Sonstige Verordnungen

Häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege, Krankenfahrten, Reha, Kur, SAPV und Soziotherapie
 

Außerklinische Intensivpflege (AKI)

Außerklinische Intensivpflege richtet sich an schwerstkranke Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Außerklinische Intensivpflege kann Patienten verordnet werden, die zuhause, in speziellen Wohngemeinschaften oder im Pflegeheim betreut werden und bei denen täglich und zu unvorhersehbaren Zeiten lebensbedrohliche Situationen auftreten können. Häufig betrifft dies Patienten, die künstlich beatmet werden oder mit einer Trachealkanüle versorgt sind. Sie benötigen deshalb die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegekraft. 

Die AKI-Richtlinie sieht vor, dass die individuellen Therapieziele und -maßnahmen konkretisiert werden. Bei beatmeten Patienten oder Patienten mit einer Trachealkanüle geht es im Wesentlichen darum, eine Entwöhnung von der Beatmung beziehungsweise der Trachealkanüle zu erzielen. In diesen Fällen ist vor jeder Verordnung eine regelmäßige Erhebung des Potenzials zur Entwöhnung durch besonders qualifizierte Ärzte erforderlich. Hierfür beantragen diese eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.

Verordnung

Auch für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege muss eine bestimmte Qualifikation vorliegen. Sie finden den Antrag und weitere Informationen unter genehmigungspflichtige Leistungen. Was Sie bei der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege beachten müssen, haben wir im Merkblatt: Außerklinische Intensivpflege zusammengefasst.

Die Verordnung erfolgt auf Muster 62. Dieses besteht aus den drei Verordnungsformularen

  • Formular 62A: Potenzialerhebungsbogen
  • Formular 62B: Verordnung außerklinische Intensivpflege
  • Formular 62C: Behandlungsplan

Was Sie beim Ausfüllen der Vordrucke beachten müssen, erfahren Sie in den Vordruckerläuterungen zu den Formularen 62A, 62B und 62C 

Neues Muster 62

Ärzte, welche die AKI verordnen möchten, können das Muster 62 beim Kohlhammer-Verlag bestellen. In der Verordnungssoftware ist das neue Muster seit dem 1. Januar 2023 abrufbar. 

Übergangsregelung

Bisher konnten Ärzte außerklinische Intensivpflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege auf Formular Muster 12 verordnen. 
Um Engpässe bei der Versorgung dieser Patienten mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege zu vermeiden, gilt folgende Übergangsregelung:

  • Verordnungen von außerklinischer Intensivpflege nach der Richtline der häuslichen Krankenpflege, welche vor dem 31. Dezember 2022 ausgestellt wurden, verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
  • Praxen können die außerklinische Intensivpflege ab Januar 2023 im Ausnahmefall und ohne besondere Genehmigung vorübergehend auf Formular Muster 12 verordnen. Die Befristung gilt bis zum Stichtag 30. Oktober 2023.

Hinweis zur Vergütung

Für die Abrechnung wurden neue EBM-Leistungen eingeführt. Insgesamt enthält der neue Abschnitt 37.7 des EBM neun neue Gebührenordnungspositionen (GOP), die zum 1. Dezember 2022 beziehungsweise 1. Januar 2023 aufgenommen wurden. Detaillierte Infos zu den einzelnen Gebührendordnungspositionen finden Sie in unserem Rundschreiben März 2023 ab Seite 12 oder bei der KBV im Abschnitt Abrechnung und Vergütung

Ärzte mit AKI-Genehmigung finden

In der Arztsuche der KVBW finden Sie Vertragsärzte in Baden-Württemberg , die über eine Genehmigung im Bereich außerklinische Intensivpflege verfügen. In der Arztsuche von gesund.bund.de  finden Sie bundesweit alle Ärzte (z. B. auch Privatärzte) mit einer Genehmigung in diesem Bereich. 

Häusliche Krankenpflege

Patienten können häusliche Krankenpflege durch ambulante Pflegedienste oder Sozialstationen erhalten, wenn diese im Rahmen der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und sie selbst oder Angehörige diese nicht übernehmen können.

Häusliche Krankenpflege findet grundsätzlich im Haushalt des Patienten statt, kann aber in begründeten Einzelfällen z. B. auch in betreuten Wohnformen, in Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe durchgeführt werden.

Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden:

  • als Sicherungspflege zur Sicherung der ambulanten medizinischen Behandlung des Patienten,
  • als Krankenhausvermeidungspflege zur Vermeidung oder Verkürzung eines Krankenhausaufenthaltes, sofern Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,
  • als Unterstützungspflege: zur Unterstützung der Patienten, wenn sie wegen schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit vorübergehend Hilfe im Haushalt und bei der Körperhygiene benötigen.

Die Verordnung erfolgt auf Muster 12. Was Sie beim Ausfüllen des Vordrucks beachten müssen, erfahren Sie in unserer Ausfüllhilfe.

Wann und für welchen Zeitraum häusliche Kranken­pflege verordnet werden darf, hat der G-BA in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie festgelegt. Das zugehörige Leistungs­verzeichnis listet die verordnungsfähigen Maßnahmen auf.

HKP-Leistungsverzeichnis jetzt auch digital

Das Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie ist nun auch digital abrufbar unter https://hkp-lv.kbv.de/. Es kann nach Schlagwörtern gesucht oder einzelne Leistungspositionen und -nummern aufgerufen werden. 

Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Wenn bei psychisch kranken Patienten die krankheitsbedingten Fähigkeitsstörungen so stark sind, dass sie ihren Alltag nicht mehr selbständig bewältigen oder koordinieren können, kann psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnet werden. Der Leistungsanspruch ist in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie geregelt.

Grundsätzlich dürfen nur bestimmte Facharztgruppen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, z. B. Neurologen und Psychiater, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Haus- und Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie. Seit dem 5. Dezember 2020 ist die Verordnung psychiatrischer häuslicher Krankenpflege auch psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erlaubt.

Die Dauer einer Behandlungseinheit in der psychiatrischen Krankenpflege ist jetzt bundesweit einheitlich auf 60 Minuten festgelegt. Bislang war die Dauer der Behandlungseinheiten in den Verträgen zwischen Krankenkassen und Pflegediensten geregelt und betrug 15 bis 60 Minuten. Maßnahmenbezogen können die Therapieeinheiten auch in kleinere Zeiteinheiten aufgeteilt werden.

KBV PraxisWissen: Häusliche Krankenpflege

Die KBV-Broschüre Häusliche Krankenpflege – Hinweise zur Verordnung für Ärzte enthält Informationen über die Verordnungsmöglichkeiten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (auch in Abgrenzung zur Pflegeversicherung) sowie über Neuerungen wie die Unterstützungspflege. Praxisbeispiele veranschaulichen die Vorgaben.

Krankenfahrten und Krankentransporte

Die Krankenkassen zahlen in besonderen Ausnahmefällen Krankenfahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr, einem Taxi oder Mietwagen zur ambulanten Behandlung, beispielsweise für Fahrten zur Dialyse oder Tumortherapie. Diese Fahrten verordnet der Vertragsarzt in aller Regel vorab. Die Voraussetzungen für die Verordnung von Krankenfahrten, Kranken­transporten und Rettungs­fahrten in der vertragsärztlichen Versorgung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Krankentransport-Richtlinie.

Merkblatt zur Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransporten

Ausfüllhilfe Muster 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung)

Medizinische Rehabilitation

Rehabilitations­leistungen sind Aufgabe der Sozial­versicherungs­träger, das heißt vor allem der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Jeder Vertragsarzt darf Reha-Leistungen zulasten der Krankenkasse verordnen. Die Abrechnungs­genehmigung mit zusätzlichem Qualifikationsnachweis ist 2016 entfallen.

Verordnung medizinischer Rehabilitation auf Muster 61 (Teil A bis E)

Es muss nur Teil A ausgefüllt werden, wenn:

  • die Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers durch den Vertragsarzt nicht abschließend beurteilt werden kann oder
  • eine Beratung durch die Krankenkasse gewünscht wird.

Die Krankenkasse informiert daraufhin den Vertragsarzt mit einem entsprechenden Vermerk auf dem zurückgesendeten Teil A des Musters 61.

Die Teile B bis E werden ausgefüllt, wenn klar ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist. Notwendig sind Angaben zu:

  • rehabilitationsbegründenden und weiteren Diagnosen
  • zur Rehabilitationsbedürftigkeit und
  • zum Verlauf der Krankenbehandlung mit allen relevanten Schädigungen und Befunden
  • zur Rehabilitationsfähigkeit
  • den Zielen
  • der Prognose sowie
  • zu den Zuweisungsempfehlungen.

Für das Ausstellen der Verordnung auf den Teilen B bis E können die Vertragsärzte die GOP 01611 abrechnen, die Vergütung erfolgt nicht extrabudgetär.

Verordnungen während der Reha-Maßnahme

  • Krankenversicherung ist Kostenträger der Reha-Maßnahme
    → Die Reha-Einrichtung stellt Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im Zusammenhang mit dem in der Reha therapierten Heilbehandlungsleiden. Alle weiteren Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die der Patient zusätzlich für Erkrankungen benötigt, die nicht Grundlage der Rehabilitation sind, muss der niedergelassene Arzt verordnen.
  • Rentenversicherung ist Kostenträger der Reha-Maßnahme
    → Die Reha-Einrichtung muss in der Regel den Patienten mit sämtlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln versorgen. Eine Verordnung durch niedergelassene Vertragsärzte ist nicht möglich.
    Ausnahme: interkurrente (akute) Erkrankung, die nicht in der Reha-Einrichtung abgeklärt werden kann und eine Aussetzung der Reha-Maßnahme erforderlich macht. Kehrt der Patient nicht mehr in die Rehaklinik zurück, muss der Vertragsarzt notwendige Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zulasten der GKV verordnen.
    Ist ein Krankenhausaufenthalt notwendig, dürfen Vertragsärzte keine Verordnungen tätigen. Das Krankenhaus ist für die Verordnungen während des gesamten Aufenthaltes zuständig. Dies gilt sowohl für die Behandlung der zur Einweisung führenden Erkrankung als auch für bestehende Erkrankungen.

Weiterführende Informationen liefert unser Artikel aus dem Verordnungsforum: Verordnung während Reha-Maßnahme (VoFo 46)

KBV-PraxisWissen Medizinische Rehabilitation

Was Ärzte und Psychotherapeuten bei der Verordnung von Reha-Leistungen beachten sollten, stellt die KBV-Broschüre Medizinische Rehabilitation – Hinweise zur Verordnung für Ärzte und Psychotherapeuten übersichtlich dar. Darin finden Sie Fallbeispiele, Fragen und Antworten aus der Praxis sowie weiterführende Informationen.

Online-Fortbildung im KBV-Fortbildungsportal

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet im KBV-Fortbildungsportal eine kostenlose zertifizierte Online-Schulung über die Grundlagen und Besonderheiten der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an: Die Fortbildung umfasst die Rahmenbedingungen der Rehabilitation, die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sowie die Grundlagen der Verordnung einer Rehabilitation. Anwendungsbeispiele ermöglichen eine Übertragung in die Praxis.

Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

Medizinische Vorsorgeleistungen (sogenannte Eltern-Kind-Kuren) sollen helfen, den speziellen Gesundheitsrisiken von Müttern und Vätern in Erziehungsverantwortung entgegenzuwirken. Eine Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur dient dazu, die bereits geschwächte Gesundheit zu verbessern und eine in absehbarer Zeit drohende Krankheit zu verhindern. Dies erfolgt durch eine stationäre ganzheitliche Therapie, die psychologische, psychosoziale und gesundheitsfördernde Hilfen einbezieht. 

Die medizinische Vorsorge für Mütter und Väter verordnen Sie auf dem Muster 64 („Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter gemäß § 24 SGB V“).

Muster 65: Ärztliches Attest Kind

Ist bei einer Vorsorgeleistung der Mutter oder des Vaters  ein Kind dabei, das mitbehandelt werden muss, stellen Sie das Formular „Ärztliches Attest Kind“ (Muster 65) aus. Nehmen mehrere Kinder teil, die mitbehandelt werden sollen, wird für jedes Kind ein solches Attest benötigt. Maßgebend für die Verordnung ist allerdings die Indikation für die Mutter beziehungsweise den Vater.

Auf dem Muster 65 bescheinigen Vertragsärzte auch die Behandlungsnotwendigkeit von Kindern, bei der Verordnung einer Rehabilitationsmaßnahme der Mutter oder des Vaters (Muster 61).

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll Menschen, die an unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankungen im Endstadium leiden, ermöglichen, bis zuletzt in der vertrauten häuslichen oder familiären Umgebung betreut zu werden. Ziel ist, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten. Im Vordergrund steht anstelle eines kurativen Ansatzes die medizinisch-pflegerische Zielsetzung, Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern. Seit 2007 haben GKV-Versicherte darauf einen Anspruch. Diese Leistungen dürfen allerdings nur von besonders zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden. Grundlage für deren Tätigkeit ist eine Verordnung des behandelnden Arztes nach Maßgabe der SAPV-Richtlinie des G-BA.

Für das Ausstellen der Verordnung ist eine besondere Qualifikation im Bereich der Palliativmedizin nicht verpflichtend. Das Ausfüllen des Vordrucks auf Muster 63 kann, soweit die Kriterien der Richtlinie beim Patienten zutreffen, von Vertragsärzten, welche laut EBM hierzu berechtigt sind, nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01425 EBM (25,10 Euro) für die Erstverordnung und jeweils 01426 EBM (jeweils 15,07 Euro) für gegebenenfalls notwendige Folgeverordnungen abgerechnet werden.

Soziotherapie

Die ambulante Soziotherapie unterstützt Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen dabei, ärztliche Behandlungen und verordnete Leistungen (z. B. Ergotherapie) in Anspruch zu nehmen und ihren Alltag wieder selbständig zu meistern. Durch gezieltes Training und Motivationsarbeit sollen Patienten die erforderlichen Therapiemaßnahmen akzeptieren und selbständig nutzen können. Ziel ist es, unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.

Niedergelassene Ärzte bestimmter Fachgruppen (z. B. Psychiatrie, Psychotherapie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsychiatrie) und Psychologische Psychotherapeuten dürfen Soziotherapie verordnen. Sie benötigen dafür eine Genehmigung der KV. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Soziotherapeuten, der auch den Behandlungsplan erstellt, ist notwendig.

Die Verordnung der Soziotherapie erfolgt auf Muster 26. Es enthält Angaben zum Schweregrad der Erkrankung sowie Art und Ausprägung der Fähigkeitsstörungen. Zusammen mit dem Betreuungsplan (Muster 27) muss das Original der Verordnung vorab der Krankenkasse des Patienten zur Genehmigung vorgelegt werden.

KBV-Broschüre Soziotherapie

Was Ärzte und Psychotherapeuten bei der Verordnung von Soziotherapie beachten sollten, stellt die KBV-Broschüre PraxisWissen Soziotherapie übersichtlich dar. Darin finden Sie Fallbeispiele, Fragen und Antworten aus der Praxis sowie weiterführende Informationen.

Einzelheiten zur Inanspruchnahme und Verordnung von Soziotherapie sowie zur Zusammenarbeit der beteiligten Leistungserbringer regelt die Soziotherapie-Richtlinie des G-BA.

Erläuterungen als Ausfüllhilfe

Die Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung bieten Hilfe beim Ausfüllen der Formulare.

  • Muster 4: Verordnung einer Krankenbeförderung
  • Muster 12: Verordnung häuslicher Krankenpflege
  • Muster 26: Verordnung Soziotherapie 
  • Muster 27: Soziotherapeutischer Betreuungsplan
  • Muster 61: Verordnung medizinischer Rehabilitation
  • Muster 62A: Außerklinische Intensivpflege – Potenzialerhebungsbogen
  • Muster 62B: Verordnung außerklinische Intensivpflege
  • Muster 62C: Außerklinische Intensivpflege – Behandlungsplan
  • Muster 63: Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)
  • Muster 64: Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter
  • Muster 65: Ärztliches Attest Kind
Letzte Aktualisierung: 06.06.2023