Entschädigungsordnung der Notfalldienstordnung

Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 der Satzung der KVBW

Des Weiteren wird „Die Entschädigungsordnung auf der Grundlage des § 2 Abs. 10 der Notfalldienstordnung der KVBW gemäß Beschluss der Vertreterversammlung der KVBW vom 19.06.2013 mit Wirkung ab 01.01.2014 wie folgt geändert:

Die Entschädigungsordnung wird am Anfang um den „Fahrdienstbeauftragen sowie deren Stellvertretern“ erweitert.

In § 1 „Notfallpraxisbeauftragter und Stellvertreter“ werden die Euro Beträge wie folgt ersetzt:

  • mit bis zu 15.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Notfallpraxisbeauftragten 1.000 1.150,00 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter 1.00 115,00 Euro pro Monat
  • mit 15.001 bis 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Notfallpraxisbeauftragten 1.500 1.725,00 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter 150 172,50 Euro pro Monat mit mehr als 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Notfallpraxisbeauftragten 2.000 2.300,00 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter 2.000 230,00 Euro pro Monat.
  • Die Notfallpraxisbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von 30 34,50 Euro pro Monat
  • Die Stellvertreter des Notfallpraxisbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von 10 11,50 Euro pro Monat.

Nach § 1 wird ein neuer § 1 a eingefügt mit dem Wortlaut:

§ 1a Fahrdienstbeauftragter und Stellvertreter

Die Fahrdienstbeauftragten erhalten für die Erfüllung der ihnen nach § 2 Absatz 8 der Notfalldienstordnung der KVBW obliegenden Aufgaben eine Entschädigung.
Die Höhe der Entschädigung für die Tätigkeit in einem oder mehreren Fahrdienstbereichen

  • mit bis zu 15.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Fahrdienstbeauftragten 1.150,00 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter 115,00 Euro pro Monat
  • mit 15.001 bis 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Fahrdienstbeauftragten 1.725,0 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter 172,50 Euro pro Monat
  • mit mehr als 30.000 Behandlungsfällen im Jahr für den Fahrdienstbeauftragten 2.300,00 Euro pro Monat und für dessen Stellvertreter 230,00 Euro pro Monat.

Für die Festlegung der Höhe der Entschädigung sind jeweils die Behandlungsfälle im Fahrdienst zu berücksichtigen.

Die Fahrdienstbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von 34,50 Euro pro Monat.

Die Stellvertreter des Fahrdienstbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von 11,50 Euro pro Monat.

In § 2 „Örtliche Notfalldienstbeauftragte“ wird folgender Satz ergänzt:

Die örtlichen Notfalldienstbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von 23,00 Euro pro Monat.

In § 3 „Kreisbeauftragte“ werden die Euro-Beträge und durch den Verweis auf die Notfalldienstordnung wie folgt ersetzt:

  • Die Kreisbeauftragten erhalten für die Erfüllung die ihnen nach § 2 Absatz 8 9 der Notfalldienstordnung der KVBW obliegenden Aufgaben eine Entschädigung in Höhe von 300 345,00 Euro pro Monat.
  • Die Kreisbeauftragten erhalten eine Sachkostenpauschale in Höhe von 25 28,80 Euro pro Monat.

Nach § 3 wird für die Anpassung der Höhe der Entschädigung ein neuer § 4 eingefügt:

§ 4 Anpassung der Höhe der Entschädigung

Die Entschädigungssätze nach dieser Entschädigungsordnung wurden einmalig zum 01.07.2025 in Höhe von insgesamt 15 % und jeweils auf 0,10 Euro aufgerundet angepasst.

Die Entschädigungssätze nach dieser Entschädigungsordnung werden dann jährlich – erstmals ab dem Jahr 2026 – jeweils zum 01.07. eines Jahres prozentual im gleichen Verhältnis angepasst wie die vom Statistischen Bundesamt festgestellte Inflationsrate des jeweiligen Vorjahres. Die auf diese Weise fortgeschriebenen Entschädigungssätze werden jeweils auf 0,10 Euro aufgerundet.

Die Anpassung wird nur wirksam, wenn sie durch die Vertreterversammlung beschlossen und anschließend veröffentlicht wird.

Die Änderungen treten zum 01.07.2025, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, in Kraft.“

Letzte Aktualisierung: 31.07.2025