Verträge von A – Z

In dieser Rubrik informieren wir über Vereinbarungen, die die KVBW mit den Krankenkassen und weiteren Partnern abgeschlossen hat, sowie weitere Verträge, die für die baden-württembegischen Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten gelten.

  • ADHS/ADS

    §73c-Vertrag zur qualitätsgesicherten Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit ADHS/ADS – gilt für BKK VAG und beigetretene Krankenkassen

  • Amblyopiescreening

    Vereinbarung mit der Knappschaft über die Durchführung einer augenärztlichen Vorsorgeuntersuchung bei Kleinkindern

  • Ambulante Operationen

    Vertrag nach § 115 b: Ambulantes Operieren und sonstige stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag) und K-Katalog mit Zuschlagspunktwerten für bestimmte Leistungen aus dem AOP-Katalog

  • Arzneimittel

    Arzneimittel-Richtwertvereinbarung
    Arzneimittel-Richtgrößen­vereinbarung
    Arzneimittel­vereinbarung (mit Ziel­vereinbarungen)

  • Belegarzt

    Stationäre Abrechnungsbestimmungen für Belegärzte – gültig für alle Kassenarten

  • Blutreinigungsverfahren

    Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren

  • Bundesmantelvertrag

    Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) gemäß § 82 Abs. 1 SGB V über den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge für alle Kassenarten mit Anlagen

  • CoCare

    CoCare ist das Innovationsfondsprojekt „Erweiterte koordinierte ärztliche Pflegeheimversorgung – coordinated medical care“ zur Verbesserung der Pflegeheimversorgung in Baden-Württemberg.

  • COPD

    Vertrag mit der IKK classic, HEK und DAK-Gesundheit über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung chronisch obstruktiver Lungenerkrankungen (COPD) nach § 140a SGB V

  • Diabetes

    Vereinbarung über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen des Diabetes mellitus auf Grundlage des § 140a SGB V (DAK-Gesundheit, KKH, TK, HEK, BKK VAG)

  • DMP

    Vereinbarungen über DMP bei Asthma und COPD (AOK BW, Ersatz­kassen, LKK), Brustkrebs (alle Kassen), Diabetes Typ 1 und 2 (AOK BW, Ersatzkassen, LKK), Brust­krebs (alle Kassen) und koronarer Herzkrankheit (AOK BW, Ersatz­kassen, LKK)

  • Ermächtigte

    Rahmenvereinbarung über das Abrechnungsverfahren für die ermächtigten Krankenhausärzte mit der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft (BWKG)

  • Früherkennung und Frühförderung

    Verträge über zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen (Knappschaft und Techniker Krankenkasse) sowie Vereinbarungen zu Frühen Hilfen (Rahmen-Vereinbarung) und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

  • Gesund schwanger

    Vereinbarung nach § 140a SGV zur Vermeidung von Frühgeburten

  • Hallo Baby

    Vertrag zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen (Hallo Baby)

  • Hautkrebs-Screening

    Verträge für Dermatologen nach § 73 c und § 83 SGB V zur ergänzenden Hautkrebsvorsorge (BKK VAG, AOK, BARMER, BOSCH BKK, HEK, LKK, TK)

  • Heilmittel

    Heilmittel-Richtwertvereinbarung
    Heilmittelvereinbarung
    Besondere Verordnungsbedarfe

  • Homöopathie

    Homöopathie-Verträge gemäß § 140a SGB V (Securvita BKK, IKK classic, BKK-Landesverband)

  • Hypertonie

    Vereinbarung über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf Grundlage des § 140a SGB V (DAK-Gesundheit, KKH, TK, BKK VAG)

  • Impfen

    Schutzimpfungsvereinbarung (Pflichtleistungen)

    Schutzimpfungsvereinbarung (Satzungsleistungen)

  • K.I.S.S.

    Vertrag Konsequentes Infektionsscreening in der Schwangerschaft (BIG direkt gesund)

  • OrthoHero

    Vertrag mit der BKK: Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin in Baden-Württemberg können app-gestützte Bewegungstherapie verordnen.

  • OrthoKids

    Im Innovationsfondprojekt OrthoKids sollen Kinder im Alter zwischen 10 und 14 Jahren eine zusätzliche orthopädische Vorsorgeuntersuchung durch Fachärzte für Orthopädie, Unfallchirurgie bzw. Physikalische und Rehabilitative Medizin erhalten.

  • Pflegeheime

    Ärzte, die mit Pflegeheimen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben, können die extrabudgetären Leistungen des Kapitels 37 abrechnen. Hier finden Sie einen Mustervertrag.

  • Praxisnetze

    Qualität durch Kooperation. Die verstärkte, besonders strukturierte Kooperation der Netz­teilnehmer ermöglicht besser koordinierte Behandlungs­­abläufe und damit eine besonders wirtschaftliche und qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten.

  • PromeTheus

    Vereinbarung nach §§ 63, 64 SGB V zu hausärztlichen Screening- und Beratungsleistungen im Innvovationsfonds-Projekt PromeTheus (Prävention für mehr Teilhabe im Alter)

  • Psychotherapie

    Vereinbarung nach § 43 SGB V mit der Techniker Krankenkasse (TK) über psychotherapeutische Beratungsleistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern

  • Qualitätssicherung

    Vereinbarungen von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V

  • Rehabilitation

    Rehabilitationssport und Funktionstraining

    Rahmenvereinbarung und Synopse

  • Sachkosten

    Vereinbarung zu den nach § 44 Abs. 6 BMV-Ä abrechenbaren Kosten (Sachkostenvereinbarung): Kassenartenübergreifende Anlage zum Gesamtvertrag gem. § 83 SGB V

  • Sonstige Kostenträger

    Verträge mit den Sonstigen Kostenträgern (Bundesbahn, Bundespolizei, Unfallversicherungsträger etc.)

  • Sonderverträge (Gesamtübersichten)

    Übersichten der Leistungen, die aufgrund besonderer vertraglicher Regelungen der KVBW mit den Krankenkassen abgerechnungsfähig sind sowie weiterer besonders förderungswürdiger Leistungen und Einzelleistungen.

  • Sprechstundenbedarf

    Sprechstunden­bedarfs­vereinbarung mit Anlage (Arzneimittel, Medizinisch-technische Mittel, Verband­stoffe)

  • Venentherapie

    Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Bereich der ambulanten Venentherapie (AOK)

  • Willkommen Baby

    In Ergänzung zur gesetzlichen Mutterschaftsvorsorge will dieser DAK-Vertrag Frühgeburtsrisiken durch zusätzliche Untersuchungen rechtzeitig erkennen und einen gesunden Schwangerschaftsverlauf fördern.

  • Wirtschaftlichkeit & Plausibilität

    Vereinbarung zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung und Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung