Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Online-Abgleich der Daten auf der Gesundheitskarte
Beim Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) geht es darum, die Stammdaten der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, aktuell zu halten.
Das sind Versichertenstammdaten:
- Persönliche Daten
- Name
- Geburtsdatum
- Adresse
- Angaben zur Krankenversicherung:
- Krankenversichertennummer
- Versichertenstatus etc.
Versichertenstammdatenmanagement im Einzelnen
Was Praxen beim automatisierten Online-Abgleich der Versichertendaten beachten müssen und welche Probleme und Fehlermeldungen beim Einlesen der eGK auftreten können, erläutert die KBV in einer Praxisinformation. In einem weiteren Informationsblatt fasst die KBV die wichtigsten Fakten zum VSDM als Patienteninformation zusammen:
VSDM ist Pflicht
Zum VSDM sind alle Ärzte und Psychotherapeuten beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal verpflichtet. Das bedeutet, dass alle Praxen an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein müssen.
Ausnahmen von der VSDM-Pflicht
Grundsätzlich besteht für alle Vertragsärzte die Pflicht, am VSDM teilzunehmen, sofern es in ihrem Versorgungskontext möglich ist. Wenn bei einer Behandlung kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (z. B. Laborüberweisung) erfolgt, ergeben sich Ausnahmen aus Anlage 4a zum BMV-Ä, die die KBV und der GKV-Spitzenverband bezüglich der Regelungen zum VSDM angepasst haben. In diesem Fall muss der Arzt kein VSDM durchführen. Sofern eine solche Ausnahme gegeben ist, werden die Versichertenstammdaten auf der Grundlage der Patientendatei übernommen. Anästhesisten suchen häufig Patienten in der Praxis eines anderen Arztes auf. In diesem Versorgungskontext verwendet ein Anästhesist ein mobiles Kartenterminal.
Vor dem Hintergrund der Einführung weiterer medizinischer TI-Anwendungen, wie dem Notfalldatenmanagement, dem elektronischen Medikationsplan, dem eArztbrief über den Kommunikationsdienst KIM und der elektronischen Patientenakte hat der Gesetzgeber mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz auch die nicht VSDM-pflichtigen Ärzte verpflichtet, sich bis zum 30. Juni 2020 an die Telematikinfrastruktur (TI) anzuschließen.