Bei bestimmten Diagnosegruppen in den Heilmittelbereichen Ergotherapie und Physiotherapie können Ärzte und ggf. Psychotherapeuten (nur bei Ergotherapie) eine Blankoverordnung ausstellen. In diesem Fall bestimmen Ergotherapeuten und Physiotherapeuten eigenständig die Auswahl des oder der Heilmittel, die Menge und Therapiefrequenz der Behandlung und übernehmen auch die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit. Mit der Blankoverordnung wird die Regelversorgung um eine weitere Säule in der Heilmittelversorgung ergänzt.
Bei der Ergotherapie ist die Blankoverordnung möglich bei bestimmten Diagnosen wie Gelenkerkrankungen (SB1), wahnhaften Störungen (PS3) sowie dementiellen Syndromen (PS4). Bei der Physiotherapie gilt dies für ausgewählte Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks in der Diagnosegruppe „EX“.
Aktuelle KVBW-Newsmeldungen zur Heilmittel-Blankoverordnung
Blankoverordnungen unterliegen nicht den vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Die Kosten aus Blankoverordnungen fließen somit nicht in das Heilmittel-Richtwertvolumen der Praxis ein.
Verzichten Ärzte bewusst darauf, eine mögliche Blankoverordnung auszustellen, und wählen selbst Heilmittelbehandlung, Behandlungsmenge und Therapiefrequenz aus, bleiben sie in der wirtschaftlichen Verantwortung. Die Verordnungskosten fließen in diesem Fall in das Heilmittel-Richtwertvolumen der Praxis ein (außer es handelt sich um Verordnungen des langfristigen Heilmittelbedarfs).
Blankoverordnung in der Physiotherapie
Seit 1. November 2024 können Ärzte eine Blankoverordnung für Heilmittel im Bereich Physiotherapie ausstellen. Möglich ist dies bei bestimmten Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks in der Diagnosegruppe „EX“ gemäß Heilmittelkatalog – z. B. bei Luxationen, Frakturen oder starken Verbrennungen im Schulterbereich.
Die Blankoverordnung ist nur bei der Diagnosegruppe „EX“ in Kombination mit den oben gelisteten Diagnosen im Schulterbereich möglich.
Die Verordnung wird mit der Angabe „BLANKOVERORDNUNG“ gekennzeichnet.
Der Arzt entscheidet, ob eine Blanko- oder eine konventionelle Verordnung ausgestellt wird.
Bei der Ausstellung einer Blankoverordnung wird auf bestimmte Angaben (Heilmittelbehandlung, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz) verzichtet.
Die Gültigkeit der Blankoverordnung beträgt maximal 16 Wochen ab Ausstellungsdatum. Die Beginnfrist (28 Kalendertage bzw. 14 Kalendertage bei dringlichem Behandlungsbedarf) ist identisch zu den konventionellen Verordnungen.
Eine sogenannte „Anschlussverordnung“ kann auch vor Ablauf der 16 Wochen ausgestellt werden. Für Therapiepraxen gilt unverändert, dass Leistungen erst nach Ablauf der ersten 16 Wochen auf Grundlage einer neuen ärztlichen Verordnung erbracht werden können. Ausgenommen davon sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).
Tritt im Gültigkeitszeitraum von 16 Wochen trotz bereits beendeter Behandlung durch den Physiotherapeuten ein Rezidiv auf, das eine Weiterbehandlung erforderlich macht, ist keine erneute Ausstellung einer Blankverordnung erforderlich. Die „alte“ Verordnung ist weiterhin gültig.
Die Verordnungskosten aus Blankoverordnungen fließen nicht in das Heilmittel-Verordnungsvolumen der Praxis ein und unterliegen nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Weitere Besonderheiten der Blankoverordnung
Blankoverordnungen bedürfen keiner Genehmigung, da diese ohnehin nicht Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung sind.
Mittels Blankoverordnung ist kein Antrag auf einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf möglich.
Vorliegende Genehmigungen durch die Krankenkasse für einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf gelten in der Diagnosegruppe „EX“ weiter und werden durch das Ausstellen einer Blankoverordnung nicht aufgehoben.
Für Verordnungen zu Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (LF) (gemäß § 8 HeilM-RL) sowie für Verordnungen aufgrund von ICD-10-Codes, die einen besonderen Verordnungsbedarf (BVB) begründen, ist das Ausstellen einer Blankoverordnung möglich.
Telemedizinische Leistungen (Videobehandlung durch den Therapeuten) sind auch im Rahmen der Blankoverordnung möglich.
Der Vertrag nach § 125a SGB V zur Blankoverordnung in der Physiotherapie gilt nicht für:
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen
Es dürfen keine Blankoverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden.
Blankoverordnung in der Ergotherapie
Seit April 2024 können Ärzte und Psychotherapeuten eine Blankoverordnung für Heilmittel ausstellen. Möglich ist dies für Ergotherapie bei bestimmten Diagnosen wie Gelenkerkrankungen, wahnhaften Störungen sowie dementiellen Syndromen.
Blankoverordnungen nur bei folgenden Diagnosegruppen
Blankoverordnung nur durch Ärzte
SB1: bei Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten mit motorisch-funktionellen Schädigungen
Blankoverordnungen durch Ärzte und Psychotherapeuten
PS3: bei wahnhaften- und affektiven Störungen / Abhängigkeitserkrankungen
PS4: bei dementiellen Syndromen
Die Einschränkung, dass Psychotherapeuten nur bei bestimmten Diagnosen Ergotherapie verordnen dürfen, gilt bei der Blankoverordnung ebenfalls.
Eine vertraglich vereinbarte Diagnosegruppe und die Angabe „BLANKOVERORDNUNG“ identifizieren eindeutig eine Blankoverordnung.
Der Arzt oder Psychotherapeut entscheidet, ob eine Blanko- oder eine konventionelle Verordnung ausgestellt wird.
Bei der Ausstellung einer Blankoverordnung wird auf bestimmte Angaben (Heilmittelbehandlung, Anzahl der Behandlungseinheiten und Therapiefrequenz) verzichtet.
Die Gültigkeit der Blankoverordnung beträgt maximal 16 Wochen ab Ausstellungsdatum. Beginnfrist: 28 Kalendertage bzw. 14 Kalendertage (bei dringlichem Behandlungsbedarf). Die Frist beginnt am Tag nach der Ausstellung der Verordnung. Eine etwaige Unterbrechung von länger als 14 Kalendertagen innerhalb der 16-Wochen-Frist führt nicht zur Verlängerung der Gültigkeit. Eine Unterbrechung innerhalb der 16-Wochen-Frist führt nicht zur Verlängerung der Gültigkeit. Nach Ablauf der Gültigkeit entscheidet der Arzt über die weitere Behandlung und eine erneute Verordnung.
Die Verordnungskosten aus Blankoverordnungen fließen nicht in das Heilmittel-Verordnungsvolumen der Praxis ein und unterliegen nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Weitere Besonderheiten der Blankoverordnung
Parallele Verordnungen mit oder ohne erweiterte Versorgungsverantwortung für unterschiedliche Diagnosen (ICD-10 zweistellig, z. B. F6, F7) und/oder unterschiedlichen Diagnosegruppen sind möglich.
Mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Verordnungen mit oder ohne erweiterte Versorgungsverantwortung zur selben Diagnose (ICD-10 zweistellig) und zur selben Diagnosegruppe sind grundsätzlich möglich. Dabei sind die Gültigkeits- und Beginnfristen zu beachten.
Telemedizinische Leistungen (Videobehandlung durch den Therapeuten) sind auch im Rahmen der Blankoverordnung möglich.
Für Verordnungen zu Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs (LF) (gemäß § 8 HeilM-RL) sowie für Verordnungen aufgrund von ICD-10-Codes, die einen besonderen Verordnungsbedarf (BVB) begründen, ist das Ausstellen einer Blankoverordnung möglich.
Vorliegende Genehmigungen durch die Krankenkasse für einen individuellen langfristigen Heilmittelbedarf gelten in diesen betreffenden Diagnosegruppen weiter und werden durch das Ausstellen einer Blankoverordnung nicht aufgehoben.
Der Vertrag nach § 125a SGB V zur Blankoverordnung in der Ergotherapie gilt nicht für
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen.
Es dürfen keine Blankoverordnungen im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden.