FAQ TSVG

Antworten auf häufige Fragen

Beim Hausarztvermittlungsfall ist außer der 99873H zusätzlich auch immer die GOP für den Wartezeitzuschlag z. B. 18228C (beim Orthopäden, hier am 10. Tag) der jeweiligen Fachgruppe anzusetzen, ansonsten wird die 99873H gestrichen.

Wir bitten Sie zudem, künftig bei der Abrechnung von Hausarztvermittlungsfällen, das Datum der Terminvermittlung anzugeben (Feldkennung 4115). Bei unterschiedlichen TSVG-Arztgruppen sind – falls mehrere Hausarztvermittlungsfälle vorliegen – getrennte Scheine anzulegen.

Nein. Dies ist nicht notwendig. Die Überweisung beim Hausarztvermittlungsfall ist von der Hausarztpraxis genauso auszufüllen wie jede andere Überweisung. Es gelten in jedem Fall die entsprechenden Ausfüllhinweise der Vordruckvereinbarung. Die Angabe der BSNR des Überweisungsempfängers ist nur in der Abrechnungsdatei verpflichtend.

Nein. Die Zuschläge können von den an der Terminvermittlung beteiligten Haus,- Fach-, Kinderärzten und Psychotherapeuten nur abgerechnet werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Es handelt sich um einen dringenden Termin und
  • eine Terminvermittlung durch die Terminservicestelle oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) ist aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar.

Liegt der Termin erst am 24. Tag oder danach (max. bis zum 35. Tag) ist in der Abrechnung eine medizinische Begründung anzugeben (Feldkennung 5009).

Ja. Bei dringender Terminvermittlung an Kinderärzte mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung, die zur Abrechnung gemäß EBM-Kapitel IIIa, Abschnitt 4.4 oder 4.5 berechtigt sind, kann der Vermittlungszuschlag abgerechnet werden. Hierzu gehören:

  • Kinderkardiologen
  • Neuropädiater
  • Kinder-Hämato-/Onkologen
  • Kindergastroenterologen
  • Kinderpneumologen
  • Kinderrheumatologen
  • Kindernephrologen und Dialyseärzte und
  • Kinderendokrinologen.

Bitte beachten Sie: Nicht dazu zählen beispielsweise Kinderallergologen, Kinderchirurgen etc. Hier kann bei einer Terminvermittlung kein Zuschlag GOP 03008 bzw. 04008 EBM abgerechnet werden.

Sie bringen einen Vermittlungscode ausschließlich für die Terminvermittlung über die Terminservicestelle (TSS) an, wenn es sich um eine dringende, nicht verschiebbare Untersuchung handelt.  Der Vermittlungscode ist bei den meisten Fachgruppen Voraussetzung für die Patienten, um den Service der TSS in Anspruch nehmen zu können. Beim Hausarzt­vermittlungs­fall wird kein Code benötigt.

Ja. Einige Praxisverwaltungssysteme wandeln die GOP „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ für den Wartezeitzuschlag auf die Versicherten-, Grund-, oder Konsiliarpauschale um, dem Alter des Patienten entsprechend. Macht das Ihr PVS nicht, übernehmen wir als Kassenärztliche Vereinigung das bei der Bearbeitung Ihrer Abrechnung.

Der Gesetzgeber hat die Neupatientenregelung mit dem Ende des Jahres 2022 abgeschafft. Die extrabudgetäre Vergütung entfällt (bisherige Pseudo-GOP 99873E). Um den Wegfall der Neupatientenregelung zumindest teilweise auszugleichen, steigen die Zuschläge für Patienten, die die Terminservicestelle (TSS) vermittelt. Fachärzte und Psychotherapeuten können diese Zuschläge künftig auch dann abrechnen, wenn der Hausarzt oder der Kinder- und Jugendmediziner den Termin vereinbart hat. Gleichzeitig ändern sich die vorgegebenen Zeitfenster für die Terminvermittlung.

TSVG-Konstellationen ab Januar 2023

  • TSS-Akutfall
  • TSS-Terminfall
  • Hausarztvermittlungsfall
  • Offene Sprechstunde

Die Behandlung bei den verbliebenen TSVG-Konstellationen wird weiterhin extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet. Hausärztinnen und -ärzte erhalten für die zeitnahe Vermittlung des Facharzt-Termins 15 statt bislang 10 Euro.

Die Zahl der No-Shows (Nichterscheinen der Patienten) ist auch nicht anders als bei Terminen, die direkt bei den Praxen vereinbart werden. In der Vergangenheit lag die Quote zwischen 10 und 15 Prozent.

Sie können das Nichterscheinen von TSS-Patienten in der Software 116117 Terminservice im Mitgliederportal dokumentieren.

Ja. Der Gesetzgeber hat niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten über den § 75 Abs. 1a SGB V verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden, sodass diese Patienten bei der Suche nach Fachärzten und Psychotherapeuten sowie nach Haus- und Kinderärzten unterstützen kann. Die Zahl der zu meldenden Termine pro Arzt/Therapeut entnehmen Sie bitte der Tabelle: Terminservicestelle: Terminzahl nach Fachguppe

Melden Sie uns Ihre Termine bitte elektronisch über den 116117 Terminservice im Mitgliederportal.

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Direktkontakt

Mitglieder-Hotline 116117 Terminservice
0711 7875-3960
Fax: 0711 7875-483891
  • Mo – Fr: 8 – 16 Uhr
Kontakt für Ärzte/PT

Sie können dies je Termin(-serie) im Webportal 116117 Terminservice individuell einstellen (unter „Bis wann darf der Termin frei buchbar im eTerminservice angeboten werden?“). Als Standardwert für diesen sogenannten minimalen Buchungsabstand sind zwei Tage voreingestellt.

Wenn Sie den minimalen Buchungsabstand nicht individuell anpassen, bedeutet das: Angebotene Termine, die zwei Tage vor dem Termindatum noch nicht von der Terminservicestelle gebucht wurden, können von Ihnen ohne Rückfrage und ohne dass Sie den Termin im 116117 Terminservice löschen müssen, anderweitig vergeben werden.

Um Überschneidungen kurz vor Ablauf dieser Frist zu vermeiden, empfehlen wir, sich die aktuelle Buchungssituation online im 116117 Terminservice ansehen.

Indem Sie den minimalen Buchungsabstand passend wählen, können Sie selbst beeinflussen, wie kurzfristig ein Termin für die Terminservicestelle oder einen hausärztlichen Kollegen buchbar sein soll. Das beeinflusst gleichzeitig, in welcher Höhe Ihnen der zeitgestaffelte extrabudgetäre Zuschlag zur Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale gezahlt werden kann.

Falls Sie ausschließlich Termine mit einem Buchungsabstand von sieben Tagen einstellen, können Sie niemals vom Wartezeitzuschlag „B“ (100 %) profitieren, da dieser nur möglich ist, wenn der Termin innerhalb von vier Tagen stattfindet. Es empfiehlt sich deshalb, sofern gewünscht und organisatorisch möglich, Termine so zu erstellen, dass der Termin bis möglichst kurz vor Terminbeginn buchbar bleibt.

TSS-Terminfall und Hausarztvermittlungsfall:

  • B: Zuschlag 100 % (Termin spätestens am 4. Tag)
  • C: Zuschlag 80 %(Termin spätestens am 14. Tag)
  • D: Zuschlag 40 %(Termin spätestens am 35. Tag)

Sonderfall TSS-Aktufall:

  • A: Zuschlag 200 %(Termin spätestens am Folgetag, wenn eine medizinische Ersteinschätzung der TSS die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat)

Den Wartezeitzuschlag „A“ (200 %) für den TSS-Aktufall kann es nur geben, wenn Sie das Häkchen bei „innerhalb 24 Stunden (Akut)“ gesetzt haben. In diesem Fall wird der eingestellte minimalen Buchungsabstand technisch komplett ignoriert. Der Zuschlag von 200 % wird nur gewährt, wenn Versicherte die 116117 kontaktieren und die dortige Ersteinschätzung bestätigt hat, dass ein Termin innerhalb von 24 Stunden erforderlich ist.

So kennzeichnen Sie TSVG-Fälle in der Praxissoftware:

Vermittlungsart/Kontaktart (KVDT-Feld; Feldkennung 4103)

  • 1 = TSS-Terminfall 
  • 2 = TSS-Akutfall (Terminvermittlung innerhalb von 24 Stunden)
  • 3 = HA-Vermittlungsfall
  • 4 = Offene Sprechstunde

Pseudo-GOP

  • 99873T (vermittelt von Terminservicestelle)
  • 99873H (vermittelt von Hausarzt)
  • 99873O (offene Sprechstunde)

Wartezeitzuschlag bei Vermittlungsfällen

Vermittlungscode

  • nur bei Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (TSS)

Leistungen für Patienten, die die Terminservicestelle (TSS) oder der Hausarzt vermittelt hat, werden extrabudgetär vergütet. Bei bestimmten Fachgruppen werden  Leistungen in der offenen Sprechstunde extrabudgetär vergütet. Allerdings gilt bei der offenen Sprechstunde eine Obergrenze.

Nein. Beim TSS-Terminfall macht es keinen Unterschied, wer bucht. Je nach Wartezeit, die der Patient auf den Termin warten muss, erhalten Sie einen extrabudgetären Zuschlag von bis zu 100 Prozent. Dies gilt für jeden Termin – ganz unabhängig davon, ob er durch Mitarbeitende der TSS oder über das Selbstbuchungsportal direkt durch den Patienten oder von einem Hausarzt per HAFA-Tool gebucht wurde.

Der Zuschlag von 200 Prozent für Akuttermine innerhalb von 24 Stunden wird allerdings nur gewährt, wenn der Patient die 116117 kontaktiert und die dortige medizinische Ersteinschätzung (SmED) die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt hat.

Ja. Das gilt laut Gesetz (§ 73 SGB V) für die „Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins“. Der erfolgreich vermittelte Termin muss innerhalb von 4 Kalendertagen bzw. bis maximal 35 Kalendertagen (ab dem 5. Kalendertag medizinische Begründung erforderlich) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt liegen. Hierunter fallen keine planbaren Behandlungen, Vorsorgetermine oder Bagatellerkrankungen.

In der der Gesetzesbegründung heißt es, dass eine Terminvermittlung durch den Hausarzt (bzw. Kinder- und Jugendarzt) insbesondere dann erforderlich ist, wenn aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls oder der Dringlichkeit nicht angemessen oder nicht zumutbar ist, dass der Patient eigenständig einen Termin beim Facharzt oder über die Terminservicestelle vereinbart.

Wenn Sie als Hausarzt einem Patienten einen dringenden Termin bei einem Facharzt oder Psychotherapeuten vermitteln, erhalten Sie für diese Vermittlungstätigkeit einmalig 15 Euro extrabudgetär. Dazu müssen Sie angeben, an welche Praxis (BSNR) Sie den Patienten vermittelt haben. Voraussetzung: Der vermittelte Termin muss innerhalb von vier Kalendertagen bzw. bis maximal zum 35. Kalendertag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt liegen (ab dem 5. Kalendertag medizinische Begründung erforderlich).

Die Terminvermittlung ist auch zu einem Kinderarzt mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung möglich (Leistungen nach Kap. 4.4 und 4.5 EBM).

Der Bewertungsausschuss hat hierfür Zuschläge zu den Versichertenpauschalen eingeführt: Die GOP 03008 für Hausärzte bzw. GOP 04008 für Kinder- und Jugendmediziner. Die Angabe der Betriebsstättennummer (BSNR) des Überweisungsempfängers ist verpflichtend. Der Eintrag ist im entsprechenden KVDT-Feld (Feldkennung 5003 „(N)BSNR des vermittelten Facharztes") vorzunehmen.

Betriebsstättennummer finden: Die BSNR Ihrer Kollegen können Sie über unsere Arztsuche (Detailansicht der jeweiligen Praxis) abrufen.

Sie können für die von der Terminservicestelle (TSS) vermittelten Patienten einen Zuschlag auf die Versicherten- bzw. Grundpauschale ansetzen, mit dem die Vermeidung langer Wartezeiten belohnt wird.

Für die sogenannten Wartezeitzuschläge wurde im jeweiligen EBM-Kapitel der Fachgruppe bestimmte GOP eingeführt (siehe Merkblatt TSVG: Abrechnung und Vergütung). Diese Gebührenordnungsposition für den Zuschlag kennzeichnen Sie zusätzlich mit den Buchstaben A, B, C oder D – je nach Zeit, die zwischen dem Anruf des Versicherten bei der Terminservicestelle (TSS) und dem Behandlungstermin liegt. Seit Januar 2023 können Fachärzte und Psychotherapeuten diese Zuschläge auch abrechnen, wenn der Hausarzt oder der Kinder- und Jugendmediziner den Termin bei ihnen vereinbart hat.

Zuschläge TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall ab 2023

  • A: 200 Prozent: Termin innerhalb von 24 Stunden (TSS-Akutfall)
    Der TSS-Akutfall setzt voraus, dass seitens der Terminservicestelle eine medizinische Ersteinschätzung der Dringlichkeit der Behandlung erfolgt ist.
  • B: 100 Prozent: Termin innerhalb von vier Tagen (TSS-Terminfall, Hausarztvermittlungsfall)
  • C: 80 Prozent: Termin innerhalb von fünf bis 14 Tagen (TSS-Terminfall, Hausarztvermittlungsfall)
  • D: 40 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen (TSS-Terminfall, Hausarztvermittlungsfall)

U-Untersuchungen

Für vermittelte Kinder­früherkennungs­untersuchungen (U-Untersuchugen) gibt es ebenfalls eine entsprechende Zusatzpauschale (GOP 01710), die nach der Wartezeit gestaffelt ist, und ebenfalls mit den Buchstaben B, C oder D, entsprechend der Wartezeit auf den Termin, zu kennzeichnen ist.

Ja, bei der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle trägt der Überweisungsempfänger im Abrechnungsdatensatz den Vermittlungscode ein (Feldkennung 4114). Beim Hausarztvermittlungsfall gibt es keinen Dringlichkeitscode.

Bei tatsächlicher Fallzahl werden alle RLV-relevanten Fälle des Abrechnungs­quartals herangezogen, um das Regelleistungsvolumen (RLV) zu berechnen. Fälle, die als Vermittlungsfälle gekennzeichnet sind (Kennzeichnung mit „H“ wie Hausarzt oder „T“ wie Terminservicestelle), bleiben bei der Ermittlung des RLV unberücksichtigt, ebenso wie Behandlungsfälle der offenen Sprechstunde (Kennzeichnung mit „O“ wie offene Sprechstunde). Diese TSVG-Konstellationen werden extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet (bei offener Sprechstunde maximal 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle der Praxis).

Nein. In den Hausarztvertrag eingeschriebene Versicherte können von teilnehmenden Ärzten aufgrund deren vertraglicher Pflichten auch für über die Terminservicestelle (TSS) vermittelte Fälle nicht über die KVBW abgerechnet werden.

Eine Dokumentation des vermittelten Termins in der Abrechnung ist nicht vorgesehen, die Betriebsstättennummer (BSNR) des Überweisungs­empfängers muss aber angegeben werden. Eine schriftliche Fixierung des Termins in der Patienten­dokumentation ist sicherlich hilfreich, falls es zu einer Prüfung kommen sollte.

Bei Vermittlung zwischen dem 5. und 23. Kalendertag ist die medizinische Begründung lediglich zu dokumentieren – ab dem 24. Kalendertag müssen Sie als Hausarzt zwingend eine medizinische Begründung in der Abrechnung anzugeben.

Der Arztgruppenfall wurde mit dem Terminservice- und Ver­sorgungs­gesetz (TSVG) eingeführt. Wichtig ist diese Falldefinition für Berufs­ausübungs­­­gemeinschaften (BAG) oder MVZ. Patienten, die von mehreren Ärzten/Psychotherapeuten derselben Fachgruppe in einer Praxis behandelt werden, lösen je Quartal nur einen Arztgruppenfall aus.

Alle Untersuchungen und Behandlungen, die Ärzte/Psycho­therapeuten derselben Fachgruppe in derselben Praxis innerhalb desselben Quartals am selben Versicherten erbringen (Arztgruppenfall), werden zu festen Preisen (extrabudgetär) von den Krankenkassen vergütet, wenn eine TSVG-Konstellation gegeben ist (Vermittlung über die Terminservicestelle, Hausarztvermittlungsfall, Offene Sprechstunde). Kooperieren in der Praxis mehrere Arztgruppen z. B. ein HNO-Arzt und ein Augenarzt, kann nur die Arztgruppe den Fall extrabudgetär abrechnen, die den Versicherten im Zuge einer TSVG-Konstellation betreut hat.

In Einzelpraxen sowie in fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ entspricht die Zahl der Arztgruppenfälle der Zahl der Behandlungsfälle.

Nein. Die Hausarztvermittlung innerhalb der BAG/MVZ ist rechtlich ausgeschlossen, da der Gesetzgeber für die Vermittlung dringlicher Termine beim Facharzt eine Überweisung fordert. Eine Überweisung innerhalb einer Praxis/Kooperation ist ausgeschlossen.

Damit Sie je nach Wartezeit die passende GOP abrechnen können, teilen wir Ihnen bei jeder Terminbuchung automatisch per System-Nachrichten aus der Software 116117 Terminservice den Tag mit, an dem der Patient die TSS kontaktiert hat. Aktivieren Sie daher unbedingt den gewünschten Benachrichtigungskanal (E-Mail oder Fax) in der Software 116117 Terminservice (Terminservicestelle (TSS) Benachrichtigungssystem »).

Der TSS-Fall beginnt mit der Behandlung im neuen Quartal.

Der Zuschlag für den Vermittlungsfall ist für Einzelpraxis und BAG gleich hoch. Die Wartezeitzuschläge sind mittels separater GOP umgesetzt und werden als Zuschlag von 100, 80 oder 40 Prozent zur Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale der jeweiligen Altersklasse gezahlt (nicht auf die VP + BAG-Zuschlag!). Die Höhe ist demzufolge unabhängig von einem etwaigen BAG- oder Facharzt-Zuschlag bei Kinder­ärzten.

Mit der GOP 01710 ist der Zuschlag für die Durchführung von Früh­erkennungs­untersuchungen bei Kindern aufgrund einer TSS-Vermittlung im EBM abgebildet. Diese GOP ist in den Fällen berechnungsfähig, in denen am Behandlungstag ausschließlich Früh­erkennungs­untersuchungen bei Kindern (EBM-Abschnitt 1.7.1, ausgenommen Laborleistungen und J1) durchgeführt werden und keine Versichertenpauschale berechnet wird.

Die Höhe der Bewertung der GOP 01710 ist wie bei den anderen TSS-Zuschlägen abhängig von der Wartezeit auf einen Termin und daher entsprechend mit den Buchstaben B, C oder D zu kennzeichnen.

BuchstabeZeitraum ab Kontaktaufnahme bei der TSS bis zum BehandlungstagGOP 01710 – Bewertung ab 2023
B1. bis 4. Tag217 Punkte
C5. bis 14. Tag173 Punkte
D15. bis 35. Tag87 Punkte

Die BSNR der einzelnen Praxen können Sie in unserer Arztsuche nachsehen. Starten Sie die Suche nach dem Facharzt, an den Sie vermittelt haben. Öffnen Sie dann die Detailansicht („Mehr Infos anzeigen“). Die BSNR ist in der linken Spalte unter „Schlüsselnummern“ zu finden. Geben Sie die BSNR des vermittelten Facharztes im entsprechenden Feld (KVDT-Feld Feldkennung 5003) Ihrer Praxisverwaltungssoftware (PVS) an.

Bei den sonstigen Kostenträgern (SKT) ist die Pseudo-GOP 99873H/T/O zunächst ohne Relevanz, da die Mengenbegrenzung des HVM nicht für sonstige Kostenträger gilt. Die Leistungen werden somit sowieso immer zu 100 Prozent vergütet. Um insbesondere die Wartezeitzuschläge bei der TSS-Terminvermittlung bzw. im Hausarztvermittlungsfall abrechnen zu können, ist die Kennzeichnung mit der Pseudo-GOP allerdings bei den SKT dennoch erforderlich (je nach Fachgruppe z. B. 03010B, 13548C…).

Ja, die GOP 03008/04008 ist auch bei sonstigen Kostenträgern abrechenbar.

Die Terminservicestelle (TSS) der KV soll Patienten innerhalb einer Woche zu Haus- und Fachärzten sowie Psychotherapeuten vermitteln.

Vermittlung zuÜberweisung/CodeWartezeit 
Hausärzten
Kinder- und Jugendärzten
(inkl. U-Untersuchungen)
nein4 Wochen
Fachärztenja
(Ausnahme: Augenärzte und Gynäkologen)
4 Wochen
Psychotherapeutennein: für Psychotherapeutische Sprechstunde
ja: für Akutbehandlung (PTV 11)
ja: für Probatorik (PTV 11)

4 Wochen
2 Wochen
4 Wochen

Bitte melden Sie uns Ihre Termine ausschließlich elektronisch über das Mitgliederportal.

Nein, dies ist Sache des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt/Psychotherapeut und Patient. Mit der Terminservicestelle (TSS) bzw. der KVBW kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Wir weisen die Patienten jedoch darauf hin, dass nicht wahrgenommene Termine gegebenenfalls einen Schadensersatz nach sich ziehen können.

Ja. Ausgenommen sind lediglich Laboruntersuchungen des Kapitels 32 EBM.

Die Mindestsprechstundenpflicht ist geregelt in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Diese Vorschrift wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) zum 11. Mai 2019 in die heute geltende Fassung abgeändert:

(1) 1Die Zulassung verpflichtet den Arzt, die vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. 2Der Arzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner vollzeitigen vertragsärztlichen Tätigkeit mindestens 25 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden für gesetzlich Versicherte zur Verfügung zu stehen. 3Ärzte, die an der fachärztlichen Versorgung nach § 73 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen und die insbesondere den Arztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angehören, müssen mindestens fünf Stunden wöchentlich als offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. 4Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag nach Absatz 2 gelten die in den Sätzen 2 und 3 festgelegten Sprechstundenzeiten jeweils anteilig. 5Besuchszeiten sind auf die Sprechstundenzeiten nach Satz 2 anzurechnen. 6Die Einzelheiten zur angemessenen Anrechnung der Besuchszeiten nach Satz 5 sowie zu den Arztgruppen, die offene Sprechstunden anzubieten haben, sind bis zum 31. August 2019 im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu regeln. 7Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können auch Regelungen zur zeitlichen Verteilung der Sprechstunden nach Satz 3 getroffen werden.

Als Sprechstunden gelten jene Zeiten, in denen der Vertragsarzt für die Versorgung der Versicherten unmittelbar zur Verfügung steht. Zu den Sprechstundenzeiten zählen alle Behandlungen am Patienten (also auch etwaige OP-Zeiten) und auch die Besuche inklusive Wegezeiten.

Diese müssen dann zusammen die erforderliche Sprechstundenzeit von 25 Stunden bei einem vollen Versorgungsauftrag ergeben. Nachdem die Regelungen zu den Wegezeiten regional ausgestaltet sind, müssen diese für Baden-Württemberg im Einzelnen noch getroffen werden.

Sprechstunden sind nach § 17 Abs. 1 Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä) auf dem Praxisschild grundsätzlich mit festen Uhrzeiten anzukündigen.

Jeder mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassene Vertragsarzt und -‍psychotherapeut ist verpflichtet, an seinem Vertragsarztsitz sowie ggf. weiteren Tätigkeitsorten mindestens 25 Sprechstunden pro Woche für gesetzlich Versicherte anzubieten.

Von diesen 25 Mindestsprechstunden pro Woche müssen Fachärzte, die der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung zuzurechnen sind, wöchentlich mindestens fünf Stunden als offene Sprechstunden, das heißt ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. Diese offenen Sprechstunden werden auf die 25 Mindestsprechstunden angerechnet.

Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten die Sprechstundenzeiten anteilig. Bei einem halben Sitz halbiert sich auch die Mindestsprechstundenpflicht.

VersorgungsauftragMindestsprechstunden pro Woche
1,00 – voller Versorgungsauftrag25 Stunden
0,75 – dreiviertel Versorgungsauftrag18,75 Stunden (= 18 Std. und 45 Min.)
0,50 – hälftiger Versorgungsauftrag12,5 Stunden (= 12 Std. und 30 Min.)

§ 19a Abs. 1 Ärzte-ZV spricht schlicht von „der zugelassene Arzt“ oder von „Ärzte“  (= Vertragsärzte). Gemäß § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV gelten die Regelungen der Ärzte-ZV aber auch für Psychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte) und die dort angestellten Psychotherapeuten, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten entsprechend.

Ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen sowie die dort beschäftigten Ärzte werden von der Mindestsprech­stundenpflicht nicht erfasst. Assistenten (Ärzte in Weiterbildung und Ärzte zur Sicherstellung) fallen ebenfalls nicht unter die Regelung. Jobsharing-Partner müssen die Mindestsprech­tundenpflicht gemeinsam erfüllen. Für angestellte Ärzte mit Leistungs­beschränkungen gilt Entsprechendes.

 

Die Mindestsprechzeiten sind überwiegend am Vertragsarztsitz des jeweiligen Vertragsarztes anzubieten bzw. bei angestellten Ärzten für den genehmigten Sitz der Anstellung (für eine Zweigpraxisstandort gilt dies nur, wenn der Zulassungsausschuss die Anstellung ausschließlich für eine Tätigkeit am Zweigpraxisstandort genehmigt hat).

Für alle Tätigkeiten an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten einer überörtlichen BAG und Zweigpraxen) kommen die dortigen Sprechzeiten hinzu. Die Tätigkeit am Vertragsarztsitz muss alle Tätigkeiten an diesen weiteren Orten zusammengenommen in zeitlicher Hinsicht überwiegen (ausgenommen Tätigkeitszeiten der Ärzte, deren Anstellung der Zulassungsausschuss ausschließlich für eine Tätigkeit am Zweigpraxisstandort genehmigt hat).

Ja. Wir haben ein Online-Meldeformular auf dieser Homepage, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten elektronisch zu melden:

TSVG: Praxisdaten melden »

Zu den Sprechstundenzeiten zählen alle Behandlungen am Patienten (also auch etwaige OP-Zeiten) und auch die Besuche (Hausbesuche, Pflegeheimbesuche) inklusive Wegezeiten. Diese müssen dann zusammen die erforderliche Sprechstundenzeit von 25 Stunden je vollem Versorgungsauftrag ergeben.

Nein. Sprechstunden nach Vereinbarung können allenfalls zusätzlich zu den Mindestsprechstunden bzw. den zeitlich darüber hinaus gehenden Sprechstunden angeboten werden.

Nein. Eine Befreiung von der Mindestsprechstundenverpflichtung ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zulässig. Der Normgeber hat den Kassenärztlichen Vereinigungen keine Befugnis zur Erteilung von Befreiungen eingeräumt.

Insbesondere „Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung“ müssen mindestens fünf offene Sprechstunden pro Woche anbieten. Patienten benötigen für diese Zeiten keine Überweisung und auch keine Terminvereinbarung.

Arztgruppen mit Pflicht zu offenen Sprechstunden:

  • Augenärzte
  • Chirurgen, Kinderchirurgen, Plastische und Ästhetische Chirurgen
  • Gynäkologen
  • HNO-Ärzte
  • Hautärzte
  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Nervenärzte / Neurologen / Neurochirurgen
  • Orthopäden
  • Psychiater
  • Urologen

Haus- und Kinderärzte sind nicht betroffen.

Für bis zu fünf offene Sprechstunden pro Kalenderwoche erfolgt die Vergütung extrabudgetär. Der Bewertungsausschuss hat hier eine Obergrenze eingeführt: Maximal 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle einer Arztpraxis (aktuelles Quartal) werden als offene Sprechstunde extrabudgetär bezahlt.

So kennzeichnen Sie den Abrechnungsschein als „Offene Sprechstunde“:

  • KVDT-Feld 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart): „Offene Sprechstunde“
  • Pseudo-GOP 99873O („O“ wie offene Sprechstunde)

Ärzte dieser Fachgruppen müssen die Zeiten ihrer offenen Sprechstunden veröffentlichen (z. B. Anrufbeantworter, Aushang oder Homepage) sowie ihrer KV mitteilen. Die KV ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite ebenfalls über die offenen Sprechstundenzeiten der Praxen zu informieren.

Hinweis: Fachgruppen ohne Verpflichtung zu offenen Sprechstunden haben keinen Anspruch auf diese extrabudgetäre Vergütung.

Für KV-Mitglieder: So melden Sie Daten ans Arztregister

Wir kommen unserem gesetzlichen Auftrag nach und erheben Ihre aktuellen Sprechstundenzeiten – insbesondere die offenen Sprechstunden – sowie Informationen über barrierefreie bzw. barrierearme Zugangswege und behindertengerechte Ausstattung der Praxen. Bitte nutzen Sie das Online-Meldeformular auf dieser Homepage, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten, Kontaktdaten sowie Praxismerkmale zur Barrierefreiheit elektronisch zu melden:

Online-Datenpflege: Praxisdaten melden »

Ja, sie können aber nicht von den zusätzlichen Vergütungen profitieren.

Die offene Sprechstunde ist dem Wortlaut der Regelung nach zeitlich nach oben nicht limitiert (mindestens fünf offene Sprechstunden pro Woche müssen angeboten werden). Das konkrete Angebot unterliegt aber dem Terminmanagement der Praxis. Berufsrechtlich betrachtet gilt es, die Dringlichkeit abzuwägen und zu entscheiden, ob es medizinisch zu verantworten ist, die Behandlung zu verschieben, sollte diese nur mehr außerhalb des konkreten offenen Sprechstundenangebots der Praxis erbracht werden können. Notfälle können nicht abgewiesen werden.

Eine weiterführende juristische Darstellung zur Frage, wie weit die Behandlungspflicht während der offenen Sprechstunden reicht, hat unser Rechtsbereich ausgearbeitet (siehe unten).

Einen Kriterienkatalog zur Ersteinschätzung der medizinischen Dringlichkeit stellt die KBV mit der „Checkliste Notfallkriterien“ aus dem QEP-Manual zur Verfügung.

Offene Sprechstunde: Wie weit reicht die Behandlungspflicht?

Checkliste zur Einschätzung der Dringlichkeit

Für die Arztgruppen, die offene Sprechstunden anbieten müssen, gilt:

VersorgungsauftragOffene Sprechstunden pro Woche
1,00 – voller Versorgungsauftrag5 Stunden
0,75 – dreiviertel Versorgungsauftrag3,75 Stunden (= 3 Std. und 45 Min.)
0,50 – hälftiger Versorgungsauftrag2,5 Stunden (= 2 Std. und 30 Min.)

Soweit ein Vertragsarzt durch seine Zulassung zur Erbringung von offenen Sprechstunden verpflichtet ist, gilt dies unabhängig davon, ob er darüber hinaus eine erweiterte Zulassung innehat. Der Vertragsarzt hat in diesem Fall entsprechend anteilig offene Sprechstunden zu erbringen.

Die KVen haben den gesetzlichen Auftrag, die Sprechstundenzeiten (Sprechstunden und je nach Fachgruppe ggf. auch die offenen Sprechstunden) ihrer Mitglieder im Internet zu veröffentlichen (www.arztsuche-bw.de).

Für die Veröffentlichung der Praxisdaten und Sprechstundenzeiten im Internet ist keine gesonderte Einwilligung der Praxisinhaber erforderlich. Das ergibt sich aus § 75 Abs. 1a Satz 2 SGB V.

Nein. Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit sind keine Behandlungsleistungen, sondern dienen nur der Terminkoordination. Diese müssen wie andere Verwaltungs- und Bürokratiezeiten neben der Sprechstundenzeit erbracht werden.

Mindestsprechzeiten und „offene Sprechstunde“ richten sich nach dem Versorgungsumfang, bemessen auf der Grundlage der bedarfsplanerischen Anrechnungsfaktoren.

Der anstellende Vertragsarzt ist verpflichtet, die erforderlichen – fachgebietsbezogenen – Sprechstundenzeiten nach Maßgabe seines inhaltlichen, zeitlichen und fachlichen Versorgungsauftrages insgesamt sicherzustellen. Maßgeblich für die Berechnung der Mindestsprechstundenzeiten ist die Summe der Gesamtanrechnungsfaktoren, die auch Gegenstand der Bedarfsplanungs-Richtlinie sind.

§§ 51, 58 BedPlRiLi: Anrechnungsfaktoren

  • 0,25: Arbeitszeit bis zu 10 Stunden/Woche 
  • 0,50: Arbeitszeit über 10 bis 20 Stunden/Woche
  • 0,75: Arbeitszeit über 20 bis 30 Stunden/Woche
  • 1,00: Arbeitszeit über 30 Stunden/Woche

Beispiel:

Ein voll zugelassener Augenarzt mit Anrechnungsfaktor 1,0 beschäftigt zwei halbtags angestellte Augenärzte A und B (jeweiliger Anrechnungsfaktor 0,5) und einen vollzeitig angestellten HNO-Arzt mit Anrechnungsfaktor 1,0.

Wegen des eigenen vollen augenärztlichen Versorgungsauftrags und der zwei hälftigen augenärztlichen Versorgungsaufträge müssen insgesamt mindestens 50 augenärztliche Sprechstunden pro Woche (1 x 25 + 2 x 12,5 Stunden) für gesetzlich Versicherte angeboten werden, davon wöchentlich mindestens 10 Stunden (5 + 2 x 2,5) als offene Sprechstunden.

Darüber hinaus muss der anstellende Vertragsarzt einen 1,0 HNO-ärztlichen Versorgungsauftrag erfüllen und dementsprechend mindestens 25 HNO-Sprechstunden pro Woche für gesetzlich Versicherte anbieten, davon wöchentlich mindestens 5 Stunden als offene Sprechstunden.

Hinweis: Unsere Arztsuche und damit auch unser Meldeformular arbeitet LANR-bezogen. Bitte tragen Sie die Sprechzeiten mit der LANR des jeweiligen Angestellten ein.

Das MVZ ist verpflichtet, die erforderlichen – fachgebietsbezogenen – Sprechstundenzeiten nach Maßgabe seines inhaltlichen, zeitlichen und fachlichen Versorgungsauftrages insgesamt sicherzustellen. Maßgeblich für die Berechnung der Mindestsprechstundenzeiten ist die Summe der Gesamtanrechnungsfaktoren, die auch Gegenstand der Bedarfsplanungs-Richtlinie sind.

Auch die BAG muss sicherstellen, dass die Sprechstundenpflichten, die sich aus der Summe der Zulassungen ihrer Mitglieder fachgebietsbezogen ergeben, insgesamt erfüllt werden.

Beispiel:

Eine BAG besteht aus zwei hälftig zugelassenen Augenärzten und drei voll zugelassenen Gynäkologen.

Wegen der zwei hälftigen augenärztlichen Versorgungsaufträge müssen mindestens 25 Sprechstunden pro Woche (2 x 12,5 Stunden) für gesetzlich Versicherte angeboten werden, davon wöchentlich mindestens fünf Stunden als offene Sprechstunden.

Wegen der drei vollen gynäkologischen Versorgungsaufträge müssen mindestens 75 Sprechstunden pro Woche (3 x 25 Stunden) für gesetzlich Versicherte angeboten werden, davon wöchentlich mindestens 15 Stunden als offene Sprechstunden.

Meldet die BAG Öffnungszeiten in der Höhe von 25 Sprechstunden und davon fünf offene Sprechstunden für jeden ihrer Ärzte (gleiche Zeiten bei allen Ärzten), ist das, vorausgesetzt dass die Ärzte der Praxis parallel tätig sind, zulässig.

Kommt es bei einem angestellten Arzt durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors, so ist zuvor die Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich. Kommt es zu einer Verringerung des Anrechnungsfaktors, so ist dies dem Zulassungsausschuss anzuzeigen.

Die KVen haben den gesetzlichen Auftrag, die Sprechstundenzeiten (Sprechstunden und je nach Fachgruppe ggf. auch die offenen Sprechstunden) ihrer Mitglieder im Internet zu veröffentlichen (www.arztsuche-bw.de).

Bitte nutzen Sie für Ihre Meldungen der Sprechstundenzeiten und Offenen Sprechstunde das Online-Meldeformular auf dieser Homepage, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten elektronisch zu melden:

TSVG: Praxisdaten melden »

Sobald Sie mit der LANR angemeldet sind, zeigen wir Ihnen an, welche Sprechzeiten derzeit im Landesarztregister erfasst sind. Möchten Sie Ihre Zeiten ändern, tragen Sie einfach neue Zeiten ein. Sofern Sprechzeiten gemeldet wurden, sind diese beim jeweiligen Arzt oder Psychotherapeuten im Arztregister als Sprechstunden hinterlegt und werden in der Arztsuche veröffentlicht.

Bitte haben Sie etwas Geduld. Technisch bedingt sind Ihre Änderungen nicht ad hoc, sondern erst am nächsten bzw. in Einzelfällen am übernächsten Tag in der Arztsuche sichtbar.

Alternativ können Sie Ihre Zeiten auch per E-Mail (mit Angabe von LANR und BSNR) an das Arztregister Ihrer Region melden.

Direktkontakt

Arztregister (L – Z)
Anfangsbuchstaben Nachname L – Z
Arztregister (A – K)
Anfangsbuchstaben Nachname A – K

Ja. Die KVen haben den gesetzlichen Auftrag zu prüfen, ob Vertragsärzte und Psychotherapeuten ihren Versorgungsauftrag erfüllen. Bei Nichteinhaltung der Mindestsprechstunden sind disziplinarische Maßnahmen auf Vorgabe des Gesetzgebers grundsätzlich möglich.

Niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten müssen ab Inkrafttreten des TSVG (11. Mai 2019) mindestens 25 Sprechstunden pro Woche für gesetzlich Versicherte anbieten (§ 19a Ärzte-ZV, § 95 SGB V):

  • Zeit für Hausbesuche und ambulante OPs wird angerechnet.
  • 25 Stunden pro Woche gelten bei vollem Praxissitz, bei halbem Sitz die Hälfte.
  • Pflicht gilt für angestellte Ärzte entsprechend des vom Zulassungsausschuss genehmigten Tätigkeitsumfangs entsprechend.

Die offenen Sprechstunden sind grundsätzlich von jedem Arzt der benannten Arztgruppen anzubieten, jedoch können Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) flexibel handhaben, welcher Arzt der jeweiligen Arztgruppe die Versorgung in der offenen Sprechstunde übernimmt. Entscheidend ist, dass die aus der Anzahl der Ärzte der Arztgruppe folgende Gesamtzahl an offenen Sprechstunden von der Praxis erfüllt wird.

Beispiel: So ist es zulässig, dass innerhalb einer Praxis mit drei Ärzten eines Fachgebiets die Ärzte jeweils fünf offene Sprechstunden gleichzeitig anbieten oder ein Vertragsarzt beziehungsweise ein angestellter Arzt die 15 offenen Sprechstunden für die Praxis insgesamt übernimmt.

Die Verpflichtung zur offenen Sprechstunde besteht auch für operativ Tätige.

Ja. Alle Behandlungsleistungen, die nach Anhang 3 EBM mit Prüfzeiten belegt sind, werden auch in den TSVG-Fällen im Zeitprofil berücksichtigt. Extrabudgetäre Leistungen erfahren diesbezüglich keine Sonderbehandlung.

Lediglich die neuen Wartezeitzuschläge sind ohne Zeiten und bleiben damit unberücksichtigt.

Nein, die offenen Sprechstunden müssen ohne vorherige Terminvereinbarung angeboten werden.

Die offene Sprechstunde ist zeitlich nicht limitiert (mindestens fünf offene Sprechstunden müssen angeboten werden), lediglich die Vergütung ist auf fünf offene Sprechstunden begrenzt. Diese Begrenzung der Vergütung wird mittels der Fallzahl umgesetzt: Maximal 17,5 Prozent der Fälle der Arztgruppe einer Praxis im aktuellen Quartal können extrabudgetär als Arztgruppenfälle der offenen Sprechstunde vergütet werden.

Berufsrechtlich betrachtet gilt es, die Dringlichkeit abzuwägen und zu entscheiden, ob es medizinisch zu verantworten ist, die Behandlung auf den nächsten Tag zu verschieben.

Da die extrabudgetäre Vergütung auf fünf offene Sprechstunden je Kalenderwoche begrenzt ist, wurde ein Höchstwert vereinbart. So hat der Bewertungsausschuss die Grenze aufwandsarm umgesetzt.

Es werden pro Quartal maximal 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle der Praxis im aktuellen Quartal extrabudgetär vergütet.

Bei Überschreitung der Höchstgrenze für die extrabudgetär zu vergütenden Fälle, erfolgt die Auswahl der heranzuziehenden Fälle per definiertem Zufallsalgorithmus, um eine beliebige Auswahl der entsprechenden Fälle zu garantieren.

Ja, es sind alle Zeiten der offenen Sprechstunde zu melden und auch alle entsprechenden Fälle im KVDT-Feld 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart) als „Offene Sprechstunde“ zu kennzeichnen und mit der Pseudo-GOP 99873O zu versehen.

Die offene Sprechstunde ist zeitlich nicht limitiert, lediglich die Vergütung ist auf fünf offene Sprechstunden begrenzt (maximal 17,5 Prozent der Fälle der Arztgruppe der Praxis im aktuellen Abrechnungsquartal).

Für KV-Mitglieder: So melden Sie Daten ans Arztregister

Wir kommen unserem gesetzlichen Auftrag nach und erheben Ihre aktuellen Sprechstundenzeiten – insbesondere die offenen Sprechstunden – sowie Informationen über barrierefreie bzw. barrierearme Zugangswege und behindertengerechte Ausstattung der Praxen. Bitte nutzen Sie das Online-Meldeformular auf dieser Homepage, das Ihnen ermöglicht, uns Ihre Sprechzeiten, Kontaktdaten sowie Praxismerkmale zur Barrierefreiheit elektronisch zu melden:

Online-Datenpflege: Praxisdaten melden »