CED-Vertrag

Versorgung von Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit der BARMER zum 1. Juli 2024 einen „Vertrag zur Besonderen Versorgung von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß § 140a SGB V“ abgeschlossen. Ebenfalls beteiligt am Vertrag ist der Berufsverband Niedergelassener Gastroenterologen Deutschland – bng – Regionalgruppe Baden-Württemberg.

Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle im Bereich der KVBW zugelassenen, ermächtigten sowie angestellten Ärzte mit 

  • Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie 

oder 

  • Genehmigung zur Führung der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit fachärztlicher Niederlassung und der Genehmigung zur Durchführung der Vorsorge-Koloskopie

soweit sie die weiteren persönlichen/sachlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag erfüllen.

Es können Versicherte der BARMER mit gesicherter Diagnose einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung gemäß ICD-10 K50.-, K51.-, K52.3- am Vertrag teilnehmen. 

Was ist der Ampelbonus?

Der Ampelbonus GOP 99092 ist auf das Erreichen nach Anlage 4 zum „Vertrag zur Besonderen Versorgung von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß § 140a SGB V“ zurückzuführen. Dabei werden die in der Vereinbarung enthaltenen Medikamente nach ihrer Wirtschaftlichkeit und therapeutischen Eingruppierung und in „Grün“, „Gelb“ und „Rot“ eingeteilt. 

Zur Berechnung der Ampelquote, je teilnehmenden Arztes, werden für die in der Ampel genannten Arzneimittel in der jeweils zum Verordnungsdatum gültigen Fassung alle durch den teilnehmenden Arzt in dem jeweiligen Zeitraum verordneten Tagestherapie­dosen berücksichtigt.

Der Ampelbonus wird von der KV, max. einmal pro Patient und Quartal, nach Berechnung durch die BARMER, zugesetzt.

Der Ampelbonus ist gekoppelt an die GOP 99090 „Versorgungs- und Struktur­pauschale CED“. Sofern Sie die GOP 99090 aktiv für den Patienten angesetzt haben, erhalten Sie einen Bonus, wenn Sie die vereinbarten Zielquoten für die Verordnung von Medikamenten aus den verschiedenen Ampelsystematiken erreichen.

Die KVBW setzt bei der Abrechnung die GOP 99092 arztbezogen an – sofern der Ampelbonus nach Informationen durch die BARMER erreicht wurde. Die notwendigen Arzneimitteldaten stehen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung, sodass eine Auszahlung im laufenden Quartal nicht möglich ist.

Die Auszahlung des Ampelbonus erfolgt quartalsversetzt.

Letzte Aktualisierung: 12.08.2025