Kommunikationsdienst KIM

Medizinische Dokumente elektronisch übermitteln

Mit dem Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) können die Akteure des Gesundheitswesens medizinische Dokumente elektronisch, sicher und verschlüsselt über die Telematikinfrastruktur versenden und empfangen. Der Über­mittlungsdienst ermöglicht Anwendungen wie den seit 1. März 2024 verpflichten­den Elektronischen Arzt­brief (eArzt­brief) und die elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung (eAU).

Mit KIM sind folgende weitere Anwendungen verfügbar

Als KV Baden-Württemberg bieten wir Ihnen folgende KIM-Anwendungen für die sichere Datenübermittlung an:

  • 1-Click-Abrechnung
  • Hybrid-DRG
  • eDoku (elektronische Dokumentation Qualitätssicherung)
  • QSPB (z. B. DeQS/oKFE)
  • eDMP (DAVASO: ab sofort; SPS: ab 1. Oktober 2025)
  • eHKS (ab 20. Oktober 2025)

KIM löst KV-Connect als Übertragungsweg ab

Spätestens vom 20. Oktober 2025 an können Praxen ihre Abrechnungsdaten und elektronische Dokumentationen ganz komfortabel direkt aus dem Praxis­ver­wal­tungs­­system über KIM einreichen. KIM löst damit als neuer Übertragungs­weg den bisherigen Kommunikationsdienst KV-Connect ab.

Folgende Komponenten benötigen Praxen

Wenden Sie sich bei Fragen zur Verfügbarkeit, Auswahl und Bereitstellung eines KIM-Dienstes an Ihren IT-Servicedienstleister oder PVS-Hersteller.

Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)

Über KIM ist sowohl der Versand als auch der Empfang von elektronischen Arztbriefen möglich. Der Empfänger muss hierbei ebenfalls KIM einsetzen.

Vergütung eArztbrief

Für die Übermittlung von eArztbriefen über den KIM-Dienst haben Praxen – zusätzlich zur monatlichen TI-Pauschale – weiterhin einen Anspruch auf Vergütung (d. h. auch über den 30. Juni 2023 hinaus). Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzen­verband geeinigt. Praxen erhalten für den Versand 28 Cent (GOP 86900) und für den Empfang 27 Cent (GOP 86901) – jedoch maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.

Hinweis
Der aktuelle Entwurf des Gesundheits-Digitalagentur-Gesetzes (GDAG) sieht vor, die Rechts­grundlage für die Vereinbarung der eArztbrief-Pauschalen zu streichen. Wir werden Sie zeitnah über die weiteren Entwicklungen informieren.

Bei deaktivierter SMC-B-Karte kein KIM!

Da die KIM-Adresse an den Praxisausweis SMC-B gekoppelt ist, kann bei deaktivierter SMC-B der KIM-Dienst nicht mehr verwendet und damit keine eAU mehr übermittelt werden. Auch der Eintrag Ihrer Praxis im TI-Verzeichnis­dienst (TI-VZD) ist dann nicht mehr vorhanden. Deaktiviert oder gesperrt wird die SMC-B von der KV aus Gründen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit, wenn eine Betriebsstätte nicht mehr besteht oder die SMC-B nach fünf Jahren abgelaufen ist und Sie nicht rechtzeitig eine Ersatzkarte beantragt haben.

Auch wenn sich Ihre Betriebsstätte ändert (Praxisübernahme, BAG-Gründung etc.), benötigen Sie für die neue Betriebsstättennummer (BSNR) immer eine neue SMC-B. In diesem Fall sollten Sie vorab mit Ihrem Systembetreuer entscheiden, ob die bestehende KIM-Praxisadresse überführt bzw. umgezogen oder eine neue KIM-Praxisadresse aufgesetzt werden soll.

Letzte Aktualisierung: 10.09.2025