Verbandmittel
Rational und wirtschaftlich verordnen
Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, sofern sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen. Die Verordnung erfolgt auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe auf den Namen des Patienten.
Hilfestellung für die Versorgung chronischer Wunden
Als praxisorientierte Hilfestellung für eine effektive und wirtschaftliche Versorgung insbesondere von chronischen Wunden stehen Ihnen seit August 2025 mehrere nützliche Dokumente zur Verfügung:
Verbandmittel-Preisliste
Die Verbandmittel-Preisliste hilft Ihnen, sich einen Überblick über die Preise von Verbandmitteln zu verschaffen. Die Übersicht basiert auf den Apotheken-Einkaufspreisen und ist nicht abschließend. Sie können die Preisliste nach Eingabe Ihrer Zugangsdaten für das Mitgliederportal einsehen.
Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Unterschieden werden reine Verbandmittel (Teil 1), Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2) und sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3).
Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ist ausgelaufen
Die Übergangsfrist zur Verordnungsfähigkeit für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ist zum 1. Dezember 2025 ausgelaufen. Eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 ist geplant, aber noch nicht in Kraft getreten.
Dennoch empfiehlt der GKV-Spitzenverband seinen Mitgliedern, die bisher gültige Erstattungsregelung für die Verordnungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung weiterhin anzuwenden. Die folgenden Krankenkassen bzw.
-verbände haben uns schriftlich bestätigt, dass sie die Verlängerung der Erstattungsfähigkeit akzeptieren: AOK BW, BKK-LV Süd, IKK classic, Knappschaft, SVLFG, vdek. Die Regelung gilt für Produkte, die vor dem 1. Dezember 2020 auf dem Markt und zulasten der GKV verordnungsfähig waren.
Nach Ablauf der Übergangsfrist können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA und Aufnahme in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie) verordnet werden.