Elektronische Gesundheitskarte (eGK)
Versicherungsnachweis beim Arztbesuch
Gesetzlich krankenversicherte Patienten können nur noch mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) den Arzt oder Psychotherapeuten aufsuchen, die alte Krankenversichertenkarte (KVK) wird nicht mehr akzeptiert. Seit 1. Januar 2019 dürfen nur noch eGK der zweiten Generation 2 – sogenannte G2-Karten – eingesetzt werden.
Privat krankenversicherte Patienten und Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger (u. a. Bundeswehr, Polizei, Sozialamt) erhalten keine eGK. Sie können weiterhin mit einem sonstigen Versicherungsnachweis/einer Krankenversichertenkarte bzw. einem für das Behandlungsquartal gültigen Krankenschein vom Kostenträger zum Arzt gehen.
Versichertenstammdatenmanagement im Detail
Was Praxen beim automatisierten Online-Abgleich der Versichertendaten beachten müssen und welche Probleme und Fehlermeldungen beim Einlesen der eGK auftreten können, erläutert die KBV auf ihrer Themenseite zur eGK | VSDM.
Elektronische Ersatzbescheinigung (eEB)
Wenn Patienten ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegen können oder diese nicht eingelesen werden kann, lässt sich alternativ eine elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) über den KIM-Dienst bei den Krankenkassen anfordern.
So funktioniert es:
- Praxen können eine eEB über KIM bei der Krankenkasse anfordern, wenn kein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt. Die eEB wird automatisch generiert und innerhalb weniger Minuten zugestellt.
- Alternativ können Patienten über die App ihrer Krankenkasse selbst eine eEB anstoßen. In diesem Fall wird der Versicherungsnachweis automatisch per KIM an Ihre Praxis übermittelt.
- Seit dem 1. Juli 2025 sind Krankenkassen und Praxen verpflichtet, auf diesem Weg übermittelte eEB zu empfangen und zu verarbeiten.
Wenn sich die Karte nicht einlesen lässt (und keine eEB möglich ist)
Praxen haben weiterhin die Möglichkeit, bei Einleseproblemen der eGK das papierbasierte Ersatzverfahren durchzuführen. Hierbei müssen vom Patienten folgende Daten erhoben werden:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Name und Geburtsdatum des Versicherten
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnorts
- nach Möglichkeit die Versichertennummer
Der Versicherte bestätigt im Ersatzverfahren durch seine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5), dass er gesetzlich krankenversichert ist. Dies gilt nicht für das Vordruckmuster 19 (Notfalldienst).
Wenn die Karte fehlt oder ungültig ist
Grundsätzlich ist jeder Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung seine Chipkarte vorzulegen. Fehlt die Karte (und ist zusätzlich eine eEB nicht möglich) oder ist sie ungültig, hat er zehn Tage Zeit, um den Versichertennachweis zu erbringen. Das Ersatzverfahren ist in diesem Fall nicht möglich (Ausnahme: Notfallbehandlung). Nach Ablauf dieser Frist kann der Arzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen. Reicht der Patient bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält er das gezahlte Geld zurück.