Pauschalen, Auszahlung, Sanktionen

TI-Finanzierung auf einen Blick

Wenn Sie Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) anbinden und deren Anwen­dungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder die elektronische Krank­schreibung (eAU) nutzen, entstehen Ihnen Kosten für Ausstattung und Betrieb. Als Ausgleich erhalten Sie eine TI-Finanzierungspauschale (KBV: Finanzierung der TI). Diese übertragen wir Ihnen automatisch anhand der jeweiligen Prüfnachweise in Ihrer Quartalsabrechnung.

Welche Euro-Beträge Sie je nach Praxisgröße (Anzahl der Ärzte in der Praxis), dem Zeitpunkt der Erstausstattung oder nach durchgeführtem Konnektortausch erstattet bekommen, haben wir unten für Sie zusammen­gefasst (TI-Pauschalen 1–3). Gleich­zeitig sehen Sie auch, welche Auswirkungen es hat, wenn die Ausstattung in der Praxis ganz oder teilweise fehlt.

So bekommen Sie Ihre TI-Pauschalen

In Ihrem Abrechnungsdatensatz sind bereits alle notwendigen Informationen enthalten. Sie müssen deshalb auch zukünftig keine Rechnungen oder sonstigen Unterlagen bei uns einreichen. Sie bekommen Ihr Geld weiterhin unbürokratisch mit der Abschlusszahlung zum Quartalsende.

Kontrollieren Sie, um mögliche Sanktionen zu vermeiden, selbständig anhand des KBV-Prüfmoduls, ob alle vorhandenen TI-Fachanwendungen korrekt installiert sind.

Da die Prüfnachweise in Ihrem Abrechnungsdatensatz die Anspruchsgrundlage für die TI-Pauschalen darstellen, muss die Abrechnungsdatei fristgerecht zum Einreichungstermin bei uns eingegangen sein.

TI-Pauschale 1

Bedingungen:

  • Neupraxen ab dem 1. Juli 2023 oder Praxen mit TI-Startdatum zwischen dem Quartal 4/2017 und dem Quartal 4/2020
  • alle erforderlichen Anwendungen installiert
Anzahl der Vertragsärzte/
-psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der PauschaleReduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3237,78 Euro118,89 Euro
mehr als 3 bis zu 6282,78 Euro141,39 Euro
mehr als 6 bis zu 9323,90 Euro161,95 Euro
je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen
Vertragsärzten-/psychotherapeuten
+ 28,60 Euro+ 14,30 Euro

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

TI-Pauschale 2

Bedingungen:

  • Praxen mit TI-Startdatum zwischen dem Quartal 1/2021 und Quartal 2/2023 – auch wenn der Konnektortausch bereits durchgeführt wurde
  • alle erforderlichen Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1.
Anzahl der Vertragsärzte/
-psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der PauschaleReduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3131,67 Euro65,84 Euro
mehr als 3 bis zu 6143,29 Euro71,65 Euro
mehr als 6 bis zu 9151,04 Euro75,52 Euro
je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen
Vertragsärzten-/psychotherapeuten
+ 28,60 Euro+ 14,30 Euro

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

TI-Pauschale 3

Bedingungen:

  • Praxen mit TI-Startdatum zwischen dem Quartal 4/2017 und Quartal 4/2020 mit Konnektortausch (Erstattung bereits erhalten)
  • alle erforderlichen Anwendungen installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1.
Anzahl der Vertragsärzte/
-psychotherapeuten in der Praxis
Höhe der PauschaleReduzierung der TI-Pauschale auf 50 Prozent, wenn eine Anwendung fehlt*
bis zu 3199,45 Euro99,73 Euro
mehr als 3 bis zu 6242,78 Euro 121,39 Euro
mehr als 6 bis zu 9282,23 Euro141,12 Euro
je Gruppe von bis zu drei zusätzlichen
Vertragsärzten-/psychotherapeuten
+ 28,60 Euro+ 14,30 Euro

* Wenn mehr als eine Anwendung fehlt, wird keine Pauschale gezahlt.

Auszahlung & Berechnung der TI-Pauschalen

Nach der seit 1. Juli 2023 geltenden Neuregelung der TI-Finanzierung erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale anstelle der Kosten­erstattung für einzelne TI-Komponenten. Die Auszahlung werden wir jedoch weiterhin quartalsweise mit Ihrer Schlusszahlung zum Ende des jeweiligen Quartals vornehmen. Die Kosten für den TI-Anschluss übernehmen weiterhin die Krankenkassen.

TI-Installation im Quartal Zahlungstermin TI-Pauschale
Quartal 1Mitte Juli
Quartal 2Mitte Oktober
Quartal 3Mitte Januar
Quartal 4Mitte April

Berechnung der TI-Pauschalen

Die Höhe der Ihnen zustehenden neuen TI-Pauschale (Pauschalen 1–3) hängt davon ab, wie viele Ärzte/Psycho­therapeuten in Ihrer Praxis arbeiten, zu welchem Zeitpunkt die Erstausstattung in der Praxis stattgefunden hat und ob bereits ein Konnektortausch durchgeführt worden ist.

Für die Berechnung der neuen TI-Pauschalen werden die bisherigen Erstattungs­beträge für die TI-Installation, für die Erstanschaffung von Komponenten inkl. Software-Updates sowie für die Anbindung der vorgesehenen TI-Fachanwendungen addiert. Die bisherigen Pauschalen für die Betriebskosten der ersten fünf Jahre (60 Monate) werden zu dieser Summe hinzugezählt. Diese Gesamtsumme wird dann auf die Laufzeit von 60 Monaten aufgeteilt. So ergibt sich ein gleichbleibender monatlicher Betrag.

Hinweis für Neupraxen: Startdatum der TI

Das erstmalige Einlesen einer Versichertenkarte (eGK) und Durchführen eines VSDM setzt in Ihrer Abrechnungsdatei einen Prüfnachweis. Dieser gilt als Start­datum, ab dem Ihre Praxis an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt können wir Ihnen auch die monatlichen TI-Pauschalen aus­be­zahlen.

Beispiele

BSNR gültig abZeitpunkt der TI-Installationerstmaliges VSDMAnspruch auf TI-Monatspauschalen
1. Januar 2024
(erster Monat im Quartal)
Februar 2024
(zweiter Monat im Quartal)
Februar 2024Februar und März 2024
Januar 2024
(erster Monat im Quartal)
März 2024März 2024
März 2024
(dritter Monat im Quartal)
März 2024März 2024

Erstattungsbeleg TI-Pauschale (Anlage 22)

Anhand der Anlage 22 zum Honorarbescheid („Übersicht Telematikinfrastruktur Pauschale”) können Sie nachvollziehen, welche Erstattungsbeträge Sie bekommen haben. Dieses Dokument steht ausschließlich in elektronischer Form im Mitgliederportal zur Verfügung:

  • Menüpunkt „Praxisorganisation”
  • Unterpunkt „Unterlagen einsehen (Dokumentenarchiv)” in der Dropdown-Liste
  • Aktentyp „Meldung Telematikinfrastruktur”
  • Registerkarte „Erstattung TI-Pauschale”

Voraussetzungen: Komponenten und Dienste

Voraussetzung für die Anbindung an die TI sowie Anspruchsgrundlage für die Auszahlung der TI-Finanzierungspauschalen ist die technische Ausstattung Ihrer Praxis mit den folgenden Komponenten und Diensten:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst (ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors)
    Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor – ähnlich einem DSL-Router, allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Erhältlich sind inzwischen drei Konnektoren-Modelle. Wenden Sie sich für die Bestellung an Ihren Systembetreuer. Zusätzlich wird ein spezieller VPN-Zugangsdienst – ähnlich einem Internetprovider, der den Netzzugang bereitstellt – benötigt. Auch diese Dienste müssen zertifiziert werden und finden sich in der Zulassungsliste der gematik.
     
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
    Die neuen E-Health-Kartenterminals sind notwendig, um die elektronische Gesund­heits­karte (eGK) einzulesen und deren Online-Anwendungen zu nutzen. Bei Haus- und Pflegeheimbesuchen nutzen Sie ein mobiles Lesegerät, das im Offline-Betrieb arbeitet (kein VSDM!).
     
  • elektronischer Heilberufsausweis
    HBA Smartcard oder eID mit gematik-Zulassung (für Ärzte)
     
  • elektronischer Praxisausweis/Institutionsausweis
    SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID mit gematik-Zulassung (für Vertragsarztarztpraxen)
    Den Praxisausweis benötigen Praxen zur Identifikation, damit der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen kann. Diese sogenannte Security Module Card Typ B-Karte (SMC-B) wird in das Kartenterminal gesteckt. Sie ist zwingend für die TI-Praxis­installation erforderlich. Bestellen Sie die SMC-B deshalb rechtzeitig bei einem zertifizierten Kartenhersteller: Was Sie zum Praxisausweis (SMC-B) wissen müssen »

Voraussetzungen: Fachanwendungen

Voraussetzung für die volle Auszahlung der entsprechenden TI-Pauschale sind folgende TI-Fachanwendungen, die Sie über Ihr Praxisverwaltungsprogramm nutzen können:

  1. Notfalldatenmanagement (NFDM)* und elektronischer Medikationsplan (eMP)*
  2. elektronische Patientenakte (ePA)
  3. Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  4. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)* –
    Nachweispflicht ab dem 4. Quartal 2023
  5. elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
    Nachweispflicht seit dem 1. März 2024
  6. elektronische Verordnungen (eRezept)* –
    Nachweispflicht seit dem 1. Januar 2024
  7. Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)*
    → für TI-Anbindung erforderliche Konnektorversion: 4.x oder höher (ab Q4/2023)

* Für die mit * gekennzeichneten Anwendungen gelten Ausnahmeregelungen für bestimmte Fachgruppen (siehe unten).

Fachgruppen mit Ausnahmen bei den Fachanwendungen

Für einzelne Fachgruppen, die bestimmte TI-Fachanwendungen im Regelfall nicht nutzen können, hat die KVBW Ausnahmen festlegt. In der tabellarischen Übersicht sehen Sie, welche Anwendungen für Ihre Fachgruppe ab dem 4. Quartal 2023 erforderlich bzw. verzichtbar sind. Die TI-Fachanwendungen bzw. Dienste ePA, KIM, eArztbrief (ab 1. März 2024) sowie eHBA müssen unabhängig davon ausnahmslos von allen Fachgruppen vorgehalten werden.

Fachgruppen mit Ausnahmen
bei TI-Fachanwendungen
VSDM-PflichtNFDMeMPeAUeRezept**
AnästhesistenNein*NeinNeinNeinNein
NuklearmedizinerJaJaJaNeinNein
RadiologenJaJaJaNeinNein
LaborärzteNein*NeinNeinNeinNein
StrahlentherapeutenJaJaJaNeinNein
PathologenNein*NeinNeinNeinNein
Psychologische PsychotherapeutenJaNeinNeinNeinNein
Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutenJaNeinNeinNeinNein
Dialyse-InstituteJaJaJaNeinNein
LaborgemeinschaftNein*NeinNeinNeinNein

* Überwiegend ohne Arzt-Patienten-Kontakt bzw. ohne eigene Praxisräume. Bei diesen Fach­gruppen gelten Sonderregelungen und somit keine VSDM-Pflicht nach SGB V § 291b.
** Ermächtigte sind von der Regelung zur eRezept-Honorarkürzung bis zum 1. Januar 2025 ausgenommen (§ 360 Abs 17 SBG V).

KBV-Prüfmodul zeigt installierte TI-Module an

Um zu überprüfen, ob die Informationen zum Einsatz Ihrer TI-Fachanwen­dungen in der Abrechnungdatei korrekt hinterlegt sind, können Sie sich bereits während des Quartals (durch eine Probeabrechnung) oder spätestens bei der Erstellung der Abrechnung am Quartals­ende das KBV-Prüfmodul anschauen. Hier wird Ihnen im Prüfprotokoll angezeigt, ob diese Anwendungen korrekt eingerichtet sind, das VSDM durch­geführt wurde und welche Konnektorversion Sie einsetzen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Hersteller.

TI-Sanktionen

Für Praxen, die sich nicht an die gesetzliche Vorgabe zur Anbindung an die TI und zur verpflichtenden Nutzung der TI-Fachanwendungen halten, sieht der Gesetzgeber unterschiedliche Sanktionen vor.

Neben den bereits bestehenden Honorarkürzungen bei fehlender TI-Anbindung (keine Durchführung des VSDM) und/oder fehlender ePA-/eRezept-Bereitschaft sieht die neue Regelung seit dem 1. Juli 2023 außerdem eine Reduzierung der monatlichen TI-Pauschale vor, wenn eine Praxis eine oder mehrere TI-Fach­anwen­dungen nicht installiert hat.

TI-Anbindung wird von der KVBW geprüft

Mit der neuen Festlegung zur TI-Finanzierung sind wir regelhaft verpflichtet, Ihre Anbindung an die TI zu prüfen. Diese Bewertung findet sowohl anhand der an uns übermittelten Konnektorversion (ab dem Quartal 4/2023 er­forderlich: Version 4.x oder höher) als auch anhand des von Ihnen durch­ge­führten VSDM statt (Ausnahmen für bestimmte Fachgruppen). Wird uns von Ihrer Praxis keine oder nur eine veraltete Konnektorversion übermittelt, können wir Ihnen keine TI-Pauschale aus­bezahlen und müssen Ihr Honorar um 2,5 %, ab Q2/2024 um 3,5 %, kürzen.

Reduzierung der TI-Pauschalen

Fehlt eine der für Ihre Fachgruppe verpflichtenden TI-Fachanwendungen, wird die TI-Pauschale nach dem Willen des Bundesgesundheitsministeriums um 50 % reduziert. Fehlen zwei oder mehr der notwendigen Fachanwendungen, wird die TI-Pauschale um 100 % reduziert.

Honorarkürzungen

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Der Online-Abgleich der Versichertenstammdaten ist beim ersten Patientenkontakt im Quartal für die meisten Fachgruppen verpflichtend (siehe Ausnahmen bei den Fachanwendungen). Der Gesetzgeber verlangt von uns als KV, das Honorar pauschal um 2,5 % zu kürzen, wenn eine Praxis kein Versicherten­stamm­­daten­management durchführt. Gekürzt werden muss bis zu dem Quartal, ab dem das VSDM erfolgt (§ 291b Abs. 5 SGB V).

Anhand der Abrechnungsdaten können Sie überprüfen, ob das VSDM in der Praxis durchgeführt wird. Das KBV-Prüfmodul, welches bei der Erstellung der Abrechnung automatisch erstellt wird, erkennt, ob und wie viele VSDMs in den Abrechnungs­daten vorhanden sind.

Elektronische Patientenakte

Praxen, die nicht auf die elektronische Patientenakte (ePA) vorbereitet sind, werden vom Gesetzgeber seit dem 1. Juli 2021 mit 1 % Honorarabzug sanktioniert (§ 341 Abs. 6 SGB V). Ist die Praxis zusätzlich noch nicht an die TI angebunden, bleibt es bei insgesamt 2,5 %.

eRezept

Zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber das eRezept als TI-Pflichtanwendung eingeführt. Mit dem Digital-Gesetz kommt ab dem 1. Mai 2024 eine zusätzliche Honorarkürzung in Höhe von 1 % bei Praxen, welche diese TI-Fachanwendung nicht vorhalten, hinzu (§ 360 Abs. 17 SGB V). Ausnahmen für Praxen, welche die TI-Fachanwendung nicht vorhalten müssen und somit auch nicht von dieser Honorarkürzung betroffen sind, finden Sie in unserer Übersicht.

Bitte beachten Sie, dass die Honorarkürzung für das eRezept zu den oben genannten Kürzungen addiert wird. So wird bei Praxen ohne Nachweis der TI-Anbindung bisher eine Honorarkürzung von 2,5 % durchgeführt; diese wird auf 3,5 % (2,5% VSDM + 1% eRezept) steigen. Bei Praxen ohne den Nachweis einer TI-Fachanwendung ePA führt dies zu einer Erhöhung von 1 % Honorarkürzung auf 2 % (1% ePA + 1% eRezept).

Wissenswertes im Detail