namen des Patienten ausgestellt.

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news-2049 Mon, 21 Oct 2024 12:00:00 +0200 KVBW: Ärztlicher Bereitschaftsdienst wird zukunftsfest https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kvbw-aerztlicher-bereitschaftsdienst-wird-zukunftsfest Erste Änderungen im Frühjahr 2025 Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat heute ihr neues Standortkonzept für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) in Baden-Württemberg vorgestellt. Danach wird die Versorgung künftig von insgesamt 57 allgemeinen und 32 fachärztlichen Bereitschaftspraxen gewährleistet. Die Bereitschaftspraxen sind an einem Krankenhaus mit Notaufnahme angesiedelt. Weiterhin gibt es flächendeckend einen Fahrdienst für medizinisch erforderliche Hausbesuche sowie eine telemedizinische Beratung. Die KVBW sichert damit eine erstklassige medizinische Versorgung im Bereitschaftsdienst.

„Robust, zukunftsorientiert, qualitativ hochwertig und kooperativ“ werde die KVBW den Bereitschaftsdienst künftig aufstellen, erläuterte die stv. Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Doris Reinhardt. Der Bereitschaftsdienst ist für die medizinische Versorgung außerhalb der Sprechzeiten, also insbesondere an den Wochenenden und Feiertagen, zuständig. Dabei geht es jedoch nicht um Notfälle. „Medizinische Notfälle sind Aufgabe des Rettungsdienstes und der Notaufnahmen. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst leistet eine Überbrückungsbehandlung für akute Beschwerden, die medizinisch nicht warten können, bis die Haus- und Facharztpraxen am nächsten Tag wieder geöffnet sind.“ Heute nehme jede Person rein statistisch etwa alle fünf bis sechs Jahre einmal den Bereitschaftsdienst in Anspruch. 

Erreichbarkeit maßgebliches Kriterium

Reinhardt betonte, dass für die Auswahl der Standorte der Bereitschaftspraxen die Erreichbarkeit maßgebliches Kriterium war – denn nur so könne ein qualitativ hochwertiger und patientennaher Dienst gewährleistet werden. „Die Erreichbarkeit haben wir gleich doppelt berücksichtigt. So wird es weiter in jedem Stadt- und Landkreis mindestens eine Praxis geben. Gleichzeitig haben wir festgelegt, dass 95 Prozent der Bevölkerung eine Praxis in 30 Fahrminuten mit dem PKW erreichen soll, 100 Prozent in spätestens 45 Minuten. Nach unseren Berechnungen wird jedoch die Bevölkerung in spätestens 40 Minuten einen Praxisstandort erreichen können.“ Reinhardt weiter: „Damit unterhalten wir auch künftig ein enges Netz an Bereitschaftspraxen und gewährleisten die Versorgung flächendeckend.“ 

Weiter sehen die Kriterien der KVBW vor, dass es einen Praxisstandort nur noch in Verbindung mit einem Krankenhaus mit Notaufnahme geben wird. „Wir haben nur noch eine Handvoll Praxen, die nicht an einem Krankenhaus angesiedelt sind. Die Erfahrung zeigt, dass diese Standorte nicht zukunftsfähig sind. Dafür sind die Anforderungen an eine qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung viel zu hoch. Das betrifft etwa die Möglichkeit, intersektoral eine Röntgenaufnahme anzufertigen oder auch Laborwerte erheben zu können. Die Patientinnen und Patienten können häufig nicht selbst einschätzen, ob sie die Einrichtung eines Krankenhauses benötigen. Wir wollen sie aber nicht wieder aus einer Praxis in die nächste Klinik wegschicken.“ 

Reinhardt betonte, dass auch Standorte ausgebaut werden. „Wir werden bestehende Standorte vergrößern, etwa, indem mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig im Dienst sind. Das kann auch zu bestimmten Zeiten oder an Tagen mit besonders hoher Inanspruchnahme der Fall sein. Damit schaffen wir zusätzliche Kapazitäten, die wir auch benötigen, um das Patientenaufkommen zu bewältigen.“ Außerdem könne dadurch die Qualität verbessert werden. „Wir haben viele Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ihrer Fachrichtung wenig mit den Krankheitsbildern zu tun haben, die im Bereitschaftsdienst häufig vorkommen, sie sind aber trotzdem zum Dienst verpflichtet. Wenn zusätzlich ein erfahrener Kollege oder eine erfahrene Kollegin vor Ort ist, erleichtert dies den Dienst und verbessert die Versorgung.“

Wieso ist eine Reform nötig?

Der Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Karsten Braun, erläuterte die Gründe, warum die KVBW den Bereitschaftsdienst neu strukturiert. „Wir stehen vor gravierenden Herausforderungen in der ambulanten Versorgung. Insgesamt sind aktuell 1.125 Arztsitze, davon alleine 963 Hausarztsitze im Land nicht besetzt. Uns steht eine Ruhestands­welle bevor, wenn die Babyboomer aus der Versorgung ausscheiden. Mehr als 3.750 Mitglieder in den Praxen sind über 65 Jahre alt und können jederzeit völlig verdient in den Ruhestand gehen – doch das bei Weitem nicht immer mit einer gesicherten Nachfolge. Der Praxisalltag wird zunehmend durch Ärztinnen und Ärzte in Teilzeit und als Angestellte bestimmt. All das belastet die verbliebenen Ärztinnen und Ärzte im Bereitschafts­dienst erheblich, da Angestellte keiner Dienstverpflichtung unterliegen.“ 

Braun warnte: „Wir müssen die Regelversorgung stabilisieren. Wenn wir heute nicht tätig werden, werden unsere Probleme noch größer. Das betrifft dann vor allem den ländlichen Raum, wo die Dienstverpflichtung weiter steigen würde.“ 

KVBW-Vorständin Reinhardt betonte, dass die Struktur nicht zu Lasten anderer Einrichtungen des Gesundheitswesens gehen werde. „Wir sind im Gesundheitswesen kooperativ unterwegs. Das betrifft auch den Bereitschaftsdienst. Gerade hier arbeiten wir eng und vertrauensvoll mit dem Rettungsdienst und den Notaufnahmen zusammen. Daher ist es unser Ziel, gerade diese beiden Strukturen nicht zusätzlich zu belasten.“ 

Telemedizin und Patienten-Navi sollen Unterstützung bieten

Ein wichtiger Baustein in der Versorgungsstruktur ist daher die Telemedizin. Im letzten Jahr wurde bereits erfolgreich die telemedizinische Beratung erweitert. Reinhardt: „Wir wissen aus unseren Erhebungen, dass viele Fälle im Bereitschaftsdienst telemedizinisch abgeschlossen werden können. Telemedizin wird daher ein fester Bestandteil des Bereitschaftsdienstes werden. Wir haben als erste KV mit unserer Online-Sprechstunde docdirekt schon vor Jahren ein telemedizinisches Angebot zu den Sprechstundenzeiten etabliert. Darauf können wir heute aufbauen.“ 

Eine wichtige Rolle wird die 116117 spielen. „Die 116117 wird künftig die zentrale Steuerungsstelle sein, die die Patientinnen und Patienten in die richtige Versorgungsebene leitet. Das entlastet die Patienten, das entlastet gleichermaßen die Notaufnahmen und die Bereitschaftspraxen oder den Fahrdienst.“ Schon heute führen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der 116117 ein zertifiziertes medizinisches Ersteinschätzungsverfahren durch. „Es ist auf alle Fälle sinnvoll, die Ersteinschätzung zu nutzen, bevor eine Bereitschaftspraxis aufgesucht wird. Diese kann telefonisch erfolgen oder auch online über das Patienten-Navi unter www.116117.de erfolgen.“

Als weiteres Angebot im Bereitschaftsdienst bleibt der Fahrdienst flächendeckend aufrechterhalten. Im Rahmen des Fahrdienstes erfolgen Hausbesuche, wenn Patientinnen und Patienten aus medizinischen Gründen eine Bereitschaftspraxis nicht aufsuchen können. Ebenso gibt es aktuell keine Änderung in den fachärztlichen Diensten, also im kinder-, augen- und HNO-ärztlichen Dienst. 

Änderungen ab Frühjahr 2025

Die neue Struktur wird schrittweise ab April 2025 umgesetzt. „Aktuell ändert sich erst einmal nichts. Wir haben lange Vorlaufzeiten, weil alle Beteiligten Planungssicherheit benötigen. So sind beispielsweise die Dienstpläne bereits bis März 2025 geschrieben. Wir werden die neue Struktur dann schrittweise umsetzen und gehen davon aus, dass sie bis Ende 2025, Anfang 2026 abgeschlossen sein wird.“ 

Die aktuellen Adressen der bestehenden Bereitschaftspraxen, ihre Öffnungszeiten sowie weitere Infos zu diesem Angebot finden Sie hier:

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news-2050 Thu, 17 Oct 2024 15:30:06 +0200 „Die ambulanten Praxen nicht vergessen“ https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/die-ambulanten-praxen-nicht-vergessen Auch diese muss finanziert werden Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg hat die Politik aufgefordert, angesichts der heute beschlossenen Krankenhausreform den ambulanten Sektor nicht zu vergessen.

„Es steht außer Frage, dass es Veränderungen in der Krankenhausstruktur geben muss. Dazu gehört auch, dass die Finanzierung der Krankenhäuser gesichert sein muss“, erläuterte der Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Karsten Braun. „Klar ist aber, dass die Hauptlast der Versorgung von den Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten getragen wird. Auch hier ist dringender Handlungsbedarf erforderlich, was die Finanzierung angeht.“ Braun verwies darauf, dass die Rahmenbedingungen sehr ungleich sind. „Die Krankenhäuser bekommen ja nach der Finanzierungssystematik ihre Investitionsmittel von den Ländern. Da die meisten Kliniken noch in öffentlicher Hand sind, springt der Steuerzahler ein, wenn ein Krankenhaus Verluste erwirtschaftet. Davon können die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die Psychotherapeutinnen und Psycho­thera­peuten nur träumen. Wenn die Rahmenbedingungen sich ändern und finanzielle Mittel wegbrechen, müssen sie das selbst tragen.“ 

Wirtschaftlichkeit und Attraktivität gehen Hand in Hand

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt verdeutlichte den Handlungsdruck: „Die Wartezimmer in den Praxen sind voll, viele Patienten warten teilweise lange auf Termine. Gleichzeitig aber budgetieren wir und begrenzen damit die Behandlungen. Das ist nicht zu vermitteln.“ Reinhardt weiter: „Die Auswirkung für die Versorgung sind gravierend. Das betrifft nicht nur die Behandlung der Patientinnen und Patienten. Es geht auch um die Attraktivität der Niederlassung. Das wirtschaftliche Risiko wird größer, es wird unattraktiver, eine Praxis zu gründen oder zu übernehmen. Stattdessen geht der Trend weiter hin zur Anstellung. Nur mit angestellten Ärztinnen und Ärzten können wir aber die Versorgung nicht aufrechterhalten.“ Die Vorstände forderten die Bundes­regierung daher dazu auf, die Versprechen aus dem Koalitionsvertrag endlich umzusetzen und nun, nach der Reform der Krankenhäuser, sich auf den ambulanten Sektor zu konzentrieren.

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news-2045 Wed, 16 Oct 2024 08:00:00 +0200 Terminservicestelle (TSS): Ab 16. Oktober 2024 weiterer Benachrichtigungskanal https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/terminservicestelle-tss-ab-16-oktober-2024-weiterer-benachrichtigungskanal Nun auch KIM-Mailadresse neben E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer im 116117 Terminservice-Profil möglich Das Webportal 116117 Terminservice der KVen informiert automatisch per System-Nachrichten über Terminbuchungen. Sie können zwischen KIM-eNachricht, E-Mail oder Fax entscheiden. Wir empfehlen Ihnen die KIM-eNachricht, da diese datenschutzkonform verschlüsselt wird.

Um sicherzustellen, dass Sie eine Benachrichtigung erhalten, wenn für Ihre Praxis eine neue Buchung oder eine Absage vorgenommen wird, richten Sie unbedingt Ihr Profil im System wie folgt ein.

Benachrichtigungskanal auswählen und verifizieren

Als Benachrichtigungsweg stehen KIM-eNachricht, E-Mail und Fax zur Verfügung. Um die Benachrichtigung zu aktivieren, muss zunächst im Webportal 116117 Terminservice der KVen die gewünschte KIM-Mailadresse, E-Mail-Adresse bzw. Faxnummer in den Praxisdaten erfasst, ausgewählt und dann verifiziert werden.

  1. Öffnen Sie im Bereich Praxisdaten den Reiter Benachrichtigungen.
  2. Wählen Sie durch Anklicken ein Kontaktformat aus.
  3. Erfassen Sie – wenn gewünscht – eine abweichende KIM-Mailadresse, E-Mail-Adresse oder eine Faxnummer.
  4. Prüfen Sie die Einstellungen und schließen Sie den Dialog mit „Speichern“.
  5. Wenn Sie eine E-Mail-Adresse oder eine Faxnummer eingetragen haben, erhalten Sie den Hinweis, dass nun ein Bestätigungscode an die ausgewählte Adresse geschickt wird. Bei der eNachricht (KIM) fällt dieser Schritt weg. Sie können zwischen den für Ihre Praxis verfügbaren KIM-Adressen auswählen.
  6. Bitte denken Sie unbedingt daran, den Bestätigungscode in Ihren Praxisdaten im 116117 Terminservice einzutragen – nur dann ist die automatische Benachrichtigung aktiviert.

Ergänzende Hinweise

  • Der Versand der Bestätigungsnachricht kann einige Minuten dauern.
  • Falls keine E-Mail-Bestätigung bei Ihnen ankommt, prüfen Sie bitte auch Ihren Spam-Ordner.

Benachrichtigungen erhalten

Eine Benachrichtigung erhalten Sie erst, wenn für Ihre Praxis eine neue Buchung oder eine Absage vorgenommen wird. Die Buchungen und Absagen werden mehrmals täglich versendet. Der Betreff dieser Nachrichten lautet „Benachrichtigung“ und der Absender ist „noreply@kv.digital“.

Bitte stellen Sie unbedingt sicher, dass eine KIM-Mailadresse, E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer für die Kommunikation zwischen der Terminservicestelle und Ihrer Praxis in Ihren Praxisdaten hinterlegt ist. Andernfalls entgehen Ihnen Rückmeldungen über gebuchte Termine.

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news-2048 Tue, 15 Oct 2024 09:49:50 +0200 Neue Impfung gegen Meningokokken B für Kinder jetzt über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neue-impfung-gegen-meningokokken-b-fuer-kinder-jetzt-ueber-ssb-verordnungsfaehig Verhandlungen über die Vergütungshöhe der Impfleistung noch nicht mit allen Krankenkassen abgeschlossen Mit der AOK Baden-Württemberg (AOK BW), der SVLFG und den Betriebskranken­kassen (BKK) konnte eine Einigung zum 15. Oktober 2024 über die Vergütungshöhe für die Impfleistung einer Meningokokken-B-Impfung für Säuglinge erzielt werden.

Mit der IKK classic, der Knappschaft und den Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, HEK) sind die Verhandlungen hierzu noch nicht abgeschlossen. Die Impfleistung muss mit Versicherten dieser Krankenkassen vorerst weiterhin privat abgerechnet werden.

Der Impfstoff ist jedoch für alle GKV-Versicherten ab dem 15. Oktober 2024 über den Sprechstundenbedarf zu beziehen.

Die neuen Regelungen im Überblick

Impfung Versicherte der AOK BW, SVLFG und BKKen Versicherte der IKK classic, Knappschaft und Ersatzkassen

 

 

Meningokokken B für Säuglinge

Gebührenordnungspositionen Vergütung ab dem 15.10.2024

 

GOÄ

89116 A (erste Dosen Impfzyklus)
89116 B (letzte Dosis Impfzyklus)

15,00 €

Verordnung des Impfstoffes über SSB
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news-2047 Tue, 15 Oct 2024 09:14:44 +0200 RSV-Impfung für ältere Erwachsene jetzt über Sprechstundenbedarf verordnen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/rsv-impfung-fuer-aeltere-erwachsene-jetzt-ueber-sprechstundenbedarf-verordnen Verhandlungen zur Vergütungshöhe der Impfleistung noch nicht mit allen Krankenkassen abgeschlossen Seit August 2024 empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) für ältere Erwachsene eine Impfung gegen Erkrankungen durch Respiratorische Synzytial-Viren (RSV). Diese Empfehlung wurde am 27. September 2024 in die Schutzimpfungs-Richtlinie (Si-RL) übernommen.

Wie wird die Impfung gegen RSV für Erwachsene verordnet und abgerechnet?

Es ist in Baden-Württemberg nun gelungen, mit allen Krankenkassen der GKV den Bezug des Impfstoffes für die RSV-Impfungen für Erwachsene über den Sprechstundenbedarf (SSB) zu vereinbaren.

Mit der AOK Baden-Württemberg, der SVLFG und den Betriebskrankenkassen konnte eine Vergütung in Höhe von 10,40 € abgestimmt werden. Die Impfleistung muss bei Versicherten dieser Krankenkassen ab dem 15. Oktober 2024 mit der KVBW abgerechnet werden.

Jedoch konnte bisher noch nicht mit allen Krankenkassen eine Einigung über die Vergütungshöhe für die Impfleistung erzielt werden.

Mit der IKK classic, der Knappschaft und den Ersatzkassen (TK, BARMER, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, HEK) sind die Verhandlungen hierzu noch nicht abgeschlossen. Die Impfleistung muss bei Versicherten dieser Krankenkassen vorerst weiterhin privat abgerechnet werden.

Die neue Regelung im Überblick

Impfung Versicherte der AOK BW, SVLFG und BKKen Versicherte der IKK classic, Knappschaft und Ersatzkassen

 

RSV-Impfung für Erwachsene

Gebührenordnungspositionen Vergütung ab dem 15.10.2024

 

GOÄ

89137 (Standardimpfung)
89138 (Indikationsimpfung)

10,40 €

Verordnung des Impfstoffes über SSB

Sobald die Verhandlungen mit den Krankenkassen abgeschlossen sind, werden wir Sie darüber informieren.

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news-2046 Fri, 11 Oct 2024 10:10:15 +0200 Umzug der Kinder- und Jugendärztlichen Bereitschaftspraxis Freiburg https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/umzug-der-kinder-und-jugendaerztlichen-bereitschaftspraxis-freiburg Jetzt in den Gebäuden des Uniklinikums Freiburg Die Kinder- und Jugendärztliche Bereitschaftspraxis Freiburg (bisher im St. Josefs­krankenhaus) ist umgezogen und befindet sich nun im Zentrum für Kinder- und Jugend­medizin der Universitätsklinik Freiburg (Breisacher Straße 62). 

Der Umzug der Kinder- und Jugendärztlichen Bereitschafts- bzw. Notfallpraxis ist notwendig geworden, weil in der neuen Kinder-Uniklinik die verschiedenen pädiatrischen Angebote konzentriert werden. 

Die Öffnungszeiten der Kinder- und Jugendärztlichen Bereitschaftspraxis sind unverändert auch am neuen Standort gültig: 

Montag bis Donnerstag 19 – 22.30 Uhr
Freitag 16 – 22.30 Uhr
Samstag, Sonntag und an Feiertagen 8 – 22.30 Uhr

Ein wichtiger Hinweis: Die Kinder- und Jugendärztliche Bereitschaftspraxis steht für Akutfälle zur Verfügung, um das Kind oder den Jugendlichen bis zum nächsten Werktag und dem Besuch beim Haus-, Kinder- oder Facharzt zu stabilisieren. Eine telefonische Kontaktaufnahme vor dem Besuch ist nicht notwendig. Es gibt keine telefonische Beratung im Rahmen des pädiatrischen Bereitschaftsdienstes durch die diensthabenden Kinder- und Jugendärzte.

Für Fragen, die sich für eine telefonische Beratung eignen, stehen beratende Teleärzte zur Verfügung, die über die 116117 erreicht werden können. Die Teleärzte ergänzen an den Werktagen von 19 – 23 Uhr und am Wochenende von 9 – 23 Uhr bei entsprechenden Anliegen das Versorgungsangebot. 

Vor Ihrem Besuch

Wir bitten Eltern vor dem Besuch eine erste Evaluation zum Beschwerdebild vorzunehmen, damit sie einschätzen können, ob ein Besuch in der Kinder- und Jugendärztlichen Bereitschaftspraxis wirklich notwendig ist. Das geht ganz einfach über das „Patienten-Navi online“ unter www.116117.de. Im Rahmen der Ersteinschätzung, die online durchgeführt wird, könnend die bestehenden gesundheitlichen Beschwerden beleuchtet werden und das Ergebnis gibt Auskunft zum passenden Behandlungsort und der zum Anliegen passenden Behandlungszeit.

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news-2044 Thu, 10 Oct 2024 15:41:47 +0200 Humangenetik und Pathologie: Neue Gensymbole für die EBM-Abrechnung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/humangenetik-und-pathologie-neue-gensymbole-fuer-die-ebm-abrechnung Ab 1. Juli 2025: HGNC löst OMIM-Kodierung ab Die Kodierung von human- und tumor­genetischen Leistungen muss ab 1. Juli 2025 nicht mehr nach der OMIM®-Datenbank, sondern ausschließlich mit Gensymbolen des Human Gene Nomenclature Committee (HGNC) erfolgen. Das hat der Bewertungs­ausschuss jetzt entschieden.

Details der Regelung 

Die Änderungen betreffen folgende EBM-Abschnitte:

  • 11.3 Diagnostische Gebührenordnungspositionen
  • 11.4 In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen
  • 19.4 In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen.

Für 15 Leistungen aus diesen EBM-Abschnitten ist es erforderlich, genetische Kodierungen als zusätzliche Abrechnungs­begründung anzugeben. Bislang erfolgt dies mit OMIM®-Kodes – künftig mit HGNC-Symbolen.

Die Leistungen nach den Gebührenordnungs­positionen (GOP) 11233, 11511, 11512 bis 11513, 11516 bis 11518, 11521 und 11522, 19421 und 19424, 19451 bis 19453 und 19456 müssen ab der Abrechnung für das dritte Quartal 2025 mit HGNC-Symbolen kodiert werden.

Wichtig für Ihre Abrechnung des 2. Quartals 2025

Aufgrund der Änderungen sind wir als KVBW an die verkürzte Frist zur Übermittlung von Daten gebunden. Das bedeutet für Sie, dass die Abrechnung der human- oder tumorgenetischen Untersuchungen nach den oben genannten GOP noch für das zweite Quartal 2025 mit den OMIM-Kodes zulässig sind. Die Abrechnung muss jedoch bis spätestens 29. Juli 2025 bei der KVBW eingereicht werden. Abrechnungen der GOP, die im dritten Quartal 2025 oder später eingereicht werden, müssen mit HGNC-Symbolen gekennzeichnet werden.

Zum Hintergrund

Der bestehende Lizenzvertrag zwischen der Johns-Hopkins-Universität und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Nutzung der OMIM-Kodierung in der vertragsärztlichen Versorgung wird nicht verlängert. Das bedeutet den Umstieg von der OMIM-Kodierung auf das Gensymbol des HUGO Human Gene Nomenclature Committee (HGNC) zum 1. Juli 2025.

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news-2043 Thu, 10 Oct 2024 14:05:11 +0200 Schön für die Krankenhäuser – aber nicht gut für die Versorgung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/schoen-fuer-die-krankenhaeuser-aber-nicht-gut-fuer-die-versorgung Krankenhausreformgesetz abgestimmt „Ambulant vor stationär“ – diese so wichtige Maßgabe in der Gesundheitspolitik wird aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) durch das nun zwischen dem Bundesgesundheitsministerium und den Regierungsfraktionen abgestimmte Krankenhausreformgesetz ad absurdum geführt.

„Wir brauchen starke Krankenhäuser, wir brauchen aber vor allem die Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, damit die Patienten möglichst wenig ins Krankenhaus müssen“, erläuterte KVBW-Vorstandschef Dr. Karsten Braun. „Leider ist nichts davon zu spüren, dass der ambulante Bereich gestärkt werden soll. Stattdessen werden unausgegorene Pläne präsentiert, die tief in den ambulanten Bereich eingreifen.“ Braun bezog sich dabei vor allem darauf, dass weiterhin die kleinen Krankenhäuser in ambulant-stationäre Einrichtungen umgewandelt werden sollen. „Völlig unklar sind Finanzierung, Trägerschaft, wirtschaftliche Verantwortung, woher das Personal kommen soll und wie die Schnittstellen in die Regelversorgung ausgestaltet sein sollen. Das ist schon eine ganze Menge, was noch offen ist. Von einem durchdachten Konzept kann daher keine Rede sein.“ 

Keine Rosinenpickerei

Für seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt fehlen entscheidende Passagen im Gesetz. „Nach dem Gesetz sollen die Krankenhäuser leichter ambulant tätig sein dürfen. Wenn man das schon so will, dann möge aber bitte auch festgeschrieben werden, dass die Krankenhäuser in den jeweiligen Fachgebieten Grundversorgung anbieten und das ganze Leistungsspektrum auch abdecken. Es kann nicht sein, dass sich die Krankenhäuser dann im Stile von Rosinenpickern die finanziell attraktiven Bereiche raussuchen und alles andere ihren Kolleginnen und Kollegen in den Praxen überlassen“, so Reinhardt.

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news-2042 Wed, 09 Oct 2024 07:25:00 +0200 Zwischenberichte DeQS: PCI und NET https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zwischenberichte-deqs-pci-und-net-2 Wie Sie den quartalsweisen Zwischenbericht im Mitgliederportal abrufen Für die Ärztinnen und Ärzte, die am DeQS-Verfahren Perkutane Koronarintervention und Nierenersatztherapie teilnehmen, steht der Zwischenbericht für das zweite Quartal 2024 im Mitgliederportal zur Verfügung. Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erstellt diesen Zwischenbericht quartalsweise (Quartale 1 bis 3) aus den von Ihnen gelieferten Daten, um Ihnen anhand verschiedener Qualitätsindikatoren das Ergebnis Ihrer Arbeit widerzuspiegeln. Wir haben Ihren persönlichen Zwischenbericht für das zweite Quartal 2024 aktuell im Mitgliederportal der KVBW für Sie hinterlegt.

So finden Sie Ihren persönlichen Zwischenbericht

  • Melden Sie sich im Mitgliederportal der KVBW wie gewohnt mit Benutzername und Kennwort an.
  • Wählen Sie auf der Startseite unter Services den Menüpunkt „Praxisorganisation“ - „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” aus.
  • Wählen Sie unter Aktentyp „Qualitätssicherung” aus und gehen Sie auf „Suchen”. Alternativ ist der Aufruf auch über die Ansicht „Neueste Dokumente” möglich.
  • Öffnen Sie die Akte Quartalsberichte mit der Endung 20242 durch Anklicken.
  • Klicken Sie auf den Reiter „elektronische Dokumentation (eDoku)”. Hier finden Sie die Datei mit dem Zwischenbericht (Kennzeichen EDO-BSNR-20242.)
  • Öffnen oder speichern Sie Ihre Datei. 
  • Beim Öffnen der Datei werden eine oder mehrere Dateien sichtbar.
  • Klicken Sie die PDF-Datei mit der mittleren Kennzeichnung _LEAW_an. Dies ist Ihr persönlicher Zwischenbericht.
  • Unter der Kennzeichnung _AV finden Sie eine Liste der auffälligen Patienten/Fälle. 

Eine detaillierte bebilderte Anleitung, um Ihre Rückmeldeberichte im Mitgliederportal herunterzuladen, finden Sie unten als PDF.

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news-2041 Mon, 07 Oct 2024 11:14:34 +0200 Wechsel zu trivalenten Grippe-Impfstoffen empfohlen – G-BA hat Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/wechsel-zu-trivalenten-grippe-impfstoffen-g-ba-setzt-stiko-empfehlung-um Der Einsatz von quadrivalenten Impfstoffen bleibt für die Saison 2024/2025 weiterhin möglich Seit September 2023 empfiehlt die WHO den Wechsel von quadrivalenten zu trivalenten Influenza-Impfstoffen ohne B/Yamagata Linie. Die Ständige Impfkommission (STIKO) ist der Empfehlung der WHO inzwischen gefolgt und hat ihre Empfehlung zu Influenza-Impfstoffen aktualisiert. Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wurde entsprechend angepasst, indem nur noch auf den Influenza-Impfstoff mit aktueller, von der WHO empfohlener Antigenkombination verwiesen wird.

Verfügbarkeit des empfohlenen Influenza-Impfstoffes

Die Verfügbarkeit von trivalenten inaktivierten Influenza-Impfstoffen wird erst ab der Saison 2025/2026 erwartet. Für die bestehende Saison 2024/2025 gehen der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und die STIKO davon aus, dass überwiegend quadrivalente Impfstoffe verfügbar sein werden. Trotz der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie besteht in der Saison 2024/2025 für diese Impfstoffe ein Leistungsanspruch durch die Krankenkasse.

Hochdosis-Impfstoff Efluelda® für Personen ab 60 Jahren

Laut Schutzimpfungs-Richtlinie haben gesetzlich Krankenversicherte ab dem Alter von 60 Jahren ausschließlich Anspruch auf die Impfung mit einem Hochdosis-Influenza-Impfstoff. Dieser enthält im Vergleich zu herkömmlichen Influenza-Impfstoffen die vierfache Antigenmenge, die bei dieser Personengruppe eine verbesserte Immunantwort bewirken soll.

Nur wenn ein vom Paul-Ehrlich-Institut bestätigter Lieferengpass für den Hochdosis-Impfstoff Efluelda® besteht, kann der normaldosierte inaktivierte Influenza-Impfstoff zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

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news-2040 Tue, 01 Oct 2024 09:31:46 +0200 Änderungen der Honorarverteilung zum 1. Januar 2025 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/aenderungen-der-honorarverteilung-zum-1-januar-2025 Außerklinische Intensivpflege und Auswirkungen der Laborreform Die Vertreter­versammlung der Kassen­ärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit ihrem Beschluss vom 25. September 2024 über folgende erste Änderungen des Honorar­verteilungs­maßstabs (HVM) mit Wirkung zum 1. Januar 2025 entschieden:

Teilnahme von nicht vertragsärztlichen Ärzten und Krankenhäusern an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege (AKI)

Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Krankenhäuser können nach § 37c Abs. 1 Satz­ 7 SGB V zum Zwecke der AKI an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Daher sind sie als Leistungs­erbringer in den HVM aufzunehmen. Die Vergütung ihrer innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu vergütenden Leistungen erfolgt ggf. quotiert aus dem arztgruppen­spezifischen Verteilungsvolumen für Sonstige Ärzte.

Änderungen aufgrund der Laborreform: Weiterentwicklung von Kostenpauschalen der In-vitro-Diagnostik und Anpassung des laborärztlichen Honorars

Der Bewertungsausschuss hat mit seinem Beschluss in der 709. Sitzung Vorgaben zur Weiterentwicklung von Kosten­pauschalen der In-vitro-Diagnostik und zur Anpassung des laborärztlichen Honorars zum 1. Januar 2025 gemacht.
In Umsetzung dieses Beschlusses werden für in-vitro-diagnostische Leistungen neue Kostenpauschalen – GOP 40089 bis 40095 – in den EBM aufgenommen. Damit werden der Transport der Proben, die kostenfreie Bereitstellung des Entnahme­materials wie Probengefäße und Abstrich­bestecke sowie die Technik zur elektronischen Auftragserteilung spezifisch vergütet.
Die Kosten­pauschalen GOP 40094 und 40095 EBM ersetzen dabei ab 1. Januar 2025 die bisherige Transport­pauschale 40100 EBM. Ebenso fallen zum 31. Dezember 2024 die GOP 01699 EBM und 12230 EBM weg, die als Zuschläge seit dem Entfall der Porto­pauschalen GOP 40120 bis 40126 EBM in Behandlungs­fällen mit Leistungen des Allgemein­labors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden können, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 EBM ausgeschlossen ist.
Über die weiteren Kosten­pauschalen GOP 40089 bis 40093 EBM werden zukünftig Entnahme­­material und Komponenten zur digitalen Auftrags­­erteilung (eAuftrag) für die In-vitro-Diagnostik unter bestimmten Voraus­setzungen vergütet.
Beim labor­ärztlichen Honorar werden die Grund­pauschalen weiterentwickelt sowie Anpassungen an die bestehende Systematik des EBM vorgenommen.
So kommt es zur Streichung der Grund­pauschalen GOP 12220 und 12225 EBM und Weiterführung der entsprechenden Leistungen in den GOP 01437, 01698 und 12222 bis 12224 EBM.
Die Einführung und Zuordnung der neuen Kosten­pauschalen und Leistungen erfordern entsprechende Anpassungen im HVM:

  • Anpassung des Vorwegabzugs für laboratoriums­medizinische Untersuchungen im fachärztlichen Versorgungsbereich
    Die Streichung der bisherigen Grund­pauschalen GOP 12220 und 12225 EBM wird hier umgesetzt und  die ersetzenden Leistungen GOP 01437, 01998 und 12222 bis 12224 EBM werden neu aufgenommen. Zudem schlägt sich hier der Entfall der GOP 01699 und 12230 EBM zum 31. Dezember 2024 nieder.
  • Änderung der Vorgaben der KBV für die Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigungen
    Die Vergütung der ab dem 1. Januar 2025 neu in den EBM aufzunehmenden Kosten­pauschalen ist in den KBV-Vorgaben zur Honorar­verteilung zu regeln, die wiederum Teil des HVM (siehe Anlage 4) sind.
    Die Kosten­pauschalen werden den Grundbeträgen „Labor“ und – sofern betroffen – dem Grundbetrag „Bereitschafts­dienst und Notfall“ zugeordnet und innerhalb dieser Grundbeträge vergütet. Zusätzlich wird die Labormindestquote von 89 Prozent auf 85 Prozent abgesenkt.
  • Anpassung des Vergütungsvolumens für Leistungen und Kosten, die dem Grundbetrag Labor zuzurechnen sind
    Analog zur Anpassung der KBV-Vorgaben werden die neuen Kostenpauschalen, soweit sie aus dem Grundbetrag Labor zu vergüten sind, in das entsprechende regionale Vergütungsvolumen aufgenommen, das für die – ggf. quotierte – Vergütung von über Muster 10 veranlasste Laboruntersuchungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM und für den Labor-Wirtschaftlichkeits­bonus zur Verfügung steht. Die neuen Kosten­pauschalen werden vorab zu 100 Prozent vergütet.

Zu beachten:
Der GKV-Spitzenverband hat bisher noch nicht das Einvernehmen zu den Änderungen in Teil B der KBV-Vorgaben (Vorgabe zur Festlegung und Anpassung des Vergütungs­volumens für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung) hergestellt. Insoweit stehen die Änderungen der KBV-Vorgaben und die entsprechenden HVM-Änderungen unter Vorbehalt.

  • Änderung bei Ermittlung der für das Regel­leistungs­volumen (RLV) relevanten Fälle im Rahmen der Fall­zahlzuwachs­begrenzung (FZZB)
    Die (Wieder-)Einbudgetierung der Leistungen bei TSVG-Neupatienten hatte eine für das Jahr 2023 geltende und an die Rückführung angepasste Fallzählung der für das RLV relevanten Behandlungs­fälle zur Folge. Behandlungs­fälle, die im entsprechenden Quartal des Jahres 2022 als TSVG-Neupatienten mit der Ziffer 99873E gekennzeichnet worden waren, wurden im entsprechenden Quartal des Jahres 2023 arztbezogen als für das RLV relevante Fälle mitgezählt.
    Die für das Jahr 2024 übergangsweise geltende Regelung, dass TSVG-Neupatienten im Rahmen der Fall­zahlzuwachs­begrenzung bei der Ermittlung der Fall­zahl­grenze auf Basis der Quartale 1/2022 bis 4/2022 als RLV-Fälle mit berücksichtigt (gezählt) werden, ist im 2025 nicht mehr notwendig und wird gestrichen, weil im Vorvorjahr 2023, das für die Ermittlung der Fallzahlgrenze im Jahr 2025 relevant ist, sind Neupatienten bereits wieder in den RLV-Fallzahlen enthalten.
  • Anpassung von qualifikations­bedingten Zusatzvolumen (QZV)
    Die GOP 33046 EBM (Zuschlag zu den GOP 33020 bis 33022, 33030, 33031 und 33042 Durchführung der Echokardiographie/Sonographie des Abdomens mit Kontrast­mittel­einbringung) wird bei Fachärzten für Innere Medizin, Radiologen, Urologen und Hausärzten ins jeweils zutreffende QZV (Sonographie I und/oder Sonographie II) aufgenommen.
    Der seit dem Quartal 2/2020 abrechenbare Zuschlag wird bereits bisher abrechnungsseitig entsprechend gesteuert und honoriert, es fehlte lediglich die Ausweisung im jeweiligen QZV im HVM. Dies wird nun nachgeholt.
  • Anpassung bei Freien Leistungen (FL) der Gynäkologen
    Die GOP 01698 EBM (Zuschlag für Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 8 zugelassen sind) wird in den Ziffernkranz FL bei Gynäkologen (FL für Empfängnis­regelung, Sterilisation oder Schwanger­schafts­abbruch) aufgenommen.
    Die Leistung kann von Frauen­ärzten ab dem 1. Januar 2025 als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 EBM abgerechnet werden und erweitert dementsprechend den Ziffernkranz der FL.

Weitere Änderungen des HVM zum 1. Januar 2025 sind für die Sitzung der Vertreter­versammlung der KVBW am 4. Dezember 2024 vorgesehen, sofern dann insbesondere die vom Gesetzgeber zum Jahresbeginn vorgesehen Gesetzes­vorhaben abgeschlossen sind und uns alle weiteren erforderlichen Informationen vorliegen.

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news-2037 Mon, 30 Sep 2024 09:42:00 +0200 Mehr Flexibilität bei der Verordnung von manueller Lymphdrainage ab 1. Oktober 2024 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/mehr-flexibilitaet-bei-der-verordnung-von-manueller-lymphdrainage-ab-1-oktober-2024 Verordnungen von Lymphdrainage werden künftig am Stadium eines Lymph-/Lipödems ausgerichtet Zum 1. Oktober 2024 werden die Vorgaben für Zeitbedarfe bei der manuellen Lymphdrainage (MLD) angepasst. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und die Heilmittel-Richtlinie mit Katalog entsprechend geändert.

Hintergrund

Bislang wurde die Auswahl der Therapiezeit von 30, 45 oder 60 Minuten (mit/ohne Kompressionsbandagierung) anhand der Anzahl der zu behandelnden Körperteile als Teil-, Groß- und Ganzbehandlung bemessen. Die bisherige starre Vorgabe entspricht nicht mehr dem heutigen medizinisch-therapeutischen Stand. Die Therapiezeit für eine Lymphdrainage ist im Einzelfall oft unterschiedlich und von mehreren Faktoren abhängig. Nachträgliche Änderungen und Korrekturen der Therapiezeit auf der Verordnung waren häufig erforderlich und mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand für die Arztpraxen verbunden.

Durch den Beschluss des G-BA wird die Einteilung der indikationsbezogenen Zeitbedarfe für die manuelle Lymphdrainage am Stadium eines Lymphödems oder Lipödems ausgerichtet und damit flexibler.

Die neuen stadienabhängigen Zeitvorgaben für manuelle Lymphdrainage bei Lymph-/Lipödemen im Überblick

Zeitbedarf Vorgaben in Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf
MLD-30

bei Stadium I zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder
  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium II zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
 
MLD-45

bei Stadium I (in Ausnahmefällen bei kurzfristigem/vorübergehendem Behandlungsbedarf) zur Behandlung von

  • zwei Körperteilen (beide Arme bzw. beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium II zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder
  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine, ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium III zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf)
 
MLD-60

bei Stadium II zur Behandlung von

  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium III zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder
  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)
 

MLD ohne Therapiezeit als erweiterte Verordnungsmöglichkeit

Grundsätzlich entscheidet der Verordner über die Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60 / + Kompressionsbandagierung). Ab 1. Oktober können Sie MLD auch verordnen, ohne dabei eine der oben genannten Therapiezeiten – mit oder ohne Kompressionsbandagierung – angeben zu müssen. Über die Therapiezeit entscheidet dann befundabhängig der Therapeut.

Im Heilmittelkatalog wurden demnach in der Diagnosegruppe „LY – Lymphabfluss­störungen“ die beiden vorrangigen Heilmittel „MLD“ und „MLD + Kompressions­bandagierung“ aufgenommen.

Für die Verordnung von MLD ohne Therapiezeit ist die Angabe des Stadiums des Lymph- oder Lipödems in Form des ICD-10-Codes erforderlich. Das Praxis­verwaltungs­system lässt eine Verordnung ohne Zeitvorgabe nur dann zu, wenn der ICD-10-Code endständig ist und somit die Angabe zum Stadium des Ödems enthält. Die Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Verordnung ist nicht mehr erforderlich. Wie bei allen physiotherapeutischen Maßnahmen können bis zu drei vorrangige (MLD-)Heilmittel auf einer Verordnung kombiniert werden.

Minimales Risiko für Wirtschaftlichkeitsprüfungen

MLD wird in den meisten Behandlungsfällen von Lymph- und Lipödemen erst ab Stadium II verordnet. Verordnungen für diese Indikationen gelten als langfristiger Heilmittelbedarf (LF) bzw. besonderer Verordnungsbedarf (BVB) und unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Ödeme im Rahmen von bösartigen Neubildungen (ICD-10-Bereich C00–C97) gelten stadienunabhängig als LF. Diese Kosten fließen ebenfalls nicht in das Verordnungs­volumen der Praxis ein und unterliegen somit nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Hinweis: Um auch hier eine Verordnung von MLD ohne Zeitvorgabe auszustellen, muss zusätzlich ein ICD-10-Code angegeben werden, aus dem das Stadium des Lymphödems hervorgeht.

Hingegen unterliegen Verordnungen auf Grundlage von ICD-10-Codes mit Lymphödem im Stadium I oder ohne Angabe des Stadiums der statistischen Wirtschaftlich­keits­prüfung.

Bei der Verordnung von MLD ohne Zeitangabe handelt es sich definitionsgemäß nicht um eine Blankoverordnung gemäß §125a SGB V. Daher bleibt die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit beim verordnenden Arzt.

Quellen: KBV, G-BA

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news-2039 Fri, 27 Sep 2024 13:56:48 +0200 An Zynismus nicht zu überbieten https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/an-zynismus-nicht-zu-ueberbieten Vorstand der KVBW kritisiert Positionspapier des GKV-Spitzenverbandes Als „an Zynismus kaum zu überbieten“ hat der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg die Vorschläge aus dem neuen Positionspapier des GKV-Spitzenverbandes bezeichnet. 

Vorstandschef Dr. Karsten Braun dazu: „Die Forderung nach Beibehaltung der Budgetierung mit der Patientensteuerung zu verbinden, zeigt, wie weit der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes von der Versorgungsrealität entfernt ist. Wir haben die Budgetierung seit 30 Jahren.“ 

Eine patientensteuernde Wirkung hat bisher noch niemand festgestellt, weil der Gedanke absurd ist. Offensichtlich gehen den Krankenkassen auf Bundesebene die Argumente aus, sich gegen die Entbudgetierung zu wehren, so dass sie auf immer abenteuerlichere Ideen kommen. 

Kritik an Überlegungen zu Sprechzeiten und Terminvermittlung

Klar ist nur: So machen wir die Praxen und damit Versorgung kaputt. Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt kritisierte die Überlegungen zu Sprechzeiten und Terminvermittlungen. „Die Kassenfürsten scheinen nicht zu verstehen, dass die Ärzte freiberuflich tätig sind und daher auch die Verantwortung für ihre Praxen übernehmen müssen. Wir lehnen daher eine Verpflichtung ab, dass jede Praxis Termine für Telekonsile anbieten muss und jede Praxis auch Onlinebuchungen ermöglichen muss. Viele Praxen machen das ja bereits, aber dann ist es eine Entscheidung des Praxisinhabers. Ebenso dürfen wir darauf verweisen, dass auch eine Videosprechstunde Arztkapazität erfordert. Videosprechstunden sind daher kein Mittel, dass mehr Patientinnen und Patienten behandelt werden können.“ 

Eine Absage erteilten die Vorstände dem Wunsch, dass die Krankenkassen verstärkt in die Behandlungsberatung einsteigen. „Offensichtlich scheinen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Krankenkassen nicht ausgelastet zu sein und es immer noch genug Beitragsgelder zu geben. Wenigstens können wir nicht erkennen, warum die Spitzenebene der Krankenkassen sonst in die Beratung der Patienten in Bezug auf weitere Behandlungsmöglichkeiten einsteigen möchte. Wir wundern uns auch, warum die Kassenspitze glaubt, dass bei ihnen eine höhere medizinische Expertise als bei den Ärztinnen und Ärzten vorhanden ist. 

Zeichen stehen auf Entlastung und nicht auf mehr Reglementierung

"Uns wäre bisher nicht aufgefallen, dass der medizinische Sachverstand hier höher als bei unseren Mitgliedern ausgeprägt wäre. Natürlich lehnen wir auch weitere Berichtspflichten unserer Mitglieder ab. Die Zeichen stehen auf Entlastung, nicht auf immer mehr Reglementierung. Wenn der GKV-Spitzenverband das anders sieht, können wir das nur bedauern.“ Die Vorstände abschließend. „Das Papier ist mit Quo-Vadis Versorgung überschrieben. Aus unserer Sicht kann keine Rede davon sein, dass hier ein Weg gewiesen wird – es sein denn, dass Sackgassen als zukunftsträchtig gelten.“ 

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news-2038 Thu, 26 Sep 2024 14:32:34 +0200 Erweiterung der Heilmittel-Diagnoseliste zum 1. Oktober 2024 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/erweiterung-der-heilmittel-diagnoseliste-zum-1-oktober-2024 Erweiterte Indikationen beim langfristigen Heilmittelbedarf und den besonderen Verordnungsbedarfen Zum 1. Oktober 2024 wird die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinie) sowie zu den bundesweit geltenden besonderen Verordnungsbedarfen für Heilmittel erweitert.

Änderungen beim langfristigen Heilmittelbedarf

Beim langfristigen Heilmittelbedarf kommen die Indikationen aus dem Bereich Lungenkrankheiten – J84.10 „Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose, ohne Angabe einer akuten Exazerbation“ und J84.80 „Sonstige nähere bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten, ohne Angabe einer akuten Exazerbation“ – im Bereich der Diagnosegruppe „AT“ Atemtherapie (Physiotherapie) hinzu.

Der langfristige Heilmittelbedarf ist für schwerkranke Patienten vorgesehen, die voraussichtlich einen Behandlungsbedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr benötigen. Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs unterliegen nicht der statistischen Wirtschaftlichkeitsprüfung (Heilmittel-Richtwertprüfung). Demnach fließen die Kosten dieser Verordnungen nicht in das Verordnungsvolumen der Praxis ein.

Änderungen bei den besondere Verordnungsbedarfen

Bei den besonderen Verordnungsbedarfen (BVB) wird die Diagnoseliste mit einer Indikation aus dem Bereich entzündliche Myopathien erweitert. Es handelt sich dabei um den ICD-10-Code G72.4 „Entzündliche Myopathie, andernorts nicht klassifiziert“. Die Verordnung ist im Bereich der Diagnosegruppen „PN“/“AT“ (Physiotherapie), „EN3“ (Ergotherapie) sowie „SC“/“SP6“ (Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) möglich.

Besondere Verordnungsbedarfe sind für schwerkranke Patienten gedacht, die in der Regel für einen bestimmten Zeitraum eine intensive Behandlung mit Heilmitteln benötigen. Die Verordnungskosten fließen zunächst in das Verordnungsvolumen der Praxis ein und werden im Falle eines Prüfverfahrens berücksichtigt und abgezogen.

Als BVB gekennzeichnete Verordnungen werden seit dem Verordnungsjahr 2022 einer Plausibilisierung unterzogen. Achten Sie dabei immer auf eine korrekte ICD-10-Codierung, damit der BVB-Status erhalten bleibt und die entsprechenden BVB-Verordnungen weiterhin von der Heilmittel-Richtwertprüfung ausgenommen sind.

Bei den neu hinzugekommenen Indikationen können Sie von der geltenden Höchstmenge je Verordnung gemäß Heilmittelkatalog abweichen und die notwendigen Heilmittel ab der ersten Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen verordnen.

Die KBV passt die Stammdaten für die Verordnungssoftware zum 1. Oktober an.

Quelle: KBV

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news-2036 Wed, 25 Sep 2024 15:04:56 +0200 Informationsveranstaltungen zur neuen elektronischen Patientenakte 3.0 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/informationsveranstaltungen-zur-elektronischen-patientenakte-30 Bundesweiter Start der „ePA für alle” im Februar 2025 Der Start der neuen elektronischen Patientenakte (ePA) rückt näher: Von Januar 2025 an sollen alle gesetzlich Krankenversicherten die ePA 3.0 – „ePA für alle“ erhalten – es sei denn sie widersprechen. Damit wird die elektronische Patientenakte als zentrale eHealth-Anwendung der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematik­infra­struktur auf eine neue Stufe gehoben.
 

Zeitplan für die Einführung

Ab dem 15. Januar 2025 wird die ePA 3.0 zunächst in den Modellregionen Franken und Hamburg vier Wochen lang getestet, um belastbare Erfahrungswerte im realen Praxisalltag zu gewinnen. Verläuft die Pilotphase reibungslos, soll laut Bundesgesund­heits­ministerium der bundesweite Rollout zum 15. Februar 2025 erfolgen.

In Ihrer Praxis können Sie ebenfalls bereits ab Januar 2025 die ePA 3.0 – nach Abstimmung mit Ihrem IT-Dienstleister – in Ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) aktivieren und die elektronische Patientenakte Ihrer Patienten auslesen und befüllen. Mit dem Einlesen der eGK erhalten Sie standardmäßig für 90 Tage Zugriff auf die „ePA für alle”. Versicherte haben jedoch die Möglichkeit, sowohl die Zugriffsdauer anzupassen als auch die Zugriffsberechtigungen einer Praxis auf bestimmte Inhalte der ePA zu beschränken, indem sie widersprechen, Inhalte verbergen oder löschen.

Veranstaltungen der gematik am 2. und 17. Oktober sowie 20. November

Was Sie zur ePA wissen müssen, wie die Anwendung funktioniert und was künftig für die ePA 3.0 geplant ist, erfahren Sie im Rahmen der Informations­veranstaltungen „gematik digital: ePA für alle – Praxen” am 2. Oktober, „gematik live: lunch break zur ePA für alle“ am 17. Oktober und „gematik trifft: ePA für alle – Demonstration Primärsysteme Praxen“ am 20. November 2024.

Die gematik bietet dort in Kooperation mit der KBV bzw. mit dem Verband medizinischer Fachberufe und den PVS-Herstellern fachliche Informationen, Gelegenheit zum Austausch über Fragen und Demonstrationen der jeweiligen Primärsysteme für Praxen zur ePA an. Ziel ist es, den Praxen die Nutzung der elektronischen Patientenakte zu erleichtern und zu erklären, wie diese in den Arbeitsalltag integriert werden kann.

Außerdem ist die neue „ePA für alle“ Thema beim Servicetag der KVBW in Reutlingen am Samstag, 12. Oktober 2024, von 11 bis 12.15 Uhr. Die Referenten aus der IT-Beratung der KVBW erläutern Ihnen, was sich mit der neuen elektronischen Patientenakte ab 2025 ändert und was das für Ihre Praxis bedeutet.

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news-2035 Wed, 25 Sep 2024 11:28:40 +0200 Zum Vormerken: eHealth Forum Freiburg am 10. Mai 2025 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zum-vormerken-ehealth-forum-freiburg-am-10-mai-2025 Spannende Digitalisierungsthemen warten auf Sie Im Januar 2025 geht die „ePA für alle“ an den Start. Wird die elektronische Patienten­akte mit Opt-out-Funktion der Gamechanger bei der Digitalisierung des Gesundheits­wesens? Am Samstag, 10. Mai 2025, stehen beim eHealth Forum Freiburg wieder aktuelle Digitalisierungsprojekte aus Bund und Land im Fokus. Merken Sie sich den Termin heute schon vor und seien Sie mit dabei, wenn ausgewiesene Expertinnen und Experten über die digitale Transformation des Gesundheitswesens berichten. Und nutzen Sie die Gelegenheit zur Information, zum Austausch und zum Networking.

Programm folgt

Die einzelnen Themen und Referenten stehen noch nicht fest, wir werden Ihnen das Programm, sobald es feststeht, wie gewohnt auf unserer Webseite zum eHealth Forum Freiburg, www.e-health-forum.de, sowie auf www.kvbawue.de bereitstellen. Seien Sie gespannt!

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news-2033 Tue, 24 Sep 2024 15:37:27 +0200 Neues MAK-Seminar: Digi-Managerin https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neues-mak-seminar-digi-managerin Werden Sie in fünf Tagen zum Digital Native In der heutigen Zeit sprechen wir nicht mehr nur von Digitalisierung im Gesund­heits­wesen, sondern von digitaler Transformation und optimiertem Workflow. In der Theorie sind die Vorteile dieser digitalen Prozesse klar:

  • Sie sparen Zeit und Geld – für den derzeitigen Fachkräftemangel sehr vorteilhaft.
  • Sie vermeiden Papiermüll – für die Nachhaltigkeit essenziell.
  • Sie verbessern die Kommunikation – ein erheblicher Mehrwert für die Patienten­versorgung.

Aber wie gelingt nun die Umsetzung? Im Blended-Learning-Seminar „Digi-Managerin (Arztpraxis)“ der MAK wird vermittelt, wie die Implementierung digitaler Fach­an­wend­ungen – wie etwa die Online-Terminvergabe, die digitale Anamnese beim Patienten­management oder die Videosprechstunde im geeigneten Anwendungsfall – den Praxis­alltag erleichtern kann. Die Fortbildung richtet sich an nicht-ärztliches Praxis­personal. 

Im Showroom der Landesärztekammer Baden-Württemberg zeigen wir den Teilnehmenden den Einsatz der verschiedenen TI-Anwendungen, vieler anderer digitaler Technologien und geben die Möglichkeit diese zu testen und auszuprobieren.

In nur fünf Tagen werden die Seminarteilnehmenden selbst zum „Digital Native“ und geben das Wissen an die Kolleginnen und Kollegen im Praxisteam weiter. Die Fort­bildungs­reihe wird mit Unterstützung der Landesärztekammer Baden-Württemberg und des Bosch Digital Innovation Hub – Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg durchgeführt und umfasst mehrere Module. Nutzen Sie die Chance, sich für die digitalen Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft zu rüsten.

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news-2032 Fri, 20 Sep 2024 13:34:17 +0200 Ambulante Versorgung unter Druck https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ambulante-versorgung-unter-druck KVBW-Versorgungsbericht 2024 veröffentlicht Die ambulante medizinische Versorgung in Baden-Württemberg ist noch gut, allerdings ist die Situation in den Arztpraxen sehr angespannt. Mit dem Bericht „Die ambulante medizinische Versorgung 2024“ gibt die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) einen Überblick zur aktuellen Situation, liefert Zahlen und informiert über ihre vielfältigen Aktivitäten.

Die KVBW hat umfassende Maßnahmen ergriffen, um die Versorgung zu stabilisieren: mit dem Förderprogramm „Ziel und Zukunft“, mit der Förderung der Weiterbildung, mit den Koordinierungsstellen für Medizinstudierende, mit der Restrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, mit dem Ausbau der Telemedizin sowie dem Kommunalservice. Allerdings kann die KVBW das Nachwuchsproblem nicht allein lösen. „Die Politik müsste dringend bessere Rahmenbedingungen schaffen, um den Kollaps der ambulanten Versorgung zu vermeiden“, so die Vorstände der KVBW, Dr. Karsten Braun und Dr. Doris Reinhardt. Und weiter: „Die Krankenkassen sind gefordert, für eine ausreichende Finanzierung des ambulanten Sektors zu sorgen.“ Die Vorstände verweisen dazu auch auf die Kampagne „Rettet-die-Praxen“.

Rund 1.000 Hausarztsitze offen

Insbesondere die hausärztliche Versorgung steht unter Druck. 963 Hausarztsitze sind nicht besetzt, und mit 3.000 Hausärztinnen und Hausärzten über 60 Jahre steht die große Ruhestandswelle noch bevor. Hinzu kommt, dass die hausärztlichen Leistungen seit dem vierten Quartal 2023 wieder budgetiert werden, was die hausärztliche Versorgung weiter schwächt. Fachärzte müssen schon viele Jahre Quartal für Quartal Leistungen im Wert von rund 45 Millionen Euro erbringen, die sie nicht vergütet bekommen.

Teilzeit und Anstellung nehmen zu – Arztzeit sinkt

Der Trend zu Anstellung und Teilzeittätigkeit hält weiter an. Zu Beginn des Jahres 2024 arbeiteten bereits 33 Prozent der KVBW-Mitglieder in Teilzeit und der Anteil der Angestellten hat sich von sieben Prozent im Jahr 2010 auf 27 Prozent im Jahr 2024 nahezu vervierfacht. Die veränderten Arbeitszeitmodelle wirken sich stark auf die Ressource Arztzeit aus. Obwohl die Zahl der KVBW-Mitglieder nach Köpfen deutlich steigt, sinkt die zur Verfügung stehende Arztzeit. 

Förderprogramme und Services der KVBW

Die KVBW entwickelt Konzepte, damit die ambulante Versorgung auch in Zeiten des Ärztemangels auf tragfähigen Säulen steht. „Der ärztliche Nachwuchs ist der Schlüssel zur Sicherung der ambulanten Versorgung von morgen, daher fördern wir die Weiterbildung“, betont Dr. Karsten Braun. Zudem begleiten die Koordinierungsstellen der KVBW die Medizinstudierenden bereits während ihrer Ausbildung. „Diese enge Unterstützung ist entscheidend, um Nachwuchsmediziner frühzeitig in die ambulante Versorgung einzubinden und für die Region zu gewinnen“, erklärt Dr. Doris Reinhardt.

Darüber hinaus unterstützt die KVBW mit dem Programm „Ziel und Zukunft“ die Gründung und Übernahme von Praxen sowie Anstellungen in ausgewiesenen Fördergebieten mit einem Zuschuss von bis zu 80.000 Euro. Eine wichtige Rolle spielt auch der Kommunalservice der KVBW, der in prekären Regionen aktiv wird. In enger Zusammenarbeit mit Bürgermeistern, Landratsämtern und den lokalen Akteuren werden Strategien zur Sicherstellung erarbeitet. „Doch die besten Förderprogramme nutzen nichts, wenn die Rahmenbedingungen nicht mehr stimmen und Ärzten durch Regresse und Einzelfallprüfanträge der Krankenkassen die Versorgung erschwert wird“, so Dr. Braun.

Situation in den einzelnen Stadt- und Landkreisen

Wie viele Einwohner pro Arzt gibt es in den Städten und Gemeinden? Wie ist das Durchschnittsalter der Ärztinnen und Ärzte im Landkreis? Diese Fragen können mit einem Blick in den zweiten Teil des Versorgungsberichtes „Daten & Fakten“ beantwortet werden. 

Qualitätssicherung für mehr Patientensicherheit

Viele Untersuchungen und Behandlungen in der vertragsärztlichen Versorgung unterliegen zusätzlichen Qualitätsanforderungen. Neben dem fachlichen Wissen werden auch die Geräte und die Hygiene in den Praxen kontrolliert. Der Qualitätsbericht für das Jahr 2023, der als Anlage zum Versorgungsbericht erscheint, zeigt eindrucksvoll, wie die KVBW eine hohe Qualität der Patientenversorgung garantiert. 

Die Publikationen „Die ambulante medizinische Versorgung 2024“ sowie der „Qualitätsbericht 2023“ stehen online zur Verfügung.

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news-2028 Wed, 18 Sep 2024 13:39:00 +0200 Neuauflage: Selbstbewertungsbogen Hygiene und Medizinprodukte https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neuauflage-selbstbewertungsbogen-hygiene-und-medizinprodukte Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Stand in Ihrer Praxis Eine Neuauflage des Selbstbewertungsbogen „Hygiene und Medizinprodukte – Feststellung des Status quo in der Arztpraxis“ ist erschienen. Füllen Sie den Bogen aus und verschaffen Sie sich damit einen Überblick über den Umsetzungsstand der erforderlichen Maßnahmen rund um Hygiene und Medizinprodukte in Ihrer Einrichtung. 

Der Selbstbewertungsbogen beinhaltet Aussagen zu verschiedenen hygienerelevanten Aspekten wie etwa Händehygiene, Schutzausrüstung, Flächenreinigung, Umgang mit und Aufbereitung von Medizinprodukten etc. Durch Bewertung der einzelnen Aussagen mit ja, nein oder teilweise können Sie den Ist-Zustand Ihrer Praxis selbst beurteilen. Der Bogen ermöglicht Ihnen eine Einschätzung, inwieweit Sie die rechtlichen Anforderungen erfüllen und wo möglicherweise noch Verbesserungspotenzial besteht.

Wie Sie den Selbstbewertungsbogen erhalten

Sie können den Selbstbewertungsbogen beim Team Hygiene & Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) anfordern. Sie können den Bogen auch direkt von der Webseite herunterladen, digital ausfüllen und ausdrucken. Die digitale Bearbeitung hat den Vorteil, dass die Erläuterung zur Aussage schnell per Mouse-Klick aufgerufen werden kann und verlinkte Rechtsgrundlagen direkt im Internet einsehbar sind. Zudem werden am Ende des Bogens alle eingetragenen Bemerkungen zusammengefasst.

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news-2030 Wed, 18 Sep 2024 09:33:58 +0200 RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab jetzt bei allen Säuglingen GKV-Leistung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/rsv-prophylaxe-mit-nirsevimab-jetzt-bei-allen-saeuglingen-gkv-leistung Verordnung erfolgt auf Namen des Patienten Seit 14. September 2024 können alle Säuglinge – unabhängig vom Risiko für einen schweren Infektionsverlauf – in ihrer ersten RSV-Saison eine einmalige RSV-Prophylaxe mit dem Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) erhalten. Grundlage hierfür ist die vom Bundesgesundheitsministerium beschlossene RSV-Prophylaxeverordnung (Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 SGB V), die auf der STIKO-Empfehlung vom 26. Juli 2024 basiert.

Neugeborene, die zwischen April und September geboren werden, sollten Nirsevimab möglichst vor Beginn ihrer ersten RSV-Saison (idealerweise von September bis November) erhalten. Neugeborene, die von Oktober bis März geboren werden, sollen Nirsevimab möglichst zeitnah nach der Geburt erhalten.

Die Verordnung erfolgt als eRezept auf Namen des Patienten zulasten der jeweiligen Krankenkasse (kein Sprechstundenbedarf). Die Kosten für Beyfortus® werden automatisch aus dem Verordnungsvolumen der Praxis herausgerechnet (Zuordnung zum exRW-Bereich).

Weitere Verordnungsmöglichkeit für Kinder mit Risikofaktoren

Unabhängig von der oben genannten Rechtsverordnung ist der Therapiehinweis des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin gültig. Demnach ist die Anwendung von Nirsevimab im zweiten Lebensjahr nur bei einem hohen Risiko für schwere Infektionsverläufe zulasten der GKV möglich. Hierzu zählen Kinder

  • die wegen bronchopulmonaler Dysplasie begleitende therapeutische Maßnahmen (z. B. Sauerstoff, Steroide, Bronchodilatatoren, Diuretika) innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der RSV-Saison benötigt haben, oder
  • mit hämodynamisch relevanten Herzfehlern (z. B. Links- Rechts- oder Rechts-Links-Shunt, pulmonale Hypertonie, pulmonalvenöse Stauung) oder
  • mit Trisomie 21.

Auch hier erfolgt die Verordnung auf den Namen des Patienten.

Abrechnung

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen RSV mit Wirkung zum 16. September 2024 beschlossen.

Mit der Aufnahme eines neuen Abschnitts 1.7.10 in den EBM sind drei Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 berechnungsfähig. Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärzte dürfen die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen.

Die GOP 01941 (8,95 €) kann nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr einmal im Krankheitsfall berechnet werden. Sie beinhaltet neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der/des Personensorgeberechtigten sowie die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab. Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings ist Bestandteil der GOP 01941.

Die GOP 01942 (4,06 €) ist ein Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe. Sie wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn der monoklonale Antikörper Nirsevimab über den regional vereinbarten Sprechstundenbedarf bezogen werden kann. In Baden-Württemberg erfolgt die Verordnung als eRezept auf Namen des Patienten, so dass die GOP 01942 automatisch zugesetzt wird. 

Die GOP 01943 (3,82 €) ist für die Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV berechnungsfähig, ohne dass nachfolgend eine intramuskuläre Injektion erfolgt. Sie ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und kann nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

Verfügbarkeit von Beyfortus®

Infolge der neuen STIKO-Empfehlung zur RSV-Immunisierung wird eine hohe Nachfrage nach Beyfortus® zu Beginn der RSV-Saison erwartet. Deshalb bringt der Hersteller im Zeitraum 1. September bis 30. Oktober 2024 Packungen aus Frankreich und Spanien auf den deutschen Markt. Diese Ware ist primär für die Immunisierung von Hochrisiko-Kindern vorgesehen und wird daher vorrangig an Kliniken und ausgewählte Apotheken ausgeliefert.

Da die Produkte pharmazeutisch identisch sind und sich lediglich in den Packmitteln unterscheiden, wurde die Genehmigung bereits vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) erteilt. Die Verordnungsmodalitäten unterscheiden sich nicht.

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news-2029 Tue, 17 Sep 2024 16:09:44 +0200 Einigung über den Orientierungswert 2025 auf Bundesebene https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/einigung-ueber-den-orientierungswert-2025-auf-bundesebene Punktwert erhöht sich im nächsten Jahr um 3,85 Prozent Auf Bundesebene ist am 16. September 2024 zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband eine Einigung über den Orientierungswert 2025 zustande gekommen. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg informiert darüber in einer Schnellinformation

Danach erhöht sich der Punktwert ab 1. Januar 2025 um 3,85 Prozent. Damit fließen 2025 zusätzlich 1,7 Mrd. Euro in die ambulante Versorgung. Insgesamt stehen für die ambulante Versorgung in Deutschland dann rund 49 Mrd. Euro zur Verfügung. Die eigentlichen Honorarverhandlungen auf Landesebene folgen noch und beginnen in Baden-Württemberg in den nächsten Wochen. 

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news-2027 Fri, 13 Sep 2024 14:00:04 +0200 Investorengestützte Gesundheitszentren bergen Risiken für die Versorgung https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/investorengestuetzte-gesundheitszentren-bergen-risiken-fuer-die-versorgung Versorgung lebt von den inhabergeführten Praxen vor Ort Mit großer Sorge betrachtet der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg die Zunahme von Medizinischen Versorgungszentren, die durch Investoren geführt werden.

Vorstandschef Dr. Karsten Braun sagte dazu am Freitag: „Wir bekommen immer häufiger Rückmeldung, dass Medizinische Versorgungszentren gegründet werden, hinter denen strategisch-finanzielle Interessen stecken. Anbieter gehen hier teilweise sehr aggressiv auf dem Markt vor, bieten Mondpreise für Arztsitze und werben Ärztinnen und Ärzte von anderen Praxen mit dem Versprechen auf hohe Gehaltszahlungen ab.“ Für Braun ist damit eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung verbunden. “Unsere Ärztinnen und Ärzte haben keine Chance, mit den finanziellen Mitteln großer Konzerne mitzuhalten. Die Versorgung lebt aber gerade von den inhabergeführten Praxen vor Ort.“

Basisversorgende Praxen sollen nicht geschädigt werden

Aus Sicht seiner Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt ergeben sich dadurch erhebliche Risiken für die Versorgung. „Wir stehen MVZ und auch Ärzte- oder Gesundheitszentren grundsätzlich positiv gegenüber. Wir brauchen solche Einrichtungen. Das Problem ist nur, dass bei vielen dieser Zentren von vornherein klar ist, dass sie nicht kostendeckend arbeiten können.“

Reinhardt weiter: „Die Konsequenz ist, dass das Ziel gar nicht darin besteht, schwarze Zahlen zu schreiben, sondern beispielsweise die Bettenauslastung eines Krankenhauses zu verbessern. Oder die Anbieter konzentrieren sich auf Dauer auf wenige, vermeintlich attraktive Leistungen. Die Verbesserung der Bettenauslastung ist aber nicht Aufgabe der ambulanten Versorgung, und wir haben hohen Bedarf an Basisversorgung, weniger in sehr spezialisierten Behandlungen. Wir müssen daher aufpassen, dass die basisversorgenden Praxen nicht geschädigt werden und wir damit die Versorgung gefährden.“

Änderung der Zulassungsregeln sollen schnell umgesetzt werden

Kritisch sehen die Vorstände der KVBW daher die unterschiedliche Interessenlage, die sich aus solchen Zentren ergeben. „Wenn sich die Patientenversorgung in Praxen nicht durch erwirtschaftetes Honorar wirtschaftlich trägt, sondern subventioniert werden muss, ergibt sich eine Interessenlage, die wir in der Versorgung sonst nicht abbilden. Wir müssen aufpassen, dass die Versorgung im Vordergrund steht, nicht irgendwelche andere, versorgungsfernen Interessen.“

Die Vorstände forderten daher die Bundesregierung auf, die geplanten Änderungen der Zulassungsregelungen schnell umzusetzen. 

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