Elektronische Patientenakte (ePA)
Fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation
Die elektronischen Patientenakte (ePA) ist ein digitaler Speicher, in dem Gesundheitsdaten des Patienten eingetragen werden können. Damit wird den behandelnden Ärzten und Therapeuten eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation aufgezeigt.
Dabei ist die ePA eine patientengeführte Akte: Nur der Patient entscheidet, ob und wie er die Akte nutzen und wem er welche Daten zur Verfügung stellen möchte, z. B. indem er bestimmt, welche Dokumente in der ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden.
Die Krankenkassen sind seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, die ePA ihren Versicherten auf deren Anfrage bereitzustellen. Seit 1. Juli 2021 müssen alle Vertragsärzte und -psychotherapeuten die notwendige technische Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu übertragen oder auszulesen.
Elektronische Patientenakte 3.0 –
„ePA für Alle“ ab Januar 2025
Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die elektronische Patientenakte (ePA) als zentrales Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur auf eine neue Stufe gehoben. Voraussetzung dafür ist, dass die ePA 3.0 – „ePA für Alle“ breit genutzt wird. Deshalb sollen alle gesetzlich Krankenversicherten ab Januar 2025 eine ePA erhalten, es sei denn sie widersprechen (sogenannte Opt-Out-Regelung).
Laut Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit startet die „ePA für Alle“ ab dem 15. Januar 2025 zunächst nur in den Modellregionen Franken und Hamburg. Verläuft die Pilotphase erfolgreich, soll der bundesweite Rollout vier Wochen später mit einem digital gestützten Medikationsprozess erfolgen. Elektronische Arztbriefe, Daten aus Laborbefunden und eine Patientenkurzakte können zu einem späteren Zeitpunkt auch eingepflegt werden.
Mehr Informationen zur Befüllung der ePA ab 2025, den Informationspflichten der Praxen und den Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten (inkl. Zugriffsrechte) finden Sie hier:
Welche Patientendaten können in der ePA gespeichert werden?
- Befunde (z. B. Allergologie- und Laborbefunde)
- Diagnosen
- Impfungen
- Behandlungsberichte
- Therapie-, Foto-, Pflegedokumentationen
- Patienteninformationen
- Schwangerschafts- und Geburtsdokumentationen
ePA-Stufe 1.0 oder 2.0 ist zunächst ausreichend
Vertragsärzte müssen keine Reduzierung Ihrer TI-Pauschale befürchten, wenn sie nicht die aktuelle ePA-Version in ihrer Praxis vorhalten. Das BMG hat klargestellt, dass die Installation eines ePA-Moduls in den Versionen 1.0 oder 2.0 ausreicht. Es müssen auch keine Zwischenversionen umgesetzt werden. Eine funktionell erweiterte ePA 3.0 wird voraussichtlich erst ab Januar 2025 zur Verfügung stehen.