Pflegeheime

Kooperationsverträge nach § 119b

Um die medizinische Versorgung in Alten- und Pflegeheimen zu stärken, sieht Kapitel 37 EBM für die ärztliche Betreuung von Heimbewohnern im Rahmen von speziellen Kooperationsverträgen eine spezielle Vergütung vor. Neu geschaffene Gebühren­ordnungs­positionen sollen den zusätzlichen Aufwand von Haus- und Fachärzten für eine regel­mäßige Abstimmung und Koordinierung der Versorgung von Pflegeheimbewohnern honorieren.

Die Leistungen des Kapitels 37 können von Ärzten abgerechnet werden, die mit den stationären Pflegeeinrichtungen spezielle Kooperationsverträge abgeschlossen haben. Eine solche Vereinbarung muss den Inhalt der Anlage 27 Bundesmantelvertrag erfüllen, um eine Vergütung nach Kapitel 37 EBM auslösen zu können.

Die KVBW stellt einen Muster-Kooperationsvertrag zur Verfügung, welcher als Grundlage für Verhandlungen mit den stationären Pflegeeinrichtungen verwendet werden kann und die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.

Muster-Kooperationsvertrag

zwischen Ärzten und Pflegeheimen entsprechend der Vereinbarung nach § 119b SGB V (abgestimmt mit den Mitgliedsverbänden der Liga der freien Wohlfahrtspflege in BW)

Pflegeheime

Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V zur Förderung der kooperativen und koordinierten ärztlichen und pflegerischen Versorgung in stationären Pflegeheimen (Anlage 27 BMV-Ä)