Pauschalen, Auszahlung, Sanktionen

TI-Finanzierung auf einen Blick

Wenn Sie Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden und die Anwendungen der TI wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder die elektronische Krank­schreibung (eAU) nutzen, entstehen Kosten für Ausstattung und Betrieb. Als Ausgleich erhalten Sie eine TI-Pauschale (KBV: Finanzierung der TI).

Welche Beträge Sie je nach Praxisgröße (Anzahl der Ärzte in der Praxis), dem Zeitpunkt der Erstausstattung oder nach durchgeführtem Konnektortausch erstattet bekommen, haben wir hier für Sie zusammen­gefasst (TI-Pauschalen 1–3). Gleichzeitig sehen Sie auch, welche Auswirkungen es hat, wenn die Ausstattung in der Praxis ganz oder teilweise fehlt.

Neuregelung der TI-Finanzierung ab Juli

Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen nach dem Willen des Bundesgesundheits­ministeriums (BMG) eine monatliche TI-Pauschale anstelle der Kosten­erstattung für einzelne TI-Komponenten. Die Auszahlung wird jedoch weiterhin quartalsweise mit Ihrer Schlusszahlung automatisch zum Ende des jeweiligen Quartals erfolgen. Die bisherige TI-Finanzierungsvereinbarung endete zum 30. Juni 2023.

TI-Pauschale 1

Bedingungen:

  • Neupraxen ab dem 1. Juli 2023 oder Praxen mit TI-Startdatum zwischen dem Quartal 4/2017 und dem Quartal 4/2020
  • alle erforderlichen Anwendungen installiert
Anzahl der Vertragsärzte/
-psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der PauschaleReduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3237,78 Euro118,89 Euro
mehr als 3 bis zu 6282,78 Euro141,39 Euro
mehr als 6 bis zu 9323,90 Euro161,95 Euro
je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen
Vertragsärzten-/psychotherapeuten
+ 28,60 Euro+ 14,30 Euro

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

TI-Pauschale 2

Bedingungen:

  • Praxen mit TI-Startdatum zwischen dem Quartal 1/2021 und Quartal 2/2023 – auch wenn der Konnektortausch bereits durchgeführt wurde
  • alle erforderlichen Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1.
Anzahl der Vertragsärzte/
-psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der PauschaleReduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3131,67 Euro65,84 Euro
mehr als 3 bis zu 6143,29 Euro71,65 Euro
mehr als 6 bis zu 9151,04 Euro75,52 Euro
je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen
Vertragsärzten-/psychotherapeuten
+ 28,60 Euro+ 14,30 Euro

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

TI-Pauschale 3

Bedingungen:

  • Praxen mit TI-Startdatum zwischen dem Quartal 4/2017 und Quartal 4/2020 mit Konnektortausch (Erstattung bereits erhalten)
  • alle erforderlichen Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1.
Anzahl der Vertragsärzte/
-psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der PauschaleReduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3199,45 Euro99,73 Euro
mehr als 3 bis zu 6242,78 Euro 121,39 Euro
mehr als 6 bis zu 9282,23 Euro141,12 Euro
je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen
Vertragsärzten-/psychotherapeuten
+ 28,60 Euro+ 14,30 Euro

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

Auszahlung & Berechnung der TI-Pauschalen

Nach der seit 1. Juli 2023 geltenden Neuregelung der TI-Finanzierung erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale anstelle der Kosten­erstattung für einzelne TI-Komponenten. Die Auszahlung werden wir jedoch weiterhin quartalsweise mit Ihrer Schlusszahlung zum Ende des jeweiligen Quartals vornehmen. Die Kosten für den TI-Anschluss übernehmen weiterhin die Krankenkassen.

TI-Installation im Quartal Zahlungstermin TI-Pauschale
Quartal 1Mitte Juli
Quartal 2Mitte Oktober
Quartal 3Mitte Januar
Quartal 4Mitte April

Berechnung der TI-Pauschalen

Die Höhe der Ihnen zustehenden neuen TI-Pauschale (Pauschalen 1–3) hängt davon ab, wie viele Ärzte/Psycho­therapeuten in Ihrer Praxis arbeiten, zu welchem Zeitpunkt die Erstausstattung in der Praxis stattgefunden hat und ob bereits ein Konnektortausch durchgeführt worden ist.

Für die Berechnung der neuen TI-Pauschalen werden die bisherigen Erstattungs­beträge für die TI-Installation, für die Erstanschaffung von Komponenten inkl. Software-Updates sowie für die Anbindung der vorgesehenen TI-Fachanwendungen addiert. Die bisherigen Pauschalen für die Betriebskosten der ersten fünf Jahre (60 Monate) werden zu dieser Summe hinzugezählt. Diese Gesamtsumme wird dann auf die Laufzeit von 60 Monaten aufgeteilt. So ergibt sich ein gleichbleibender monatlicher Betrag.

Erstattungsbeleg TI-Pauschale (Anlage 22)

Anhand der Anlage 22 zum Honorarbescheid („Übersicht Telematikinfrastruktur Pauschale”) können Sie nachvollziehen, welche Erstattungsbeträge Sie bekommen haben. Dieses Dokument steht ausschließlich in elektronischer Form im Mitgliederportal zur Verfügung:

  • Menüpunkt „Praxisorganisation”
  • Unterpunkt „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” in der Dropdown-Liste
  • Aktentyp „Meldung Telematikinfrastruktur”
  • Registerkarte „Erstattung TI-Pauschale”

Voraussetzungen: Notwendige Komponenten und Dienste

Voraussetzung für die Anbindung an die TI sowie Anspruchsgrundlage für die Auszahlung der TI-Finanzierungspauschalen ist die technische Ausstattung Ihrer Praxis mit den folgenden Komponenten und Diensten:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst (ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors)
    Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor – ähnlich einem DSL-Router, allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Erhältlich sind inzwischen drei Konnektoren-Modelle. Wenden Sie sich für die Bestellung an Ihren Systembetreuer. Zusätzlich wird ein spezieller VPN-Zugangsdienst – ähnlich einem Internetprovider, der den Netzzugang bereitstellt – benötigt. Auch diese Dienste müssen zertifiziert werden und finden sich in der Zulassungsliste der gematik.
     
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
    Die neuen E-Health-Kartenterminals sind notwendig, um die elektronische Gesund­heits­karte (eGK) einzulesen und deren Online-Anwendungen zu nutzen. Bei Haus- und Pflegeheimbesuchen nutzen Sie ein mobiles Lesegerät, das im Offline-Betrieb arbeitet (kein VSDM!).
     
  • elektronischer Heilberufsausweis
    HBA Smartcard oder eID mit gematik-Zulassung (für Ärzte)
     
  • elektronischer Praxisausweis/Institutionsausweis
    SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID mit gematik-Zulassung (für Vertragsarztarztpraxen)
    Den Praxisausweis benötigen Praxen zur Identifikation, damit der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen kann. Diese sogenannte Security Module Card Typ B-Karte (SMC-B) wird in das Kartenterminal gesteckt. Sie ist zwingend für die TI-Praxis­installation erforderlich. Bestellen Sie die SMC-B deshalb rechtzeitig bei einem zertifizierten Kartenhersteller: Was Sie zum Praxisausweis (SMC-B) wissen müssen »

Voraussetzungen: Fachanwendungen

Voraussetzung für die volle Auszahlung der entsprechenden TI-Pauschale sind folgende TI-Fachanwendungen, die Sie über Ihr Praxisverwaltungsprogramm nutzen können:

  1. Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP)
  2. elektronische Patientenakte (ePA)
  3. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  4. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) – Nachweispflicht ab dem 4. Quartal 2023
  5. elektronischer Arztbrief (eArztbrief) – Nachweispflicht ab dem 1. März 2024
  6. elektronische Verordnungen (eRezept) – Nachweispflicht ab dem 1. Januar 2024

Für folgende Fachgruppen ist der Nachweis der Fachanwendungen 1, 4 und 6 nicht erforderlich:

  • („reisende”) Anästhesisten *
  • Pathologen *
  • Labormediziner *
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • nicht-ärztliche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

* ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in den eigenen Praxisräumen

KVBW sieht weiteren Änderungsbedarf

Der Vorstand der KVBW arbeitet derzeit im Rahmen des vorgegebenen Gestaltungsspielraums intensiv an weiteren Ausnahmeregelungen für andere Fachgruppen.

So bekommen Sie Ihre TI-Pauschalen

Nach Anbindung Ihrer Praxis an die Telematikinfrastruktur und Installation der erforderlichen Fachanwendungen haben Sie Anspruch auf die Auszahlung der jeweiligen TI-Finanzierungspauschale, die wir Ihnen automatisch anhand der jeweiligen Prüfnachweise in Ihrer Quartalsabrechnung übertragen.

In Ihrem Abrechnungsdatensatz sind bereits alle notwendigen Informationen enthalten. Sie müssen deshalb auch zukünftig keine Rechnungen oder sonstigen Unterlagen bei uns einreichen. Sie bekommen Ihr Geld weiterhin unbürokratisch mit der Abschlusszahlung zum Quartalsende.

Da die Prüfnachweise in Ihrem Abrechnungsdatensatz die Anspruchsgrundlage für die TI-Pauschalen darstellen, muss die Abrechnungsdatei fristgerecht zum Einreichungstermin bei uns eingegangen sein.

TI-Sanktionen

Für Praxen, die sich nicht an die gesetzliche Vorgabe zur Anbindung an die TI und zur verpflichtenden Nutzung der TI-Fachanwendungen halten, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Sanktionen vor.

Neben den bereits bestehenden Honorarkürzungen bei fehlender TI-Anbindung (keine Durchführung des VSDM) und/oder fehlender ePA-Bereitschaft sieht die neue Regelung ab dem 1. Juli 2023 außerdem eine Reduzierung der monatlichen TI-Pauschale vor, wenn eine Praxis eine oder mehrere TI-Fachanwendungen nicht installiert hat.

Reduzierung der TI-Pauschalen

Fehlt eine der für Ihre Fachgruppe verpflichtenden TI-Fachanwendungen, wird die TI-Pauschale nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums um 50 % reduziert. Fehlen zwei oder mehr der notwendigen Fachanwendungen, wird die TI-Pauschale um 100 % reduziert.

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten ist beim ersten Patientenkontakt im Quartal verpflichtend. Der Gesetzgeber verlangt von uns als KV, das Honorar pauschal zu kürzen, wenn eine Praxis kein Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) durchführt. Gekürzt werden muss so lange, bis das VSDM erfolgt (§ 291b Abs. 5 SGB V).

  • Ohne VSDM-Nachweis gibt es einen Honorarabzug.
  • Ab dem Quartal, in dem das VSDM durchgeführt wird, wird nicht mehr gekürzt.
  • Mit dem Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) hat der Gesetzgeber beschlossen, ab 1. März 2020 das Honorar um 2,5 % zu kürzen.

Anhand der Abrechnungsdaten lässt sich überprüfen, ob das VSDM in der Praxis durchgeführt wird. Das KBV-Prüfmodul, welches bei der Erstellung der Abrechnung automatisch ausgeführt, erkennt, ob und wie viele VSDMs in den Abrechnungsdaten vorhanden sind (siehe blaue Infobox unten).

Elektronische Patientenakte

Praxen, die nicht auf die elektronische Patientenakte (ePA) vorbereitet sind, werden vom Gesetzgeber seit dem 1. Juli 2021 mit 1 % Honorarabzug sanktioniert (§ 341 Abs. 6 SGB V). Ist die Praxis zusätzlich noch nicht an die TI angebunden, bleibt es bei insgesamt 2,5 %.

KBV-Prüfmodul zeigt installierte ePA/eRezept an

Um zu überprüfen, ob die Informationen zum Einsatz Ihres ePA-Moduls bzw. eRezept-Moduls in der Abrechnung korrekt hinterlegt sind, können Sie sich bei der Erstellung Ihrer Abrechnung das KBV-Prüfmodul anschauen. Hier wird Ihnen im Prüfprotokoll angezeigt, ob die Anwendungen korrekt eingerichtet und das VSDM durchgeführt wurde. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Hersteller.

Wissenswertes im Detail

Letzte Aktualisierung: 18.09.2023