EBM

Weiterentwicklung des Hausarzt- und Facharzt-EBM

Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) wird stetig weiterentwickelt.

Hinweis

Die Leistungsbeschreibungen sind zusammengefasst bzw. verkürzt angegeben.
Es gelten die vom Bewertungsausschuss (BA) beschlossenen und im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Wortlaute.

KBV-Angebot: Alle Infos zum neuen Quartal

Die KBV stellt auf ihrer Homepage einen Quartalsüberblick für Praxen bereit, der alle wichtigen Änderungen des aktuellen Kalendervierteljahres auf einen Blick zusammenfasst – von A wie Abrechnung bis V wie Verordnungen:
KBV: Quartalsüberblick für Praxen

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2026

Für die Aktualisierung eine Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gibt es seit dem 1. Januar 2026 die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01643, die einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig ist. Ärzte können die GOP abrechnen, wenn sie medizinisch relevante Informationen aktualisieren. 

Zum 1. Januar 2026 wurde die Onkologie-Vereinbarung um eine neue Kostenpauschale für die subkutane medikamentöse Tumortherapie ergänzt. Hintergrund ist die zunehmende Zahl tumorspezifischer Arzneimittel mit Zulassung zur subkutanen Anwendung.

Ärzte können die neue Kostenpauschale 86522 einmal im Behandlungsfall abrechnen, sofern sie mindestens ein subkutan appliziertes Tumortherapeutikum der ATC-Klasse L01-Antineoplastische Mittel verabreichen. Die Kostenpauschale wird als Zuschlag zur Kostenpauschale 86510 für die Behandlung florider Hämoblastosen oder in Verbindung mit der Kostenpauschale 86512 für die Behandlung solider Tumore gezahlt. 

Zum 1. Januar 2026 wurde die Vorhaltepauschale der Hausarztpraxen neu geregelt. Ergänzend zur bisherigen Pauschale gibt es nun einen Zuschlag, wenn bestimmte hausärztliche Leistungen wie Haus- und Pflegeheimbesuche, Schutzimpfungen, Ultraschalldiagnostik und eine hausärztliche Basisdiagnostik angeboten werden. 

Die Vorhaltepauschale GOP 03040 erhält der Hausarzt weiterhin einmal im Behandlungsfall, sofern er im jeweiligen Quartal keine fachärztlichen Leistungen beim Patienten erbracht und abgerechnet hat. Bei Erfüllung von zwei bis sieben der zehn Kriterien bekommt er einen Zuschlag von zehn Punkten. Bei Erfüllung von acht und mehr Kriterien erhöht sich der Zuschlag auf 30 Punkte

Vorhaltepauschale und Zuschlag werden von der Kassenärztlichen Vereinigung zugesetzt und in voller Höhe vergütet. 

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Oktober 2025

Ab dem 1. Oktober 2025 können Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin ihre Patienten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr vollständig versorgen und die erbrachten Leistungen regulär abrechnen. Grundlage ist eine Anpassung der Präambel im Kapitel 4 EBM (Punkt 15), in der nun ausdrücklich auch die Gruppe der Heranwachsenden (ab Beginn des 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) aufgenommen wurde.

Mit der Entbudgetierung der Kinderärzte seit Juli 2023 wurden die Leistungen des Kapitels 4 EBM aus der regulären morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) herausgenommen und in eine eigene Kinderarzt-MGV überführt und seither vollständig vergütet. Eine Ausnahme bildete bislang die GOP 04003 für Versicherte ab dem 18. Lebensjahr: Sie wurde weiterhin aus dem Topf der übrigen Leistungen innerhalb der MGV bezahlt. Diese abweichende Regelung wird nun aufgehoben, sodass auch die GOP 04003 in die Kinderarzt-MGV einbezogen wird.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 werden die Kosten für externe Transmitter, die für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz oder die telemedizinische Funktionsanalyse benötigt werden, über den EBM erstattet. 

Die Kostenpauschale GOP 40909 beträgt 396,67 Euro, wird extrabudgetär vergütet und gilt in Verbindung mit den GOP 04414, 04416, 13574, 13576 oder 13584.

Die Pauschale kann einmal im Krankheitsfall und insgesamt höchstens drei Mal pro Patienten berechnet werden. Erfolgt ein Wechsel des implantierten Aggregats, ist eine erneute Berechnung möglich. Nicht abrechnungsfähig ist die Pauschale hingegen bei einem reinen Austausch des Transmitters ohne Implantatwechsel oder bei vorzeitigem Austausch im Rahmen einer Garantie- oder Regressleistung. Mit der Kostenpauschale sind sämtliche Funktions-, Service- und Betriebskosten abgegolten.

Seit dem 1. Juli 2025 erfolgt die Kodierung von bestimmten human- und tumorgenetischen Leistungen nicht mehr nach der OMIM®-Datenbank, sondern ausschließlich mit Gensymbolen des HUGO Human Gene Nomenclature Committee (HGNC).

Weiterführende Informationen dazu finden Sie in unserer Newsmeldung.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. April 2025

Nach in Krafttreten der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossene Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL) am 9. Juli 2024, wurde nun die Vergütung durch KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband geregelt. 

Die elf neuen Gebührenordnungspositionen werden in einen neuen Abschnitt 37.6 in das EBM-Kapitel 37 aufgenommen:

GOP Leistung Hinweis Bewertung (Punkte/Euro)
37600 Eingangssprechstunde max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich 236 / 29,25
je 15 Min
37610 Differentialdiagnostische Abklärung max. 6-mal im Krankheitsfall, davon 3-mal auch nur mit Bezugspersonen möglich 231 / 28,63
je 15 Min
37620 Erstellen eines Gesamtbehandlungsplans 1-mal im Krankheitsfall 448 / 55,52,
627 / 77,71
bei mind. 5 Teammitgliedern
37625 Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder -psychotherapeuten 1-mal im Behandlungsfall 450 / 55,77,
630 / 78,08
bei mind. 5 Teammitgliedern
37626 Zuschlag zur GOP 37625 für Leistungen bei Überleitung in die Erwachsenenversorgung 1-mal im Krankheitsfall, 2-mal mit med.  Begründung 232 / 28,75
37630 Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person 1-mal im Behandlungsfall 577 / 71,51,
808 / 100,14
bei mind. 5 Teammitgliedern
37635 Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person max. 5-mal im Behandlungsfall 166 / 20,57
37650 Fallbesprechung max. 8-mal im Behandlungsfall 128 / 15,86
je 10 Min.
37651 Zuschlag zur GOP 37650 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind max. 8-mal im Behandlungsfall 128 / 15,86
je 10 Min.
37655 Teilnahme an einer Hilfekonferenz max. 8-mal im Krankheitsfall 128 / 15,86
je 10 Min
37656 Zuschlag zur GOP 37655 bei nichtärztlichen / nichtpsychotherapeutischen Teilnehmern, die nach der KJ-KSVPsych-RL an der Behandlung beteiligt sind max. 8-mal im Krankheitsfall   128 / 15,86
je 10 Min.

Hinweise zur Abrechnung

  • Nur Vertragsärzte und -psychotherapeuten, die zur Teilnahme an der psychiatrischen Komplexversorgung für Kinder und Jugendliche nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie berechtigt sind und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung erklärt haben, dürfen die Leistungen abrechnen – mit Ausnahme der GOP 37650: Die GOP für Fallbesprechungen dürfen auch Vertragsärzte und -psychotherapeuten abrechnen, die nicht an der Komplexversorgung teilnehmen.
  • Die GOP 37620, 37625, 37630, 37635, 37651 und 37656 können ausschließlich durch den Bezugsarzt oder Bezugspsychotherapeuten abgerechnet werden.
  • Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 37610 und 37620 ist, dass der Patient in dem aktuellen Quartal oder dem Quartal davor in der Eingangssprechstunde war und dafür die GOP 37600 berechnet wurde.
  • Die GOP 37650 und 37655 können auch berechnet werden, wenn die Fall- beziehungsweise Hilfekonferenz telefonisch oder per Video stattfindet. Der Arzt oder Psychotherapeut, der eine Videofallkonferenz initiiert, kann zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.

Im Rahmen des Darmkrebs-Screening-Programms können künftig auch Frauen bereits ab 50 Jahren eine Koloskopie durchführen lassen. Außerdem wurden die Zeitabstände für die Stuhltests angeglichen: 

Frauen und Männer ab 50 Jahren haben die Wahl zwischen einem Test auf okkultes Blut im Stuhl, der alle zwei Jahre erfolgt, oder maximal zwei Früherkennungs-Darmspiegelungen (Koloskopien) im Abstand von zehn Jahren.

Bei auffälligen Stuhltests besteht immer ein Anspruch auf eine Darmspiegelung.

Das einmalige Beratungsgespräch kann von allen Vertragsärzten angeboten werden, die Krebsfrüherkennungsleistungen erbringen. Dazu gehören neben Hausärzten auch Fachärzte wie Gynäkologen und Urologen.

Der ergänzte Bewertungsausschuss (ergBA) hat wichtige Änderungen für das ärztliche Zweitmeinungsverfahren beschlossen, die ab dem 1. April 2025 in Kraft treten:

Eingriffe an der Wirbelsäule

  • Die GOP 01645 kann von indikationsstellenden Ärzten je Operation, in Kombination mit jedem Wirbelsäulenabschnitt und je Indikationsstellung abgerechnet werden.
  • Eine genaue Angabe von Lokalisation und Indikation über den jeweils spezifischen ICD-10-Code ist erforderlich.

Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom

  • Die GOP 01645 wird in die Abschnitte 25.1 und 26.1 aufgenommen, somit können Strahlentherapeuten und Urologen nun ebenfalls die GOP abrechnen.
     

Der erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) beschließt eine neue Leistung für Videofallkonferenzen. Die neue GOP 01443 kann ab dem 1. April 2025 für eine Videofallkonferenz zwischen einem Vertragsarzt, der einen Patienten mitbehandelt, und den an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräften beziehungsweise Pflegekräften abgerechnet werden.

  • Bis zu 3-mal pro Krankheitsfall
  • Voraussetzung: Mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in den letzten 3 Quartalen, einschließlich des aktuellen Quartals, in derselben Praxis 
  • Vergütung zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung

Ab 1. April 2025 können Ärzte und Psychotherapeuten die Kostenpauschale 40128 für den Versand von einer Krankenbeförderungsverordnung abrechnen, wenn diese in einer Videosprechstunde oder ausnahmsweise per Telefon ausgestellt wurde. Diese Pauschale gilt bereits für den Versand von AU-Bescheinigungen sowie Arznei- und Heilmittelverordnungen unter den gleichen Bedingungen. 

Die Änderung basiert auf einer Anpassung der Krankentransport-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im September 2024.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2025

Über auffällige Befunde mit hochgradigem Krankheitsverdacht auf eine der Zielerkrankungen beim erweiterten Neugeborenen-Screening müssen Labore die Eltern ab Januar 2025 innerhalb von 72 Stunden telefonisch informieren und die Überleitung des Neugeborenen in eine spezialisierte Einrichtung organisatorisch begleiten.

Die neue EBM-Gebührenordnungsposition GOP 01728 umfasst die telefonische Befundübermittlung einschließlich der Beratung der Eltern durch Laborärzte. Im Krankheitsfall kann die GOP 01728 höchsten viermal abgerechnet werden und wird mit 20,57 Euro (166 Punkte) für je vollendete 10 Minuten bewertet. Es handelt sich hierbei um einen Zuschlag auf die bestehenden Labor­untersuchungen des erweiterten Neugeborenen-Screenings gemäß der Kinder-Richtlinie (GOP 01724 bis 01727).

Weiter hat der G-BA beschlossen, dass der zuständige Arzt die Blutprobe des Kindes innerhalb von 24 Stunden nach der Entnahme an das Screening-Labor übermitteln muss. Für diesen Probe-Versand wurde die Kostenpauschale 40102 neu in den EBM aufgenommen. Diese erstattet die Kosten für ein Einschreiben mit der Deutschen Post.

Zur Vergütung für die Anwendung des Arzneimittels Qalsody mit dem Wirkstoff Tofersen zur Behandlung der amyotrophen Lateralsklerose wurde zum 1. Januar 2025 die Gebühren­ordnungs­position (GOP) 02345 in den EBM aufgenommen. Die neue GOP 02345 kann von Fachärztinnen und Fachärzten für Neurologie, Nervenheilkunde und Neurochirurgie für die intrathekale Verabreichung von Qalsody mittels Lumbalpunktion sowie die darauffolgende mindestens zweistündige Nachbetreuung abgerechnet werden. Gemäß der Dosierungs­vorgaben ist die Abrechnung der GOP höchsten fünfmal im Behandlungsfall möglich.

Für die spezifische Versorgung von Patienten mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID werden zum 1. Januar 2025 mehrere Leistungen in den neuen EBM-Abschnitt 37.8 aufgenommen. Diese gelten auch für Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheits­ausprägung wie Long COVID aufweisen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.

  • GOP 37800 Basis-Assessment (gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LongCOV-RL) durch den koordinierenden Arzt ge-mäß erster Bestimmung zum Abschnitt 37.8 EBM
  • GOP 37801 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 37800
  • GOP 37802 Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 4 und § 5 LongCOV-RL)
  • GOP 37804 Fallbesprechung im Zusammenhang mit der Versorgung von Patienten (gemäß § 2 Long- COV-RL)
  • GOP 37806 Pauschale für die Versorgung von Patienten (gemäß § 2 LongCOV-RL) durch einen oder mehrere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende(n) Arzt/Ärzte (nach § 3 Abs. 4 LongCOV-RL)

Bei Verdacht auf eine chronische koronare Herzerkrankung (KHK) gehört die Computertomographie-Koronarangiographie, kurz CCTA, künftig zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Dazu wurden zwei neue Leistungen in den EBM-Abschnitt 34.3.7 aufgenommen:

  • GOP 34370 CT-Koronarangiographie gemäß der Nr. 42 der Anlage I der MVV-RL
  • GOP 34371 Interdisziplinäre Fallkonferenz nach erfolgter CT-Koronar­angio­graphie gemäß der Gebühren­ordnungsposition 34370

Um die CCTA durchführen und abrechnen zu können, benötigen Ärzte eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Dafür muss die Qualitäts­sicher­ungs­vereinbarung Strahlendiagnostik und Strahlentherapie angepasst werden, was bisher noch nicht erfolgt ist.

Zur Sicherstellung der wohnortnahen Versorgung von Dialysepatienten greifen ab 2025 verschiedene Maßnahmen. Dazu gehört die Förderung von Heimdialysen bei Erwachsenen. Zudem werden die Bewertungen aller Dialysekostenpauschalen zum 1. Januar angehoben.

Dazu werden zum 1. Januar 2025 unter anderem neue Pauschalen/Zuschläge in den EBM-Abschnitt 40.14 aufgenommen:

Erstmalige Heimdialysebehandlung für die ersten 52 Wochen 

  • GOP 40845 Zuschlag zur Kostenpauschale 40825
  • GOP 40846 Zuschlag zur Kostenpauschale 40826
  • GOP 40847 Zuschlag zur Kostenpauschale 40827
  • GOP 40840 Zuschlag für Nachtdialyse
  • GOP 40841 und 40842 Zuschlag für die kontinuierliche zyklische Peritonealdialyse (CCPD)
  • GOP 40843 und 40844 Zuschlag für die Heimhämodialyse

Der im Bewertungsausschuss gefasste Beschluss sieht vor, dass die Kostenpauschalen 40815 bis 40819 für Patienten unter 18 Jahren um 3,85 Prozent steigen. Die Kostenpauschalen für über 18-jährige Dialysepatienten (GOP 40825 bis 40838) werden durchschnittlich um 3,0 Prozent erhöht.

Wichtige EBM-Änderungen zum 16. September 2024

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Vergütung für die Prophylaxe gegen Respiratorischen Synzytial Virus (RSV) mit Wirkung zum 16. September 2024 beschlossen.

Mit der Aufnahme eines neuen Abschnitts 1.7.10 in den EBM sind drei Gebühren­ordnungs­positionen (GOP) 01941, 01942 und 01943 berechnungsfähig. Kinder- und Jugendmediziner sowie Hausärzte dürfen die neuen Leistungen bei Neugeborenen und Säuglingen bis zum vollendeten ersten Lebensjahr abrechnen.

Die GOP 01941 (8,95 €) kann nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr einmal im Krankheitsfall berechnet werden. Sie beinhaltet neben dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die Aufklärung und Beratung der Eltern bzw. der/des Personensorgeberechtigten sowie die intramuskuläre Injektion von Nirsevimab. Die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen bzw. Säuglings ist Bestandteil der GOP 01941.

Die GOP 01942 (4,06 €) ist ein Zuschlag zur GOP 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe. Sie wird durch die Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn der monoklonale Antikörper Nirsevimab über den regional vereinbarten Sprechstundenbedarf bezogen werden kann. In Baden-Württemberg erfolgt die Verordnung als eRezept auf Namen des Patienten, so dass die GOP 01942 automatisch zugesetzt wird. 

Die GOP 01943 (3,82 €) ist für die Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV berechnungsfähig, ohne dass nachfolgend eine intramuskuläre Injektion erfolgt. Sie ist nur einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und kann nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden.

UPDATE RSV-Prophylaxe bei schon erfolgter Beratung:

Der Bewertungsausschuss hat den Abrechnungsausschluss von GOP 01941 (RSV-Prophylaxe) und GOP 01943 (Beratung ohne nachfolgende Injektion) angepasst. Ab 1. Oktober 2024 können Ärzte die Prophylaxe berechnen, auch wenn sie die Eltern beispielsweise im Vorquartal bereits beraten und hierfür die GOP 01943 abgerechnet haben. Da ihnen die Beratung mit 32 Punkten bereits vergütet wurde, wird in diesem Fall die GOP 01941 entsprechend gekürzt. Den Abschlag nimmt die KV vor.

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 sind weitere Änderungen im EBM im Bereich der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) vorgenommen worden. Die Änderungen betreffen die Apps „Kranus Lutera“ und „companion patella“.

Neue GOP 01478: Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DiGA „Kranus Lutera“

Ab dem 1. Juli 2024 wurde die DiGA „Kranus Lutera“ dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Die DiGA richtet sich an Männer ab 18 Jahren mit Blasenentleerungsstörungen und ist bei der Behandlung der unteren Harnwege vorgesehen. 

Für die DiGA „Kranus Lutera“ ist eine neue GOP im Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen worden: 

GOP Leistungsinhalt Bewertung
01478 Zusatzpauschale für Verlaufskontrolle und Auswertung der App der DiGA „Kranus Lutera“ 64 Punkte
7,64 Euro
Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen, Neurologen und Urologen können die GOP einmal im Krankheitsfall abrechnen.

Die Vergütung der Leistungen nach der GOP 01478 erfolgt extrabudgetär und ist vorerst auf zwei Jahre befristet. 

Anhebung der Altersgrenze bei der DiGA „companion patella“

Bei der Zusatzpauschale nach der GOP 01477 für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „companion patella“, wurde das Höchstalter bei den Patienten auf das 66. Lebensjahr angehoben.

Seit dem 1. Juli 2024 müssen Vertragsärzte operative Eingriffe, Implantationen oder Explantationen von Brustimplantaten an das neue Implantateregister Deutschland (IRD) melden. 

Für die Erfassung, Speicherung und Übermittlung der Daten an die Register- und Vertrauensstelle kann die GOP 01965 sowie die Kostenpauschale GOP 40162 für die Meldegebühr angesetzt werden. 

Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantat­bezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren:
https://rst.ir-d.de/registration/ (Der Link ist nur über die Telematikinfrastruktur aufrufbar.)

Wichtige EBM-Änderungen zum 1. Januar 2024

 Zum 1. Januar 2024 wurde der AOP-Katalog um 171 Operationen und Eingriffe ergänzt, die bisher überwiegend stationär durchgeführt werden. Die Vergütung der Nachbeobachtung wurde für weitere Eingriffe geregelt. Darüber hinaus wird die Schweregradsystematik weiterentwickelt: Ab Januar gibt es einen Zuschlag für die Versorgung von Frakturen.

Prostatabiopsien

Zu den neu in den Abschnitt 1 des AOP-Katalogs und in den Anhang 2 des EBM aufgenommenen Eingriffen zählen zwei urologische Leistungen der perkutanen beziehungsweise transrektalen Prostatastanzbiopsie mit Steuerung durch bildgebende Verfahren. Vertragsärztliche Praxen können diese Untersuchung ab Januar 2024 unabhängig von der Zahl der zu entnehmenden Gewebeproben durchführen. Die Vergütung für den Eingriff, die Anästhesie, die postoperative Überwachung und Behandlung erfolgt extrabudgetär.

Stentimplantationen in Herzkranzgefäße ab Januar extrabudgetär

Zu den neuen Eingriffen nach Abschnitt 2 des AOP-Kataloges gehören therapeutische Herz­katheter­untersuchungen. Vertragsärztliche Praxen konnten diese Stent­implantationen in den Koronar­gefäßen bisher bereits ambulant durchführen und nach EBM abrechnen. Neu ist, dass die post­operative Nachbeobachtung nicht mindestens zwölf Stunden betragen muss, um eine Vergütung zu erhalten. Bei einer kürzeren Überwachungszeit von mindestens sechs Stunden können Sie ab Januar 2024 die Gebühren­ordnungs­position (GOP) 01522 (1307 Punkte/155,98 Euro) abrechnen.

Neuer Schweregradzuschlag für Frakturen

Die zu Jahres­beginn eingeführte Differenzierung nach Schweregraden wird um die Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Vertragsärzte erhalten seit Januar einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative Leistung. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die fehlende Planbarkeit der Eingriffe entstehen.

Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebühren­ordnungs­positionen (GOP 85501 ff). In einer neuen Anlage 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet (siehe KBV: Anlage 3 zum AOP-Vertrag – Kodierte Zusatzziffern für Frakturzuschlag)

Kardioversion neu im EBM

Die externe elektrische Kardioversion kann seit Januar 2024 nach EBM abgerechnet werden. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Zur Abrechnung einer Kardioversion bei Erwachsenen wird die GOP 13552 (1875 Punkte/223,76 Euro) in den EBM aufgenommen. Kinder- und Jugendärztinnen/-ärzte mit Schwerpunkt Kinder-Kardiologie rechnen die Kardioversion bei Kindern mit der GOP 04421 (1875 Punkte/223,76 Euro) ab.
Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie / Sedierung oder Duplex-Echokardiographie (Farbduplex) wird extrabudgetär vergütet. Hierfür ist eine Kennzeichnung der entsprechenden Leistungen erforderlich: Kennzeichnung der GOP 05310 und 05341 oder GOP 33022 und 33023 mit dem Suffix „E“

Nachbeobachtung nach Prozeduren außerhalb Kapitel 31

Seit Januar 2024 können für Nachbeobachtungen im Zusammenhang mit einer Entlastungs­punktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit (GOP 02341) die GOP 01500 (101 Punkte/12,05 Euro) und 01502 (70 Punkte/8,35 Euro je 30 Minuten) abgerechnet werden.
Für die Nachbeobachtung und Betreuung nach einer Kardioversion sind die GOP 01501(141 Punkte/16,83 Euro) und 01503 (107 Punkte/12,77 Euro je 30 Minuten) berechnungsfähig.
Die Höchstbetreuungszeit nach einer Entlastungspunktion oder einer Kardioversion beträgt vier Stunden.

Förderzuschläge für weitere Eingriffe

Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich zudem darauf geeinigt, dass die Förderzuschläge für ausgewählte ambulante Operationen auf weitere Verfahren ausgeweitet werden. Dabei handelt es sich um OPS-Kodes, die zum 1. Januar 2024 in den AOP-Katalog aufgenommen werden.

Seit Januar können Sie neben den Leistungen der Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft auch Leistungen des Kapitels 33 berechnen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss die Abrechnungsausschlüsse im EBM angepasst.

Es geht um die Gebührenordnungspositionen (GOP) zur Schwangerenbetreuung und weiterführenden sonographischen Diagnostik (GOP 01770 bis 01773). Ärzte unhd Ärztinnen, die diese Leistungen abrechnen, können ab Januar einmal im selben Quartal auch eine abdominelle Sonographie (GOP 33042), Uro-Genital-Sonographie (GOP 33043), Sonographie der weiblichen Geschlechtsorgane, gegebenenfalls einschließlich Harnblase (GOP 33044), und eine Sonographie weiterer Organe oder Organteile (GOP 33081) durchführen und abrechnen. Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Als Begründung für die Neben­einander­berechnung müssen Sie den ICD-10-Kode mit Zusatzkennzeichen für die Diagnosensicherheit angeben.

Die digitale Gesundheitsanwending „companion patella“ ist im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dauerhaft gelistet zur Anwendung bei Patientinnen und Patienten mit vorderem Knieschmerz im Alter von 14 bis 65 Jahren. Die Webanwendung wurde im Oktober 2021 vorläufig zur Erprobung in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen und ist nach mehrfacher Verlängerung des Erprobungszeitraums seit Anfang Oktober 2023 dauerhaft dort gelistet.

Zum 1. Januar 2024 wurden die Abrechnungs- und Vergütungsregelungen im EBM für „companion patella“ angepasst. Damit wird für diese DiGA eine neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen: Die GOP 01477 als Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der DiGA „companion patella“ ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und mit 64 Punkten (7,64 €) bewertet.

Letzte Aktualisierung: 19.03.2026