Sonderbedarf
Kritische Prüfung der Versorgungssituation erforderlich
Bestehen in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkung lokal oder qualitativ Versorgungsdefizite, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderbedarf nach § 101 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie geltend gemacht werden.
Hohe Anforderungen an den Nachweis
Die Prüfung eines Sonderbedarfs muss vom Zulassungsausschuss äußerst gründlich erfolgen. Hierbei kommt der Prüfung der Versorgungsrealität eine besondere Bedeutung zu und es werden strukturiert und umfassend Daten erhoben.
Sonderbedarfszulassungen sind grundsätzlich personen-, orts- und leistungsgebunden. Die Zulassung besteht somit nur für diesen festgestellten Sonderbedarf. Das bedeutet: Eine Veräußerung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens ist bei einer Zulassung im Sonderbedarf nicht möglich. Es muss erst geprüft werden, ob der Sonderbedarf noch besteht. Die Zulassung kann nicht einfach an eine andere Person übergeben bzw. der Praxissitz verkauft werden. Die Sonderbedarfs-Zulassung ist begrenzt auf die Person, die dafür eine Zulassung erhalten hat. Der Praxissitz kann nicht „einfach“ nachbesetzt werden.
Antrags-Checkliste zur Selbstprüfung
- Liegt tatsächlich eine spezifische Versorgungslücke im Umfang eines mindestens halben Versorgungsauftrages vor?
- Besteht die Versorgungslücke dauerhaft?
- Kann die Versorgung nicht durch bestehende Leistungserbringer erbracht werden?
- Verfügen Sie über objektive Nachweise?
- Lässt sich der Versorgungsbedarf real belegen?
- Sind alle geforderten Unterlagen dem Antrag angefügt?
- Ist der Sonderbedarf für die Versorgung wirklich unerlässlich?
Antrag auf Sonderbedarf stellen
Wenn Sie die obige Checkliste durchgegangen sind und zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie einen Sonderbedarf beantragen werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Sonderbedarfsanstellung oder -zulassung stellen.
- Dem Antrag fügen Sie eine umfassende und detaillierte Begründung bei, warum trotz rechnerischer Überversorgung und Zulassungsbeschränkung eine Versorgungslücke am konkreten Ort (mit Angabe der Praxisadresse) vorliegt.
Eine Sonderbedarfsfeststellung kann sowohl im Rahmen einer Zulassung als auch einer Anstellung erfolgen.
Antrag auf Zulassung im Rahmen des Sonderbedarfs
Denken Sie daran, bei allen Änderungen (z. B. Verlegung des Sitzes, Angestelltenwechsel) einen neuen Antrag zu stellen. Das Fortbestehen der Sonderbedarfssituation muss erneut festgestellt werden. Planen Sie daher bei jeder Änderung ausreichend Zeit für die Antragstellung ein.
Wie es weitergeht, nachdem Sie den Antrag gestellt haben
Eine Prüfung auf Sonderbedarf erfolgt erst nach Vorliegen eines vollständigen Antrags mit allen dort aufgeführten Anlagen.
- Dauer des Antrags-Verfahrens: Aufgrund der umfassenden Ermittlungspflichten des Zulassungsausschusses und der intensiven Prüfung müssen Sie für die Dauer des Sonderbedarfs-Verfahrens mindestens neun Monaten einkalkulieren.
Nachdem Sie einen Antrag auf Sonderbedarf beim zuständigen Zulassungsausschuss eingereicht haben, wird Ihnen eine Buchungsnummer mitgeteilt. Diese müssen Sie bitte bei der Überweisung der Gebühr angeben.