Laborleistungen

Abrechnung von Laboruntersuchungen

Abrechnungsfähige Laborleistungen laut EBM:

  • Laboratoriumsmedizinische Pauschalen (Kapitel 12/Grundpauschalen)
  • Grundleistungen (Kapitel 32.1)
  • allgemeine Laboruntersuchungen (Kapitel 32.2.)
  • spezielle Laboruntersuchungen, molekulargenetische und molekularpathologische Untersuchungen (Kapitel 32.3)

Wirtschaftlichkeitsbonus

Der Wirtschaftlichkeitsbonus (32001 EBM) honoriert, wenn Sie Labor­leistungen wirtschaftlich erbringen oder veranlassen. Die GOP 32001 wird je nach Fachgruppe unterschiedlich hoch vergütet (siehe Wirtschaftlichkeitsbonus GOP 32001 je Fachgruppe). Generell gilt: Bei Fachgruppen, die umfangreiche Labordiagnostik veranlassen oder durchführen, ist der Betrag höher.

Um die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus (WiBo) zu ermitteln, werden Ihre Durchschnittslaborkosten je Behandlungsfall (individueller Fallwert) mit den Kosten Ihrer Arztgruppe verglichen.

  • Es wird ein durchschnittlicher individueller Fallwert (iFW) des Arztes ermittelt. Dieser errechnet sich aus den Kosten sämtlicher eigenerbrachter, bezogener und als Auftragsleistung überwiesener Laborkosten der Arztpraxis (Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM) dividiert durch die Anzahl der Behandlungsfälle mit mindestens einer Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale.
  • Der durchschnittliche individuelle Fallwert des Arztes  (iFW) wird mit den begrenzenden Fallwerten seiner Arztgruppe verglichen.
  • Im EBM sind die Grenzfallwerte für jede Arztgruppe definiert (siehe Grenzfallwerte Wirtschaftlichkeitsbonus).
  • Dabei gibt es für jede Fachgruppe zwei Werte: einen unteren begrenzenden Fallwert – bis zu dem erhalten Ärzte den Bonus in voller Höhe – und einen oberen begrenzenden Fallwert – ab dem erhalten Ärzte keinen Bonus. Liegen die Laborkosten der Praxis zwischen beiden Werten, wird der Bonus anteilig ausgezahlt.

Die Kennnummern (32004 – 32024)

Für bestimmte Untersuchungsindikationen sind einzelne Laborleistungen von der Steuerung durch den Wirtschaftlichkeitsbonus ausgenommen (siehe Laborkennnummern Wirtschaftlichkeitsbonus sowie Laborkennnummern (Erläuterungen KBV)). Folglich fließen deren Kosten nicht in die Berechnung des individuellen Fallwertes ein. Zu jeder Kennnummer gibt es einen Ziffernkranz. Dieser Ziffernkranz definiert, welche Leistungen bei ausgewählten Indikationen aus den Laborkosten der Praxis herausgerechnet werden.

Laborleistungen mit Kennnummern

  • werden nur auf dem eigenen Behandlungsfall angegeben,
  • befreien bestimmte Leistungen von der Anrechnung auf den individuellen Fallwert
  • können auch bei selektivvertraglichen Fällen (Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 88192 oder 88194 bei Hausärzten mit NäPa) angegeben werden.

Für einen Patienten können Sie ggf. mehrere Kennnummern angegeben.

Welche Fälle zählen?

  • Den Wirtschaftlichkeitsbonus setzt die KV auf jedem Behandlungsfall zu, auf dem eine Grund-, Versicherten- und/oder Konsiliarpauschale der Kapitel 3, 4, 7 bis 11, 13, 16 – 18, 20, 21, 26, 27 oder 30.7 abgerechnet wird (auch auf Fällen mit einer Kennnummer). Keine Zusetzung erfolgt auf Fällen ohne eine dieser Pauschalen.
  • Für die Fallzählung zur Berechnung des individuellen Fallwerts des Arztes (iFW) werden ebenfalls die o. g. Behandlungsfälle mit einer Grund-, Versicherten- und/oder Konsiliarpauschale anerkannt. Zusätzlich werden hier die selektivvertraglichen Fälle (Kennzeichnung mit Pseudo-GOP 88192 oder 88194 bei Hausärzten mit NäPa) berücksichtigt.

Pseudofälle für Selektiv-Patienten mit Kennziffer 88192 eintragen

Wenn Sie an Selektivverträgen teilnehmen, kann sich dies auf die Höhe Ihres individuellen Laborbudgets auswirken. Für die in Selektivverträge eingeschriebenen Versicherten erfolgt keine Abrechnung von Fällen über die KV, während Spezial-Laborleistungen (EBM Kapitel 32.3) weiterhin über das KV-System veranlasst und berechnet werden. Bei der Gegenüberstellung von veranlassten Laborleistungen und Laborbudget müssen also die Selektivvertragsfälle gesondert einfließen.

Für jeden Selektiv-Patienten, für den Sie keine Leistungen über die KV abrechnen, sollten Sie daher einen sogenannten Pseudofall anlegen und mit der Kennziffer 88192 versehen. Die so gekennzeichneten Fälle werden bei der Berechnung der begrenzten Fallpunktzahl für das Speziallabor hinzugerechnet.

Praktische Infos der KBV

  • Laborkompendium: In diesem praktischen Handbuch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) finden Sie Unterstützung, wenn Sie Laborleistungen beauftragen oder diese selbst durchführen und abrechnen. 
  • Laborpfade: Wie Sie laboratoriumsmedizinische Untersuchungen bei Ihren Patienten etwa für die Erstdiagnose und Verlaufskontrolle bei Hyperthyreose, Hypothyreose, Anämie, Eisenmangel sowie Thrombozytose effizient einsetzen, erfahren Sie in der Reihe Labordiagnostische Pfade . 
  • Weitere Infos: KBV: Laboratoriums-Untersuchungen