Verbandmittel
Rational und wirtschaftlich verordnen
Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen.
Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 neu eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Dies führt u. a. auch zu Verordnungseinschränkungen bei bisher verordnungsfähigen Produkten.
Verordnungsfähige Verbandmittel
Zu den verordnungsfähigen Verbandmitteln zählen:
- eindeutige Verbandmittel (Teil 1 Anlage Va AM-RL)
wie Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände und
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 Anlage Va AM-RL)
wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloidverbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.
Sonstige Produkte der Wundbehandlung
Ein wichtiger Aspekt in Anlage Va AM-RL ist die Abgrenzung zu den sonstigen Produkten der Wundbehandlung (Teil 3 Anlage Va AM-RL).
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (z. B. Hydrogele in Tuben, Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung) verfügen über eine therapeutische (pharmakologische/immunologische/metabolische) Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel.
Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungsfähig. Dazu müssen sie nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen worden sein – was bisher für kein Produkt erfolgt ist.
Übergangsregelung für sonstige Produkte beendet
Die Übergangsregelung für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung ist zum 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Ob die geplante Verlängerung der Übergangsregelung zustande kommt, ist aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition derzeit unklar. Die KBV bemüht sich intensiv um eine zeitnahe Lösung. Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend darüber informieren.
Bitte beachten Sie, dass nur die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (gemäß Teil 3 Anlage Va AM-RL) betroffen sind. Die überwiegende Mehrzahl der Verbandstoffe (siehe Teil 1 und Teil 2 Anlage Va AM-RL) bleibt verordnungsfähig.