Bereitschaftsdienst von A – Z
Informationen zum Bereitschaftsdienst im Überblick
Unser Index von A bis Z beantwortet die wichtigsten Fragen zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Sie können entweder einen Suchbegriff in die Stichwortsuche eingeben oder direkt die einzelnen Buchstaben bzw. Schlagworte anklicken.
Hinweis:
Grundlage der im Folgenden aufgeführten Informationen sind die Notfalldienstordnung (NFD-O) der KVBW sowie das Statut zur NFD-O.
Abrechnung von Leistungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Die Bereitschaftspraxen erstellen die Abrechnung für die im Ärztlichen Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen für GKV und sonstige Kostenträger, über die den Bereitschaftspraxen zugewiesenen Betriebsstättennummern (BSNR). Die genannten Leistungen werden mit der Lebenslangen Arztnummer (LANR) des diensttuenden Arztes gekennzeichnet. Die Online-Abrechnungsdatenerfassung von Patientendaten in von der KVBW-betriebenen Bereitschaftspraxen wird durch Mitarbeiter der KVBW vorgenommen.
Die im Fahrdienst (siehe Fahrdienst) eingeteilten Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen primär über ihre eigene Praxis-BSNR ab. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es in dem Notfalldienstbereich ein Fahrservice angeboten wird oder nicht.
Hierzu benötigen Sie ein mobiles Chipkartenlesegerät passend zu Ihrem PVS-System in Ihrer Praxis und einen Notfallkoffer, indem alle wesentlichen Medikamente für Ihren Dienst enthalten sind. Eine Ausnahme besteht für Ärzte, die aufgrund ihrer Fachrichtung aktuell noch kein Kartenlesegerät in ihrer Praxis besitzen.
Kooperationsärzte sowie Vertragsärzte mit einem zusätzlichen Bereitschaftsdienststatus (NFD-Z) müssen hingegen immer ihre erbrachten Leistungen über die jeweilige Bereitschaftspraxis abrechnen und nutzen daher den zu Verfügung gestellten Notfallkoffer und Chipkartenlesegerät.
Die Honorarfestsetzung der erbrachten Leistungen erfolgt direkt gegenüber dem diensttuenden Arzt (Ausnahme: siehe Vertretung – persönliche Vertretung). Im Falle einer Vertretung werden die erbrachten Leistungen mit der LANR des vertretenen Arztes gekennzeichnet. In diesen Fällen erfolgt die Honorarfestsetzung gegenüber dem Vertretenen.
Ärzte ohne LANR müssen diese bei der KVBW beantragen (siehe Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst).
Dieser Abrechnungsweg gilt für alle Bereitschaftspraxen in Baden-Württemberg.
-
Berufsgenossenschaftliche Leistungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Honorare aus der Versorgung von berufsgenossenschaftlichen Fällen (BG-Fall) stehen in voller Höhe dem jeweiligen behandelnden Arzt zu. Die Abrechnung von BG-Fällen wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) eigenständig durch den behandelnden Arzt erstellt. -
Leistungen für Privatpatienten im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Honorare aus der Behandlung von Privatpatienten stehen in voller Höhe dem jeweiligen behandelnden Arzt zu, der auch die Abrechnung selbst mit seinem eigenen Praxisverwaltungssystem vornimmt. Die Abrechnung privatärztlicher Leistungen wird nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eigenständig durch den behandelnden Arzt erstellt und erfolgt direkt zwischen Arzt und Patient (Privatliquidation). -
Anforderung technisch geprägter Leistungen durch den diensthabenden Arzt der Bereitschaftspraxis gegenüber dem Krankenhaus
Können vertragsärztlich notwendige Untersuchungen oder Behandlungen von der Bereitschaftspraxis nicht selbst erbracht werden, so dürfen diese im Krankenhaus formlos angefordert werden.
Dies betrifft abgesehen von unmittelbar notwendigen Leistungen ausschließlich die im Einzelfall notwendige Bildgebung und/oder Laboruntersuchungen.
Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt im Rahmen der ambulanten Notfallabrechnung des Krankenhauses. Das Krankenhaus verpflichtet sich in diesen Fällen keine Notfallpauschalen des Abschnittes 1.2 EBM, sondern lediglich die im Rahmen der ambulanten Notfallbehandlung durch die Bereitschaftspraxis formlos beauftragten Leistungen im Zusammenhang mit konservativ und/oder operativ chirurgischer Therapie, die Bildgebung und/oder Laboruntersuchung gegenüber der KVBW in Ansatz zu bringen. Findet am selben Kalendertag eine stationäre Aufnahme statt, so erfolgt für diesen Fall keine ambulante Notfallabrechnung des Krankenhauses gegenüber der KVBW. -
Wegepauschale
Für die Berechnung der Strecke gilt ausschließlich der Entfernungsradius, also die Distanz in Luftlinie – und zwar die einfache Distanz. Die tatsächlich zurückgelegten Kilometer können nicht berücksichtigt werden.
Für die Berechnung der Entfernung (Radius) gelten bezüglich des Ausgangspunktes folgende Regelungen:- Fahrbereiche mit Fahrservice-Nutzung:
Berechnung ab Sitz der Bereitschaftspraxis oder Wohnort, wenn dieser innerhalb des Dienstbereiches liegt. In der Pilotregion Mittelbaden wird die Wegepauschale ab Sitz des Servicestandortes berechnet. - Fahrbereiche, in denen die Ärzte ihr eigenes Fahrzeug nutzen (Selbstfahrerbereich):
Berechnung ab tatsächlichem Dienstort (Wohnort oder Sitz der eigenen Praxis). Der Dienstort muss innerhalb des Dienstbereiches liegen. - Ärzte ohne eigene Praxis im entsprechenden Fahrbereich (bspw. Kooperationsärzte, sonstige Vertreter):
Berechnung ab Sitz der Bereitschaftspraxis.
- Fahrbereiche mit Fahrservice-Nutzung:
Dokumente zum Download
Arbeitszeitschutzgesetz für Vertragsärzte
Was ist mit dem Arbeitszeitschutzgesetz für Vertragsärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst?
Das Arbeitszeitschutzgesetz gilt nur für Angestellte, nicht für selbstständige Vertragsärzte. Die Entscheidung, nach einem Nachtdienst noch arbeitsfähig zu sein oder nicht, obliegt allein dem selbstständigen Arzt. Die jeweiligen Dienstzeiten wurden in den einzelnen Notfalldienstbereichen im Zusammenwirken der dortigen Kollegen mit dem Kreis- und Notfallpraxisbeauftragten so festgelegt, dass eine Erfüllung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrags auch im Ärztlichen Bereitschaftsdienst gewährleistet ist.
Bereitschaftsdienst
(siehe Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste)
BD-Online
(siehe Dienstplanprogramm – BD-Online)
Bonuszahlung – Kooperationsärzte
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: Kooperationsärzte
Betäubungsmittel-Rezepte (BtM-Rezepte)
Die Bereitschaftspraxen halten keine Betäubungsmittel-Rezepte (BtM-Rezepte) vor. Um Betäubungsmittel verordnen zu können, müssen approbierte Ärzte sich bei der Bundesopiumstelle registrieren lassen. Die Rezepte müssen Sie vollständig und leserlich ausfüllen. Neben dem Namen, Vornamen und der Berufsbezeichnung des verordnenden Arztes muss auch die Telefonnummer im Arztstempel angegeben werden. Ergänzende Informationen finden Sie in der Broschüre „Informationen zum ärztlichen Notfalldienst“ unter der Rubrik „Verordnungsleitfaden für den organisierten Notfalldienst“ und der Überschrift „Betäubungsmittel“.
Mehr erfahren
- derzeit nicht besetzt -
Dienstplanerstellungsprogramm – BD-Online
(siehe auch Zugang für das Dienstplanerstellungsprogramm und für die Online-Abrechnung von Leistungen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe auch Vertretung)
Einen ersten Einblick in das Dienstplanprogramm BD-Online finden Sie in der Broschüre Informationen zum Ärztlichen Notfalldienst. Weiterführende Information zu BD-Online finden Sie auf unserer Themenseite: BD-Online.
Dienstbereiche
Die KVBW bildet Notfalldienstbereiche nachfolgenden Kriterien:
- In jedem Dienstbereich soll mindestens eine zentrale Bereitschaftspraxis an einem Krankenhaus/Klinikstandort etabliert werden.
- Darüber hinaus soll in jedem Notfalldienstbereich ein Fahrdienst für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Hausbesuchsdienst) eingerichtet werden.
Werden Fahrdienstbereiche gebildet, die unabhängig von den Notfalldienstbereichen eingerichtet sind, werden diese flächendeckend mit einem von der KVBW organisierten Fahrservice (Stellung von Fahrzeug und Fahrer) ausgestattet. Für diese Fahrdienstbereiche wird durch die KVBW ein Servicestandort sowie ein Fahrservicestartort eingerichtet. - Die Dienstgemeinschaft in jedem Dienstbereich soll mindestens 70 Ärzte umfassen.
Die Festlegung der Dienstbereiche dient ausschließlich der Zuordnung der niedergelassenen Ärzte zum Notfalldienstbereich einer Bereitschaftspraxis bzw. Fahrdienstbereich. Die Bürger können frei wählen, welche Bereitschaftspraxis sie in ihrer Umgebung in Anspruch nehmen wollen.
Dienstbereitschaft
Als diensttuender Arzt sind Sie verpflichtet, frühestens max. 24 Stunden bis spätestens eine Stunde vor Dienstbeginn, sich bei der Vermittlungsstelle (KV SiS BW) dienstbereit zu melden. Eine Anmeldung zur Dienstbereitschaft ist per Telefon, per Mail oder unter Nutzung der ELDA-APP möglich. Hierzu finden Sie in der Diensterinnerung, die Ihnen durch das Dienstplanungsprogramm BD-Online zugestellt wird, die relevante Rufnummer sowie die entsprechende Mailadresse. Bitte denken Sie dabei daran, dass diese Prio-Rufnummer für Ärzte nicht an Dritte weitergegeben werden darf.
Dienstzeiten
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst dauert von Montag bis Freitag in der Regel von 18 Uhr bis zum Folgetag 8 Uhr; mittwochs kann der Dienst bereits um 13 Uhr und freitags um 16 Uhr beginnen. Am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember dauert der Dienst in der Regel von 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages.
- derzeit nicht besetzt -
Fahrdienst – Fahrservice
– Für Informationen zur Abrechnung von im Fahrdienst erbrachten Leistungen siehe Abrechnung. –
Der Fahrservice soll dafür sorgen, dass Ärzte im Fahrdienst entlastet werden. Insbesondere bei längeren Fahrten zu Hausbesuchen trägt dies auch ein Stück zur Sicherheit der Ärzte bei. Dabei haben die Dienstgemeinschaften die Möglichkeit, einen von der KVBW über eine Rahmenvereinbarung bereitgestellten Fahrservice zu nutzen.
In Notfalldienstbereichen, die einen Fahrservice nutzen, ist zu klären, ob die Abholung des Arztes in der Bereitschaftspraxis, am Servicestartort oder ein Zustieg an einem anderen Ort im Notfalldienstbereich möglich ist. Sollten Sie hierzu vom Fahrserviceunternehmen nicht angerufen werden, melden Sie sich bitte bei der zuständigen Vermittlungsstelle.
In Notfalldienstbereichen, in denen kein Fahrservice angeboten wird, muss für den Fahrdienst ein eigenes Fahrzeug vorgehalten werden (sogenannter Selbstfahrerbereich).
Die diensthabenden Ärzte in einem Selbstfahrerbereich erhalten eine umsatzunabhängige Fahrpauschale pro Dienst in Höhe von 150 Euro (an Werktagen = 14 Stunden) bzw. 300 Euro (an Wochenenden = 24 Stunden). Kooperationsärzte erhalten aufgrund einer anderen Vergütungsstruktur keine Selbstfahrerpauschale.
Finanzierung
(siehe Sicherstellungsumlage, siehe Strukturpauschale)
Förderungen zur Sicherstellung bzw. Gewährleistungen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes
Die KVBW gewährt zur Sicherstellung bzw. zur Gewährleistung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter bestimmten Voraussetzungen folgende Förderungen:
- Förderung von nicht von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen:
Die KVBW fördert auf Grundlage einer Förderrichtlinie zur Sicherstellung des organisierten Ärztlichen Bereitschaftsdienstes auch Bereitschaftspraxen, die nicht von der KVBW betrieben werden. Die Förderung ist unabhängig von der Trägerschaft der Bereitschaftspraxis an die Anerkennung einer vertraglichen Vereinbarung gebunden. Diese sieht insbesondere die Umsetzung der von der KVBW vorgegebenen Abrechnungssystematik sowie den Einsatz der von der KVBW bereitgestellten Dienstplanerstellungssoftware (siehe Dienstplanerstellungsprogramm) vor. Die Förderung orientiert sich an Kriterien der Wirtschaftlichkeit, wird nur auf Nachweis und maximal in Höhe der Kosten gewährt, die in vergleichbaren, von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen anfallen. Es werden Fördermittel für folgende Kostenbereiche bereitgestellt:- Praxiskosten als Sockelbetrag (nichtärztliche Personalkosten, Betriebskosten)
- Raumkosten (Miete, Gebäudeunterhalt)
- Fahrdienstkosten eines vorhandenen Fahrservice (bspw. Hilfsorganisationen, KFZ-Kosten für eigene Fahrzeuge oder Leasing)
- Praxismanagement- und Verwaltungskosten, sofern diese nicht bereits bei den nichtärztlichen Personalkosten enthalten sind.
- Förderung zur Gewährleistung des allgemeinen, gebietsärztlichen und telemedizinischen Bereitschaftsdienstes:
An Wochenenden und an Feiertagen (für exakte Zeiten siehe Statut zur NFD-O mit Wirkung vom 1. Januar 2026) erhalten die im Sitz- und Fahrdienst sowie im telemedizinischen Dienst tätigen Ärzte eine Förderung von 50 Euro pro Stunde. Die im Sitzdienst sowie die im telemedizinischen Dienst tätigen Ärzte erhalten diese Förderung von 50 Euro pro Stunde auch von Montag bis Freitag zu den vereinbarten Dienstzeiten.
Von Montag bis Freitag von 18 bis 8 Uhr des Folgetages erhalten die im Fahrdienst tätigen Ärzte eine Förderung von 300 Euro pro vollständig abgeleistetem Dienst. Mittwochs wird die Förderung frühestens ab 13 Uhr und freitags frühestens ab 16 Uhr mit einer anteiligen Erhöhung gewährt. (Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage 17A)
Kooperationsärzte erhalten nach der Notfalldienstordnung keine Förderung. Nähere Informationen zu den Kooperationsärzten finden Sie unter: K-Ärzte
Die Höhe der jeweiligen Förderung zur Gewährleistung des allgemeinen und gebietsärztlichen Bereitschaftsdienstes wird aus der Differenz der oben genannten Eurobeträge und der GKV-Einnahmen pro Dienst nach Abzug der Strukturpauschale (siehe Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe Strukturpauschale) berechnet. Wegepauschalen werden in die Berechnung einbezogen, Fahrpauschalen (siehe Fahrdienst) werden in die Berechnung nicht einbezogen. Sollten die ermittelten GKV-Einnahmen die oben genannten Euro-Beträge nicht übersteigen, wird der Förderbetrag gewährt.
Ärzte, die am 24. Dezember sowie am 31. Dezember im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig sind, erhalten unabhängig von sonstigen Einnahmen und Förderungen eine zusätzliche Förderung in Höhe von 500 Euro pro 24-Stunden-Dienst bzw. anteilig. Kooperationsärzte erhalten nach der Notfalldienstordnung keine Förderung. Nähere Informationen zu den Kooperationsärzten finden Sie unter: K-Ärzte
Pseudo-Abrechnungsschein bei Diensten ohne GKV-Patienten
Die Förderung laut Notfalldienst-Ordnung (NFD-O) setzt voraus, dass mindestens eine Leistung je Dienst auf Muster 19a der Vordruckvereinbarung (Scheinart 41) abgerechnet wurde. Falls der diensttuende Arzt während seines gesamten Dienstes keinen GKV-Patienten behandelt, ist er verpflichtet, einen „Pseudo“-Abrechnungsfall auf Muster 19a der Vordruckvereinbarung anzulegen, um die Förderung zu sichern. Auf diesen Notfallschein macht er folgende Angaben:- Kostenträger: AOK BW
- Vorname: Ärztlicher
- Nachname: Bereitschaftsdienst Arzt 1, 2, 3
- Straße: Notfallstr. 1
- Ort: 12345 Notfallstadt
- Geburtsdatum: 01.01.2020
- Pseudo-GOP 99999 mit ICD Z02 und die Uhrzeit des Dienstbeginns
Hinweis: Bei quartalsübergreifendem Dienst ist für jedes Quartal ein Pseudo-Abrechnungsfall anzulegen, sofern am jeweiligen Tag kein GKV-Fall abgerechnet wird.
Dokumente zum Download
Fortbildung
Die Bezirksärztekammern (BÄK) in Baden-Württemberg und die Management Akademie der KVBW (MAK) bieten verschiedene Fortbildungen zu den Grundlagen der Notversorgung in unterschiedlichen Lernformaten (Präsenz, Live-Online, Online) und in unterschiedlichem Umfang an. Ziel ist das Erlernen einer strukturierten Vorgehensweise bei der Versorgung vitalbedrohter Patienten sowie die Erhöhung der Sicherheit in der Behandlung von Notfällen.
Weitergehende Informationen zu aktuellen Terminen und Schulungsangeboten finden Sie auf der Webseite der einzelnen Bezirksärztekammern und der MAK.
Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste
Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist ein allgemeiner Ärztlicher Bereitschaftsdienst. Sofern medizinisch, wirtschaftlich und organisatorisch sinnvoll, kann dieser durch gebietsärztliche bzw. pädiatrische Bereitschaftsdienste in der Regel in Anbindung an eine Bereitschaftspraxis mit Zustimmung des Vorstandes der KVBW ergänzt werden.
Hausbesuche
In medizinisch indizierten Fällen wird der diensthabende Arzt im Fahrdienst weiterhin den Patienten zu Hause besuchen.
Honorar im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Honorar im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (siehe auch Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe Förderungen, siehe Fahrdienst)
IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen
Die IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen wird von der KVBW bereitgestellt. Dies beinhaltet sowohl benötigte Hardware, wie PCs, Monitore und Kartenlesegeräte als auch eine Online-Abrechnungsdatenerfassung von Patientendaten in von der KVBW-betriebenen Bereitschaftspraxen durch Mitarbeiter der KVBW, das Bedrucken von Formularen im Versicherten-Stammdatenbereich sowie eine Dienstplanungssoftware.
- derzeit nicht besetzt -
K-Ärzte (Kooperationsärzte)
Kooperationsärzte sind Nicht-Vertragsärzte (sog. K-Ärzte) die freiwillig am Ärztlichen Bereitschaftsdienst gem. § 75 Abs. 1b Satz 5 SGB V und § 4 Abs. 7 Notfalldienstordnung der KVBW teilnehmen. (siehe Kooperationsärzte)
Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst
(siehe Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste)
Krankenhaus
(siehe auch Abrechnung – Anforderung technisch geprägter Leistungen, siehe auch Patienten)
Die Verzahnung mit dem stationären Bereich der Krankenhäuser schafft Synergieeffekte bei der gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten und Technik. Auch für die Krankenhäuser ist die Kooperation sinnvoll, denn deren Notfallambulanz wird entlastet. Die Erfahrungen in den bestehenden rund 91 Bereitschaftspraxen an Krankenhäusern (Stand Januar 2026) in Baden-Württemberg sind positiv und bestätigen dies.
Leitstelle
(siehe Vermittlung)
Leichenschauscheine (Todesbescheinigung)
Bringen Sie zu Ihren Fahrdiensten immer eine ausreichende Anzahl von Leichenschauscheinen mit. Wir bitten Sie, die Formulare, sofern Sie diese nicht vorrätig haben, entsprechend zu bestellen. Die Kosten sind im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnungsfähig – daher kann die KVBW hierfür keine Kostenübernahme zusichern.
Die Ärzte im Bereitschaftsdienst sind verpflichtet, eine angeforderte Leichenschau unverzüglich vorzunehmen (juristisch gesprochen „ohne schuldhaftes Zögern“). Das bedeutet, Sie dürfen nur noch absolut dringende nicht aufschiebbare Maßnahmen vor einer angeforderten Leichenschau durchführen. Ein Verweis auf den Hausarzt für die Leichenschau am Folgetag ist nicht zulässig.
Mehr erfahren
Medizinische Fachangestellte (MFA) in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen
Die Medizinischen Fachangestellten in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen werden von der KVBW eingestellt und beschäftigt.
Notfallpraxisbeauftragter
Für von der KVBW betriebene Bereitschaftspraxen wird ein Notfallpraxisbeauftragter benannt. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand der KVBW. Der Notfallpraxisbeauftragte soll grundsätzlich ein an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Arzt sein.
- derzeit nicht besetzt -
Patienten – Vorteile
Wo immer möglich werden zentrale Bereitschaftspraxen eingerichtet. Im Falle solcher festen Anlaufstellen entfällt die Suche nach dem diensthabenden Arzt. Die Wege ins Krankenhaus sind im Allgemeinen bekannt. Bereitschaftspraxen in Krankenhäusern haben den weiteren Vorteil, dass die niedergelassenen Ärzte die medizinische Infrastruktur des Krankenhauses wie Röntgen, Labor oder Ultraschall mittels direkter Zuweisung nutzen können. Diese bei Bedarf zusätzlich und rasch erhobenen Befunde werden vom behandelnden Arzt des Bereitschaftsdienstes bei der Diagnosestellung direkt mit berücksichtigt. Zusätzliche Wege entfallen, die Wartezeit bis zur Stellung der Diagnose verkürzt sich.
Eine Vergrößerung der Notfalldienstbereiche kann zwar für den Patienten weitere Wege mit sich bringen. Für die wenigen Ausnahmefälle der Inanspruchnahme am Abend oder Wochenende sind diese Strecken jedoch zumutbar. Die zentralen Bereitschaftspraxen sind von jedem Ort Baden-Württembergs aus innerhalb von 30 bis 40 Fahrminuten zu erreichen.
Pädiatrischer Bereitschaftsdienst
(siehe Gebietsärztliche Bereitschaftsdienste)
Praxisausstattung
in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen (siehe auch IT-Ausstattung in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen, siehe auch Krankenhaus)
Die diensttuenden Ärzte finden in den Bereitschaftspraxen alle infrastrukturellen Voraussetzungen (Personal- und Sachmittel) vor, um den Bereitschaftsdienst sicherstellen zu können.
Privatpatienten
(siehe Abrechnung)
Qualitätsmanagement (QM) in von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen
Die KVBW möchte in den Bereitschaftspraxen die Vorteile eines Qualitätsmanagementsystems nutzen. Um zusätzlichen Aufwand für die diensttuenden Ärzte zu vermeiden, werden hierzu QM-Instrumente und Arbeitshilfen (Checklisten, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen, etc.) von Seiten der KVBW zur Verfügung gestellt.
Rettungsdienst – Abgrenzung zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem Rettungsdienst, der in lebensbedrohlichen Fällen Hilfe leistet. Bei Notfällen, zum Beispiel Ohnmacht, Herzinfarkt, akuten Blutungen und Vergiftungen, muss der Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 alarmiert werden.
Sachkosten
(siehe Auftragsleistungen / Sachkostenabrechnung)
Sicherstellungsumlage
Die Sicherstellungsumlage wird landeseinheitlich von allen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Psychotherapeuten erhoben. Zur Deckung des notwendigen (Re-)Finanzierungsbedarfs wird die landesweite, einheitliche Sicherstellungsumlage als Kombination aus umsatzunabhängiger monatlicher Kopfpauschale und umsatzabhängiger prozentualer Umlage von der KVBW erhoben. Beide Elemente (Kopfpauschale und Umlage) kommen im Verhältnis 50:50 zur Anwendung; die Höhe der Sicherstellungsumlage wird jährlich von der Vertreterversammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt festgelegt. Kooperationsärzte sind von der Erhebung der Sicherstellungsumlage ausgenommen.
Sitzdienst
In den Bereitschaftspraxen in Baden-Württemberg werden verschiedene IT-Lösungen eingesetzt. Die Anmeldemodalitäten sind vor Ort individuell geregelt. Weil Sie die Leistungen, die Sie im Bereitschaftsdienst erbringen, über Ihre eigene lebenslange Arztnummer (LANR) abrechnen, benötigen Sie einen Zugang zum Praxisverwaltungssystem (PVS) der betreffenden Bereitschaftspraxis.
Bitte melden Sie sich rechtzeitig vor Ihrem ersten Dienst beim zuständigen Notfallpraxisbeauftragten, um sich gegebenenfalls Zugangsdaten anlegen zu lassen. Alternativ steht das Praxisteam für Fragen zu den Anmeldemodalitäten zur Verfügung. Den Namen des für Ihren Notfalldienstbereich zuständigen Notfallpraxisbeauftragten bzw. seine Kontaktdaten können Sie über die Mitarbeiter des Geschäftsbereiches Notfalldienst und neue Versorgungsformen in Erfahrung bringen.
Strukturpauschale
Die KVBW behält als Kostenbeteiligung für die von der KVBW bereitgestellten Strukturen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (Förderung für diensthabende Ärzte, Fahrservice, Leitstellenvermittlung etc.) eine Strukturpauschale ein. Die Strukturpauschale wird in Form eines prozentualen Anteils von den am Wochenende im Bereitschaftsdienst (Sitzdienst und Fahrservice-Nutzer) erwirtschafteten EBM-Honoraren einbehalten. Unabhängig vom Einbehalt der prozentualen Strukturpauschale verbleibt den diensttuenden Ärzten in jedem Fall ein Mindesthonorar aus EBM in Höhe der Förderungen. Honorarumsätze aus BG- und Privatbehandlungen verbleiben im vollen Umfang beim diensttuenden Arzt. Kooperationsärzte sind von der Erhebung der Strukturpauschale ausgenommen.
Nicht von der KVBW betriebene Bereitschaftspraxen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Förderung ihrer Strukturen (siehe Förderung von nicht von der KVBW betriebenen Bereitschaftspraxen).
Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst – Verpflichtung/Befreiung
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst – vormals Notfalldienst genannt – ist gemäß § 75 Abs. 1b S. 1 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) Teil des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Ärztliche Bereitschaftsdienst stellt die medizinische Versorgung der Patienten außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten an Werktagen, Wochenenden und Feiertagen sicher.
Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt und jedes zugelassene MVZ zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Dies gilt gleichermaßen für jeden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), für Ärzte, die im Rahmen eines hälftigen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen sind und für die Partner einer Job-Sharing-Partnerschaft. Die abschließenden Regelungen zur Teilnahmeverpflichtung im Ärztlichen Bereitschaftsdienst sind in § 4 der aktuell gültigen Fassung der Notfalldienstordnung (NFD-O) der KVBW zu finden.
Ein niedergelassener Vertragsarzt kann unter bestimmten Umständen (bei Schwangerschaft, Betreuung von Kleinkindern, Vorliegen von gesundheitlichen oder vergleichbaren schwerwiegenden Gründen) von der Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst nach der Regelung des § 6 NFD-O befreit werden.
Telemedizin
(siehe Telemedizin zu ÄBD-Zeiten)
Umlage
(siehe Sicherstellungsumlage)
Vergütung
Die am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmenden niedergelassenen Ärzte erhalten eine Vergütung entsprechend des Statuts der NFD-Ordnung.
(siehe Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst, siehe Förderungen, siehe Fahrdienst)
Die freiwillig am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Kooperationsärzte erhalten eine Vergütung, die sich nach der von der Vertreterversammlung beschlossenen und auf der Webseite der KVBW veröffentlichten Vergütung für Kooperationsärzte richtet.
Vermittlung
Die telefonische Erreichbarkeit des Bereitschaftsdienstes über die 116117 wird durch die Servicestelle KV SiS BW Sicherstellungs-GmbH sichergestellt. Diese Dienstleistungsgesellschaft ist als 100%-Tochter im Auftrag der KVBW tätig und vermittelt sowohl Akutfälle für die Terminservicestelle (TSS) der KVBW als auch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Das Callcenter ist 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche erreichbar. Medizinisches Fachpersonal übernimmt die Vermittlung der eingehenden Anrufe.
Versicherungsschutz im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Grundsätzlich umfasst der Versicherungsschutz jeder Berufshaftpflichtversicherung eines niedergelassenen Vertragsarztes auch die Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Haftpflichtversicherung gilt innerhalb Deutschlands, so dass auch die Hausbesuche mitversichert sind. Über die KVBW steht ein subsidiärer Versicherungsschutz für alle im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Ärzte zur Verfügung. D. h. sofern die Berufshaftpflichtversicherung des im Ärztlichen Bereitschaftsdienst tätigen Arztes eine Zahlung verweigert oder der Höhe nach kein ausreichender Versicherungsschutz besteht, springt dieser Schutz ein. Der Versicherer wird jedoch bei fehlendem Versicherungsschutz des behandelnden Arztes bei diesem Regress einfordern. – Diese Versicherung entbindet also nicht von der ordnungsgemäßen und ausreichend hohen Berufshaftpflichtversicherung durch den einzelnen Arzt!
Zu beachten ist, dass sofern der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit eines Arztes auf die Vertretung von Kollegen und die Übernahme deren Bereitschaftsdienste ausgerichtet ist, dies immer separat beim Versicherer angezeigt werden muss. In diesen Fällen reicht die übliche Berufshaftpflichtversicherung nicht aus.
Vertreterbörse
Dienst abgeben oder Dienst übernehmen: Über ein Inserat in unserer Bereitschaftsdienst-Vertreterbörse können Sie mit nur wenigen Klicks den Kontakt für eine persönliche Vertretung knüpfen:
Bereitschaftsdienst-Vertreterbörse: Inserieren »
Bereitschaftsdienst-Vertreterbörse: Suchen »
Vertretung – Dienstabgabe / Diensttausch über BD-Online
(siehe auch Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst)
Der zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt kann einen ihm zugeteilten Dienst über das Dienstplanprogramm BD-Online abgeben oder mit einem anderen Dienst eines Kollegen tauschen. Wenn über BD-Online eine Dienstabgabe oder ein Diensttausch durchgeführt wird, geht die Verantwortung für diesen Dienst auf den Arzt über, welcher den Dienst übernommen hat.
Diensttausch im Fahrdienst:
Übernimmt ein Arzt durch Diensttausch oder Dienstübernahme den Fahrdienst eines Kollegen, so übernimmt er auch die Bedingungen (Fahrservice / Selbstfahrer), die in dem jeweiligen Fahrbereich gelten. D. h.:
Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arztes aus einem Fahrservice-Bereich, so muss dieser Dienst unter Nutzung des Fahrservice ausgeübt werden, d. h. der Arzt wird gefahren und die Fahrpauschale wird nicht gewährt. Umgekehrt gilt: Übernimmt ein Arzt den Fahrdienst eines Arztes aus einem Selbstfahrer-Bereich, so muss dieser Dienst mit eigenem Fahrzeug und ohne Fahrer durchgeführt werden, hierfür wird aber die Fahrpauschale gewährt. Kooperationsärzte erhalten nach der Notfalldienstordnung keine Selbstfahrerpauschale.
Vertretung – Kooperationsärzte
Sie können sich jederzeit durch einen Kooperationsarzt vertreten lassen. Die Dienstabgabe bzw. Dienstübernahme erfolgt über BD-Online. Weitere Informationen unter Kooperationsärzte.
Vertretung – persönliche
Alternativ zur Vertretung durch Dienstabgabe oder Diensttausch kann der zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt sich von einem anderen approbierten Arzt persönlich vertreten lassen. Diese Vertretung wird in BD-Online nicht erfasst. Der ursprünglich eingeteilte Arzt bleibt dafür verantwortlich, dass der vertretende Arzt den Dienst ordnungsgemäß versieht. Der Vertreter rechnet seine Leistungen mit der LANR des ursprünglich eingeteilten Arztes ab. Die Honorarfestsetzung erfolgt gegenüber dem ursprünglich eingeteilten Arzt (Mustervertretervertrag siehe Dokumentenkasten rechts). Im gebietsärztlichen Bereitschaftsdienst kann eine Vertretung nur durch einen Arzt mit der gleichen Gebietsbezeichnung erfolgen oder durch einen Arzt, der sich im letzten Jahr der gebietsspezifischen Weiterbildung befindet, erfolgen. Eine „persönliche Vertretung“ durch einen nicht in BD-Online hinterlegten, uns unbekannten approbierten, Arzt und Abrechnung der von diesem Arzt erbrachten Leistungen über Ihre LANR ist bei Kooperationsärzten nicht möglich.
Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln im Ärztlichen Bereitschaftsdienst
Der Verordnungsleitfaden für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst ist Bestandteil der Broschüre Informationen zum Ärztlichen Notfalldienst. Sie finden dort Hinweise zur Verordnung von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Impfstoffen, Sprechstundenbedarf, Hilfsmitteln und Krankentransport im Ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Wegepauschale
(siehe Abrechnung von Leistungen im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst)
- derzeit nicht besetzt -
- derzeit nicht besetzt -
- derzeit nicht besetzt -