Verbandmittel

Rational und wirtschaftlich verordnen

Zu den Verbandmitteln zählt eine schier unüberschaubare Menge an Produkten. Sie können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zulasten der GKV verordnet werden, wenn sie der Definition nach Arzneimittel-Richtlinie entsprechen.

Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird durch die im Dezember 2020 neu eingeführte Anlage Va zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Dies führt u. a. auch zu Verordnungs­einschränkungen bei bisher verordnungsfähigen Produkten.

Verordnungsfähige Verbandmittel

Zu den verordnungsfähigen Verbandmitteln zählen:

  1. eindeutige Verbandmittel (Teil 1 Anlage Va AM-RL)
    wie Binden, Kompressen, Pflaster, Watte und weitere Produkte für Verbände und
     
  2. Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften (Teil 2 Anlage Va AM-RL)
    wie Alginatkompressen, wirkstofffreie Hydrogele in Kompressenform, Hydrokolloid­verbände, Salbenkompressen, Gerüche/Wundexsudat bindende oder reinigende Wundauflagen.

Sonstige Produkte der Wundbehandlung

Ein wichtiger Aspekt in Anlage Va AM-RL ist die Abgrenzung zu den sonstigen Produkten der Wundbehandlung (Teil 3 Anlage Va AM-RL).

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (z. B. Hydrogele in Tuben, Kompressen mit Kontakt zwischen Wunde und Silberbeschichtung) verfügen über eine therapeutische (pharmakologische/immunologische/metabolische) Hauptwirkung und sind somit per Definition keine Verbandmittel.

Diese sonstigen Produkte sind nur ausnahmsweise zulasten der GKV verordnungs­fähig. Dazu müssen sie nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V AM-RL) aufgenommen worden sein – was bisher für kein Produkt erfolgt ist.

Übergangsregelung für sonstige Produkte beendet

Die Übergangsregelung für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung ist zum 2. Dezember 2024 ausgelaufen. Ob die geplante Verlängerung der Übergangs­regelung zustande kommt, ist aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition derzeit unklar. Die KBV bemüht sich intensiv um eine zeitnahe Lösung. Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie umgehend darüber informieren.

Bitte beachten Sie, dass nur die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (gemäß Teil 3 Anlage Va AM-RL) betroffen sind. Die überwiegende Mehrzahl der Verbandstoffe (siehe Teil 1 und Teil 2 Anlage Va AM-RL) bleibt verordnungsfähig.

Definition von Verbandmitteln

Verbandmittel sind nach §§ 52–53 AM-RL Gegenstände einschließlich Fixiermaterial*, deren Hauptwirkung darin besteht,

  • oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken und/oder
  • Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen.

* Fixiermaterial sind Gegenstände, die dazu geeignet sind, Verbandmittel zu fixieren.

Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er

  • eine Wunde feucht hält,
  • reinigt,
  • geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist.

Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile

  • zu stabilisieren,
  • zu immobilisieren oder
  • zu komprimieren.

Für die Abgrenzung der Leistungspflicht wird ergänzend festgelegt: Die Produkte dürfen nicht geeignet sein, als Gegenstände des täglichen Bedarfs verwendet zu werden.

Veröffentlichungen zum Thema Wundmanagement

Neben einer kurzzeitigen Versorgung von akuten Wunden kommen Verbandmittel häufig bei der Behandlung chronischer Wunden zum Einsatz. Hauptindikationen sind venöse oder arterielle Gefäßerkrankungen, diabetische Folgeschäden oder Dekubitalulzera, die einer Lokaltherapie bedürfen:

Auch in der Kompressionstherapie kommen Verbandstoffe zum Einsatz:

Ein weiteres Einsatzgebiet sind Verbandmittel für die Versorgung von PEG-Sonden:

Formale Aspekte und Richtwertsystematik

Die Verordnung erfolgt wie bei Arzneimitteln auf Muster 16 ohne Diagnoseangabe; die Kosten fließen ins Arzneimittel-Verordnungsvolumen ein.

Vorsicht:
Da die Frühinformation Arzneimittel auf Daten der Apothekenrechenzentren basiert, sind darin nur die über Apotheken bezogenen Verbandmittel abgebildet. Bei Bezug über den medizinischen Fachhandel fließen die Daten – anders als bei der Abrechnung über die Apothekenrechenzentren – nicht in die Verordnungsdaten der Frühinformation Arzneimittel ein.

Die Kosten für Produkte im Rahmen der Vakuumversiegelungstherapie werden über Materialkosten abgegolten und werden nicht dem Verordnungsvolumen angerechnet.

Verbandmittel im Sprechstundenbedarf

Verbandmittel im Sprechstundenbedarf dürfen ausschließlich für den akuten Behandlungsfall verwendet werden. Verbandmittel für kontinuierliche Behandlungen (z. B. postoperative Verbandwechsel, Versorgung chronischer Wunden wie diabetisches Ulcus cruris) sind auf den Namen des Versicherten nach den oben dargestellten Regelungen zu verordnen.

Die als Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Verbandmittel finden Sie in der Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf.