Pauschalen, Auszahlung, Sanktionen
TI-Finanzierung auf einen Blick
Wenn Sie Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden und deren Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder die elektronische Krankschreibung (eAU) nutzen, entstehen Ihnen Kosten für Ausstattung und Betrieb. Als Ausgleich erhalten Sie eine TI-Finanzierungspauschale (KBV: Finanzierung der TI). Diese übertragen wir Ihnen automatisch anhand der jeweiligen Prüfnachweise in Ihrer Quartalsabrechnung.
Welche Euro-Beträge Sie je nach Praxisgröße (Anzahl der Ärzte in der Praxis), dem Zeitpunkt der Erstausstattung oder nach durchgeführtem Konnektortausch erstattet bekommen, haben wir unten für Sie zusammengefasst (TI-Pauschalen 1–3). Gleichzeitig sehen Sie auch, welche Auswirkungen es hat, wenn die Ausstattung in der Praxis ganz oder teilweise fehlt.
So bekommen Sie Ihre TI-Pauschalen
In Ihrem Abrechnungsdatensatz sind bereits alle notwendigen Informationen enthalten. Sie müssen deshalb auch zukünftig keine Rechnungen oder sonstigen Unterlagen bei uns einreichen. Sie bekommen Ihr Geld weiterhin unbürokratisch mit der Abschlusszahlung zum Quartalsende.
Kontrollieren Sie, um mögliche Sanktionen zu vermeiden, selbständig anhand des KBV-Prüfmoduls, ob alle vorhandenen TI-Fachanwendungen korrekt installiert sind.
Da die Prüfnachweise in Ihrem Abrechnungsdatensatz die Anspruchsgrundlage für die TI-Pauschalen darstellen, muss die Abrechnungsdatei fristgerecht zum Einreichungstermin bei uns eingegangen sein.
KBV-Prüfmodul zeigt installierte TI-Module an
Um zu überprüfen, ob die Informationen zum Einsatz Ihrer TI-Fachanwendungen in der Abrechnungdatei korrekt hinterlegt sind, können Sie sich bereits während des Quartals (durch eine Probeabrechnung) oder spätestens bei der Erstellung der Abrechnung am Quartalsende das KBV-Prüfmodul anschauen. Hier wird Ihnen im Prüfprotokoll angezeigt, ob diese Anwendungen korrekt eingerichtet sind, das VSDM durchgeführt wurde und welche Konnektorversion Sie einsetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Hersteller.
TI-Sanktionen
Für Praxen, die sich nicht an die gesetzliche Vorgabe zur Anbindung an die TI und zur verpflichtenden Nutzung der TI-Fachanwendungen halten, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Sanktionen vor.
Neben den bereits bestehenden Honorarkürzungen bei fehlender TI-Anbindung (keine Durchführung des VSDM) und/oder fehlender ePA-/eRezept-Bereitschaft sieht die neue Regelung seit dem 1. Juli 2023 außerdem eine Reduzierung der monatlichen TI-Pauschale vor, wenn eine Praxis eine oder mehrere TI-Fachanwendungen nicht installiert hat.
TI-Anbindung wird von der KVBW geprüft
Mit der neuen Festlegung zur TI-Finanzierung sind wir regelhaft verpflichtet, Ihre Anbindung an die TI zu prüfen. Diese Bewertung findet sowohl anhand der an uns übermittelten Konnektorversion (ab dem Quartal 4/2023 erforderlich: Version 4.x oder höher) als auch anhand des von Ihnen durchgeführten VSDM statt (Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen). Wird uns von Ihrer Praxis keine oder nur eine veraltete Konnektorversion übermittelt, können wir Ihnen keine TI-Pauschale ausbezahlen und müssen Ihr Honorar um 2,5 %, ab Q2/2024 um 3,5 %, kürzen.