Leistungsbeschränkung in gesperrten Planungsbereichen
In einem gesperrten Planungsbereich ist es möglich, Ärzte der eigenen Fachgruppe anzustellen oder als Juniorpartner in die Praxis aufzunehmen, um die ärztliche Tätigkeit gemeinsam mit dem Kollegen unter Teilung des Arztsitzes auszuüben. Das gilt auch für Ärzte und Psychotherapeuten mit einem anteiligen (hälftigen oder dreiviertel) Versorgungsauftrag. Jobsharing wird beispielsweise als Einarbeitungsphase für eine später geplante Praxisübernahme genutzt oder als Entlastung des Vertragsarztes.
Voraussetzung ist, dass sich der Vertragsarzt zu einer Leistungsbeschränkung verpflichtet. Man spricht in dem Fall von Jobsharing. Die Praxis darf dann den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich ausweiten. Der Zulassungsausschuss legt für jedes einzelne Quartal eine verbindliche Obergrenze für die Leistungsmenge fest, die die Jobsharing-Praxis insgesamt abrechnen darf.
Hypothetische Obergrenzenberechnung
Sie möchten wissen, wie hoch die Obergrenze bei Ihnen ist? Dann schreiben Sie uns eine E-Mail an folgende Adresse.
Jobsharing und Anstellung mit Leistungsbeschränkung
Beim Jobsharing unterscheidet man zwei mögliche Varianten:
Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (Jobsharing-BAG): Hier erhält der Juniorpartner eine Zulassung ohne Sitz, die an die Zulassung des Vertragsarztes gebunden ist.
Anstellung im Jobsharing: Hier kann der Vertragsarzt den Jobsharer bei sich ohne einen zusätzlichen Angestelltensitz anstellen.
Hier haben wir für Sie die Unterschiedegegenübergestellt.
Berufsausübungsgemeinschaft
Anstellung
Unterschiede
Jobsharer als freiberuflicher Praxispartner
Jobsharer als Arbeitnehmer (Sozialversicherungspflichtige Anstellung)
Gesellschaftsvertrag
Arbeitsvertrag
Juniorpartner wird mit eigener Zulassung (aber ohne Kassensitz) in der Praxis des Seniors tätig
Facharzt wird ohne Kassensitz in der Praxis des Arbeitgebers/der Arbeitgeber tätig
bevorzugte Berücksichtigung bei der Nachfolge – gemeinsame Tätigkeit mind. 3 Jahre
bevorzugte Berücksichtigung bei der Nachfolge – gemeinsame Tätigkeit mind. 3 Jahre
Nachrücken bei Entsperrung des Planungsbereichs möglich; Juniorpartner rückt bevorzugt nach
Nachrücken bei Entsperrung des Planungsbereichs möglich; nachrangig im Vergleich zum Juniorpartner
nach zehn Jahren fällt die Zulassungsbeschränkung weg und entsteht eine eigene Vollzulassung mit Sitz
nach Ablauf von 10 Jahren kein Anspruch auf weiteren Kassensitz
nur zum Quartalsbeginn möglich
kann auch zum Monatsbeginn oder mit anderem Wirkungsdatum genehmigt werden
Bitte reichen Sie die Unterlagen in Ihrem eigenen Interesse frühzeitig ein (bei den üblichen Anträgen etwa zwölf bis spätestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin).
Hier finden Sie die Antragsformulare, die Sie benötigen, wenn Sie Jobsharer als Freiberufler/Gesellschafter oder Juniorpartner in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) werden möchten.
Antragsformular Jobsharing Arzt
Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt im Rahmen des Jobsharing
Die Antragsformulare für eine Anstellung im Jobsharing finden Sie auf der Seite „Anstellung“.
Häufig gestellt Fragen zur Leistungsbeschränkung (FAQ)
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Bei einer Berechnung der Leistungsobergrenze werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Zulassungsausschuss (Antrag Zulassung Jobsharing, Antrag auf Anstellung) letzten vierbei der Abrechnung vorliegenden Abrechnungsquartale als Basisquartale zugrunde gelegt.
Der Prüfgruppendurchschnitt umfasst die Abrechnung aller Ärzte in Baden-Württemberg, die in der Abrechnung derselben Prüfgruppe zugeordnet sind. Anteilige Versorgungsaufträge werden entsprechend anteilig berücksichtigt.
Beispiel
Prüfgruppe 410 = Augenärzte
Prüfgruppe 411 = Augenärzte ambulant operierend
Die Leistungsobergrenze betrifft die gesamte Praxis. Für jeden Versorgungsauftrag in einer Praxis wird der entsprechende begrenzungsrelevante Leistungsbedarf oder der Prüfgruppendurchschnitt angesetzt. In jedem Basisquartal wird der jeweils höhere Betrag gewählt. Der Umfang des Versorgungsauftrages wird bei der Festlegung der Obergrenzen berücksichtigt.
Nein.
Folgende Leistungen sind von der Leistungsbegrenzung ausgenommen:
Leistungen des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes
Kosten und Leistungen aus Sonderverträgen (Ziffern 80.000 ff)
Kosten gemäß Kapitel 32 und 40 EBM
Hinzu kommt ein einmaliger Aufschlag von drei Prozent des quartalbezogenen Prüfgruppendurchschnitts.
Besonderheiten bei psychotherapeutischen Praxen:
unterdurchschnittlicher Praxisumfang: Hier wird der Prüfgruppendurchschnitt zzgl. 25 Prozent für die Berechnung herangezogen.
überdurchschnittlicher Praxisumfang: Übersteigt der eigene Leistungsbedarf den Prüfgruppendurchschnitt zzgl. 25 Prozent, ist das eigene Abrechnungsergebnis maßgeblich.
Bei der Saldierung werden die Unter- und Überschreitungen der Leistungsbegrenzung der letzten vier Abrechnungsquartale addiert und gegeneinander aufgerechnet. Eine Saldierung findet nach Vorlage von jeweils vier aufeinanderfolgenden Abrechnungsquartalen mit Leistungsbegrenzung automatisch statt und muss nicht beantragt werden. Hierbei ist zu beachten, dass das erste Quartal des Saldierungszeitraums immer dem ersten Quartal der ersten Jobsharing Anstellung/Zulassung in der Praxis entspricht, auch wenn diese bereits längere Zeit zurückliegt und die Praxis zwischenzeitlich keiner Leistungsbegrenzung unterlag.
Entsteht nach der Saldierung
eine Unterschreitung, dann wird zu viel einbehaltenes Abrechnungsvolumen an die Praxis ausgezahlt;
eine Überschreitung, dann wird der Restbetrag auf dem Honorarkonto belastet.
Es können Überschreitungen mit Unterschreitungen innerhalb des Saldierungszeitraums ausgeglichen werden.
Die Leistungsobergrenze ist generell für das erste Leistungsjahr vom Zulassungsausschuss festgeschrieben. Ab dem zweiten Leistungsjahr werden praxisindividuelle Anpassungsfaktoren angewandt.
Berechnung der Anpassungsfaktoren im 1. Leistungsjahr für das 1. Quartal:
Obergrenze 1.Quartal : Prüfgruppendurchschnitt 1.Quartal = Anpassungsfaktor im 1.Quartal
Der errechnete Faktor wird im 1. Quartal jedes darauffolgenden Leistungsjahrs mit Leistungsbegrenzung angewandt, solange keine Neufestsetzung durch den Zulassungsausschuss stattfindet.
Berechnung der fortgeschriebenen Obergrenze im 2. Leistungsjahr für das 1. Quartal:
Anpassungsfaktor im 1.Quartal * Prüfgruppendurchschnitt 1.Quartal = fortgeschriebene Obergrenze 1.Quartal
Die Anpassungsfaktoren geben das Verhältnis der individuellen Obergrenze zum Prüfgruppendurchschnitt je Quartal im ersten Leistungsjahr wieder. Für die Berechnung der Anpassungsfaktoren werden die vom Zulassungsausschuss festgelegten Obergrenzen durch den Prüfgruppendurchschnitt des jeweiligen Quartals im ersten Leistungsjahr dividiert.
Die neuen sogenannten fortgeschriebenen Obergrenzen ab dem zweiten Leistungsjahr ergeben sich durch Multiplikation des Anpassungsfaktors mit dem Prüfgruppendurchschnitt des aktuellen Quartals. Dadurch folgen die Obergrenzen stets der Entwicklung ihrer Prüfgruppe.
Bei einer rückläufigen Entwicklung des Prüfgruppendurchschnitts kann auch die fortgeschriebene Leistungsbegrenzung verringert werden. Sie sinkt jedoch niemals unter die ursprünglich für das erste Leistungsjahr festgelegten Obergrenzen durch den Zulassungsausschuss.
Ja. Sie können einen formlosen Antrag beim Zulassungsausschuss stellen. Gemäß § 42 Abs. 1 S. 7 der Bedarfsplanungsrichtlinie sind bei „außergewöhnlichen Entwicklungen, wie z. B. Krankheit eines Arztes“ die betroffenen Quartale bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen und die vorherigen Quartale als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.
Gemäß § 44 der Bedarfsplanungs-Richtlinie ist auf Antrag des Arztes die Leistungsbegrenzung neu zu bestimmen, insbesondere bei
spürbarer Beeinträchtigung der Berechnungsgrundlage durch
Änderungen des EBM
Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie
vertragliche Vereinbarungen, die für das Gebiet der Arztgruppe maßgeblich sind
Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten i. V. m. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV
Eine Praxisaufgabe ohne Nachfolger im Umfeld kann ein legitimer Grund für die Erhöhung der Obergrenzen aus Sicherstellungsgründen sein. Stellen Sie einen formlosen Antrag beim Zulassungsausschuss auf Neufestlegung der Leistungsobergrenze mit entsprechender Begründung.
Das Leistungsvolumen wird maximal bis zur festgesetzten Grenze anerkannt. Die Grenze entspricht den vom Zulassungsausschuss festgesetzten Obergrenzen bzw. ab dem zweiten Leistungsjahr den fortgeschriebenen Obergrenzen.
Für detaillierte Informationen dazu, welche Leistungen begrenzungsrelevant sind, wenden Sie sich gerne an die Abrechnungsberatung.
Bei einer Praxisübernahme werden die Obergrenzen neu festgesetzt. Das Abrechnungsvolumen des Praxisvorgängers liegt im Vergleich zur Prüfgruppe
über dem Durchschnitt: Dann wird die Leistungsbegrenzung des Praxisnachfolgers auf Basis der Abrechnungsergebnisse des Praxisvorgängers ermittelt.
unter dem Durchschnitt: Dann wird der Prüfgruppendurchschnitt als neue Leistungsbegrenzung festgelegt.
In jedem Fall werden die Obergrenzen aber für vier Quartale festgeschrieben, bevor wieder ein Anpassungsfaktor greift.
Die Obergrenzen werden maschinell in der laufenden Honorarabrechnung angewandt und in Anlage 12 bzw. 12a der Honorarabrechnung ausgewiesen. Auch die Anpassungsfaktoren sind in Anlage 12 der Honorarunterlagen vermerkt.
Dies ist formlos beim zuständigen Zulassungsausschuss möglich.
Dies ist formlos beim zuständigen Zulassungsausschuss möglich. Im Falle von außergewöhnlichen Entwicklungen wie z. B. Krankheit eines Arztes kann auf Antrag das Vorjahresquartal zur Berechnung herangezogen werden.