Verbandmittel
Rational und wirtschaftlich verordnen
Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, sofern sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen. Die Verordnung erfolgt auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe auf den Namen des Patienten.
Hilfestellung für die Versorgung chronischer Wunden
Als praxisorientierte Hilfestellung für eine effektive und wirtschaftliche Versorgung insbesondere von chronischen Wunden stehen Ihnen seit August 2025 mehrere nützliche Dokumente zur Verfügung:
Verbandmittel-Preisliste
Die Verbandmittel-Preisliste hilft Ihnen, sich einen Überblick über die Preise von Verbandmitteln zu verschaffen. Die Übersicht basiert auf den Apotheken-Einkaufspreisen und ist nicht abschließend. Sie können die Preisliste nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten für das Mitgliederportal einsehen.
Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Unterschieden werden reine Verbandmittel (Teil 1), Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2) und sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3).
Verlängerung der Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Die Übergangsfrist zur Verordnungsfähigkeit für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ist bis zum 31. Dezember 2026 verlängert worden. Die entsprechende Regelung ist mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft getreten und gilt rückwirkend zum 2. Dezember 2025.
Hinweis: In einer früheren Schnellinformation vom 3. Dezember 2025 informierten wir Sie über das vorübergehende Auslaufen der Übergangsfrist. Diese Information ist zwischenzeitlich überholt.