Ambulantes Operieren (belegärztlich)

Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung

Rechtsgrundlagen

Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren. Die Erfüllung der in dieser Vereinbarung genannten Anforderungen ist Voraussetzung zur Abrechnung von belegärztlicher Operationen aus dem Kapitel 36.2 EBM (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2.)

Formulare

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Gebührennummern

Kapitel 36.2 EBM sowie Leistungen der Anlage 1, Abschnitt 2 und 3 sowie Anlage 2 („Allgemeine Tatbestände”) zum Vertrag nach § 115b SGB V

Hinweise zum Thema

Der EBM sieht in der Präambel zu Kapitel 36.2 Belegärztliche Operationen vor, dass Voraussetzung für die Berechnung dieser Leistungen des Abschnitts 36.2 die Beachtung von Qualitätssicherungs­maßnahmen ist, die im Vertrag nach § 115b SGB V und in der QS-Vereinbarung Ambulante OP festgelegt sind. Voraussetzung der Genehmigung ist außerdem Ihre förmliche Anerkennung als Belegarzt (vgl. Präambel 36.2.1 Nr. 2 EBM).

Letzte Aktualisierung: 04.05.2026