Zusatzpauschale für Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte bleibt voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2026 berechnungsfähig
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen greifen abweichend hiervon erst zum 1. Januar 2027 oder zum 1. Januar 2028.
Für die Zusatzpauschale für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) nach der Gebührenordnungsposition 01648 ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut eine Besonderheit. Die Neufassung des § 87 Absatz 2a SGB V ist der Inkrafttretensregelung zum 1. Januar 2027 nicht zugeordnet und wirkt daher, anders als die anderen EBM-Änderungen, bereits seit dem 30. Juli 2026.
Nach dem derzeitigen Stand der Abstimmung auf Bundesebene ist jedoch davon auszugehen, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt. Im vertragszahnärztlichen Bereich entfällt die entsprechende Vergütung ausdrücklich erst zum 1. Januar 2027. Eine Korrektur ist in Aussicht gestellt. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) geht daher davon aus, dass die Gebührenordnungsposition 01648 unverändert bis zum 31. Dezember 2026 berechnungsfähig bleibt. Für Ihre Abrechnung besteht derzeit kein Handlungsbedarf.
Sollte sich diese Einschätzung nicht bestätigen, informieren wir Sie unverzüglich und gesondert.
Weitere EBM-Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz stehen noch unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung des Bewertungsausschusses. Wir werden Sie rechtzeitig informieren.
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