Vorhaltepauschale für Hausärzte
Wissenswertes zu den Änderungen ab 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 treten Anpassungen bei der Vorhaltepauschale für Hausärzte in Kraft. Die Pauschale ist weiterhin Bestandteil der hausärztlichen Vergütungsstruktur. Es gibt jedoch in einzelnen Berechnungsparametern und Vorgaben Anpassungen. Hinzu kommt ein gestaffelter Zuschlag zur Vorhaltepauschale. Durch diese Maßnahmen soll die hausärztliche Grundversorgung stärker gefördert werden.
Die Vorhaltepauschale
Die Grundsystematik der Gebührenordnungsposition (GOP) 03040 der derzeitigen Vorhaltepauschale bleibt bestehen. Sie wird zum 1. Januar 2026 jedoch von 138 auf 128 Punkte abgesenkt. Hausärzte erhalten die Vorhaltepauschale weiterhin einmal im Behandlungsfall, wenn sie in dem Quartal keine fachärztlichen Leistungen bei dem Patienten durchgeführt und abgerechnet haben.
Eine neue Regelung (ab 1. Januar 2026) betrifft unter anderem die Impfaktivität:
Hausarztpraxen, die mindestens zehn Schutzimpfungen pro Quartal durchführen, erhalten die Vorhaltepauschale in voller Höhe. Unterschreiten sie diese Anzahl, wird die Bewertung der GOP 03040 um 40 Prozent abgesenkt. Von der Abschlagsregelung ausgenommen sind sogenannte Schwerpunktpraxen.
Auf einen Blick
- Vorhaltepauschale GOP 03040 weiterhin einmal im Behandlungsfall und im Quartal als Zuschlag zur Versichertenpauschale
- mehr als 1.200 Behandlungsfälle (Quartal)
→ Erhöhung der GOP 03040 um 9 Punkte (bisher 13 Punkte) - weniger als 400 Behandlungsfälle (Quartal)
→ Reduktion der GOP 03040 um 13 Punkte - weniger als zehn Schutzimpfungen pro Quartal (neue Regelung ab 01.01.2026)
→ Reduktion der GOP 03040 um 40 Prozent
Es gilt wie vorher auch, dass die Bewertung der GOP davon abhängt, ob Sie Ihren Versorgungsauftrag erfüllen. Gemessen wird dies an der Zahl Ihrer Behandlungsfälle (BHF). In die Gesamtzahl der BHF fließen auch weiterhin Fälle mit der Pseudo-GOP 88192/88194 ein.
Der Zuschlag zur Vorhaltepauschale
Ergänzend zur Vorhaltepauschale (GOP 03040), wird ab 1. Januar 2026 ein gestaffelter Zuschlag eingeführt, für dessen Berechnung eine Mindestanzahl von Kriterien erfüllt sein muss. Wie bisher werden die Vorhaltepauschale sowie die entsprechenden Zuschläge seitens der KVBW für Sie zugesetzt, sofern Sie die Kriterien erfüllen.
- Praxen, die mindestens zwei bis maximal sieben der in der folgenden Tabelle aufgeführten Kriterien erfüllen, erhalten einen Zuschlag (GOP 03041) von zehn Punkten zur GOP 03040 (128 plus zehn Punkte).
- Werden mindestens acht Kriterien von einer Praxis erfüllt, erhält diese einen Zuschlag (GOP 03042) von 30 Punkten zur GOP 03040 (128 plus 30 Punkte).
| Kriterium | Höhe Kriterium | |
|---|---|---|
| 1 | Haus- und Pflegeheimbesuche (GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415, 01721, 03062, 03063, 38100 und/oder 38105) | mind. 5 Prozent* |
| 2 | Geriatrische/palliativmedizinische Versorgung (GOP der EBM-Abschnitte 3.2.4, 3.2.5 und 37.3, 30980 und/oder 30984) | mind. 12 Prozent* |
| 3 | Kooperation mit Pflegeheimen (GOP des EBM-Abschnittes 37.2) | mind. 1 Prozent* |
| 4 | Schutzimpfungen gemäß Anlage 1 der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA | mind. 7 Prozent* im 1. bis 3. Quartal mind. 25 Prozent* im 4. Quartal |
| 5 | Kleinchirurgie/Wundversorgung/ postoperative Behandlung (GOP 02300, 02301, 02302, 02310, 02311, 02312, 02313 und/oder 31600) | mind. 3 Prozent* |
| 6 | Ultraschalldiagnostik des Abdomens und der Schilddrüse (GOP 33012 und/oder 33042) | mind. 2 Prozent* |
| 7 | Hausärztliche Basisdiagnostik Langzeitblutdruckmessung und/oder Langzeit-EKG und/oder Belastungs-EKG und/oder Spirographie (GOP 03241, 03321, 03322, 03324 und/oder 03330) | mind. 3 Prozent* |
| 8 | Videosprechstunde (GOP 01450) | mind. 1 Prozent* |
| 9 | Zusammenarbeit | Das Kriterium gilt als erfüllt bei einer fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) von Hausärzten oder der Teilnahme an Qualitätszirkeln. |
| 10 | Praxisöffnungszeiten | Angebot von mindestens 14-tägig stattfindenden Sprechstunden an folgenden Tagen:
|
*aller Behandlungsfälle gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1 („kollektivvertragliche Behandlungsfälle“)
Bei den Kriterien handelt es sich um Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung. Für bestimmte Kriterien wurden mengenbezogene Mindestanforderungen festgelegt. Diese beziehen sich auf alle Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 10 der Präambel 3.1, in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 3.1 des EBM vertragsärztliche Leistungen durchgeführt und abgerechnet hat.
Verdeutlichung einiger Kriterien durch Beispiele
Zur Verdeutlichung dreier Kriterien dienen die folgenden Praxis-Beispiele, die mit 1.000 Behandlungsfällen pro Quartal dargestellt sind:
Besonderheiten für Schwerpunktpraxen
Für diabetologische Schwerpunktpraxen, HIV-Schwerpunktpraxen und Substitutionspraxen gelten zwei Ausnahmeregelungen.
- Hausärzte in diesen Praxen erhalten den 10-Punkte-Zuschlag zur Vorhaltepauschale ohne die Mindestanzahl der Kriterien erfüllen zu müssen. Für den höheren Zuschlag von 30 Punkten müssen sie wie alle anderen Hausärzte mindestens acht Kriterien erfüllen.
- Eine weitere Ausnahme betrifft den 40-prozentigen Abschlag auf die Vorhaltepauschale (GOP 03040), wenn eine Praxis zu wenig impft. Diese Abschlagsregelung gilt ebenfalls nicht für Schwerpunkt- und Substitutionspraxen.
Als Schwerpunkt- bzw. Substitutionspraxen im Sinne dieser Ausnahmeregelungen gelten Praxen, in denen Hausärzte bei mehr als 20 Prozent der Patienten spezialisierte diabetologische Behandlungen, spezialisierte Behandlungen von Patienten mit HIV/AIDS (Leistungen des EBM-Kapitel 30.10: GOP 30920, 30922 und 30924) oder substitutionsgestützte Behandlungen Opioidabhängiger (EBM-Abschnitt 1.8) durchführen. Die Anerkennung eines Schwerpunktes ist gegenüber der KV nicht gesondert zu beantragen. Eine Ausweitung auf weitere fachliche Schwerpunkte ist nicht möglich.