Kernspintomographie
Alles Wichtige zur genehmigungspflichtigen Leistung
Rechtsgrundlagen
Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung)
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der Kernspintomographie nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinien für die Kernspintomographie)
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 135b Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)
Magnetresonanztomographie der weiblichen Brust (MRT) bei den Indikationen nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung, Anlage I, Nr. 9
Formulare
Online-Antragsservice
Sie sind bereits Mitglied der KVBW? Dann nutzen Sie unseren Online-Antragsservice im Mitgliederportal. Für (Noch-)Nicht-Mitglieder steht als Alternative unser PDF-Antragsformular zur Verfügung – siehe unten.
Im Mitgliederportal: Kategorie „Praxisorganisation“ → Option „Anträge stellen (Antragsservice)“
Gebührennummern
34410 – 34430, 34440 – 34452 EBM (Allgemeine Kernspintomographie)
34431 EBM (Kernspintomographie der Mamma)
Hinweise zum Thema
Allgemeine Hinweise
Wenn Sie in ausgelagerten Praxisräumen genehmigungspflichtige Leistungen erbringen möchten (z. B. Radiologie/Ultraschall/ambulantes Operieren), für die Sie eine standort- oder apparatebezogene Genehmigung benötigen, muss diese auf die ausgelagerten Praxisräume bezogen sein.