ZuZ-Förderung für Praxen

Förderung in drohend unterversorgten Gebieten

Mit finanziellen Anreizen unterstützen wir die vertragsärztliche und vertrags­psycho­therapeutische Tätigkeit in Baden-Württemberg mit unserem Programm „Ziel und Zukunft (ZuZ)“. Wir bieten landesweite Förderungen, aber auch besondere Förderungen in drohend rechnerisch unterversorgten Gebieten. Dort unterstützen wir z. B. Praxisgründungen und -übernahmen von Einzelpraxen oder Kooperationen in Form von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Darüber hinaus fördern wir die ärztliche Anstellung. Lesen Sie hier mehr zu den Fördergebieten und wie Sie die Förderung beantragen.

Förderung – in drohend rechnerisch unterversorgten Gebieten

Sie wollen eine Praxis gründen oder Ihre bestehende Praxis auf stabilere Füße stellen, indem Sie sich mit anderen Ärzten oder Psychotherapeuten zusammentun oder Ihr Praxisteam um einen angestellten Kollegen erweitern? Wir unterstützen Sie dabei finanziell mit unserem Förderprogramm „Ziel und Zukunft“, wenn Sie die Patienten­versorgung dort verbessern, wo es besonders wichtig ist. Lesen Sie hier, welche Fördermöglichkeiten es in Planungsbereichen mit drohender rechnerischer Unterversorgung gibt.

Einzelpraxen

Sie möchten eine Einzelpraxis in einem ausgewiesenen Fördergebiet neu gründen oder übernehmen? Dann unterstützen wir Sie gerne dabei!

Förderhöhe

Gründung  max. Förderung
vertragsärztliche Einzelpraxis 60.000 Euro
psychotherapeutische Einzelpraxis 30.000 Euro

Förderempfänger

  • Vertragsarzt
  • Vertragspsychotherapeut

Bei Interesse an einer Förderung: 
Stellen Sie dafür den „Antrag auf Förderung einer Einzelpraxis“.

Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 13.

Antragsformular ZuZ Einzelpraxis

Antrag auf Förderung einer Einzelpraxis

Kooperationen (BAG/MVZ)

Sie möchten sich einer Kooperation – Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) – anschließen, mit einem oder mehreren Kollegen eine Kooperation gründen oder Ihre bestehende Kooperation weiter ausbauen? Wir stellen Ihnen hier unsere verschiedenen Fördermöglichkeiten und die einmalige und maximale Fördersumme vor. 

Förderhöhe

Kooperationsvorhaben im Fördergebiet max. Förderung Ärzte max. Förderung 
Psychotherapeuten
zwei neue Ärzte/Psychotherapeuten gründen eine Kooperation (BAG/MVZ) 80.000 Euro 40.000  Euro
zwei bestehende Ärzte/Psychotherapeuten gründen eine Kooperation (BAG/MVZ) 40.000 Euro 20.000 Euro
ein neuer Arzt/Psychotherapeut und ein bestehender Arzt gründen eine Kooperation (BAG/MVZ) 60.000 Euro 30.000 Euro
ein weiterer neuer Arzt/Psychotherapeut schließt sich der Kooperation (BAG/MVZ) an 40.000 Euro 20.000 Euro
ein weiterer bestehender Arzt/Psychotherapeut schließt sich der Kooperation (BAG/MVZ) an 20.000 Euro 10.000 Euro

Förderempfänger

  • Vertragsarzt
  • Vertragspsychotherapeut
  • Kooperationen (BAG/MVZ)

Bei Interesse an einer Förderung:
Stellen Sie dafür den „Antrag auf Förderung einer Kooperation“.

Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 14.

Anstellung

Sie möchten einen Arzt/einen Psychotherapeuten in Ihrer Praxis anstellen? Gerne unterstützen wir Sie mit monatlichen Gehaltszuschüssen für bis zu zwei Jahre.

Förderhöhe

Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Monatliche Fördersumme
Über 30 Stunden pro Woche (1,0)  1.500 Euro
Über 20 bis 30 Stunden pro Woche (0,75) 1.125 Euro
Über 10 bis 20 Stunden pro Woche (0,5) 750 Euro
Bis zu 10 Stunden pro Woche (0,25) 375 Euro

Förderempfänger

  • Vertragsarzt
  • Vertragspsychotherapeut
  • Kooperationen (BAG/MVZ)

Bitte beachten: Ärzte in Weiterbildung, Ärzte im Übergang zum Fachgespräch, Vertreter und Sicherstellungs­assistenten können mit der ZuZ-Anstellungs­­förderung in drohend unterversorgten Gebieten nicht gefördert werden. Hierfür gibt es jeweils eigene Fördermechanismen.

Die Fördersummen werden über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren ausbezahlt. Jede Veränderung des Anstellungs­verhältnisses muss an die Förderstelle zielundzukunft@kvbawue.de und beim zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden.

Bei Interesse an einer Förderung: 
Stellen Sie dafür den Antrag „Förderung einer Anstellung“.

Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 14.

Zulassungsantrag für Anstellung notwendig

Für die ZuZ-Anstellungsförderung ist eine entsprechende Antragstellung beim zuständigen Zulassungsausschuss notwendig. Hierbei unterstützt Sie gerne die Niederlassungs- und Kooperationsberatung

In welchen Gebieten erhalten Sie diese Förderung?

Die hier genannten Fördermöglichkeiten gibt es nur, wenn der Planungsbereich als Fördergebiet laut Kapitel 3 der ZuZ-Richtlinie ausgewiesen ist. Hier sehen Sie, wo für welche Arztgruppen mindestens eine drohende rechnerische Unterversorgung ermittelt wurde.

Nächster Stichtag: 9. Mai 2025

Planungsbereich Arztgruppe Förderplätze
Backnang Hausärzte 3
Bad Säckingen Hausärzte 2
Bad Saulgau Hausärzte 1
Balingen Hausärzte unbegrenzt *
Bretten Hausärzte 4
Crailsheim Hausärzte 1
Ehingen Hausärzte 1
Ettlingen Hausärzte 1
Geislingen Hausärzte 3
Göppingen Hausärzte 6
Heilbronn Hausärzte 8
Horb Hausärzte 1
Karlsruhe Hausärzte 9
Mosbach Hausärzte 2
Ostalb 3 Schwäb. Wald Hausärzte unbegrenzt *
Ostalb 4 Ellwangen Hausärzte 1
Pforzheim Hausärzte 8
Rottweil Hausärzte unbegrenzt *
Schopfheim Hausärzte 2
Sigmaringen Hausärzte 2
Titisee-Neustadt Hausärzte 1
Vaihingen Hausärzte unbegrenzt *

drohend unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 3
* unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 4

Planungsbereich Arztgruppe Förderplätze
Biberach Kinder- und Jugendärzte 1
Calw Kinder- und Jugendärzte 1
Pforzheim Stadt Kinder- und Jugendärzte 1
Rottweil Kinder- und Jugendärzte unbegrenzt *
Schwarzwald-Baar-Kreis Kinder- und Jugendärzte 1
Zollernalb Kinder- und Jugendärzte 1

drohend unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 3
* unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 4

Planungsbereich Arztgruppe Förderplätze
Schwäbisch Hall Hautärzte unbegrenzt *

drohend unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 3
* unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 4

Planungsbereich Arztgruppe Förderplätze
Hochrhein-Bodensee Kinder- und Jugendpsychiater 1
Nordschwarzwald Kinder- und Jugendpsychiater unbegrenzt *
Ostwürttemberg Kinder- und Jugendpsychiater 1
Stuttgart Kinder- und Jugendpsychiater 2

drohend unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 3
* unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 4

Planungsbereich Subgruppe Förderplätze
Biberach Nervenärzte und Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung
(Neurologie und Psychiatrie)
1
Enzkreis Nervenärzte und Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung
(Neurologie und Psychiatrie)
2
Freudenstadt Nervenärzte und Ärzte mit doppelter Facharztanerkennung
(Neurologie und Psychiatrie)
1
Pforzheim Psychiater 1

drohend unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 3
Diese Förderplätze gelten nur für die genannte Subgruppe der Arztgruppe Nervenärzte.

Planungsbereich Subgruppe Förderplätze
Heilbronn Stadt Ärztliche Psychotherapeuten 3
Hohenlohekreis Ärztliche Psychotherapeuten 2
Lörrach Ärztliche Psychotherapeuten 1
Neckar-Odenwald-Kreis Ärztliche Psychotherapeuten 1
Tuttlingen Ärztliche Psychotherapeuten 2
Rottweil Ärztliche Psychotherapeuten 1

drohend unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 3
Diese Förderplätze gelten nur für die genannte Subgruppe der Arztgruppe Psychotherapeuten.

Planungsbereich Subgruppe Förderplätze
Hochrhein-Bodensee Rheumatologen 1
Ostwürttemberg Rheumatologen 1

drohend unterversorgt im Sinne der ZuZ-Richtlinie nach Kapitel 3
Diese Förderplätze gelten nur für die genannte Subgruppe der Arztgruppe Internisten.

Tipps für die Antragsstellung – So geht es am schnellsten

  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus!
  • Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei. 
  • Wir können nur vollständige Anträge berücksichtigen. 
  • Nutzen Sie, falls bei Ihrem Antrag vorhanden, die Checkliste am Anfang.
    Prüfen Sie damit die Vollständigkeit der Unterlagen.
  • Reichen Sie Ihren Antrag vor Beginn Ihres Vorhabens ein.
    Keine rückwirkenden Genehmigungen möglich! 
  • Maßgeblich ist das Eingangsdatum des vollständigen Antrages bei der KVBW
  • Reichen Sie den unterschriebenen und eingescannten Antrag und die Anlagen per E-Mail an zielundzukunft@kvbawue.de oder per Post ein.
  • Sehen Sie von doppelten Übermittlungen ab.

Fördervorhaben mit Stichtagsregelung: Wir sammeln die eingegangenen Anträge bis zum festgelegten Stichtag, um eine transparente Antragsprüfung vornehmen zu können. Anschließend prüfen wir die Vorhaben und melden uns bei Ihnen. 

Förderungen in ganz Baden-Württemberg

Für diese Förderung gibt es keine Stichtagsregelung oder Fördergebiete.

Hospitation

Wir fördern für bis zu drei Monate die Hospitation in einer vertragsärztlichen oder einer vertragspsychotherapeutischen Praxis in Baden-Württemberg. Eine Hospitation ist auch fachübergreifend möglich.

Unser Ziel ist es, Interesse an der vertragsärztlichen Tätigkeit zu wecken. Sofern Fachärzte oder Psychotherapeuten in den letzten zwölf Monaten nicht vertrags­ärztlich bzw. nicht vertragspsychotherapeutisch tätig waren und die ambulante Tätigkeit kennenlernen möchten, können diese in einer Hospitation den Praxisalltag kennen lernen.

Interesse an einer Hospitations-Förderung? Stellen Sie dafür den „Antrag auf Förderung einer Hospitation“ (vgl. gelber Kasten).

Förderhöhe

Förderung an Fördersumme pro Monat
Vertragsarztpraxis 750 Euro
Hospitant 750 Euro

Förderempfänger

  • Vertragsarzt- und Vertragspsychotherapeutenpraxen
  • Kooperationen (BAG/MVZ)

Das gesamte Fördergeld wird auf das Honorarkonto der Praxis überwiesen. Diese ist verpflichtet, den Anteil für den Hospitanten direkt nach Erhalt weiterzureichen.

Fördervoraussetzungen

  • Vertragsarztpraxis in Baden-Württemberg
  • Hospitant, der in den letzten zwölf Monaten weder als Facharzt, Psychotherapeut, noch als Vertretungsarzt, noch als Arzt in Weiterbildung oder als Arzt zur Sicherstellung an der ambulanten Versorgung teilgenommen hat. 

Förderdauer

  • maximal drei Monate (mindestens 40 Stunden pro Monat)

Die genauen Konditionen regelt die ZuZ-Richtlinie in § 6.

Antragsformular ZuZ Hospitation

Antrag auf Förderung einer Hospitation

Auszahlung Förderbetrag

Sie möchten den Förderbetrag in zwei Tranchen ausbezahlt bekommen? 

  • Senden Sie uns dafür einen formlosen Antrag an die oben im Kasten rechts genannte E-Mail-Adresse. 

Hinweis

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der ZuZ-Förderung besteht nicht.

FAQ: ZuZ-Förderung in rechnerisch drohend unterversorgten Gebieten

Neugründung/Übernahme Einzelpraxis, Kooperation, Anstellung

Wir empfehlen Ihnen, den ZuZ-Förderantrag etwa zeitgleich mit Ihrem Zulassungsantrag einzureichen. Der Antrag muss jedoch spätestens vor Tätigkeitsbeginn und Umsetzung des geplanten Vorhabens bei uns eingegangen sein. Bitte beachten Sie bei der Antragstellung auch, dass Sie mit der schriftlichen Förderzusage 12 Monate Zeit haben, Ihr Vorhaben umzusetzen. Wir empfehlen daher eine Antragstellung zum Stichtag frühestens 6 Monate vor geplantem Tätigkeitsbeginn.

Wir sammeln die eingegangenen Anträge zu einem festgelegten Stichtag (entscheidend ist das Datum des Antragseingangs), um eine transparente Antragsprüfung vornehmen zu können. Welcher Stichtag aktuell gilt, entnehmen Sie der tabellarischen Fördergebietsausweisung

Hospitation

Bitte stellen Sie den Förderantrag frühestens sechs Monate vor Beginn der Hospitation. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Die Antragsbearbeitung erfolgt stichtagsunabhängig.

Fördervorhaben Antragsteller
Einzelpraxis Praxisinhaber
Berufsausübungsgemeinschaft Alle Kooperationspartner
MVZ Ärztliche Leitung oder Geschäftsführung
Anstellung Praxisinhaber der Anstellungspraxis
Hospitation Praxisinhaber der Hospitationspraxis

Sie können den vollständig ausgefüllten Antrag mit den Anlagen per E-Mail oder per Post an uns übermitteln:

Ziel und Zukunft ZuZ
0761 884-3700
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr

oder postalisch an:

Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Bezirksdirektion Freiburg
Geschäftsbereich Zulassung/Sicherstellung
Team Sicherstellungsverfahren – Ziel und Zukunft
Sundgauallee 27
79114 Freiburg

Neugründung/Übernahme einer Praxis oder Neugründung/Übernahme/Erweiterung einer Kooperation

Wenn Sie eine schriftliche Förderzusage erhalten haben, bleiben Ihnen zwölf Monate Zeit, um Ihr Vorhaben umzusetzen und die Rechnungen zu den Anschaffungs- und Instandsetzungskosten im Original bei uns einzureichen und die Förderung geltend zu machen.

Nach der Einzelfallprüfung der Rechnungen für Ihre entstandene Anschaffungs- und Instandsetzungskosten überweisen wir den Förderbetrag auf Ihr Vertragsarztkonto. Hierfür erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid. Der Förderbetrag für die entstandenen Anschaffungs- und Instandsetzungskosten wird als Einmalzahlung auf Ihr Vertragsarztkonto überwiesen.

Anstellung

Im Rahmen einer Anstellungsförderung erhalten Sie die monatlichen Förderzahlungen ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme des Angestellten. Bitte denken Sie daran das Meldeformular über die Aufnahme der Tätigkeit, an die KVBW zurückzusenden.

Hospitation

Sie erhalten den gesamten Förderbetrag monatlich auf das Vertragsarztkonto.

Wir bestätigen Ihnen den Eingang Ihres Antrags zeitnah per E-Mail. Bei stichtagsbezogenen Förderanträgen müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von etwa zwei bis vier Wochen nach dem Stichtag rechnen bis Ihnen die Entscheidung vorliegt, ob Sie eine Förderung erhalten oder nicht.

Ja. Diese Möglichkeit liegt vor, wenn es bereits eine Praxis im ausgewiesenen Fördergebiet gibt und Sie als weiterer Kooperationspartner einsteigen, sofern Sie nicht bereits im Fördergebiet zugelassen sind. Dies wird als Erweiterung einer Kooperation gewertet und Sie erhalten eine ZuZ-Förderung.

Sie verpflichten sich ab Ihrer Tätigkeitsaufnahme für drei Jahre im Fördergebiet in Ihrer Praxis zu praktizieren. Ein Umzug innerhalb des Fördergebietes ist möglich.
Geben Sie Ihre Tätigkeit vor Ablauf der dreijährigen Bindungsfrist auf, sind Sie grundsätzlich zur anteiligen Rückzahlung der erhaltenen Förderung verpflichtet.
 

Eine Anstellungsförderung im Rahmen des Programms Ziel und Zukunft (ZuZ) ist grundsätzlich innerhalb eines ausgewiesenen Fördergebiets möglich. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Anzustellende bereits vorher in einem Fördergebiet im Rahmen einer eigenen Zulassung tätig war. 

Nein. Die Anstellungsförderung ist nicht an einen einzelnen Arzt gebunden. Eine zugesicherte ZuZ-Förderung ist grundsätzlich übertragbar und lediglich an Sie als Praxisinhaber gebunden.

Sie können den Antrag auch stellen, wenn aktuell ein Bewerbungsverfahren läuft und der anzustellende Arzt noch nicht festgelegt ist. In diesem Fall können Sie auf dem Antragsformular das entsprechende Feld mit einem Vermerk versehen.

Die Beendigung des geförderten Arbeitsverhältnisses müssen Sie unverzüglich dem Zulassungsausschuss sowie der Förderstelle des Programms Ziel und Zukunft in der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg anzeigen.

Wurde die Förderung für einen angestellten Arzt geltend gemacht, kann die Förderung nicht mehr übertragen werden.

Nein. Die im Rahmen des Programms „Ziel und Zukunft“ geförderte Hospitation dient ausschließlich dazu, die vertragsärztliche, ambulante Tätigkeit des Vertragsarztes der Hospitationspraxis kennenzulernen.

Hospitierende dürfen hierbei nur anwesend sein und beobachten. Sie dürfen selbst jedoch keinerlei Leistungen oder Behandlungen am Patienten erbringen.

Vorausgesetzt wird eine abgeschlossene Facharztanerkennung und die Eignung im Sinne der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Explizit ausgeschlossen von der ZuZ-Förderung einer Hospitation sind Personen, 

  • die bereits eine geförderte Hospitation in einer Vertragsarztpraxis durchgeführt haben,
  • die in den vergangenen zwölf Monaten
    • Ärzte zur Sicherstellung
    • Ärzte in Weiterbildung
    • ärztlicher Angestellter
    • genehmigter Praxisvertreter waren oder
    • anderweitig vertragsärztlich tätig waren.
       
Letzte Aktualisierung: 29.04.2025