CED-Vertrag

Versorgung von Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen

Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) hat mit der BARMER zum 1. Juli 2024 einen „Vertrag zur Besonderen Versorgung von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß § 140a SGB V“ abgeschlossen. Ebenfalls beteiligt am Vertrag ist der Berufsverband Niedergelassener Gastroenterologen Deutschland – bng – Regionalgruppe Baden-Württemberg.

Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind alle im Bereich der KVBW zugelassenen, ermächtigten sowie angestellten Ärzte mit 

  • Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie 

oder 

  • Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung für Innere Medizin mit fachärztlicher Niederlassung und der Genehmigung zur Durchführung der Koloskopie

soweit sie die weiteren persönlichen/sachlichen Voraussetzungen gemäß Vertrag erfüllen.

Es können Versicherte der BARMER mit gesicherter Diagnose einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung gemäß ICD-10 K50.-, K51.-, K52.3- am Vertrag teilnehmen. 

Elektronische Versicherteneinschreibung noch nicht möglich

Die elektronische Einschreibung über den Vertragsmanager ist momentan für den CED-Vertrag noch nicht verfügbar. Wir informieren die teilnehmenden Praxen, sobald die elektronische Einschreibung zur Verfügung steht. Bis dahin ist es ausreichend, wenn die unterzeichneten Versichertenteilnahmeerklärungen in der Praxisdokumentation archiviert werden.

Was sind der Ampelbonus und der Fokusbonus?

Der Ampelbonus GOP 99092 und der Fokusbonus GOP 99095 sind auf das Erreichen nach Anlage 4 zum „Vertrag zur Besonderen Versorgung von Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen (CED) gemäß § 140a SGB V“ zurückzuführen. Dabei werden die in der Vereinbarung enthaltenen Medikamente nach ihrer Wirtschaftlichkeit und therapeutischen Eingruppierung und in „Grün“ und „Rot“ eingeteilt. Arzneimittel mit einer besonderen Wirtschaftlichkeit gelten als Fokus-Arzneimittel („hellgrün“).

Zur Berechnung der Ampelquote, je teilnehmendem Arzt, werden für die in der Ampel genannten Arzneimittel in der jeweils zum Verordnungsdatum gültigen Fassung alle durch den teilnehmenden Arzt in dem jeweiligen Zeitraum verordneten Tagestherapie­dosen berücksichtigt. Für Verordnung eines Arzneimittels mit Fokus-Status („hellgrün“) wird ein patienten- und verordnungsabhängiger Bonus (Fokusbonus) erreicht.

Der Ampelbonus wird von der KV, max. einmal pro Patient und Quartal, nach Berechnung durch die BARMER, quartalsweise zugesetzt. Der Fokusbonus wird von der KV, max. einmal pro Patient und Quartal, nach Berechnung durch die BARMER halbjährlich zugesetzt.

Hinweis: Derzeit ist noch kein Arzneimittel mit dem Fokus-Status ausgezeichnet.

Der Ampelbonus ist gekoppelt an die GOP 99090 „Versorgungs- und Struktur­pauschale CED“. Sofern Sie die GOP 99090 aktiv für den Patienten angesetzt haben, erhalten Sie einen Bonus, wenn Sie die vereinbarten Zielquoten für die Verordnung von Medikamenten aus den verschiedenen Ampelsystematiken erreichen.

Auch der Fokusbonus ist gekoppelt an die GOP 99090 „Versorgungs- und Strukturpauschale CED“. Sofern Sie die GOP 99090 aktiv für den Patienten angesetzt haben, erhalten Sie einen Fokusbonus, wenn Sie ein Arzneimittel mit Fokus-Status („hellgrün“) verordnet haben. 

Die KVBW setzt bei der Abrechnung die GOP 99092 und die GOP 99095 arztbezogen an – sofern der Ampelbonus bzw. Fokusbonus nach Informationen durch die BARMER erreicht wurde. Die notwendigen Arzneimitteldaten stehen erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung, sodass eine Auszahlung im laufenden Quartal bzw. Halbjahr nicht möglich ist.

Die Auszahlung von Ampelbonus und Fokusbonus erfolgt quartalsversetzt bzw. halbjahresversetzt.

Letzte Aktualisierung: 31.07.2026