Elektronische Patientenakte (ePA)

Fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation

Die elektronischen Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Speicher, in dem Gesundheitsdaten des Patienten eingetragen werden können. Damit wird den behandelnden Ärzten und Therapeuten eine fall- und einrichtungs­übergreifende Dokumentation aufgezeigt.

Dabei ist die ePA eine patientengeführte Akte: Nur der Patient entscheidet, ob und wie er die Akte nutzen und wem er welche Daten zur Verfügung stellen möchte, z. B. indem er bestimmt, welche Dokumente in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden.

Die Krankenkassen sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, die ePA ihren Versicherten auf deren Anfrage bereitzustellen. Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten die notwendige technische Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen.

ePA-Sanktionen – ggf. Widerspruch einlegen

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Praxen ab 1. Juli 2021 über die Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte (ePA) verfügen müssen. Andernfalls droht 1 Prozent Honorarkürzung; ist die Praxis zusätzlich noch nicht an die TI angebunden, sind es 2,5 Prozent (mehr erfahren »).

Können Sie die technischen Voraussetzungen nicht erfüllen, obwohl Sie sich nachweislich rechtzeitig um die Bestellung der benötigten Komponenten gekümmert haben, muss die KVBW dennoch den aktuell gültigen Gesetzen nachkommen und die vorgesehene Honorarkürzung für das jeweilige Abrechnungs­quartal umsetzen.

Trifft diese Konstellation bei Ihnen zu, bitten wir Sie, nach der Honorarkürzung einen Abrechnungs­widerspruch für das jeweilige Abrechnungsquartal einzulegen, damit eine Einzelfall-Betrachtung und -Entscheidung folgen kann.

Welche Patientendaten können in der ePA gespeichert werden?

  • Befunde (z. B. Allergologie- und Laborbefunde)
  • Diagnosen
  • Impfungen
  • Behandlungsberichte
  • Therapie-, Foto-, Pflegedokumentationen
  • Patienteninformationen
  • Schwangerschafts- und Geburtsdokumentationen

Technische Voraussetzungen

Damit Sie die bisherige ePA 1.0 in der Praxis nutzen können, sind folgende technische Voraussetzungen notwendig:

  • Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI)
  • Update des TI-Konnektors auf den ePA-Standard (PTV 4)
  • ePA-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS)
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) der 2. Generation über LÄK  oder LPK

Um die aktuelle ePA 2.0 in der Praxis zu verwenden, sind zusätzlich folgende technische Voraussetzungen notwendig:

  • Update des TI-Konnektors (PTV 5)
  • ePA 2.0-Modul im Praxisverwaltungssystem (PVS)

Vergütung für die Erstbefüllung

 Die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird weiterhin mit rund zehn Euro honoriert. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband verständigt. Die GOP 01648 gilt nun bis 14. Januar 2025. Weiterführende Informationen zur Abrechnung der Erstbefüllung der ePA finden Sie hier.

Weitere Details liefert die KBV-Praxisinfo: elektronische Patientenakte (ePA)

Ausbaustufen

Die Einführung der ePA hat der Gesetzgeber in mehrere Ausbaustufen unterteilt. In jeder Stufe werden weitere Funktionen, Akteure oder Anbindungen hinzukommen. So können seit 2022 weitere, bisher nur in Papierform vorhandene Dokumente wie Impfpass, Mutterpass oder Kinder-Untersuchungsheft in der ePA gespeichert werden.

ePA-StufeDatumFunktionen/Anbindung
ePA 1.1seit 1. Januar 2021flächendeckende Digitalunterstützung der Arzt-Patienten-Beziehung 
ePA 2.0seit 1. Januar 2022weitere Berufsgruppen (Physiotherapeuten, Hebammen)
ePA 2.5seit 1. Januar 2023Datenfreigabe für Forschungszwecke, Einbindung von DiGA-Daten
Letzte Aktualisierung: 02.10.2023