FAQ Sprechstundenbedarf

Antworten auf häufige Fragen

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 3 C 2.24) sind Rezepturen nicht mehr als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Die Apotheken setzten das Urteil bereits um, und stellen für den SSB oder Praxisbedarf keine Rezepturen mehr her.

Für den Sprechstundenbedarf bedeutet das als Konsequenz folgendes:

  • Alle Rezeptur-Kreuze wurden aus der Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf (Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung) gestrichen.  
     
  • Soweit möglich, ist bei den betroffenen Wirkstoffen auf geeignete Fertigarzneimittel (FAM) auszuweichen. 
     
  • Wenn es keine FAM gibt, besteht teilweise die Möglichkeit eine Verordnung über eine Rezeptur auf Namen des jeweiligen Patienten auszustellen (Muster 16/eRezept), um diese dann in der Praxis zu verwenden. Voraussetzung dafür ist eine grundsätzliche Verordnungsfähigkeit des Wirkstoffs als Rezeptur gemäß den Vorgaben der Arzneimittelrichtlinien (AM-RL).

Die Einzelverordnung (EVO) einer Rezeptur auf den Namen des Patienten muss, sofern der Wirkstoff gemäß AM-RL verordnungsfähig ist, eine bedarfsgerechten Kleinpackung für die Versorgung des einzelnen Patienten sein. 

Aber: Die Verordnung größerer Mengen für einen einzelnen Patienten zur späteren Versorgung weiterer Patienten in der Praxis ist gemäß dem Urteil nicht zulässig, da nur die patientenbezogene Individualrezeptur die rechtlich einzig zulässige Rezepturverordnung im Sinne der Patientensicherheit darstellt. Eine wirtschaftliche Beanstandung der Einzelverordnungen durch die Krankenkassen ist in diesen Fällen möglich.

Im folgenden Dokument finden Sie eine Übersicht über die Wirkstoffe, die von der Streichung der Rezepturverordnung betroffen sind, sowie mögliche Alternativen. 

Diese Aufzählung bietet einen allgemeinen Überblick über die häufigsten Verordnungsfehler im Sprechstundenbedarf, die bereits von den Krankenkassen regressiert wurden:

  • Wirkstoffe

    • Adrenalin-Autoinjektoren & Adrenalin-Nasenspray
    • Antihypotonika (oral)
    • B-Vitamine
    • beim OGTT und Vortest auf Gestationsdiabetes:
      • Glucoselösungen als Rezepturanfertigung
      • Fertige Glucoselösungen in unwirtschaftlichen Kleinpackungen
      • Pulver und Pulvermischungen, die als Lebensmittel deklariert sind
    • Budesonid-Sprays
    • Corticoide: Überschreitung der Mengenbegrenzungen
    • Dexamethason + Lidocain-Kombi-Ampullen 
    • Dexpanthenol-Augentropfen und -Augengele
    • Dexpanthenol-Creme und -Salben (nur für Kinderärzte und Urologen verordnungsfähig)
    • Dimetinden-Gel
    • Eisen-Verbindungen (oral, parenteral) zur Behandlung von Anämien
    • Ethanol-Zubereitungen: Bei Nichtbeachtung der Verordnungseinschränkungen in Anlage 1 der SpBV (Liste der zulässigen Mittel) 
    • Haloperidol als Depotform
    • Heparin zur externen Anwendung als Creme, Gel, Salbe
    • Homöopathika/Anthroposophika: Bei Nichtbeachtung der Verordnungseinschränkungen in Anlage 1 der SpBV (Liste der zulässigen Mittel)
    • Ibuprofen zur externen Anwendung als Creme, Gel, Salbe
    • Lidocain für neuraltherapeutische Anwendungsprinzipien (Serienbehandlungen)
    • Mittel zur Hände-, Instrumenten- und Flächendesinfektion
    • Pantoprazol in oraler Darreichungsform
    • Procain 
    • Rezepturen, deren Wirkstoffe nicht explizit in der Anlage 1 gelistet sind
    • Rezepturen, obwohl Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen
    • Salicylsäure zur Behandlung von Warzen
    • Urinteststreifen mit mehr als drei Testzonen (nur Glucose, Protein und pH-Wert sind verordnungsfähig)
    • Wirkstoffe in retardierter Darreichungsform (bis auf die in Anlage 1 gekennzeichneten Ausnahmen)
  • medizinisch-technische Mittel

    • Abdecktücher
    • Blutzucker-Teststreifen
    • Einmalhandschuhe
    • Einmalspritzen und Einmalkanülen
    • Lanzetten, Pen-Nadeln, Pinzetten, Scheren
  • Verbandstoffe

    • Alkoholtupfer
    • Schaumstoffverbände
    • Sprühpflaster
    • Tamponaden/Verbandstoffe mit Aktivkohle
    • Verbandzellstoff

Nein, weder Adrenalin-Pens noch Adrenalin-Nasensprays können als Sprech­stunden­bedarf verordnet werden.

Von den Kostenträgern wird dies mit folgenden Argumenten begründet:

  • Diese Produkte sind unwirtschaftlich, da sie deutlich höhere Kosten verursachen. 
  • Diese Produkte sind zur Patienten-Selbstanwendung gedacht.
  • Die zusätzliche Zeit für das Öffnen einer Glasampulle und das Aufziehen der Spritze ist nicht ausschlaggebend, da der Wirkeintritt nach i.v.-Applikation schneller ist.
  • Es gibt Adrenalin-Injektionslösungen, die laut Fachinformation auch unverdünnt intramuskulär verabreicht werden dürfen.

Alternativ stehen für den Sprechstundenbedarf Adrenalin-Ampullen und -Fertig­spritzen zur Verfügung.

Bei Lieferengpässen sollte Folgendes beachtet werden, um Regresse zu vermeiden: 

  • Setzen Sie sich bei Lieferengpässen im Sprechstundenbedarf bitte zeitnah mit uns in Verbindung, damit wir schnellstmöglich geeignete Regelungen mit den Krankenkassen verhandeln können.  
  • Die Krankenkassen akzeptieren ausschließlich Einzelimporte nach § 73 AMG oder andere zeitlich begrenzte Ersatzmittel, wenn diese im Voraus vereinbart und auf der KVBW-Webseite veröffentlicht wurden
  • Einzelimporte nach § 73 AMG sind nur mit vorheriger Genehmigung der AOK mittels eines Kostenvoranschlags einer in Deutschland ansässigen Apotheke möglich. 
  • Importregelungen enden, sobald die Lieferfähigkeit wieder besteht.
  • Wirtschaftliche Mengen bestellen (keine Vorratshaltung, max. den Quartals­bedarf bestellen).
  • Bitte achten Sie darauf, den jeweiligen Patienten über die Verwendung von Import­arzneimitteln im Sprechstundenbedarf zu informieren und dies in Ihren Unterlagen zu dokumentieren.
  • Dispensierverbot: Mittel aus dem Sprechstundenbedarf dürfen nicht den Patienten mitgegeben werden.
  • Sollten die vereinbarten Übergangsregelungen eine Versorgung nicht sicher­stellen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir werden uns um weitere Alternativen bemühen, sofern uns dies möglich ist.
  • Die Bestellung/Belieferung eines Einzelimportes ist nur mit vorheriger Genehmigung der Verordnung mittels eines Kostenvoranschlags durch eine in Deutschland ansässige Apotheke bei der AOK Baden-Württemberg möglich. Diese Importregelungen enden, sobald die Lieferfähigkeit wieder besteht.
  • Bitte achten Sie darauf, den jeweiligen Patienten über die Verwendung von Importarzneimitteln im Sprechstundenbedarf zu informieren und dies in Ihren Unterlagen zu dokumentieren.
  • Dispensierverbot: Mittel aus dem Sprechstundenbedarf dürfen nicht den Patienten mitgegeben werden.

Direktkontakt

Verordnungsberatung Sprechstundenbedarf
0711 7875-3660
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

Acetylsalicylsäure Panpharma i.v. 500 mg ist für Arztpraxen als SSB für kardiale Notfälle bestellbar.
 
Acetylsalicylsäure i.v. von Panpharma ist ausschließlich für folgende Indikationen bestimmt:

  • Initialbehandlung des akuten Koronarsyndroms, einschließlich instabiler Angina Pectoris
  • Myokardinfarkt mit oder ohne ST-Hebung, wenn eine orale Anwendung aufgrund fehlender verlässlicher Absorption nicht angezeigt ist.

Bitte beachten Sie: 
ASS Panpharma i.v. darf, im Gegensatz zu Aspirin i.v.®, nicht bei Fieber, Schmerzen, oder Migräne verwendet werden.   

In der Anlage 1 (Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf) ist unter der Rubrik Diagnostika nur Glucose-Monohydrat gelistet. Somit ist die wasserfreie Glucose nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Nein, diese Pulver sind als Lebensmittel deklariert und somit nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Wundauflagen auf Basis von Cellulose-Derivaten, Gelatine, Calciumalginaten und/oder Pektinen
Keine Schaumstoffwundauflagen!

Die Anlage 1 ist die Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf. Sie ist abschließend. Demzufolge können nur diejenigen Wirkstoffe/medizinisch-technischen Mittel/Verbandstoffe über SSB bezogen werden, die in dieser Liste aufgeführt werden.

Die Wirkstoffliste ist alphabetisch nach Indikationsgruppen aufgebaut. Die einzelnen Wirkstoffe innerhalb der Indikationsgruppen sind auch alphabetisch gelistet. Die einzeln gesetzten Kreuzchen geben an, in welcher Darreichungsform der einzelne Wirkstoff als SSB bezogen werden kann.

Ja, jedoch nur für die in der Wirkstoffliste der Anlage 1 genannten Indikationen.

Ja, vorausgesetzt, die Mittel sind sowohl in der Anlage 1 der SpBV (Liste der zulässigen Mittel SSB) als auch in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinien enthalten. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist zu beachten.

Insgesamt können bis zu 100 Ampullen pro Arzt und Quartal über SSB bezogen werden. Darüber hinaus können Corticoide in oraler (max. 100 Stück oder max. 90 ml) und rektaler Darreichungsform verordnet werden. Dabei spielt die Trennung zwischen Corticoiden mit oder ohne Depotwirkung keine Rolle mehr.

Orthopäden, Chirurgen, Neurochirurgen und Rheumatologen und Anästhesisten können statt 100 Ampullen, 150 Ampullen pro Arzt und Quartal beziehen. Es dürfen keine Stechampullen verordnet werden.

Für den Sprechstundenbedarf können Sie Cytotec (Misoprostol) als Einzelimport im Einzelfall beziehen. Es gilt weiterhin die Anmerkung der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SpBV): Im Einzelfall off-label-Anwendung von Misoprostol; cave: Patientenaufklärung. (siehe Wirkstoffgruppe Gynäkologika)

Wichtig: Die Belieferung des Import-Arzneimittels muss die Apotheke vorher mit einem Kostenvoranschlag für den Import bei der AOK Baden-Württemberg in Lahr genehmigen lassen.

Cytotec ist für die Geburtsvorbereitung sowie für IGeL-Leistungen nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig und auch nicht, wenn die Verwendung in der abgerechneten GOP bereits enthalten ist.

Für Patienten der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der Ersatzkrankenkassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse einschließlich der Krankenkasse für den Gartenbau und der Knappschaft sowie der beigetretenen Betriebs- und Innungskrankenkassen.

Nein. BG-Fälle dürfen nicht über SSB versorgt werden. Die Praxis muss die benötigten Materialien zunächst selbst kaufen und kann diese anschließend patientenbezogen über das BG-Formular abrechnen.

Nein. Ausschlaggebend für die Relevanz der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist der Sitz Ihrer Praxis (Hauptbetriebsstätte in Baden-Württemberg) und die Kassenzugehörigkeit der Patienten.

Die Erstbeschaffung (Grundausstattung) des Sprechstundenbedarfs bei Ärzten, die erstmals an der vertragsärztlichen Versorgung in Baden-Württemberg teilnehmen, ist Sache des Arztes selbst und erfolgt immer auf eigene Kosten (§ 1 Abs. 1 und 6 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung). Hierbei ist es unerheblich, ob der neue Arzt eine eigene Praxis gründet oder in eine bereits bestehende Praxisstruktur aufgenommen wird. Ein Ersatz der Erstbeschaffung kann grundsätzlich erst zu Beginn des nächsten Kalendervierteljahres als Sprechstundenbedarf zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden.

Ausnahmen:
Kontrastmittel, Seren und Impfstoffe laut Schutzimpfungsvereinbarung

Ja. Nach einer seit 1. Januar 2023 wirksamen Anpassung der Sprechstunden­bedarfs­vereinbarung entfällt eine erneute Erstbeschaffung (Grundausstattung) des Sprechstundenbedarfs, wenn sich bei einem in Baden-Württemberg bereits zugelassenen Vertragsarzt die Praxiskonstellation und damit die Betriebs­stätten­nummer ändert (z. B. beim Eintritt in eine BAG).

Weiterhin gilt jedoch, dass für erstmalig zugelassene Vertragsärzte in Baden-Württemberg die Erstbeschaffung von Sprechstundenbedarf verpflichtend und Aufgabe des einzelnen Arztes ist. Ausnahmen sind: Kontrastmittel, Impfstoffe und Seren.

Ein Ersatz der Erstbeschaffung kann grundsätzlich erst zu Beginn des nächsten Kalendervierteljahres als Sprechstundenbedarf verordnet werden.

Der SSB sollte für ein Quartal bezogen werden. Wichtig ist vor allem ein Bezug in wirtschaftlichen Mengen.

Ja, auch bei dem Bezug über SSB ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit können die Vertragspartner einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen. Unterliegt ein Wirkstoff der Festbetragsregelung, wird nur der Festbetrag erstattet. Liegt der Verkaufspreis über dem Festbetrag, ist die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis vom Arzt selbst zu tragen.

Ja, auch im SSB gilt, dass apothekenpflichtige Mittel über die Apotheke zu beziehen sind.

Für alle anderen Mittel sollte der günstigste Bezugsweg (z. B. vom Hersteller) gewählt werden. Im Einzelnen sind dies:

  • Zubereitungen zur Injektion oder Infusion (z. B. Kontrastmittel bei bildgebenden Verfahren, Releasinghormone), die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers erkennen zu lassen;
  • Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind;
  • Nicht-apothekenpflichtige Verbandmittel (z. B. Verbandmittel ohne Wirkstoffzusatz);
  • Nahtmaterial (entspr. Anlage 1 medizinisch-technische Mittel);
  • Einmalartikel (soweit in der Anlage 1 genannt).

Informationsstelle über günstige Hersteller für nicht apothekenpflichtige Mittel:
Servicestelle Arzneimittelabrechnung und -prüfung (SARP) bei der AOK
E-Mail-Adresse: pa-arzneimittel@bw.aok.de

Auch bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln können sich die Preise je nach Apotheke unterscheiden.

Alle nicht-apothekenpflichtigen Mittel (Verbandsstoffe, medizinisch-technische Mittel etc.) sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen über Medizinproduktehändler bzw. Hersteller bestellen (§ 4 Abs. 11 Sprechstundenbedarfsvereinbarung).

Für eine wirtschaftliche Bestellung der nicht-apothekenpflichtigen Mittel beim Lieferanten empfehlen wir Ihnen, folgende Bestellregelungen zu beachten, um Stolperfallen und mögliche Regresse zu vermeiden:

  • Übergeben Sie die vollständig ausgefüllten Rezepte dem Lieferanten spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung. Stellen Sie Rezepte nicht nachträglich aus; die Krankenkassen müssen dafür die Kosten nicht übernehmen.
  • Verordnen Sie die benötigten Mittel als ungefähren Quartalsbedarf in der dafür passenden Packungsgröße. Weitergehende Vorratshaltung im Sprechstundenbedarf ist nicht vorgesehen.
  • Blanko-Rezepte sollten die Praxis nicht verlassen. Bitte verordnen und bedrucken Sie die Rezepte nur in Ihrer Praxis und benutzen Sie dazu ausschließlich Ihre eigenen Rezeptformulare.
  • Im Idealfall verwaltet Ihr eigenes Praxispersonal den Bestand und die Bestellung. Als Arzt sind Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Rezept haftbar. Kontrollieren Sie deshalb das Rezept und die verordneten Mittel und Mengen.
  • Wir raten ausdrücklich davon ab, den Verordnungs-, Bestell- und Rezeptdruckvorgang an Personen zu delegieren, die nicht zu Ihrer Praxis gehören.

Ja. Bei ausländischen Apotheken sollte jedoch erst nachgefragt werden, wie mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.

Ja, jedoch nur im Rahmen Ihrer Ermächtigung. Wie die niedergelassenen Ärzte müssen auch Sie als ermächtigter Arzt die Erstbeschaffung auf eigene Kosten beziehen.

Auch beim Bezug über die Krankenhausapotheke muss auf Muster 16 verordnet werden.

Ja, jedoch nur im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes und nur für GKV-Patienten, sonst nicht.

Nein, weil sie laut Hersteller nur zur Blutentnahme bestimmt sind und somit mit der Leistung abgegolten sind.

Gaze sind grobmaschige Gewebe aus Cellulose oder Kunstfasern, die mit hydrophoben Fettsalben imprägniert sein können.

Nur Hydrokolloidverbände und zwar nur zur Behandlung im Akutfall. Alle weiteren Verbandstoffe zur feuchten Wundbehandlung und zur Therapie bei chronischen Wunden sind auf den Namen des Patienten zu verordnen.

Dauerelastische Binden sind eigentlich auf den Namen des Patienten zu verordnen. Wenn es Produkte gibt, die sich im Preis nicht von den normalen Idealbinden unterscheiden, können diese über SSB verordnet werden.

Ja, weil sie in der Anlage 1 - Verbandstoffe aufgeführt sind.

Wegen der Feststellung, dass Verbandzellstoff leider sehr häufig zweckentfremdet verwendet wurde.

Nein. Es können keine Verbandstoffe mit Aktivkohle über SSB verordnet werden.

  • Parenteral: Unter Umgehung des Verdauungstraktes; z. B. intravenöse, intramuskuläre, intraarterielle, subkutane, intraperitoneale Gabe.
  • Oral: Durch den Mund; z. B. Tabletten, Kapseln, Dragees, Säfte.
  • Rektal: Das Rektum betreffend z. B. Suppositorium (Zäpfchen)
  • Vaginal: Die Scheide (Vagina) betreffend z.B. Ovula, Vaginaltabletten, Suppositorium (Zäpfchen).
  • Inhalativ: Über die Atemwege
  • Externa: Zur äußeren Anwendung z. B. Salben, Creme.

Durch Querverweise in der Spalte „Anmerkungen“.

Nein. Über SSB bezogene Desinfektionsmittel dürfen nur zur Anwendung am Patienten und ausschließlich zur Desinfektion der Haut, Schleimhaut und Wunden verwendet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie auf Produkte zurückgreifen, deren Anwendung laut Produktbeschreibung nur für die Desinfektion von Haut, Schleimhaut und von Wunden vorgesehen ist.

Es können nur die in Deutschland im Handel befindlichen Arzneimittel (in Form von Globuli) über SSB bezogen werden. Importe werden von den Kostenträgern des Sprechstundenbedarfs nicht übernommen.

Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).

Dokumente zum Download

Nein. Arzneimittelkombinationen müssen in der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ausdrücklich als Kombination (mit +) genannt sein.

Einzeln gelistete Wirkstoffe können nicht als Kombinationspräparat verordnet werden.

Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).

Wenn ein Autoinjektor im Notfall eingesetzt werden muss, kann dieser nachträglich auf Namen des Patienten verordnet werden. Nicht genutzte Autoinjektoren bleiben also Sache des Arztes.

Die parenterale Darreichungsform des Arzneimittels ist nur angezeigt, wenn ein besonders rascher Wirkungseintritt benötigt wird oder eine orale Einnahme bzw. die Gabe als Zäpfchen nicht möglich ist. Die Behandlung sollte im Rahmen des Sprechstundenbedarfs auch nur als einmalige Injektion zur Therapieeinleitung erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 27.08.2026