Berufsausübungsgemeinschaft
Früher Gemeinschaftspraxis – heute BAG
Die Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals Gemeinschaftspraxis) sieht gegenüber der Praxisgemeinschaft eine deutlich engere Bindung der Kooperationspartner vor, die nicht mehr eigenständig, sondern mit allen Rechten und Pflichten, Chancen und Risiken Gesellschafter an einem gemeinsamen Unternehmen sind. Die BAG bildet also gesellschaftlich und rechtlich eine Einheit. Kennzeichen von Berufsausübungsgemeinschaften ist in jedem Fall der gemeinsame Patientenstamm und die gemeinsame Abrechnung gegenüber der KV.
Wer darf mit wem?
Eine Berufsausübungsgemeinschaft können nach § 33 Absatz 2 der Ärzte-Zulassungsverordnung „alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer“ bilden. Die Beteiligten müssen nicht der gleichen Fachgruppe angehören. Folgende Konstellationen sind möglich:
- Vertragsarzt/Vertragsarzt
- Vertragspsychotherapeut/Vertragspsychotherapeut
- Vertragsarzt/Vertragspsychotherapeut (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Medizinisches Versorgungszentrum/Medizinisches Versorgungszentrum (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Medizinisches Versorgungszentrum/Vertragsarzt (unter bestimmten Voraussetzungen)
Vielzahl zu regelnder Sachverhalte
- Eigentumsverhältnisse
- Versorgungsansprüche
- Kompetenzverteilung
- Vertretungsbefugnisse
- Urlaubs- und Fortbildungsansprüche
- Haftungsfragen
- Gewinnverteilung
Allesamt Themen, die gut durchdacht und auf langfristige Tragfähigkeit angelegt sein müssen. Trotz der auf der Hand liegenden Vorteile sollte die Zusammenarbeit gesellschaftsrechtlich und steuerrechtlich genau geplant sein. Da mit dem Zusammenschluss zu einer BAG nicht immer nur Abrechnungsvorteile verbunden sind, empfehlen wir eine Beratung in abrechnungsspezifischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht durch die KVBW (siehe Beratung von A – Z).
Informationen für BAG-Gründer
Unsere Fachberater haben die wichtigsten Aspekte, die bei der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu bedenken sind, für Sie im Merkblatt Gründung einer BAG zusammengefasst: Nützliche Hinweise finden Sie auch in der Broschüre KBV-PraxisWissen Arbeiten im Team.
Kooperationspartner finden mit der KVBW-Online-Börse
Praxisinhaber, die einem Partner den Einstieg in eine Praxisgemeinschaft, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder eine Jobsharing-BAG ermöglichen möchten, können unsere kostenlose Online-Börse (Kategorie „Praxis – Stellen”) nutzen, um passende Kooperationspartner zu finden: Inserieren in der KVBW-Online-Börse ». Niederlassungswillige finden hier Möglichkeiten, um in eine bestehende Praxis einzusteigen: Suchen in der KVBW-Online-Börse ».
Genehmigungsvorbehalt
Berufsausübungsgemeinschaften müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dazu muss dem Ausschuss rechtzeitig der Gesellschaftervertrag vorliegen, aus dem der Gesellschaftszweck der gemeinsamen Behandlung von Patienten hervorgeht. Die gemeinsame Berufsausübung ist örtlich an einem Vertragsarztsitz und unter bestimmten Voraussetzungen auch überörtlich möglich.