Notfalldienstordnung
Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW
„Die Notfalldienstordnung der KVBW in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 19.06.2013 geändert durch Beschlüsse der Vertreterversammlung vom 04.12.2013, 09.07.2014, 07.10.2015,11.10.2017, 06.10.2021, 06.03.2024
in Kraft mit Wirkung vom 01.04.2024 wird wie folgt geändert (rot markiert):
1) In der Präambel wird „§ 75 SGB V“ gestrichen und durch „§ 75 Abs. 1b SGB V“ ersetzt.
2) In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Fahrdienste“ gestrichen und durch das Wort „Fahrdienstbereiche“ ersetzt, nach dem Wort „können“ werden die Wörter „von der KVBW“ eingefügt und nach dem Wort „notfalldienstbereichsübergreifend“ werden die Wörter „oder darüber hinaus auch notfalldienstbereichsunabhängig“ ergänzt.
3) Nach § 2 Abs. 2 wird ein neuer § 2 Abs. 2a eingefügt mit dem Wortlaut: „1Werden Fahrdienstbereiche gebildet, die unabhängig von den Notfalldienstbereichen eingerichtet sind, werden diese flächendeckend mit einem von der KVBW organisierten Fahrservice (Stellung von Fahrzeug und Fahrer) ausgestattet. 2Für diese Fahrdienstbereiche wird durch die KVBW ein Servicestandort sowie ein Fahrservicestartort eingerichtet.“
4) In § 2 Abs. 7 Satz 2 1. Punkt wird nach dem Wort „Dienstpläne“ das Komma gestrichen und das Wort „Diensttausche“ durch das Wort „Diensttauschen“ ersetzt.
5) Nach § 2 Abs. 7 wird die Überschrift „Fahrdienstbeauftragter“ und ein neuer § 2 Abs. 8 eingefügt mit dem Wortlaut: „1Für jeden Fahrdienstbereich wird ein Fahrdienstbeauftragter sowie dessen Stellvertreter vom ressortverantwortlichen Vorstandsmitglied benannt bzw. abberufen. 2Der Fahrdienstbeauftragte soll grundsätzlich ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt sein. 3Die Fahrdienstbeauftragten übernehmen die Organisation des Fahrdienstes. 4Diesen obliegt insbesondere
- die Einteilung der dienstverpflichteten Ärzte, die Erstellung der Dienstpläne und die Organisation einer durchgängigen Dienstpräsenz einschließlich - unter Beachtung des § 5 Abs. 2 - der Organisation von Vertretungen/Diensttauschen, soweit die Einteilung der dienstverpflichteten Ärzte und die Erstellung der Dienstpläne nicht durch die KVBW selbst vorgenommen wird,
- der Ausschluss eines Arztes von der Teilnahme am Notfalldienst in unaufschiebbaren Fällen und die Organisation eines geeigneten Vertreters auf Kosten des ausgeschlossenen Arztes sowie die unverzügliche Information der Notfalldienst-Kommission,
- die Kommunikation gegenüber den diensttuenden Ärzten, dem Kreisbeauftragten sowie der KVBW,
- die Verordnung des Sprechstundenbedarfs nach der jeweils gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung für den jeweiligen Servicestandort des Fahrdienstbereichs.
6) Der bisherige § 2 Abs. 8 wird zu § 2 Abs. 9.
7) Der bisherige § 2 Abs. 9 wird zu § 2 Abs. 10.
8) Der bisherige § 2 Abs. 10 wird zu § 2 Abs. 11 und nach dem Wort „Notfalldienstbeauftragten“ um ein Komma und die Wörter „der Fahrdienstbeauftragten sowie deren Stellvertreter“ ergänzt.
9) In § 3 Abs. 1a Satz 3 wird nach den Wörtern „von Montag bis Freitag von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr“ ein Komma eingefügt und das Wort „und“ gestrichen und nach dem Wort „Feiertagen“ wird ein Komma sowie die Wörter „am 24.12. und am 31.12. sowie an den festgelegten außerordentlichen Notfalldiensttagen“ eingefügt.
10) In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Als außerordentliche“ durch das Wort „Außerordentliche“ ersetzt, nach dem Wort „Notfalldiensttage“ wird das Wort „sind“ eingefügt und die Wörter „kann der Kreisbeauftragte grundsätzlich“ gestrichen, das Wort „Feiertage“ wird durch das Wort „Freitage“ ersetzt und das Wort „festsetzen“ wird gestrichen.
11) In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „zur möglichen Festsetzung durch den Kreisbeauftragten“ gestrichen.
12) Der § 3 Abs. 4 Satz 4 und 5 wird ersatzlos gestrichen.
13) In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Notfalldienstbeauftragten“ die Wörter „bzw. dem Fahrdienstbeauftragten“ ergänzt.
14) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Notfalldienstbeauftragte“ die Wörter „bzw. der Fahrdienstbeauftragte“ ergänzt.
15) In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Notfalldienstbeauftragten“ die Wörter „bzw. dem Fahrdienstbeauftragten“ ergänzt.
16) Der § 7 Abs. 1 Satz 3 wird am Ende um einen Punkt ergänzt.
17) Der § 7 Abs. 1 wird um die neuen Sätze 4 und 5 ergänzt mit dem Wortlaut: „4Soweit im Fahrdienst ein Fahrservice durch die KVBW eingerichtet ist, ist die Nutzung verpflichtend. 5Ist ein Fahrservicestartort eingerichtet, ist der diensttuende Arzt verpflichtet, seinen Fahrdienst dort anzutreten und sich während seines Dienstes - ausgenommen bei Diensteinsätzen - dort aufzuhalten.“
18) In § 8 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „GKV-Leistungen“ durch die Wörter „GKV- und SKT-Leistungen“ ersetzt.
19) Der § 8 Abs. 4 wird um einen neuen Satz 3 ergänzt mit dem Wortlaut: „3Soweit Fahrdienstbereiche mit Servicestandorten eingerichtet sind, erstellen die Servicestandorte die Abrechnung der GKV- und SKT-Leistungen im Fahrdienst über
20) die den Servicestandorten zugewiesenen Betriebsstättennummern, soweit diensthabenden Ärzten eine Abrechnung nicht über die eigene Praxis möglich ist.“
21) Der bisherige § 8 Abs. 4 Satz 3 wird zu § 8 Abs. 4 Satz 4.
22) Der bisherige § 8 Abs. 4 Satz 4 wird zu § 8 Abs. 4 Satz 5.
23) Der bisherige § 8 Abs. 4 Satz 5 wird zu § 8 Abs. 4 Satz 6.
24) Der bisherige § 8 Abs. 4 Satz 6 wird zu § 8 Abs. 4 Satz 7.
25) In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Notfallpraxis“ die Wörter „oder in Fahrdienstbereichen über einen Servicestandort“ ergänzt.
26) In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Notfallpraxis“ die Wörter „oder in Fahrdienstbereichen über einen Servicestandort“ ergänzt.
27) In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Fahrdienstbereich der“ durch die Wörter „Fahrdienst kein“ ersetzt, das Wort „organisierte“ wird durch das Wort „eingerichteter“ ersetzt und die Wörter „nicht in Anspruch genommen wird und auch kein Fahrservice über eine Notfallpraxis gestellt wird“ werden durch das Wort „besteht“ ersetzt.
28) In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Notfalldienstbeauftragten“ die Wörter „bzw. der Fahrdienstbeauftragten“ eingefügt, das Wort „des“ wird durch das Wort „der“ ersetzt und das Wort „Notfalldienst-Kommission“ wird durch das Wort „Notfalldienst- Kommissionen“ ersetzt.
29) In § 14 Satz 3 wird das Datum „06.03.2024“ durch das Datum „09.07.2025“ ersetzt und das Datum „01.04.2024“ wird durch das Datum „01.07.2025“ ersetzt.
Die Änderungen der Notfalldienstordnung treten vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nach Bekanntmachung zum 01.07.2025 in Kraft.“