FAQ Sprechstundenbedarf
Antworten auf häufige Fragen
Nein. Dieses Produkt für den oralen Glokosetoleranztest (oGTT) ist aktuell nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
In der Anlage 1 (Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf) ist unter der Rubrik Diagnostika nur Glucose-Monohydrat gelistet. Somit ist die wasserfreie Glucose nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
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Nein, diese Pulver sind als Lebensmittel deklariert und somit nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
Zwei Verordnungsweisen stehen Ihnen für den oralen Glukosetoleranztest (oGTT, EBM 01777) zur Verfügung:
- Portionsweise abgepacktes Glucose-Monohydrat-Pulver im Flachbeutel
Sie können das portionsweise abgepackte Glucose-Monohydrat-Pulver im Papierflachbeutel in der Apotheke als Sprechstundenbedarf beziehen.
Beispiel für eine Verordnung: 10 x 82,5 g Glucose-Monohydrat; Ohne weitere Angaben füllt der Apotheker das Pulver automatisch in den Flachbeutel.
- Portionsweise abgepacktes Glucose-Monohydrat-Pulver in der Gewindeflasche
- Für den oralen Glukosetoleranztest (oGTT, EBM 01777) besteht die Möglichkeit, sich das Glucose-Monohydrat-Pulver direkt durch die Apotheke in eine 300 ml Gewindeflasche abfüllen zu lassen (82,5 g Glucose- Monohydrat entsprechen 75 g wasserfreier Glucose). Dabei auf dem Rezept das Abfüllen in die Flasche rezeptieren.
Beispiel für eine Verordnung: 10 x 82,5 g Glucose-Monohydrat in jeweils einer 300 ml Gewindeflasche als Abgabegefäß;
Die Kosten für die Flaschen übernehmen die Gesetzlichen Krankenkassen. Es entstehen Ihnen dabei keine zusätzlichen Kosten.
- In die Flasche mit dem Pulver geben Sie dann unmittelbar vor Gebrauch 300 ml Wasser (siehe auch S3 Leitlinie der DDG und DGGG zum Thema Gestationsdiabetes mellitus, Diagnose, Therapie und Nachsorge, 2018).
Dabei hilft Ihnen der Eichstrich an der 300 ml Flasche.
- Deckel drauf – und jetzt wiederholt schütteln, bis sich das Pulver vollständig gelöst hat.
- Zur Personalisierung können Sie die Flasche mit dem jeweiligen Patientennamen versehen. Auch ist es möglich, dass nach dem vollständigen Auflösen des Pulvers der Patient direkt schluckweise aus der Flasche trinken kann. Nach Gebrauch die Flasche bitte im Glasmüll entsorgen.
- Für den oralen Glukosetoleranztest (oGTT, EBM 01777) besteht die Möglichkeit, sich das Glucose-Monohydrat-Pulver direkt durch die Apotheke in eine 300 ml Gewindeflasche abfüllen zu lassen (82,5 g Glucose- Monohydrat entsprechen 75 g wasserfreier Glucose). Dabei auf dem Rezept das Abfüllen in die Flasche rezeptieren.
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Achtung
Beim Vortest auf Gestationsdiabetes (EBM 01776) bleibt alles beim Alten: Ausschließlich Glucose-Monohydrat-Pulver im Flachbeutel. (55 g Glucose-Monohydrat entsprechen 50 g wasserfreier Glucose) Hier darf keine Flaschenabfüllung als Sprechstundenbedarf verordnet werden.
Beispiel für eine Verordnung: 10 x 55 g Glucose-Monohydrat; Ohne weitere Angaben füllt der Apotheker das Pulver automatisch in den Flachbeutel.
Weiterhin wichtig: Keine als Lebensmittel deklarierte Produkte, keine wasserfreie Glucose und keine gebrauchsfertigen Glucose-Lösungen (NRF 13.8) verordnen. Diese werden von den Krankenkassen beanstandet.
Wundauflagen auf Basis von Cellulose-Derivaten, Gelatine, Calciumalginaten und/oder Pektinen
Keine Schaumstoffwundauflagen!
Die Anlage 1 ist die Liste der zulässigen Mittel im Sprechstundenbedarf. Sie ist abschließend. Demzufolge können nur diejenigen Wirkstoffe/med.-techn. Mittel/Verbandstoffe über SSB bezogen werden, die in dieser Liste aufgeführt werden.
Die Wirkstoffliste ist alphabetisch nach Indikationsgruppen aufgebaut. Die einzelnen Wirkstoffe innerhalb der Indikationsgruppen sind auch alphabetisch gelistet. Die einzeln gesetzten Kreuzchen geben an, in welcher Darreichungsform der einzelne Wirkstoff als SSB bezogen werden kann.
Ja, jedoch nur für die in der Wirkstoffliste der Anlage 1 genannten Indikationen.
Ja, vorausgesetzt, die Mittel sind sowohl in der Anlage 1 der SpBV (Liste der zulässigen Mittel SSB) als auch in Anlage 5 der Arzneimittelrichtlinien enthalten. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip ist zu beachten.
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Insgesamt können bis zu 50 Ampullen pro Arzt und Quartal über SSB bezogen werden. Darüber hinaus können Corticoide in oraler (max. 100 St. oder max. 90 ml) und rektaler Darreichungsform verordnet werden. Dabei spielt die Trennung zwischen Corticoiden mit oder ohne Depotwirkung keine Rolle mehr.
Orthopäden, Chirurgen, Neurochirurgen und Rheumatologen und Anästhesisten können statt 50 Ampullen, 100 Ampullen pro Arzt und Quartal beziehen. Es dürfen keine Stechampullen verordnet werden.
Nein, auch nicht mit Mengenbegrenzung.
Von den Kostenträgern wird dies mit folgenden Argumenten begründet:
- deutlich höhere Kosten als bei Adrenalin-Ampullen
- relativ kurze Haltbarkeit der Autoinjektoren (20-24 Monate)
- die zusätzliche Zeit für das Öffnen einer Glasampulle und das Aufziehen der Spritze sei nicht ausschlaggebend, da der Wirkeintritt nach i.v.-Applikation rascher ist
- es gibt Adrenalin Injektionslösungen, die laut Fachinformation auch unverdünnt intramuskulär verabreicht werden dürfen.
Für den Sprechstundenbedarf können Sie Cytotec (Misoprostol) als Einzelimport im Einzelfall beziehen. Es gilt weiterhin die Anmerkung der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SpBV): Im Einzelfall off-label-Anwendung von Misoprostol; cave: Patientenaufklärung. (siehe Wirkstoffgruppe Gynäkologika)
Wichtig: Die Belieferung des Import-Arzneimittels muss die Apotheke vorher mit einem Kostenvoranschlag für den Import bei der AOK Baden-Württemberg in Lahr genehmigen lassen.
Cytotec ist für die Geburtsvorbereitung sowie für IGeL-Leistungen nicht als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig und auch nicht, wenn die Verwendung in der abgerechneten GOP bereits enthalten ist.
Für Patienten der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), der Ersatzkrankenkassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkasse einschließlich der Krankenkasse für den Gartenbau und der Knappschaft sowie der beigetretenen Betriebs- und Innungskrankenkassen.
Nein. Ausschlaggebend für die Relevanz der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist der Sitz Ihrer Praxis (Hauptbetriebsstätte in Baden-Württemberg) und die Kassenzugehörigkeit der Patienten.
Die Erstbeschaffung (Grundausstattung) bei Beginn der vertragsärztlichen Tätigkeit (auch bei Praxisübernahme und bei Eintritt/Bildung einer Gemeinschaftspraxis) erfolgt auf eigene Kosten.
Ausnahmen:
Kontrastmittel, Seren und Impfstoffe lt. Schutzimpfungsvereinbarung.
Ab dem ersten Kalendervierteljahr nach Ihrer Erstbeschaffung.
Der SSB sollte für ein Quartal bezogen werden. Wichtig ist vor allem ein Bezug in wirtschaftlichen Mengen.
Ja, auch bei dem Bezug über SSB ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit können die Vertragspartner einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen. Unterliegt ein Wirkstoff der Festbetragsregelung, wird nur der Festbetrag erstattet. Liegt der Verkaufspreis über dem Festbetrag, ist die Differenz zwischen Festbetrag und Verkaufspreis vom Arzt selbst zu tragen.
Ja, auch im SSB gilt, dass apothekenpflichtige Mittel über die Apotheke zu beziehen sind.
Für alle anderen Mittel sollte der günstigste Bezugsweg (z.B. vom Hersteller) gewählt werden. Im Einzelnen sind dies:
- Zubereitungen zur Injektion oder Infusion (z.B. Kontrastmittel bei bildgebenden Verfahren, Releasinghormone), die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers erkennen zu lassen;
- Infusionslösungen in Behältnissen mit mindestens 500 ml, die zum Ersatz oder zur Korrektur von Körperflüssigkeiten bestimmt sind;
- Nicht-apothekenpflichtige Verbandmittel (z.B. Verbandmittel ohne Wirkstoffzusatz);
- Nahtmaterial (entspr. Anlage 1 Medizinisch-techn. Mittel);
- Einmalartikel (soweit in der Anlage 1 genannt).
Informationsstelle über günstige Hersteller für nicht apothekenpflichtige Mittel:
Servicestelle Arzneimittelabrechnung und -prüfung (SARP) bei der AOK
E-Mail-Adresse: sarp@bw.aok.de
Auch bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln können sich die Preise je nach Apotheke unterscheiden.
Ja. Bei ausländischen Apotheken sollte jedoch erst nachgefragt werden, wie mit der Krankenkasse abgerechnet werden kann.
Ja, jedoch nur im Rahmen Ihrer Ermächtigung. Wie die niedergelassenen Ärzte müssen auch Sie als ermächtigter Arzt die Erstbeschaffung auf eigene Kosten beziehen.
Auch beim Bezug über die Krankenhausapotheke muss auf Muster 16 verordnet werden.
Ja, jedoch nur im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes und nur für GKV-Patienten, sonst nicht.
Nein. Nichtsdestotrotz ist auch hier das Wirtschaftlichkeitsprinzip zu beachten. Beim Verdacht der Unwirtschaftlichkeit können die Vertragspartner einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitsprüfung stellen.
Wichtig ist, dass Sie die Ziffer 9 für SSB in das hierfür vorgesehene Kästchen auf dem Verordnungsrezept eintragen – nur so kann sichergestellt werden, dass SSB-Verordnungen nicht in Ihr Ausgabenvolumen einfließen.
Nein, durch die neue Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist eine neue Rechtsgrundlage gebildet worden, die ab Bekanntgabe und Inkrafttreten ihre Gültigkeit besitzt.
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Nein, weil sie laut Hersteller nur zur Blutentnahme bestimmt sind und somit mit der Leistung abgegolten sind.
Gaze sind grobmaschige Gewebe aus Cellulose oder Kunstfasern, die mit hydrophoben Fettsalben imprägniert sein können.
Nur Hydrokolloidverbände und zwar nur zur Behandlung im Akutfall. Alle weiteren Verbandstoffe zur feuchten Wundbehandlung und zur Therapie bei chronischen Wunden sind auf den Namen des Patienten zu verordnen.
Dauerelastische Binden sind eigentlich auf den Namen des Patienten zu verordnen. Wenn es Produkte gibt, die sich im Preis nicht von den normalen Idealbinden unterscheiden, können diese über SSB verordnet werden.
Ja, weil sie in der Anlage 1 - Verbandstoffe aufgeführt sind.
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Wegen der Feststellung, dass Verbandzellstoff leider sehr häufig zweckentfremdet verwendet wurde.
Nein. Es können keine Verbandstoffe mit Aktivkohle über SSB verordnet werden.
- Parenteral: Unter Umgehung des Verdauungstraktes; z. B. intravenöse, intramuskuläre, intraarterielle, subkutane, intraperitoneale Gabe.
- Oral: Durch den Mund; z.B. Tabletten, Kapseln, Dragees, Säfte.
- Rektal: Das Rektum betreffend z.B. Suppositorium (Zäpfchen)
- Vaginal: Die Scheide (Vagina) betreffend z.B. Ovula, Vaginaltabletten, Suppositorium (Zäpfchen).
- Inhalativ: Über die Atemwege
- Externa: Zur äußeren Anwendung z.B. Salben, Creme.
Durch Querverweise in der Spalte „Anmerkungen“.
Grundsätzlich ja, Sie können aber weiterhin auch den Namen des Fertigarzneimittels auf dem Rezept angeben, vorausgesetzt der enthaltende Wirkstoff ist in der Wirkstoffliste vorhanden. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten.
Auch für den Bezug über SSB gelten die Arzneimittelrichtlinien. Prinzipiell dürfen also keine nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von sog. Bagatellerkrankungen nach § 34 SGB V bezogen werden. Ausgenommen, deren Wirkstoffe sind in der Wirkstoffliste enthalten.
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Insgesamt können bis zu 10 Ampullen à 1,5 mg pro Arzt und Quartal über SSB bezogen werden.
Es dürfen keine Stechampullen verordnet werden.
Nur die in der Wirkstoffliste prozentual angegebenen Wirkstärken dürfen über SSB bezogen werden, keine weiteren.
Nein. Über SSB bezogene Desinfektionsmittel dürfen nur zur Anwendung am Patienten und ausschließlich zur Desinfektion der Haut, Schleimhaut und Wunden verwendet werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie auf Produkte zurückgreifen, deren Anwendung laut Produktbeschreibung nur für die Desinfektion von Haut, Schleimhaut und von Wunden vorgesehen ist.
Ja, aber nur Glucose-Monohydrat.
Es können nur die in Deutschland im Handel befindlichen Arzneimittel (in Form von Globuli) über SSB bezogen werden. Importe werden von den Kostenträgern des Sprechstundenbedarfs nicht übernommen.
Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).
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Nein. Arzneimittelkombinationen müssen in der Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung ausdrücklich als Kombination (mit +) genannt sein.
Einzeln gelistete Wirkstoffe können nicht als Kombinationspräparat verordnet werden.
Siehe hierzu auch Verordnungsforum Nr. 14 (Seite 17).
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Wenn ein Autoinjektor im Notfall eingesetzt werden muss, kann dieser nachträglich auf Namen des Patienten verordnet werden. Nicht genutzte Autoinjektoren bleiben also Sache des Arztes.
Die parenterale Darreichungsform des Arzneimittels ist nur angezeigt, wenn ein besonders rascher Wirkungseintritt benötigt wird oder eine orale Einnahme bzw. die Gabe als Zäpfchen nicht möglich ist. Die Behandlung sollte im Rahmen des Sprechstundenbedarfs auch nur als einmalige Injektion zur Therapieeinleitung erfolgen.
Laut dem Hersteller GE Healthcare wird das Diagnostikum Rapiscan® (Wirkstoff: Regadenoson) bis vermutlich Anfang März 2023 nicht lieferbar sein. Eine Importregelung von Rapiscan® im Sprechstundenbedarf während des Lieferengpasses lehnen die gesetzlichen Krankenkassen ab.
Es besteht die Möglichkeit, Rapiscan® für einen Einzelimport auf einem Rezept auf Namen des Patienten zu verordnen – vorausgesetzt, dass keine andere verordnungsfähige Alternative in Frage kommt (z. B. Adenosin, Anwendung laut Fachinformation). Siehe auch die Liste der im Sprechstundenbedarf verordnungsfähigen Diagnostika, Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung).
Jedoch ist hierbei vor dem Import eine Genehmigung durch den Leistungserbringer (Apotheke) bei der zuständigen Krankenkasse des Patienten einzuholen.
Alteplase ist im Sprechstundenbedarf unter der Rubrik Fibrinolytika gelistet mit der Anmerkung: „Nur zur thrombolytischen Behandlung von verschlossenen zentralen Venenkathetern einschließlich Hämodialysekathetern (z. B. Actilyse Cathflo® 2 mg).“
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat für Syner-Kinase® eine Ausnahmegenehmigung, befristet bis zum 31.12.2023, zur Anwendung in der ambulanten Therapie bei Dialysepatienten zur Wiedereröffnung verschlossener Katheter unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen erlassen:
Für die ambulante Therapie in den Dialysezentren zur Wiederöffnung verschlossener Katheter akzeptieren die Gesetzlichen Krankenkassen für die Verordnung im Sprechstundenbedarf unter Berücksichtigung der vom BfArM genannten Maßnahmen folgendes Ersatzmittel:
- Syner-Kinase®, z. B. 100.000 I. E., Darreichungsform: Pulver zur Herstellung einer Injektions-/Infusionslösung
Im Sprechstundenbedarf steht die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund. Bestellungen sollten den Quartalsbedarf nicht überschreiten und somit auch keine Überbevorratung aufgrund der Liefersituation stattfinden. Bitte überprüfen Sie vor der Verordnung, ob der Lieferengpass noch besteht.
Nein, eine Verordnung über Sprechstundenbedarf (SSB) ist nicht möglich. Impfzubehör wie Spritzen- und Kanülen sowie NaCl-Lösung erhalten Sie mit den Impfstofflieferungen. Weiteres Material (Desinfektionsmittel, Tupfer oder Pflaster etc.) ist mit der Corona-Impfvergütung abgegolten.
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Nein. Die Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) sind kein Sprechstundenbedarf.
Ab März 2023 lassen sich diese Sachkosten nicht mehr abrechnen. Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt ohnehin keine Kosten für Schnelltests. Die Kostenübernahme durch den Bund laut Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist mit Ende des Monats Februar ausgelaufen.
Nein. Einmal-Artikel wie Mundschutz/Atemmasken oder Handschuhe gelten als allgemeine Praxiskosten und müssen normalerweise von der Praxis selbst getragen werden. Eine Abrechnung über den Sprechstundenbedarf ist nicht möglich.
Nein, auch nicht mit Mengenbegrenzung.
Von den Kostenträgern wird dies mit folgenden Argumenten begründet:
- deutlich höhere Kosten als bei Adrenalin-Ampullen
- relativ kurze Haltbarkeit der Autoinjektoren (20 bis 24 Monate)
- die zusätzliche Zeit für das Öffnen einer Glasampulle und das Aufziehen der Spritze sei nicht ausschlaggebend, da der Wirkeintritt nach i.v.-Applikation rascher ist
- es gibt Adrenalin Injektionslösungen, die laut Fachinformation auch unverdünnt intramuskulär verabreicht werden dürfen.
Adrenalin-Autoinjektoren können dennoch für einen möglichen Notfall in der Praxis vorgehalten werden. Falls ein Autoinjektor im Notfall eingesetzt werden muss, kann dieser nachträglich auf Namen des Patienten verordnet werden. Nicht genutzte Autoinjektoren bleiben also Sache des Arztes.
Direktkontakt
- Auskunft zu Sprechstundenbedarf
- 0711 7875-3660
- sprechstundenbedarf@kvbawue.de
- Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Nein. Es besteht keine Möglichkeit, Hände- und Flächendesinfektionsmittel über Sprechstundenbedarf (SSB) oder Materialkosten abzurechnen. Diese Kosten sind nach wie vor mit den allgemeinen Praxiskosten abgegolten.