Klarheit bei ePA- und TSVG-Leistungen bis Ende 2026

Erweiterter Bewertungsausschuss hat über erste EBM-Anpassungen entschieden

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat am 25. August 2026 mehrere offene Fragen zu EBM-Leistungen im Zusammenhang mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz geklärt. Damit steht unter anderem fest, welche Leistungen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte noch bis Jahresende abrechnen können.  

ePA-Leistungen bis Jahresende abrechenbar

Die Gebührenordnungspositionen (GOPs) 01434, 01647 und 01648 können für die Erstbefüllung und Aktualisierung der elektronischen Patientenakte (ePA) noch bis zum 31. Dezember 2026 abgerechnet werden. Zum 1. Januar 2027 entfallen diese GOPs und können nicht mehr angesetzt werden. 

Zuvor war offen, ob die Leistungen bereits zum 1. Oktober 2026 aus dem EBM entfallen. Der EBA hat nun klargestellt, dass dies erst zum Jahresbeginn 2027 der Fall sein wird. 

Mehrere EBM-Positionen entfallen zum Jahreswechsel

  • Zum 1. Januar 2027 entfallen die GOP 01480 für die Beratung zur Organspende sowie die Zuschläge zur Kurzzeittherapie nach Abschnitt 35.2.3.2 EBM
     
  • Hausärzte sowie Ärzte für Kinder- und Jugendmedizin: 
    Die TSVG-Zuschläge für die Terminvermittlung nach den GOPs 03010 und 04010 sowie die Zuschläge für die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins, d. h. die GOPs 03008 und GOP 04008, entfallen ab dem 1. Januar 2027.

  • Fachärzte: 
    Ebenfalls zum 1. Januar 2027 entfallen die Zuschläge für die TSS-Fälle und für Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten. 

Abschlag bei Mehrleistungen noch offen

Noch nicht entschieden ist, wie die Abschläge auf mögliche Ausgleichszahlungen der Krankenkassen bei Mehrleistungen im EBM-Kapitel 03 und 04 ausgestaltet werden. Der Bewertungsausschuss soll hierzu bis zum 7. September 2026 einen Beschluss fassen.

Für diese „Mehrleistungen“ ist nach dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ein Abschlag zur Berücksichtigung der allgemeinen Kostendegression bei steigenden Fallzahlen vorgesehen. Dadurch würde sich die Vergütung dieser Leistungen entsprechend reduzieren und letztlich nur noch quotiert erfolgen. 

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Letzte Aktualisierung: 04.09.2026