Vergütung für das Lungenkrebs-Screening für starke Raucher festgelegt

Neue Leistungen ab 1. April 2026

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit den Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) einen Beschluss zur Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomographie bei Rauchern gefasst. Die Vergütung der Leistungen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (extrabudgetäre Vergütung).

Zum 1. April 2026 werden acht neue Leistungen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen, die dem Abschnitt 1.7.2 „Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“ zugeordnet sind. 

Nur bestimmte Fachgruppen können Leistungen abrechnen

Die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01875 und 01876 können nur folgende Fachgruppen abrechnen: 

  • Fachärzte für Allgemeinmedizin
  • Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin
  • Fachärzte für Innere Medizin 

Die Gebührenordnungspositionen 01871, 01872 und 01878 bis 01881 können nur Fachärzte für Radiologie abrechnen.

Abrechnungsvoraussetzungen  

Eine Abrechnung ist nur möglich, wenn alle Vorgaben der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA und der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung erfüllt sind.

Ausnahme bei den Gebührenordnungspositionen 01875 und 01876: 
Die Berechnung der Gebührenordnungsposition 01875 und 01876 setzt zusätzlich eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemäß der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Abs. 2 SGB V sowie den Nachweis des Wissenserwerbs gemäß § 43 Abs. 2 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie gegenüber der zuständigen KV voraus.

Neue Gebührenordnungspositionen für das Lungenkrebs-Screening 

Gebührenordnungsposition Bezeichnung / Bewertung 
GOP 01871 Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 746 Punkte / 95,04 Euro
GOP 01872 Niedrigdosis-Computertomographie zur Befundkontrolle im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie bei einem innerhalb von zwölf Monaten vorausgegangenen kontrollbedürftigen Befund
Bewertung: 586 Punkte / 74,66 Euro
GOP 01875 Erstellung eines Berichts gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 39 Punkte / 4,97 Euro
GOP 01876 Erstberatung zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 87 Punkte / 11,08 Euro
GOP 01878 Veranlassung der konsiliarischen Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der
Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 94 Punkte / 11,98 Euro
GOP 01879 Konsiliarische Zweitbefundung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 389 Punkte / 49,56 Euro
GOP 01880 Beratung des Versicherten bei einem abklärungsbedürftigen Befund im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 82 Punkte / 10,45 Euro
GOP 01881 Teilnahme an einer Konsensuskonferenz im Rahmen der Früherkennung von Lungenkrebs gemäß Abschnitt D. III. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Bewertung: 109 Punkte / 13,89 Euro

 

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Letzte Aktualisierung: 13.03.2026