Elektronische Patientenakte (ePA)
Wissenswertes zur „ePA für alle“
Seit Januar 2025 können alle gesetzlich Krankenversicherten die neue elektronische Patientenakte (ePA) nutzen – es sei denn sie widersprechen (sogenannte Opt-Out-Regelung). Nach dem Willen des Gesetzgebers wird die ePA 3.0 – „ePA für Alle“ zu einem zentralen und breit genutzten Element in der vernetzten Gesundheitsversorgung ausgebaut.
Patienten haben mit der ePA die Möglichkeit, alle relevanten Informationen wie Arztbriefe, Befunde, Laborwerte oder die Medikation auf einen Blick digital einzusehen und diese ihren behandelnden Ärzten und Psychotherapeuten zur Verfügung zu stellen. Welche Inhalte letztlich in die ePA kommen, entscheidet aber nach wie vor der Versicherte.
Technische Voraussetzungen und Verfügbarkeit der ePA 3.0
Um die elektronische Patientenakte zu nutzen, muss die Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen und das PVS-Modul für die ePA-Softwareversion 3.0 aktiviert sein.
Ausführliche Praxisinformationen zur ePA 3.0
Umfassende Informationen zur ePA 3.0 ab 2025, insbesondere zu den Befüllungs-, Informations- und Dokumentationspflichten der Praxen sowie zu den einzelnen Widerspruchsmöglichkeiten der Versicherten (inkl. Zugriffsrechte), finden Sie hier:
- KBV: Elektronische Patientenakte (ePA)
- gematik: ePA für alle – Die elektronische Patientenakte
- gematik: ePA für alle – Spickzettel für Praxen
- KBV-PraxisInfo: Die elektronische Patientenakte (ePA)
- KBV-PraxisInfo: ePA 2025 – Antwort auf rechtliche Fragen
- KBV: FAQ-Katalog zur elektronischen Patientenakte (ePA)
- gematik: Infopaket-Download zur ePA für alle