KVBW Neuigkeiten https://www.kvbawue.de/ Aktuelle Neuigkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg de KVBW Sat, 27 Jul 2024 08:00:15 +0200 Sat, 27 Jul 2024 08:00:15 +0200 TYPO3 EXT:news news-2010 Fri, 26 Jul 2024 13:52:00 +0200 Mutterschaftsbetreuung nach GOP 01770 – Erklärung der Patientin unbeachtlich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/mutterschaftsbetreuung-nach-gop-01770-erklaerung-der-patientin-unbeachtlich Nur ein Arzt im Quartal darf die Pauschale für die Mutterschaftsvorsorge abrechnen. Die Pauschale für die Betreuung einer Schwangeren (Mutterschaftsvorsorge) darf pro Quartal nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Diese Regelung für die EBM-Abrechnungsziffer GOP 01770 hat das Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2015 bestätigt.

Die Begründung des Gerichts stützt sich im Kern auf das Argument, der Vertragsarzt könne in der Regel im Gespräch mit der Patientin klären, ob bereits eine Vorbe­hand­lung durch einen Kollegen erfolgt ist. Sei dies der Fall und liegt kein Notfall im Sinne einer unmittelbaren Behandlungsnotwendigkeit vor, ist die Praxis nicht verpflichtet, die Mutterschaftsbetreuung der Patientin im aktuellen Quartal zu übernehmen.

Pauschale für die Betreuung einer Schwangeren

Die Regelung, dass die Pauschale im Laufe eines Quartals nur von einem Vertragsarzt im Behandlungsfall abgerechnet werden kann, lässt keine Ausnahme zu. Wann immer mehrere Vertragsärzte in die Betreuung eingebunden sind – beispielsweise im Vertret­ungs­fall – darf die GOP 01770 trotzdem stets nur einmal im Quartal je Schwangere unabhängig von der Anzahl der behandelnden Fachärzte für Frauen­heil­kunde und Geburtshilfe abgerechnet werden.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Praxis, die als Zweite abrechnet, von der Patientin schriftlich bestätigen lässt, dass sie vorher bei keiner anderen Praxis Leistungen der Mutterschaftsvorsorge in Anspruch genommen hat (Urteil des SG Stuttgart vom 10. Juli 2024; AZ: S 12 KA 3717/21).

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news-2009 Thu, 25 Jul 2024 15:01:09 +0200 Kinderkrankschreibung dauerhaft auch per Video und Telefon möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kinderkrankschreibung-dauerhaft-auch-per-video-und-telefon-moeglich Die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes ist jetzt dauerhaft auch nach einer Anamnese per Video oder Telefon möglich. KBV und GKV-Spitzen­verband haben dazu eine Regelung im Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) vereinbart. Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil können Vertragsärzte weiterhin die Kostenpauschale GOP 40129 (Porto Versand Muster 21) abrechnen.

Voraussetzung für die Bescheinigung nach einer Fern­behandlung per Video oder Telefon ist zumeist, dass der Arzt­praxis das erkrankte Kind bekannt ist. Außerdem darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze gilt jedoch nicht, wenn das Kind behindert und zugleich auf Hilfe angewiesen ist.

Anspruch auf Bescheinigung der Erkrankung des Kindes nach Video- oder Telefon-Kontakt haben die Eltern nicht. Es handelt sich wie bisher auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.

Pauschale für Versand

Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Praxen im EBM die Kostenpauschale 40129 (86 Cent) abrechnen.

Kein Einlesen der eGK

Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist für die Bescheinigung nicht erforderlich. War das Kind im Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Um das Kind bei einem Video- oder Telefon-Kontakt zu authentifizieren, kann die Praxis bei den Eltern beispielsweise die Patientendaten abfragen und mit den Daten der Versichertenkarte abgleichen.

Krankschreibung in der Videosprechstunde

Vertragsärzte können eine AU auch in der Videosprechstunde bescheinigen. Die Dauer der Bescheinigung hängt davon ab, ob der Patient dem Arzt bekannt ist oder nicht:

  • bis zu 3 Tage: unbekannte Patienten
  • bis zu 7 Tage: bekannte Patienten

Voraussetzung ist, dass die Symptomatik eine Abklärung per Videosprechstunde zulässt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Eine Folgekrankschreibung mittels Videosprechstunde ist nur dann möglich, wenn der Patient für die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit zu einer persönlichen Untersuchung in der Praxis war.

Für das Zusenden der AU-Bescheinigung können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).

Krankschreibung nach telefonischer Anamnese

Eine Krankschreibung von Patienten mit leichten Erkrankungen ist zudem nach telefonischer Anamnese möglich.

  • Es muss sich um Patienten handeln, die der Praxis bekannt sind. Die Erkrankung darf keine schwere Symptomatik vorweisen. Die Abklärung ist nicht per Videosprechstunde möglich.
  • Eine Erstbescheinigung kann dann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Ist der Patient weiterhin krank, muss er die Praxis aufsuchen.
  • Eine Folgebescheinigung per Telefon darf erst erfolgen, wenn der Arzt den Patienten zuvor persönlich in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt hat.
  • Es ist eine ärztliche Entscheidung, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonisch bescheinigte Krankschreibung.
  • Für das Zusenden der AU-Bescheinigung an Patienten können Praxen eine Portopauschale abrechnen (Muster 1: GOP 40128 bzw. Muster 21: GOP 40129).


Quelle: KBV

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news-2007 Wed, 17 Jul 2024 13:39:03 +0200 Zwischenberichte DeQS: PCI und NET https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zwischenberichte-deqs-pci-und-net-1 Wie Sie den quartalsweisen Zwischenbericht im Mitgliederportal abrufen Für die Ärztinnen und Ärzte, die am DeQS-Verfahren Perkutane Koronarintervention und Nierenersatztherapie teilnehmen, steht der Zwischenbericht für das erste Quartal 2024 im Mitgliederportal zur Verfügung. Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erstellt diesen Zwischenbericht quartalsweise (Quartale 1 bis 3) aus den von Ihnen gelieferten Daten, um Ihnen anhand verschiedener Qualitätsindikatoren das Ergebnis Ihrer Arbeit widerzuspiegeln. Wir haben Ihren persönlichen Zwischenbericht für das erste Quartal 2024 aktuell im Mitgliederportal der KVBW für Sie hinterlegt.

So finden Sie Ihren persönlichen Zwischenbericht

  • Melden Sie sich im Mitgliederportal der KVBW wie gewohnt mit Benutzername und Kennwort an.
  • Wählen Sie auf der Startseite unter Services den Menüpunkt „Praxisorganisation“ - „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” aus.
  • Wählen Sie unter Aktentyp „Qualitätssicherung” aus und gehen Sie auf „Suchen”. Alternativ ist der Aufruf auch über die Ansicht „Neueste Dokumente” möglich.
  • Öffnen Sie die Akte Quartalsberichte mit der Endung 20241 durch Anklicken.
  • Klicken Sie auf den Reiter „elektronische Dokumentation (eDoku)”. Hier finden Sie die Datei mit dem Zwischenbericht (Kennzeichen EDO-BSNR-20241.)
  • Öffnen oder speichern Sie Ihre Datei. 
  • Beim Öffnen der Datei werden eine oder mehrere Dateien sichtbar.
  • Klicken Sie die PDF-Datei mit der mittleren Kennzeichnung _LEAW_an. Dies ist Ihr persönlicher Zwischenbericht.
  • Unter der Kennzeichnung _AV finden Sie eine Liste der auffälligen Patienten/Fälle. 

Eine detaillierte bebilderte Anleitung, um Ihre Rückmeldeberichte im Mitgliederportal herunterzuladen, finden Sie unten als PDF.

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news-2006 Tue, 16 Jul 2024 12:48:03 +0200 Die Budgetierung bei den Hausärzten setzt sich fort https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/die-budgetierung-bei-den-hausaerzten-setzt-sich-fort Honorarergebnisse für das erste Quartal 2024 liegen vor Auch für das erste Quartal 2024 können nicht alle Behandlungen der Hausärztinnen und -ärzte in Baden-Württemberg vergütet werden. Das ergibt sich aus den Honorarergebnissen, die nun vorliegen.

Für den Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Karsten Braun, setzen sich die Verwerfungen in der Vergütung damit im zweiten Quartal in Folge fort: „Leider hat die Politik die Nichtvergütung erbrachter Leistungen, die sie selbst über viele Jahre hinweg so gewollt hat und daher auch so festgelegt hat, nicht behoben. Wie bei den Fachärzten, die schon seit Jahren budgetiert sind, ist weiterhin auch bei den Hausärzten keine Entlastung für die prekäre Versorgungssituation zu erwarten.“

Rückwirkende Umsetzung der Entbudgetierung gefordert

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt stellte klar: „Die Budgetierung ist politisch gewollt und kann daher auch nur politisch aufgehoben werden. Zwar gibt es durchaus Lichtblicke, da im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) die Entbudgetierung der Hausärzte angekündigt ist. Trotz des hohen Aktionsgrads in der Gesetzgebung zum Ende der Legislaturperiode bedeutet das aber nicht, dass die Entbudgetierung auch schnell kommt. Sie wird voraussichtlich erst mit dem Quartal 3/2025 und somit viel zu spät ihre Wirkung entfalten.“

Beide Vorstände erneuerten die Forderung der KVBW: „Unsere Forderung ist nach wie vor eine rückwirkende Umsetzung der Entbudgetierung für den hausärztlichen Bereich und nachfolgend auch im fachärztlichen Bereich! Es muss dringend gehandelt werden. Denn ohne politisches Handeln bleibt die Versorgung weiterhin gravierend gefährdet.“

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news-2005 Tue, 16 Jul 2024 09:12:36 +0200 Häusliche Krankenpflege: Blankoverordnung vielfach noch nicht möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/haeusliche-krankenpflege-blankoverordnung-vielfach-noch-nicht-moeglich Pflegefachkräfte können ärztliche Blankoverordnung meist noch nicht annehmen Vertragsärzte sollten sogenannte Blankoverordnungen für häusliche Krankenpflege (HKP) vorerst nur ausstellen, wenn sichergestellt ist, dass Pflegedienste diese auch annehmen können. Andernfalls sollten sie bei allen Maßnahmen selbst über Häufigkeit und Dauer entscheiden. Grund sind noch fehlende Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene.

Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden notwendig

Voraussetzung, dass Pflegefachkräfte eine Blankoverordnung entgegennehmen dürfen, sind Verträge zwischen Pflegedienstverbänden und gesetzlichen Krankenkassen auf Landesebene. In diesen Verträgen ist beispielsweise die Qualifikation der Pflegefachkräfte geregelt.

Aktuell ist unklar, ob überall in den Bundesländern solche Verträge zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden bestehen. Daher kann nicht sichergestellt werden, dass eine Blankoverordnung von den Pflegefachkräften vor Ort angenommen und umgesetzt werden darf beziehungsweise von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigt wird.

Blankoverordnung bei häuslicher Krankenpflege: Was ist das?

Seit dem 1. Juli 2024 sollten Vertragsärzte Blankoverordnungen für die häusliche Krankenpflege ausstellen und Pflegedienste diese auch umsetzen können. 
Bei der Blankoverordnung dürfen Pflegefachkräfte eigenständig über Häufigkeit und Dauer bei festgelegten Leistungen, wie z. B. der Kompressionsbehandlung, entscheiden.

Quelle: KBV

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news-2004 Fri, 12 Jul 2024 09:21:00 +0200 Außerklinische Intensivpflege: Ausgesetzte Potenzialerhebung bis Ende 2024 nachholen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ausserklinische-intensivpflege-ausgesetzte-potenzialerhebung-bis-ende-2024-nachholen Ausnahmeregelung für die Potenzialerhebung endet am 31. Dezember 2024 Aufgrund der Ausnahmeregelung ausgesetzte Potenzialerhebungen bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) sind lediglich aufgeschoben und müssen daher bis zum Jahresende 2024 nachgeholt werden. Ab Januar 2025 sind Potenzialerhebungen vor jeder Verordnung wieder verpflichtend.

Zum Hintergrund: Bei Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle benötigen, muss grundsätzlich vor jeder Verordnung von AKI eine Potenzialerhebung durchgeführt werden. Diese Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung wurde – zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2024 – mit einer „Soll-Regelung“ gelockert. Dies bedeutet, dass eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll (nicht muss). Falls die Potenzialerhebung nicht möglich ist, weil eine zur Potenzialerhebung qualifizierte Person nicht rechtzeitig verfügbar ist, kann ausnahmsweise davon abgesehen werden. 

Eine nicht erfolgte Potenzialerhebung ist durch verordnende Ärzte auf dem Verordnungsvordruck (Muster 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“) unter „sonstige Hinweise“ zu dokumentieren. 

Potenzialerhebung – was ist das?

Qualifizierte Ärzte überprüfen bei Patienten, die beatmet werden oder eine Trachealkanüle haben, ob

  • eine Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zu einer vollständigen Beatmungsentwöhnung (Weaning),
  • eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung, beziehungsweise
  • eine Dekanülierung (Entfernung der Trachealkanüle)

in Frage kommt und Möglichkeiten der Therapieoptimierung vorliegen. Soweit ein Potenzial erkennbar ist, sind die jeweils notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

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news-1844 Mon, 01 Jul 2024 06:46:00 +0200 Die Urlaubszeit steht vor der Tür: Vertretung nicht vergessen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/die-urlaubszeit-steht-vor-der-tuer-vertretung-nicht-vergessen Praxisvertretung online über das KVBW-Mitgliederportal melden Egal, ob eine Arztpraxis für einen mehrwöchigen Urlaub oder nur für wenige Tage schließt, in dringenden Fällen muss ärztliche Hilfe erreichbar sein. Informieren Sie Ihre Patienten unbedingt rechtzeitig und konkret über Erreichbarkeit und Vertretung.

Wenn Sie selbst nicht in Ihrer Praxis sein können, müssen Sie jeweils Fachkollegen organisieren, die Ihre Patienten während dieser Zeit versorgen. Das Verweisen auf Kliniken, ermächtigte Ärzte, Notfallpraxen, aber auch auf die 116117 als Vertretung ist definitiv nicht zulässig! Bei längerer Abwesenheit sind Sie verpflichtet, Ihre Kassenärztliche Vereinigung zu informieren und gegebenenfalls eine Genehmigung zu beantragen. Beides funktioniert jetzt zeitgemäß auf digitalem Weg über das KVBW-Mitglieder­­­portal.

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news-2002 Fri, 28 Jun 2024 14:48:13 +0200 Geringeres Vertrauen der Bevölkerung in das Gesundheitswesen sollte zum Umdenken führen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/geringeres-vertrauen-der-bevoelkerung-in-das-gesundheitswesen-sollte-zum-umdenken-fuehren Reformen und Stärkung der Ambulantisierung Aus Sicht des Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Karsten Braun, muss das jüngst deutlich gewordene abnehmende Vertrauen der Bevölkerung in das Gesundheitswesen zum Umdenken anregen. Braun bezog sich auf eine aktuelle Studie, wonach nur noch 64 Prozent der Bevölkerung angaben, dass sie mit dem Gesundheitswesen zufrieden sind.

Ambulante Versorgung stärken

Braun sagte dazu am Freitag (28.06.2024) in Stuttgart: „Unser Gesundheitswesen ist einer der Stabilitätsanker unseres sozialen Systems in Deutschland. Die Bedeutung der medizinischen Versorgung geht damit weit über ihre eigentliche Funktion hinaus. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, dass ein zurückgehendes Vertrauen auch zum Nach- und Umdenken führt.“ Konkret nannte der KVBW-Vorstandsvorsitzende den Reformbedarf im Gesundheitswesen. „Damit wir als KVBW unseren gesetzlichen Auftrag erfüllen und die ambulante Versorgung gewährleisten können, brauchen wir verlässliche Rahmenbedingungen und eine ausreichende Finanzierung. Die Studie ist daher auch ein erneuter Weckruf an Politik und Krankenkassen, endlich für eine tragfähige Finanzierung der Praxen zu sorgen.“ Gerade die ambulante Versorgung spiele im Gesundheitswesen eine herausragende Rolle: „In den Praxen der Ärzte und Psychotherapeuten finden über 90 Prozent aller medizinischen Behandlungen statt. Umso wichtiger wäre es daher, den ambulanten Sektor zu stärken.“

Reformen sind nötig

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt mahnte denn auch eine schnelle Umsetzung wichtiger Reformgesetze an: „Unsere Ärztinnen und Ärzte gewährleisten mit großem persönlichem Engagement die ambulante Versorgung. Diese Versorgungszeit wird aber durch zahlreiche strukturelle Hürden, nicht funktionierende EDV und überregulierte Bürokratie immer weniger. Entscheidend ist es daher, dass auch die Ärztinnen und Ärzte wie auch Psychotherapeutinnen und -therapeuten und ihre Praxisteams auf gute Rahmenbedingungen vertrauen können. Konkretes Beispiel: Die Entbudgetierung der Hausärzte. Eigentlich ein Unding, dass ärztliche Versorgungsleistungen nicht selbstverständlich vollständig vergütet werden, wenn sie für die Patienten­versorgung beansprucht und erbracht werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung war zwar im Koalitionsvertrag verankert, wurde aber bisher noch nicht umgesetzt. Daher muss das geplante Gesetz zur Entbudgetierung der Hausärzte nun dringend verabschiedet werden.“

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news-2001 Thu, 27 Jun 2024 13:17:25 +0200 Impfungen gegen HPV und Herpes zoster weiterhin über Sprechstundenbedarf https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/impfungen-gegen-hpv-und-herpes-zoster-weiterhin-ueber-sprechstundenbedarf Derzeitiger Bezugsweg wurde bis 30. Juni 2026 verlängert Erfreulicherweise konnten wir uns mit den Krankenkassen in Baden-Württemberg darauf einigen, den Bezug von Impfstoffen für HPV- und Herpes-zoster-Impfungen für weitere zwei Jahre über den Sprechstundenbedarf laufen zu lassen. Die Regelung ist somit vorerst bis zum 30. Juni 2026 befristet.

Das bedeutet für Sie, dass sich aktuell nichts ändert. Bitte beziehen Sie Ihre Impfstoffe für HPV- und Herpes-zoster-Impfungen weiterhin über den Sprech­stunden­bedarf.

Allgemein gilt: Wenn Sie Impfstoffe selten benötigen, sind auch Einzeldosen über den Sprechstundenbedarf zu verordnen. Besteht laut Anlage 1 der Schutz­impfungs­­-­­Richt­linie kein Anspruch auf eine Impfung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Impfstoff auf Privatrezept zu verordnen und abzurechnen.

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news-1999 Thu, 20 Jun 2024 16:45:00 +0200 Aktualisiert: Musterhygieneplan Arztpraxis https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/aktualisierter-musterhygieneplan-fuer-die-arztpraxis Bringen Sie Ihren Hygieneplan auf den aktuellen Stand Eine praktische Hilfe zum Erstellen eines Hygieneplans für Ihre Arztpraxis ist der jetzt aktualisierte Musterhygieneplan. Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte (CoC) stellt diese Mustervorlage zur Verfügung. In der Mustervorlage werden detailliert fachübergreifend hygienerelevante Abläufe einer Praxis dargestellt. Sie wurde im Juni 2024 unter anderem wegen neuer bzw. überarbeiteter KRINKO-Empfehlungen aktualisiert.

Mustervorlage an die Gegebenheiten Ihrer Praxis anpassen

Sie können eine Word-Version des Musterhygieneplans bei den Hygieneberatern der KVBW anfordern und können diesen dann individuell für Ihre Praxis anpassen. 
Haben Sie bereits die Mustervorlage 2017 an ihre Gegebenheiten angepasst? Dann finden Sie eine Gegenüberstellung der Mustervorlage 2017 und 2024 in dem unten angehängten Dokument. So sehen Sie schnell und auf einen Blick, was sich wo geändert hat.

Inhalt der Mustervorlage

Die neue Mustervorlage ist in fünf Kapitel unterteilt und beinhaltet allgemeine, sowie spezielle Hygienemaßnahmen zu folgenden Themen: 

  • Qualitätsmanagement und Hygiene
  • Basishygiene und erweiterte Maßnahmen
  • Anforderungen an Räume, Flächen und Ausstattung
  • Umgang mit Medizinprodukten
  • Aufbereitung von semikritischen und kritischen Medizinprodukten
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news-1998 Wed, 12 Jun 2024 09:27:07 +0200 Mammographie-Screening bis 75 Jahre https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/mammographie-screening-bis-75-jahre Schriftliche Information für Patientinnen kann jetzt bestellt werden Das Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs wird ausgeweitet: Ab 1. Juli 2024 ist eine Teilnahme für Frauen bis zum Alter von 75 Jahren möglich. Das Programm wird somit für Frauen zwischen 70 und 75 erweitert. 

Durch die Ausweitung des Mammographie-Screenings haben zusätzlich 2,5 Millionen Frauen Anspruch auf eine Teilnahme. Um Frauen möglichst schnell eine Screening-Teilnahme zu ermöglichen, gibt es eine Übergangsregelung: Frauen im Alter von 70 bis 75 Jahren können ab 1. Juli 2024 bei den Zentralen Stellen alle zwei Jahre einen Mammographie-Termin vereinbaren. Grund: Das schriftliche Einladungsverfahren für den neuen Personenkreis kann nur mit zeitlicher Verzögerung umgesetzt werden. 

Wo finden Frauen nähere Informationen zum erweiterten Screening-Angebot?

Der Gemeinsame Bundesausschuss bietet zur Ausweitung eine Broschüre an. Diese kann nun über den gewohnten Bestellservice der KVBW kostenlos bestellt werden.

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news-1996 Mon, 10 Jun 2024 11:46:09 +0200 KVBW: Pläne zur Notdienstreform völlig unrealistisch https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kvbw-plaene-zur-notdienstreform-voellig-unrealistisch Kritik am aufsuchenden (Haus-)Besuchsdienst rund um die Uhr Als in weiten Teilen „völlig unrealistisch“ hat der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) das nun bekanntgewordene Reformvorhaben des Bundes zur Reform des Notdienstes kritisiert. „Ich frage mich ernsthaft, wovon in Berlin geträumt wird“, kommentierte der Vorstandsvorsitzende Dr. Karsten Braun den Plan, dass die KVen einen aufsuchenden (Haus-)Besuchsdienst rund um die Uhr organisieren sollen.

„Irgendwie scheint noch nicht durchgedrungen zu sein, dass wir einen gravierenden Ärztemangel haben. Allein in Baden-Württemberg sind über 900 Hausarztsitze nicht besetzt. Wer also soll das tagsüber machen?“ Dabei sei es auch wenig hilfreich, auf nicht-ärztliche Berufe zu setzen. „Wir haben auch einen erheblichen Mangel an Medizinischen Fachangestellten.“ Der KVBW-Vorstandsvorsitzende stellte klar, dass solche Strukturen nicht von den KVen finanziert werden können. „Wenn die Bundesregierung das so möchte, soll sie auch für die Finanzierung sorgen. Es kann nicht sein, dass die Ärzte- und Psychotherapeutenschaft das aus ihren Honoraren bezahlen.“

Warnung vor teuren Doppelstrukturen

Seine Vorstandskollegin Dr. Doris Reinhardt warnte vor teuren Doppelstrukturen. „In der Regelversorgung finden heute ja Hausbesuche statt. Wie soll es koordiniert werden, wenn nun neben dem Hausarzt auch noch irgendeine Notdienststruktur ebenfalls Hausbesuche durchführt. Wir sollten ganz grundsätzlich die Trennung zwischen dem ärztlichen Bereitschaftsdienst und der Regelversorgung nicht aufheben. Das führt zu Chaos.“ Reinhardt weiter: „Medizinische Behandlung ist nicht wie eine Pizza, die man einfach bestellt. Im Ärztlichen Bereitschaftsdienst findet daher eine medizinische Prüfung statt, ob ein Hausbesuch überhaupt erforderlich ist. In der Folge sind die Zahlen der Hausbesuche dort eher sinkend. Klar muss daher sein, dass nicht jeder, der der Ansicht ist, dass er einen Hausbesuch benötigt, auch einen bekommt.“

Verbesserungspotenzial des Gesetzesvorhaben

Aus Sicht der KVBW-Vorstände sind gleichwohl auch positive Elemente in dem Gesetzesvorhaben enthalten. „Es geht in die richtige Richtung, dass die Vermittlung der Anrufe im Ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der 116117 und dem Rettungsdienst mit der 112 digital ermöglicht und damit verbessert werden soll. Das begrüßen wir sehr, sind auch in Baden-Württemberg bereits mit entsprechenden Pilotprojekten in dieser Richtung tätig“, erläuterte Dr. Reinhardt. Dr. Braun hob die Elemente zur Patientensteuerung hervor. „Nach den Vorstellungen des Ministeriums sollen die Patienten nicht mehr ungesteuert in die Notaufnahmen bzw. die Bereitschaftspraxen kommen. Das begrüßen wir sehr und sehen hierin ein erhebliches Verbesserungspotenzial für die Versorgung.“ 

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news-1995 Fri, 07 Jun 2024 14:17:00 +0200 Retrospektive Erhöhung der Heilmittel-Richtwerte 2024 https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/retrospektive-erhoehung-der-heilmittel-richtwerte-2024 Neue Richtwerte gelten rückwirkend für Verordnungen ab dem 1. Januar 2024 Die Heilmittel-Richtwerte 2024 wurden aufgrund von Preissteigerungen im Bereich der Physiotherapie und der Preiskorrektur im Bereich der Podologie rückwirkend zum 1. Januar 2024 angepasst. Diese neuen, mit den Krankenkassen vereinbarten Richtwerte gelten retrospektiv für das Jahr 2024 und werden im Rahmen der Heilmittel-Richtwertprüfung für das gesamte Jahr 2024 herangezogen.

Die aktualisierte Übersicht der Heilmittel-Richtwerte 2024 finden Sie unten zum Download.

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news-1994 Tue, 04 Jun 2024 15:00:00 +0200 Jahresberichte DeQS: NET, PCI und NWI https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/jahresberichte-deqs-net-pci-und-nwi-1 Wie Sie den jährlichen Feedbackbericht im Mitgliederportal abrufen

Für die Ärztinnen und Ärzte, die am DeQS-Verfahren Perkutane Koronarintervention (PCI), Nierenersatztherapie (NET) und Nosokomiale Wundinfektion (NWI) teilnehmen, steht der Jahresbericht für das Jahr 2023 im Mitgliederportal zur Verfügung. Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) erstellt diesen Rückmeldebericht jährlich aus den von Ihnen gelieferten Daten, um Ihnen anhand verschiedener Qualitätsindikatoren das Ergebnis Ihrer Arbeit widerzuspiegeln. Wir haben Ihren persönlichen Feedbackbericht für das Jahr 2023 aktuell im Mitgliederportal der KVBW für Sie hinterlegt. Der auf den Sozialdaten basierende Rückmeldebericht für die fallbezogene Wundinfektion für das Erfassungsjahr 2022 haben wir Ihnen ebenfalls im Mitgliederportal zur Verfügung gestellt.

So finden Sie Ihren persönlichen Feedbackbericht:

  • Melden Sie sich im Mitgliederportal der KVBW wie gewohnt mit Ihrem Benutzername und Kennwort an.
  • Wählen Sie auf der Startseite unter Services den Menüpunkt „Praxisorganisation” – „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” aus.
  • Wählen Sie unter Aktentyp „Qualitätssicherung (Jahresbericht)” aus und gehen Sie auf „Suchen”. Alternativ ist der Aufruf auch über die Ansicht „Neueste Dokumente” möglich.
  • Öffnen Sie die Akte Jahresberichte mit der Endung 2023 bzw. 2022 durch Anklicken.
  • Klicken Sie auf den Reiter „elektronische Dokumentation (eDoku)”. Hier finden Sie die Datei mit dem Jahresbericht (Kennzeichen EDO-BSNR-2023).
  • Öffnen oder speichern Sie Ihre Datei.
  • Beim Öffnen der Datei werden eine oder mehrere Dateien sichtbar.
  • Klicken Sie die PDF-Datei mit der mittleren Kennzeichnung _LEAW_an. Dies ist Ihr persönlicher Jahresbericht.
  • Unter der Kennzeichnung _AV finden Sie eine Liste der auffälligen Patienten/Fälle. 

Eine detaillierte bebilderte Anleitung, um Ihre Rückmeldeberichte im Mitgliederportal herunterzuladen, finden Sie unten als PDF.

Bitte beachten Sie: Seit diesem Jahr benennt das IQTIG (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen) Rückmeldeberichte mit AJ (Auswertungsjahr) und nicht mehr mit EJ (Erfassungsjahr). Details finden Sie in unserem Schreiben vom 15. Mai 2024 im Nachrichtencenter des Mitgliederportals.

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news-1991 Tue, 04 Jun 2024 13:45:00 +0200 Kinderkrankengeld: Ab Juli gilt ein neues Formular (Muster 21) https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kinderkrankengeld-ab-juli-gilt-ein-neues-formular-muster-21 Alte Vordrucke dürfen nicht mehr genutzt werden Wegen gesetzlicher Änderungen wird das Formular 21 „Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ angepasst. Die alten Formulare verlieren zum 1. Juli 2024 ihre Gültigkeit und dürfen dann nicht mehr verwendet werden (Stichtagsregelung!).

Neues Format: DIN A5 statt A6

Das neue Muster 21 hat keine beschreibbare Rückseite mehr und ist dafür größer (DIN-A5-Format). Auf der oberen Hälfte des Formulars machen Sie als Kinderarzt Angaben zur Erkrankung des Kindes. Die untere Hälfte füllt der betreuende Elternteil aus. Bisher waren dessen Angaben auf der Rückseite einzutragen und wurden dort leicht übersehen.

Ankreuzfeld „SER“

Bei den Gründen, weshalb die Betreuung des Kindes erforderlich ist, wird künftig stärker differenziert. Neuerdings ist es möglich, eine behördlich anerkannte Schädigung (Schädigungsfolge) nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht (SER) anzukreuzen. Das betrifft alle Krankheiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit Gewalttaten, den Auswirkungen der Weltkriege, dem Zivildienst und Schutzimpfungen oder anderen prophylaktischen Maßnahmen stehen und von der Verwaltungsbehörde als Schädigungsfolge anerkannt wurden.

Muster 21 – Was ist neu?

  • neues Format: DIN A5, einseitig statt bisher DIN A6 doppelseitig 
  • Unterscheidung zwischen „Kita- oder Schulunfall“ und „sonstiger Unfall“
  • neues Ankreuzfeld SER (Soziales Entschädigungsrecht gemäß SGB XIV)

Arztpraxen, die seit 2022 ihre Verordnungsformulare über den Kohlhammer-Verlag beziehen, erhalten ab Mitte Juni 2024 ein Erstausstattungspaket. Bestellen Sie rechtzeitig die neuen Formulare beim Kohlhammer-Verlag.

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news-1992 Mon, 03 Jun 2024 11:35:38 +0200 Neue Impfung gegen Meningokokken B für Kinder vorerst über Kostenerstattung verordnen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neue-impfung-gegen-meningokokken-b-fuer-kinder-vorerst-ueber-kostenerstattung-verordnen Impfstoff ist nicht über Sprechstundenbedarf verordnungsfähig Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Impfung gegen Meningokokken B für Kinder im Alter von zwei, vier und zwölf Monaten in die Anlage 1 der Schutzimpfung-Richtlinie aufzunehmen, ist am 30. Mai 2024 in Kraft getreten. Damit hat der G-BA eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 umgesetzt.

Der Impfstoff kann derzeit nur im Kostenerstattungsverfahren verordnet werden. Das bedeutet, dass Sie den Impfstoff vorerst privat verordnen und die Impfleistung privat abrechnen müssen.

Zwar ist die Impfung gegen Meningokokken B für Kinder mit dem Beschluss des G-BA in die Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen worden, jedoch steht die Aufnahme in die Schutzimpfungs-Vereinbarung Baden-Württemberg noch aus. Diese legt fest, wie Pflichtleistungen bei den Impfungen in Baden-Württemberg verordnet und abgerechnet werden.

Sobald die Verhandlungen mit den Krankenkassen abgeschlossen sind, werden wir Sie darüber informieren.

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news-1990 Tue, 28 May 2024 09:58:30 +0200 Prüfung von Verordnungen von Krankenbeförderungen (Muster 4) https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/pruefung-von-verordnungen-von-krankenbefoerderungen-muster-4 AOK kündigt an, die wirtschaftliche Verordnung von Krankenbeförderungen ab dem Quartal 2/2024 zu überprüfen Grundlage für die Verordnung einer Krankenbeförderung ist die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ab dem 2. Quartal 2024 wird die AOK Baden-Württemberg Verordnungen von Krankenbeförderung in Bezug auf wirtschaftliche Verordnungsweise überprüfen.

Was wird geprüft?

Die Verordnungen werden dahingehend geprüft, ob bei dem Versicherten zum Zeitpunkt der Verordnung ein Anspruch auf Krankenbeförderung gemäß der Krankentransport-Richtlinie vorlag.

Bitte beachten Sie, dass nicht nur die AOK Baden-Württemberg Anträge auf Einzelfallprüfungen stellen kann, sondern ebenso andere Krankenkassen. Anträge auf Einzelfallprüfungen können auch ohne Vorankündigung gestellt werden. 

Die Antragsstellung ist allein Sache der jeweiligen Krankenkasse. Die Entscheidung über den potenziellen Prüfantrag liegt im Ermessen der Gemeinsamen Prüfungsstelle.

Die KVBW konnte trotz Gesprächen mit dem Vorstand der AOK BW die o. g. Über­prüfung und hiermit verbundene Regress­gefahr in Bezug auf die Krankenbeförderung leider nicht abwenden.

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news-1983 Tue, 28 May 2024 09:11:00 +0200 Häusliche Krankenpflege: Blankoverordnung mit neuem Muster 12 ab Juli 2024 möglich https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/haeusliche-krankenpflege-blankoverordnung-mit-neuem-muster-12-ab-juli-2024-moeglich Pflegefachkräfte erhalten mehr Entscheidungsbefugnis Qualifizierte Pflegefachkräfte dürfen ab dem 1. Juli 2024 bei bestimmten Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) eigenständig Häufigkeit und Dauer festlegen, wie etwa Positionswechsel bei der Dekubitusbehandlung. Damit können Pflegefachkräfte mehr Verantwortung bei bestimmten pflegerischen Interventionen erhalten. Welche Leistung verordnet wird, entscheiden aber weiterhin Sie als Arzt. Im Leistungsverzeichnis der HKP-Richtlinie sind die verordnungsfähigen Maßnahmen geregelt.

Grundlage dieser Änderung ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der damit den Auftrag des Gesetzgebers aus dem Gesundheits­versorgungs­weiter­entwicklungs­gesetz umgesetzt hat. 

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news-1989 Mon, 27 May 2024 10:03:00 +0200 COVID-19-Impfstoff Comirnaty Omicron XBB.1.5 für 5- bis 11-Jährige ab August nicht mehr verfügbar https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/covid-19-impfstoff-comirnaty-omicron-xbb15-fuer-5-bis-11-jaehrige-ab-august-nicht-mehr-verfuegbar Impfstoffchargen des Bundes nur noch bis 31. Juli haltbar Der an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepasste COVID-19-Impfstoff Corminaty für 5- bis 11-Jährige des Herstellers BioNTech/Pfizer steht ab 1. August in Deutschland nicht mehr zur Verfügung. Wie das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) mitteilte, sind alle im Zentrallager des Bundes verfügbaren und ausgelieferten Chargen nur noch bis zum 31. Juli haltbar.

Der Einsatz des Vakzins Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 ist nach Angaben des ZEPAI über den 31. Juli 2024 hinaus nicht möglich. Eventuell noch vorhandene Impfdosen beim pharmazeutischen Großhandel, in Apotheken, Krankenhäusern oder Arztpraxen seien nach diesem Datum fachgerecht zu entsorgen.

Das ZEPAI konnte der KBV aktuell noch keine Auskunft darüber geben, ob und gegebenenfalls ab wann und in welcher Varianten-Anpassung wieder ein Impfstoff für Kinder in der Altersgruppe 5 bis 11 Jahre zur Verfügung stehen wird. Das ZEPAI steht hierzu in engem Austausch mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Hersteller BioNTech/Pfizer.

Quelle: KBV

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news-1988 Thu, 23 May 2024 13:27:16 +0200 Neu: Onlineberatung in Gruppen zu Niederlassungsfragen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/neu-onlineberatung-in-gruppen-zu-niederlassungsfragen Online-Beratungen der KVBW in Gruppen zu Praxisübergabe und Anstellung Sie stehen vor einer Praxisübergabe oder möchten einen Arzt oder Psychotherapeuten in Ihrer Praxis anstellen? Sie haben Fragen und benötigen eine Beratung? Ab Ende Juni 2024 bietet die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) erstmalig Onlineberatung in Gruppen zu Niederlassungsthemen an.

In kleinen Gruppen beantworten die Fachberater der KVBW allgemeine Fragen zu Praxisüber- oder -abgabe oder Anstellung von ärztlichen oder psychotherapeutischen Kollegen, etwa zu Anstellungsvoraussetzungen, dem Antragsprozess, etwaigen Fristen und vielem mehr.

Anmeldung und Beratungstermine

Auf der KVBW-Webseite finden Sie die Gruppen-Beratungstermine und können sich dort auch auf der Seite Niederlassungsoptionen ganz unten dafür anmelden. 

  • Gruppenberatung Praxisübergabe (Psychotherapeuten) am Mittwoch, 26. Juni 2024
  • Gruppenberatung Praxisübergabe (Ärzte) am Mittwoch, 3. Juli 2024
  • Gruppenberatung Anstellung (Psychotherapeuten) am Mittwoch, 17. Juli 2024
  • Gruppenberatung Anstellung (Ärzte) am Mittwoch, 31. Juli 2024
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news-1985 Wed, 22 May 2024 11:13:00 +0200 Hybrid-DRG: Zusätzliche Abrechnungshinweise https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/hybrid-drg-zusaetzliche-abrechnungshinweise Berufsverbände helfen bei Zweifelsfällen Prä- und postoperative Leistungen lassen sich auch bei ambulanten Operationen nach der Hybrid-DRG-Verordnung über den EBM abrechnen. Das ist inzwischen geregelt und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2024 (vorerst auf ein Jahr befristet).

Bitte beachten Sie ergänzend zu den bereits kommunizierten Regelungen (vgl. Hybrid-DRG: Prä- und postoperative Leistungen nach EBM abrechenbar) folgende Abrechnungshinweise:

Prä-OP

Hausärzte rechnen die präoperativen Untersuchungen wie gewohnt je nach Alter des Patienten über die GOP 31010 bis 31013 auf einem separaten Schein ab, ergänzen den OPS und zur Kennzeichnung die Pseudo-GOP 99115.

Post-OP auf Überweisung

Die postoperative Behandlung wird ebenfalls auf diesem Überweisungsschein abgerechnet wie gewohnt je nach OPS-Kode über die GOP der Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3 des EBM und mit Angabe des OPS (FK 5035) und des OPT-Tags im Datumsformat (FK 5034) – Angabe in Verbindung mit der Post-OP-GOP – sowie der Pseudo-GOP 99115.

Post-OP durch Operateur

In diesem Fall wird die Post-OP auf demselben Schein wie die Hybrid-DRG frühestens einen Tag nach der OP abgerechnet. Operateure, die die Hybrid-DRG-Eingriffe nicht über die KV abrechnen, geben bei der Post-OP unter Angabe des OPS auf einem separaten Schein die Pseudo-GOP 99115 an.

Die Hybrid-DRG kann auch Eingriffe enthalten, die nicht zum Kapitel 31 des EBM gehören. In diesen Sonderfällen (OPS-Kode aus Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung ist nicht im Anhang 2 des EBM enthalten), ist zusätzlich zur GOP 99115 die GOP 88110 anzugeben. Hierbei gibt es für den Operateur die Post-OP GOP 31611 und für den Überweisung annehmenden Facharzt die GOP 31610 sowie für den Haus-/Kinderarzt die GOP 31600. 

EBM-Abrechnung der Hybrid-DRG-Eingriffe weiterhin fraglich

Ob die entsprechenden Operationen alternativ auch nach EBM abgerechnet werden können, bleibt weiterhin unklar. Eine abschließende Klärung wird vermutlich über den Rechtsweg erfolgen müssen. Die KVBW akzeptiert die EBM-Abrechnungen. Die GKV hat allerdings angekündigt, Eingriffe nicht nach EBM zu bezahlen, für die es eine Hybrid-DRG gibt. Es ist deshalb leider damit zu rechnen, dass Krankenkassen später Algorithmen anwenden, um solche Fälle gezielt aufgrund bestimmter Kriterien (denkbar sind sowohl ICD als auch OPS) zu identifizieren. Für solche Operationen und operationsassoziierten Leistungen – soweit nach EBM abgerechnet – würden dann Berichtigungen gefordert. Um das zu vermeiden, sollten, sobald eine Prozedur erbracht wurde, welche in der Hybrid-DRG-Verordnung verzeichnet ist, die passenden ICD und OPS verschlüsselt, die Hybrid-GOP abgerechnet und die entscheidende ICD auch in FK 5009 eingetragen werden, entsprechend unserer bisherigen Sprachregelung und Veröffentlichungen.

In Fällen bei denen nicht klar ist, ob die erbrachte Prozedur eindeutig einem Hybrid-OPS entspricht, empfehlen wir Operateuren, sich zur fachlich medizinischen Klärung in erster Linie an ihre jeweiligen Berufsverbände zu wenden.

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news-1987 Wed, 22 May 2024 11:07:34 +0200 KVBW: Medizinische Versorgung ist flächendeckend gesichert https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/kvbw-medizinische-versorgung-ist-flaechendeckend-gesichert Besetzung von Arztsitzen aber immer schwieriger Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit Unverständnis auf die Stellungnahme des Landkreistages Baden-Württemberg zur medizinischen Versorgung im Land reagiert. „Die Versorgung der Bevölkerung ist flächendeckend und qualitativ hochwertig gesichert“, stellte KVBW-Chef Dr. Karsten Braun klar. 

In Baden-Württemberg gibt es derzeit nur einen Landkreis, für den vom Landes­aus­schuss eine Unterversorgung im hausärztlichen Bereich festgestellt wurde. Dort haben die gemeinsam mit den Akteuren vor Ort ergriffenen Maßnahmen jedoch bereits gute Erfolge erzielt, betonten die KVBW-Vorstände Dr. Karsten Braun und Dr. Doris Reinhardt.

Neue Ärzte müssen auch in Zukunft her

Dass die Besetzung von Arztsitzen immer schwieriger werde, stellt auch für die KVBW ein Problem dar. Braun: „Wir können die Versorgung nur mit dem ärztlichen Nachwuchs sicherstellen, den uns die bundesweite Gesundheitspolitik zur Verfügung stellt. Die KVBW verweist seit Jahren auf die Entwicklung, dass die zur Verfügung stehende Arztzeit weniger wird. Umso wichtiger, dass die Politik die Rahmenbedingungen für die ambulante flächendeckende haus- wie fachärztliche Versorgung verbessert. Der Trend zu Anstellung, Teilzeit und Teamarbeit erfordere Planungssicherheit und Rahmen­bedingungen für die Praxisinhaber, die dies ermöglichen, sind die KVBW-Vorstände überzeugt. „Dies gilt doch genauso für die MVZs der Kliniken und Kommunen. Erstaunlich auch der Verweis auf eine vermeintliche doppelte Facharztschiene, und dies zu einer Zeit, in der Klinikstandorte reduziert werden. Lobbyismus für die oft landkreiseigenen Krankenhäuser zu betreiben ist ja legitim, aber ambulante fach­ärztliche Behandlung ist mehr als zu entscheiden, ob und welche OP erfolgen soll.“   

Der Landkreistag hatte in einer Pressemitteilung gefordert, dass die KVBW ihren Sicherstellungsauftrag so wahrnehmen solle, dass „ihn die Menschen überall im Land als erfüllt ansehen.“ Die Landkreise könnten nicht als „Ausfallbürgen“ einspringen, um Löcher im ambulanten Versorgungsnetz zu stopfen. „Ich kann nicht erkennen, wo das der Fall sein soll. Dafür gibt es auch keine Notwendigkeit“, konterte Braun. „Der Landkreistag wäre gut beraten, ehrlich mit der Bevölkerung umzugehen. Gesund­heits­versorgung der Zukunft wird anders aussehen als heute, Vieles wird nicht mehr so bequem sein. Man muss zwischen Bedarf und Bedürfnissen unterscheiden.“

Ambulante Versorgung erhalten

Die KVBW arbeitet intensiv an Zukunftskonzepten für eine tragfähige ambulante Versorgung und kooperiert dabei längst mit den Landkreisen und den Akteuren vor Ort: „Es ist unser gemeinsames Interesse, eine ambulante wohnortnahe Regel- und Akut­versorgung im gemeinsamen Schulterschluss zu erhalten“, so Reinhardt.

Eine Absage erteilten die KVBW-Vorstände den Wünschen der Landräte, Kranken­häuser vermehrt für die ambulante Versorgung zu öffnen. Schon jetzt hätten viele Kliniken aufgrund von Personalmangel Probleme, ihre eigentlichen Aufgaben im stationären Bereich zu erfüllen. Wie sollen sie dann noch mehr übernehmen? Wo erforderlich, gibt es schon jetzt funktionierende Ermächtigungen von Klinik­ärzten für die ambulante Versorgung.

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news-1984 Wed, 08 May 2024 10:35:14 +0200 MAK-Seminarprogramm mit vielen attraktiven Angeboten https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/mak-seminarprogramm-mit-vielen-attraktiven-angeboten Stöbern Sie in unserem ePaper Die Management Akademie – kurz MAK – bietet Ärztinnen und Ärzten, Psycho­therapeutinnen und Psychotherapeuten sowie deren Praxisteams eine breite Auswahl an maßgeschneiderten Fortbildungen an. Nutzen Sie die umfassenden Möglichkeiten zur beruflichen oder persönlichen Weiterentwicklung. Das aktuelle Programm umfasst mehr als 230 Fortbildungen zu über 70 Themen der Praxis­organisation und -führung. Entdecken Sie neben bekannten Inhalten auch spannende neue Angebote, wie zum Beispiel zum Umstieg auf ein anderes Praxisverwaltungssystem oder zur Personal­gewinnung in Arztpraxen. Unsere Kurse gibt es in drei unterschiedlichen Lernformaten: Ob in Präsenz, Live-Online oder mit einem web-based Training auf unserem Online-Lernportal – Sie haben die Wahl.

Die Seminarbroschüre 2024 der MAK ist im Online-Format und auch als ePaper erschienen. Mit nur wenigen Klicks gelangen Sie hier zum gewünschten Kurs und von dort direkt zur Anmeldung. Ganz einfach und intuitiv – und zugleich viel besser für die Umwelt. Denn wir verzichten auf den Druck. Alle Veranstaltungen und die Broschüre zum Download finden Sie auf unserer Website unter www.mak-bw.de. Schauen Sie sich gern unser Video zum MAK-ePaper an und stöbern anschließend nach passenden Seminaren. Wir freuen uns auf Sie.

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news-1982 Mon, 06 May 2024 08:14:46 +0200 Wir dürfen das leistungsfähige Netz der Facharztpraxen nicht zerstören https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/wir-duerfen-das-leistungsfaehige-netz-der-facharztpraxen-nicht-zerstoeren „Arztpraxen dürfen nicht die Zeche für eine verfehlte Krankenhauspolitik zahlen“ Mit scharfen Worten hat der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Dr. Karsten Braun, die Vorschläge der Regierungskommission zur Krankenhausplanung kommentiert, in denen drastische Einschränkungen der fachärztlichen Versorgung vorgeschlagen werden. 

„Allen Ernstes setzt sich die Kommission dafür ein, dass fast alle fachärztlichen Behandlungen künftig nur noch an oder gemeinsam mit Krankenhäusern stattfinden sollen. Das hätte fatale Konsequenzen für die fachärztliche Versorgung in weiten Teilen der Bevölkerung.“ Für Braun ist das nicht nachvollziehbar. „Jeden Tag bekommt die KVBW Anrufe oder Schreiben von Bürgermeistern und Landräten, die sich über fehlende Fachärzte und zu weite Anfahrtswege Ihrer Bürgerinnen und Bürger beklagen. Die Krankenhäuser ziehen sich Schritt für Schritt aus der Fläche zurück. Selbst in einem großen Bundesland wie Baden-Württemberg gibt es für viele Fachgebiete nur noch wenige vollstationäre Abteilungen. Die Konsequenz wäre also, dass die Patienten sehr weite Wege zurücklegen müssten.“ 

Kein Verständnis für ambulante Versorgung

Der KV-Chef beklagte die Einseitigkeit der Sichtweise der Kommission: „Die Kommission hat sich zum Ziel gesetzt, Vorschläge für eine sektorenübergreifende Versorgung zu unterbreiten. Selbst war sie aber nicht fähig, die Sektoren zu überwinden. Kein einziges Mitglied der Kommission kommt aus dem ambulanten Sektor, die Kommission setzt sich ausschließlich aus Vertretern der Kliniken zusammen. Kein Wunder, dass jegliches Verständnis für die ambulante Versorgung fehlt.“ Braun warnte davor, die Versorgung aufs Spiel zu setzen. „Vor allem die Facharztpraxen sorgen dafür, dass immer mehr Behandlungen ambulant stattfinden und die Patienten dafür nicht ins Krankenhaus müssen. Das spart dem Gesundheitswesen enorme Kosten. Das funktioniert aber nur, weil es ein leistungsfähiges und in der Fläche breit aufgestelltes Netz an Facharztpraxen gibt. Die Vorschläge der Kommission zielen darauf ab, dieses Netz zu zerstören.“ Der KVBW-Vorsitzende verwies auf die heute bereits enge Kooperation zwischen den Arztpraxen und den Kliniken. „Jeder Facharzt kooperiert heute mit den Kliniken. Es gibt gemeinsame Qualitätszirkel, bei komplexen Fällen sind die Kommunikationswege kurz. Das funktioniert im Großen und Ganzen gut.“ Braun abschließend: „Ich habe es einfach satt, dass die Praxen die Zeche für eine verfehlte Krankenhauspolitik zahlen sollen. Das ist der Leistung der Ärztinnen und Ärzte und ihrer Praxisteams nicht angemessen.“ Er kündigte daher Widerstand gegen weitergehende Pläne an, sollten die Vorschläge seitens der Bundesregierung aufgegriffen werden.

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news-1981 Mon, 22 Apr 2024 08:56:58 +0200 eHealth Forum: Digitale Aufholjagd mit der ePA für alle https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ehealth-forum-digitale-aufholjagd-mit-der-epa-fuer-alle Ohne Digitalisierung geht es nicht mehr Rund 200 Teilnehmende haben am Samstag beim eHealth Forum in Freiburg über die Chancen und Risiken der Digitalisierung im Gesundheitswesen diskutiert. Im Mittelpunkt stand die elektronische Patientenakte (ePA) für alle, die ab 15. Januar 2025 für alle Versicherten eingesetzt wird. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) informierte über den Ausbau ihrer digitalen Angebote.

Ausbildungsangebot zum Digi-Manager

Vor einem Jahr wurde auf dem eHealth Forum das Ausbildungsangebot der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe zur Digi-Managerin vorgestellt, das auf großes Interesse stieß. Viele Teilnehmer wünschten sich ein ähnliches Angebot für Baden-Württemberg. Innerhalb eines Jahres hat die KVBW gemeinsam mit der Landesärztekammer nun ein Curriculum für eine solche Ausbildung entwickelt. „Im Herbst wird in unserer Management Akademie eine solche Ausbildung starten“, so KVBW-Vorstandsvorsitzender Dr. Karsten Braun. „In unseren Praxen wird dann fachkundiges Personal mit erweiterten Kompetenzen zu TI-Themen, IT-Sicherheit und anderen digitalen Anwendungen zur Verfügung stehen.“

Digitalisierung startet

Auch beim Ausbau der digitalen Services für die Mitglieder hat sich viel getan. „Für die Digitalisierung der Antragsverfahren für genehmigungspflichtige Leistungen kann ich Vollzug melden“, so Braun. Die KVBW gehe Digitalisierungsthemen offensiv an und sei auf dem richtigen Weg. In Kürze wird die digitale Bearbeitung der sachlich-rechnerischen Berichtigung der Abrechnung für die Mitglieder möglich sein. Welche digitalen Services es im Mitgliederportal gibt und welche noch geplant sind, berichtete das KVBW-Team Karin Kaufmann und Lars Wiezorreck.

Sebastian Zilch vom Bundesgesundheitsministerium stellte klar, dass es für einen erfolgreichen Digitalisierungsprozess eine Strategie brauche, die es in Deutschland seit dem vergangenen Jahr gibt. Zu den drei Eckpfeilern gehören eine funktionierende Technik, strukturierte Daten und definierte digitale Prozesse. Die elektronische Patientenakte gilt als Meilenstein in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. In der ePA werden alle wichtigen medizinischen Informationen in Form von Daten und Dokumenten eines Versicherten gesammelt. „Die ePA schafft sofort Mehrwerte, weil sie viele wichtige Inhalte enthält“, betonte Zilch. Dazu gehörten die Medikamentationsliste, OP-Berichte, Arzt- und Krankenhausentlassbriefe.
Lena Dimde von der gematik stellte die Vorteile heraus, vor allem auch für Praxen. „Die ePA soll sich in den Behandlungskontext einfügen. Das heißt, sobald ein Patient oder eine Patientin die Versichertenkarte abgegeben hat, ist der Zugriff auf die ePA möglich.“ Kritikpunkte der Ärzteschaft beziehen sich oftmals auf die Frage, wie die Inhalte der ePA aufbereitet sind und Sicherheitsrisiken. „Die Akte wird sukzessive befüllt.“ Die ePA für alle ist zum Start nicht leer, sondern enthält die Abrechnungsdaten der Krankenversicherung aus den letzten Jahren sowie Medikationsdaten aus dem E-Rezept-Fachdienst. Zum Umgang mit sensiblen Daten erklärte Dimde, dass es möglich sei, auch bestimmte Dokumente in Absprache mit dem Patienten nicht in die ePA zu laden. Die Sicherheit werde unter anderem durch die Verschlüsselung der Daten gewährleistet. Jeder Zugriff auf die Daten der Akte wird für den Versicherten protokolliert, so dass nachvollzogen werden kann, wer wann auf die Daten zugegriffen hat.

Anwendungsbeispiele der digitalen Gesundheitsversorgung

Warum Gesundheitsdaten für die Forschung und Wissenschaft relevant sind, erläuterte Prof. Dr. Dr. Melanie Börries von der Universitätsklinik Freiburg anhand des molekularen Tumorboards ihrer Klinik. In dem interdisziplinären Team werden mit Hilfe aufwendiger Datenanalysen Therapieoptionen für besonders schwere Krebsfälle entwickelt. Börries warb für das Gesundheits­datennutzungs­gesetz, das ein wichtiger erster Schritt sei, um Voraussetzung für eine personalisierte Medizin zu schaffen.
Zur Bedeutung einer digitalen Identität im Gesundheitswesen informierte Chief Digital Officer Marek Rydzewski von der Barmer. Digitale Identitäten sollen künftig als Alternative zu Gesundheitskarten (eGK) eingesetzt werden. Die Versicherten können sich dann mit dem Smartphone in Apps wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte einloggen. Bekannt ist das bereits aus vielen anderen Lebensbereichen, z. B. beim Zugang zum Bankkonto. Rydzewski hob die hohen Sicherheitsanforderungen hervor, die für eine digitale Identität wie auch für das E-Rezept und die ePA gelten.
Zu den Projekten im Bereich der Digitalisierung in Baden-Württemberg gehört das Projekt „TeleCare – Einführung einer digitalen interprofessionellen Televisite“, das Prof. Cornelia Mahler und Dr. Hannah Haumann vom Universitätsklinikum Tübingen vorstellten. Durch die Einführung einer digitalen interprofessionellen Televisite soll die Versorgung der häuslich versorgten Pflegebedürftigen verbessert werden. Dabei ist der sichere Austausch von patientenbezogenen Daten zwischen Pflegediensten und Hausarztpraxen Voraussetzung.
Die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Umsetzung digitaler Innovationen und KI-Anwendungen zeigte Prof. Oliver Opitz von der Koordinierungsstelle Telemedizin Baden-Württemberg am Beispiel des Reallabors. Das Ziel ist, einen Experimentierraum für die Akteure im Gesundheitswesen zu schaffen, um KI-gestützte Methoden in der Gesundheitsversorgung zu erproben.

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news-1980 Thu, 18 Apr 2024 14:31:22 +0200 Zukunftsfähige Strukturen in der hausärztlichen Versorgung schaffen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/zukunftsfaehige-strukturen-in-der-hausaerztlichen-versorgung-schaffen Resolution fordert konsequente und rückwirkende Entbudgetierung Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) und der Vorstand haben am Mittwoch, 17. April 2024, auf ihrer Sondersitzung zur Zukunft der hausärztlichen Versorgung eine gemeinsame Resolution verabschiedet. Sie fordern von der Gesundheitspolitik, die ambulante Versorgung endlich in den Fokus zu rücken und zukunftsfähige Strukturen zu schaffen.

Starkes Signal gegen die Aushöhlung der ambulanten Versorgung

Grund für die außer­ordentliche Sitzung der Vertreter­versammlung war die hausärztliche Budgetierung, die mit der aktuellen Quartalsabrechnung für die Praxen spürbar wird. „Von der Vertreter­versammlung ging gestern ein starkes Signal aus, dass wir die Aushöhlung der ambulanten Versorgung nicht länger akzeptieren werden“, betonen die KVBW-Vorstände Dr. Karsten Braun und Dr. Doris Reinhardt. „Es geht hier nicht nur um Verschlechterungen für Hausärztinnen und -ärzte, sondern die ganze ambulante Versorgung steht auf dem Spiel. Die Ärzte- und Psychotherapeuten­schaft steht hier geschlossen und setzt sich gemeinsam für Verbesserungen ein.“ Das betrifft auch die Finanzierung der Praxen. „Der aktuelle Honorar­verlust von sieben Prozent bei unseren Hausärzten sowie die Kosten­steigerungen durch die Teuerungs­rate führen dazu, dass die Praxen mit Einbußen zurechtkommen müssen, die weit über den sieben Prozent liegen. Diesen Kostendruck müssen die Praxisinhaber ganz alleine schultern“, verdeutlicht Dr. Braun. „Dies wird unmittelbare Auswirkungen auf die Patienten­versorgung haben, da die Praxen gezwungen werden, ihr Leistungs­angebot den Gegeben­heiten anzupassen.“

Fast 1.000 Hausärzte fehlen im Land

Die desolate Lage der hausärztlichen Versorgung wird in der Resolution eindringlich geschildert: „Der Versorgungsdruck in den Hausarztpraxen ist weiter gestiegen und hat ein Maß erreicht, das für sie kaum mehr zu bewältigen ist. Jahrelange Untätigkeit bei der Förderung gerade der haus­ärztlichen Versorgung zeigt jetzt Wirkung. Fast 1.000 offene Hausarztsitze und ein zunehmender Altersdurchschnitt, massive Probleme mit den Anwendungen in der Telematik­­infrastruktur und steigende Kosten für die Praxisteams verschärfen die Situation weiter.“ Ohne niedergelassene Hausärztinnen und -ärzte, Fachärzte sowie Psychotherapeuten sei die Versorgung der Bevölkerung weder in der Quantität noch in der Qualität auf dem heutigen Stand zu halten.

„Wer heute nicht die Weichen für die künftige hausärztliche Versorgung stellt, wird böse erwachen“, warnen die Delegierten in der Resolution.

Konsequente Entbudgetierung gefordert

Die Vertreter­versammlung fordert daher die konsequente und rückwirkende Entbudgetierung der Hausärztinnen und -ärzte. Handlungs­bedarf bestehe auf Dauer auch hinsichtlich der Entbudgetierung im fachärztlichen wie im psychothera­peutischen Bereich.

Der genaue Wortlaut der Resolution steht im PDF unten.

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news-1979 Wed, 17 Apr 2024 08:11:53 +0200 Honorarverlust für die Hausärzte https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/honorarverlust-fuer-die-hausaerzte Grund: Die Budgetierung Knapp sieben Prozent beträgt der Honorarverlust für die Hausärztinnen und -ärzte im vierten Quartal 2023 im Vergleich zum Vorjahresquartal. Das haben die Ergebnisse gezeigt, die durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg nun vorgelegt wurden, nachdem die Abrechnungsergebnisse des Quartals vorliegen.

Immer weniger Ärzte, aber mehr Kosten

Grund sind die Budgets, welche für die Hausärzte seit dem vierten Quartal 2023 wieder wirksam sind. In der Konsequenz bedeutet das, dass die Hausärzte einen Teil der Behandlungen aus der eigenen Tasche übernehmen müssen. Für den Vorstandsvorsitzenden der KVBW, Dr. Karsten Braun, ist das eine völlig inakzeptable Situation: „An allen Ecken und Enden fehlen uns Hausärzte, wir bekommen Schreiben von Patienten, Bürgermeistern und Landräten, dass es zu wenige Termine bei den Hausärzten gibt. Und dann müssen wir unseren hausärztlich tätigen Mitgliedern sogar zumuten, dass sie nicht einmal alle Behandlungen vergütet bekommen. Das ist nicht zu verstehen, aber noch weniger zu akzeptieren.“

Wir brauchen die Entbudgetierung

Die stv. Vorstandsvorsitzende der KVBW, Dr. Doris Reinhardt, befürchtet ernsthafte Konsequenzen für die Versorgung. „Wir müssen uns ja darüber im Klaren sein, dass unsere Ärzte gleichzeitig eine Kostensteigerung zu verkraften haben, die sich aus der allgemeinen Teuerungsrate und aus gestiegenen Gehältern für die Medizinischen Fachangestellten ergeben. Und weiter müssen Kostensteigerung und Honorarverlust alleine von den Praxisinhabern getragen werden. Das wird den Trend noch verstärken, dass Ärztinnen und Ärzte als Angestellte tätig sein möchten.“ Beide Vorstände forderten die Bundesregierung auf, die geplanten Gesetzesänderungen für eine Entbudgetierung der Hausärzte schnell umzusetzen. „Die Entbudgetierung ist bereits im Koalitionsvertrag enthalten, aber bisher steht sie eben noch nicht im Gesetz. Zwar gibt es endlich einen Gesetzentwurf, aber nun gilt es, das Gesetz auch schnell zu verabschieden. An der hausärztlichen Versorgung muss künftig ein attraktives Preisschild hängen, damit eine zukunftsfähige hausärztliche Versorgung der Bürgerinnen und Bürger gewährleistet ist.“

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news-1978 Mon, 15 Apr 2024 12:59:01 +0200 Gutachtertätigkeit für Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/gutachtertaetigkeit-fuer-systemische-therapie-bei-kindern-und-jugendlichen Bewerbung bei der KBV ab 17. April 2024 Vom 17. April bis 17. Mai 2024 können Sie sich bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für eine Gutachtertätigkeit im Bereich der Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen bewerben. Zum 1. Juli 2024 sollen die Gutachterinnen und Gutachter ihre Tätigkeit beginnen.

Wie Sie sich bewerben

Die Ausschreibung ist auf die Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen begrenzt. Sie kann bei entsprechender Qualifikation Gruppenpsychotherapie einschließen, wenn dies bei der Bewerbung beantragt wird. 

Anderweitig eingegangene Bewerbungen oder Bewerbungen für andere Psychotherapieverfahren werden nicht berücksichtigt. Eine Bewerbung ist auch dann erforderlich, wenn bereits eine Bestellung als Gutachterin oder Gutachter für ein anderes Verfahren besteht.

Die Ausschreibung mit den Modalitäten des Bewerbungsverfahrens wird am 17. April 2024 im Deutschen Ärzteblatt und dessen Ausgabe für Psychologische Psychotherapeuten veröffentlicht.
 

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news-1977 Thu, 11 Apr 2024 15:29:46 +0200 Patientenbetreuung aus dem Homeoffice https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/patientenbetreuung-aus-dem-homeoffice Digital-Gesetz (DigiG) stärkt die Videosprechstunde Ab sofort dürfen Sie Ihre Patientinnen und Patienten nicht nur aus der Praxis per Video­sprechstunde betreuen, sondern beispielsweise auch von zu Hause aus (Ergänzung 22.05.2024: innerhalb Deutschlands). Die Bundes­regierung will die Gesundheits­versorgung per Tele­medizin stärken. Dazu hat sie die bisher geltende Bindung der Video­sprechstunden an den Vertrags­arztsitz aufgehoben.

Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheits­wesens (Digital-Gesetz – DigiG), das am 27. März 2024 in Kraft getreten ist, ergänzt § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) um diesen achten Absatz:
„(8) Die vertragsärztliche Tätigkeit darf in Form von Video­sprechstunden außerhalb des Vertrags­arztsitzes erbracht werden, sofern der Vertragsarzt seiner Verpflichtung nach § 19a Absatz 1 Satz 2 und 3 am Ort des Vertrags­arztsitzes nachkommt.“

Ärztinnen und Ärzte bzw. Psycho­therapeutinnen und Psycho­therapeuten müssen Video­sprechstunden nun also nicht mehr von der Praxis aus durchführen, sofern sie ihre Mindest­sprechstunden­pflicht am Praxis­sitz einhalten.

Die Sorgfalts­pflicht gilt selbstverständlich auch bei der Behandlung von zu Hause aus. Bei Video­sprechstunden ist die Sicher­stellung des Daten­schutzes zentral.

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news-1976 Wed, 10 Apr 2024 09:10:14 +0200 TI-Sanktionen bei fehlendem eRezept https://www.kvbawue.de/kvbw/aktuelles/news-artikel/ti-sanktionen-bei-fehlendem-erezept Digital-Gesetz sieht Honorarkürzung vor, wenn das Modul nicht in der Praxis installiert ist Seit dem 1. Januar 2024 ist die Verwendung des elektronischen Rezepts bei der Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Vertragsärzte verpflichtend. In den Arztpraxen und Apotheken kommt das eRezept trotz einiger Start­schwierig­keiten inzwischen flächendeckend zum Einsatz. Bisher sind über 140 Millionen eRezepte erfolgreich von den Patienten eingelöst worden.

Für Praxen, die das eRezept als Fachanwendung der Telematikinfrastruktur (TI) nicht vorhalten, ist nun mit dem am 26. März 2024 in Kraft getretenen Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens) eine weitere TI-Sanktion hinzugekommen: Ab dem 1. Mai 2024 sollen Praxen nach dem Willen des Gesetzgebers eine Honorarkürzung in Höhe von 1 % erhalten, wenn das eRezept-Modul nicht installiert ist (§ 360 SGB V Abs. 17). Diese Honorarkürzung wird – im Gegensatz zur Kürzung bei einer nicht vorhandenen elektronischen Patientenakte (ePA) – zu möglichen bereits bestehenden Honorarkürzungen addiert.

Beispiele

  • Wenn uns für Ihre Praxis weder für die Installation der ePA noch für die Installation des eRezepts ein Prüfnachweis vorliegt (automatische Übermittlung anhand der Abrechnungsdatei), erhöht sich Ihre Honorarkürzung auf 2 %.
  • Wenn uns keine Informationen zur TI-Anbindung Ihrer Praxis vorliegen, erhöht sich Ihre Honorarkürzung von 2,5 % auf 3,5 %.

Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen

Für einzelne Fachgruppen gelten Ausnahmeregelungen bei den TI-Fachanwen­dun­gen. Ob Ihre Fachgruppe verpflichtet ist z. B. das eRezept einzusetzen, sehen Sie in unserer Übersicht. Bitte beachten Sie, dass sich die Ausnahmen aufgrund von neuen Verordnungsmöglichkeiten per eRezept verändern können. Wir werden Sie hierzu separat informieren.

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