Einzelpraxis

Höchstmaß an Unabhängigkeit

Die Einzelpraxis ist die klassische Form der Berufsausübung in selbstständiger ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Tätigkeit. Auch wenn es mittlerweile immer mehr Formen der Kooperation gibt, so bietet die Einzelpraxis dem Niedergelassenen das höchste Maß an Unabhängigkeit. Der Vertragsarzt oder Vertrags­psychotherapeut rechnet selbstständig gegenüber der KV ab. Für den wirtschaftlichen Erfolg ist allein er verantwortlich. Gleichzeitig trägt er aber auch alleine die volle Verantwortung für sein Unternehmen, die Praxis.

Um GKV-Patienten (Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung) in eigener Praxis behandeln zu können, ist eine vertragsärztliche Zulassung erforderlich, die der jeweils zuständige Zulassungsausschuss erteilt. Die Sitzungstermine der einzelnen Zulassungsausschüsse finden Sie in unserer Kalenderübersicht

Praxis gründen oder übernehmen

Eine Praxis neu zu gründen ist überall dort möglich, wo keine Zulassungs­­be­schränkungen gelten (offene Planungs­bereiche). Im gesperrten Bereich können Sie sich in aller Regel nur niederlassen, wenn Sie die Praxis von einem anderen Arzt oder Psycho­­therapeuten aus einem Ausschreibungsverfahren übernehmen. Wo in Baden-Württemberg Neu­gründungen von Praxen möglich sind, sehen Sie unter Bedarfplanung: Offen oder gesperrt?.

Die Zukunftschancen sind bei einer Praxisübernahme im Vergleich zu einer Neu­gründung einfacher einzuschätzen. Ein fester Patienten­stamm mit einer funktionierenden Praxis­organisation und einem eingespielten Team unterstützen die Existenz­gründung.

Informationen für Praxisgründer

Die Broschüren der Reihe „Beratungsservice für Ärzte“ geben ausführliche Informationen und Entscheidungshilfen zur Niederlassung, zum Aufbau und zur Führung einer Vertragspraxis. Unsere Niederlassungsberater haben die wichtigsten Aspekte, die bei der Praxisgründung zu bedenken sind, für Sie zusammengefasst: Niederlassungsfahrplan. Nützliche Hinweise finden Sie auch in der Broschüre Wegweiser Unternehmen Praxis (Diese Broschüre wird momentan überarbeitet).

Anteiliger Versorgungsauftrag

Neben einer Vollzulassung ist auch die Zulassung mit einem hälftigen oder dreiviertel Versorgungs­auftrag möglich. Bei einem hälftigen Versorgungsauftrag halbiert sich die Zeit der vorgeschriebenen Präsenz in der Praxis auf mindestens 12,5 Sprech­stunden pro Woche, bei einem dreiviertel Versorgungsauftrag auf mindestens 18,75 Sprechstunden pro Woche. Das eröffnet zum Beispiel die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung in einem Kranken­haus mit der Selbst­ständigkeit in der eigenen Praxis zu kombinieren.

Der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit bei vollem, hälftigem oder dreiviertel Versorgungsauftrag hängt vom Einzelfall ab. Wir beraten Sie dazu gern. Informationen bietet auch folgendes Merkblatt:

Vertragsärzte, die voll zugelassen sind, können ihren vollen Versorgungs­auftrag auf einen hälftigen oder einen dreiviertel Versorgungsauftrag beschränken. Sie wenden sich dazu schriftlich an den Zulassungsausschuss.

Ob eine Zulassung mit hälftigem oder einem dreiviertel Versorgungsauftrag wieder in eine volle Zulassung umgewandelt werden kann, hängt davon ab, ob der jeweilige Planungsbereich gerade gesperrt ist.