Entschädigungsordnung der Notfalldienstordnung
Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW
Die Entschädigungsordnung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Notfallpraxisbeauftragten sowie deren Stellvertreter, der Fahrdienstbeauftragten sowie deren Stellvertreter, der vom Träger der Notfallpraxis benannten Verantwortlichen sowie deren Stellvertreter, der örtlichen Notfalldienstbeauftragten und der Kreisbeauftragten auf der Grundlage des § 2 Abs. 10 der Notfalldienstordnung der KVBW gemäß Beschluss der Vertreterversammlung der KVBW vom 19.06.2013, 09.07.2025 mit Wirkung ab 01.07.2025 wird wie folgt geändert:
In § 1 „Notfallpraxisbeauftragter und Stellvertreter“ werden die Euro-Beträge wie folgt ersetzt:
- mit bis zu 15.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Notfallpraxisbeauftragten
1.150,001.175,30 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter115,00117,60 Euro pro Monat - mit 15.001 bis 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Notfallpraxisbeauftragten
1.725,001.763,00 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter172,50176,30 Euro pro Monat - mit mehr als 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Notfallpraxisbeauftragten
2.300,002.350,60 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter230,00235,10 Euro pro Monat. - Die Notfallpraxisbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von
34,5035,30 Euro pro Monat. - Die Stellvertreter des Notfallpraxisbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von
11,5011,80 Euro pro Monat.
In § 1a „Fahrdienstbeauftragter und Stellvertreter“ werden die Euro-Beträge wie folgt ersetzt:
- mit bis zu 15.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Fahrdienstbeauftragten
1.150,001.175,30 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter115,00117,60 Euro
pro Monat
- mit 15.001 bis 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Fahrdienstbeauftragten
1.725,001.763,00 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter172,50176,30 Euro pro Monat - mit mehr als 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Fahrdienstbeauftragten
2.300,002.350,60 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter230,00235,10 Euro pro Monat. - Die Fahrdienstbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von
34,5035,30 Euro pro Monat. - Die Stellvertreter des Fahrdienstbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von
11,5011,80 Euro pro Monat.
In § 2 „Örtliche Notfalldienstbeauftragte“ werden die Euro-Beträge wie folgt ersetzt:
- Die örtlichen Notfalldienstbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von
23,0023,60 Euro pro Monat.
In § 3 „Kreisbeauftragte“ werden die Euro-Beträge wie folgt ersetzt:
- Die Kreisbeauftragten erhalten für die Erfüllung die ihnen nach § 2 Absatz 9 der Notfalldienstordnung der KVBW obliegenden Aufgaben eine Entschädigung in Höhe von
345,00352,60 Euro pro Monat. - Die Kreisbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von
28,8029,50 Euro pro Monat.
Die Änderungen treten zum 01.07.2025 01.07.2026, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, in Kraft.