Sonderbedarf

Kritische Prüfung der Versorgungssituation erforderlich

Bestehen in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkung lokal oder qualitativ Versorgungsdefizite, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderbedarf nach § 101 Abs. 1 SGB V i. V. m. §§ 36, 37 Bedarfsplanungs-Richtlinie geltend gemacht werden.

Hohe Anforderungen an den Nachweis

Die Prüfung eines Sonderbedarfs muss vom Zulassungsausschuss äußerst gründlich erfolgen. Hierbei kommt der Prüfung der Versorgungsrealität eine besondere Bedeutung zu und es werden strukturiert und umfassend Daten erhoben.

  • Fallzahlen und Auslastung der umliegenden Praxen
  • Berichte der Terminservicestellen
  • Stellungnahmen von Vertragsärzten in der betreffenden KV-Region

Bei der Feststellung von Sonderbedarf sind folgende Mindestbedingungen zu beachten: 

  • Abgrenzung einer Region, die vom beantragten Ort der Niederlassung aus versorgt werden soll und Bewertung der Versorgungslage (Feststellung einer unzureichenden Versorgungslage) 
  • Ort der Niederlassung für die beantragte Versorgung geeignet?
    • Die Praxis muss gut erreichbar sein.
    • Der Einzugsbereich muss über eine ausreichende Anzahl an Patienten verfügen.
    • Auswirkungen auf bestehende Versorgungsstrukturen müssen berücksichtigt werden.

Bei einem lokalen Sonderbedarf muss eine echte Versorgungslücke und bei einem qualifikationsbezogenem Sonderbedarf die qualitative Einzigartigkeit deutlich erkennbar sein. Hierzu hat der Zulassungsausschuss in seiner Ermittlung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen eine umfassende Ermittlungspflicht.

Die aufwendige Prüfung eines Sonderbedarfs basiert auf einer umfassenden Datenerhebung, die insbesondere auch eine Umfrage unter den Leistungserbringenden der Region einschließt. Es wird unabhängig von der Lage der (geplanten) Praxis planungsbereichsbezogen geprüft und die Versorgenden zum Sonderbedarf befragt.

Sonderbedarfszulassungen sind grundsätzlich personen-, orts- und leistungsgebunden. Die Zulassung besteht somit nur für diesen festgestellten Sonderbedarf.  Das bedeutet: Eine Veräußerung im Rahmen des Nachbesetzungsverfahrens ist bei einer Zulassung im Sonderbedarf nicht möglich. Es muss erst geprüft werden, ob der Sonderbedarf noch besteht. Die Zulassung kann nicht einfach an eine andere Person übergeben bzw. der Praxissitz verkauft werden. Die Sonderbedarfs-Zulassung ist begrenzt auf die Person, die dafür eine Zulassung erhalten hat. Der Praxissitz kann nicht „einfach“ nachbesetzt werden.

Antrags-Checkliste zur Selbstprüfung

  • Liegt tatsächlich eine spezifische Versorgungslücke im Umfang eines mindestens halben Versorgungsauftrages vor?
  • Besteht die Versorgungslücke dauerhaft?
  • Kann die Versorgung nicht durch bestehende Leistungserbringer erbracht werden?
  • Verfügen Sie über objektive Nachweise?
  • Lässt sich der Versorgungsbedarf real belegen?
  • Sind alle geforderten Unterlagen dem Antrag angefügt? 
  • Ist der Sonderbedarf für die Versorgung wirklich unerlässlich?

Antrag auf Sonderbedarf stellen

Wenn Sie die obige Checkliste durchgegangen sind und zu dem Schluss gekommen sind, dass Sie einen Sonderbedarf beantragen werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Sonderbedarfsanstellung oder -zulassung stellen.

  • Dem Antrag fügen Sie eine umfassende und detaillierte Begründung bei, warum trotz rechnerischer Überversorgung und Zulassungsbeschränkung eine Versorgungslücke am konkreten Ort (mit Angabe der Praxisadresse) vorliegt. 

Eine Sonderbedarfsfeststellung kann sowohl im Rahmen einer Zulassung als auch einer Anstellung erfolgen. 

Denken Sie daran, bei allen Änderungen (z. B. Verlegung des Sitzes, Angestelltenwechsel) einen neuen Antrag zu stellen. Das Fortbestehen der Sonderbedarfssituation muss erneut festgestellt werden. Planen Sie daher bei jeder Änderung ausreichend Zeit für die Antragstellung ein.

Wie es weitergeht, nachdem Sie den Antrag gestellt haben

Eine Prüfung auf Sonderbedarf erfolgt erst nach Vorliegen eines vollständigen Antrags mit allen dort aufgeführten Anlagen. 

  • Dauer des Antrags-Verfahrens: Aufgrund der umfassenden Ermittlungspflichten des Zulassungsausschusses und der intensiven Prüfung müssen Sie für die Dauer des Sonderbedarfs-Verfahrens mindestens neun Monaten einkalkulieren.

Nachdem Sie einen Antrag auf Sonderbedarf beim zuständigen Zulassungsausschuss eingereicht haben, wird Ihnen eine Buchungsnummer mitgeteilt. Diese müssen Sie bitte bei der Überweisung der Gebühr angeben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. „In meiner Region gibt es lange Wartezeiten“ genügt nicht automatisch. Es müssen Versorgungsdefizite festgestellt und dargelegt werden.

Nein. „Ich habe eine besondere Qualifikation“ genügt nicht automatisch. Es muss die Versorgungsrealität der betroffenen Facharztgruppe berücksichtigt werden.

Nein. „Es gibt viele Patientenanfragen“ genügt nicht automatisch. Es müssen Versorgungsdefizite festgestellt und dargelegt werden.

Nein. „Der Sonderbedarf gilt dauerhaft“ ist nicht korrekt. Bei einer Änderung (z. B. Verlegung des Sitzes, Angestelltenwechsel, anteilige oder vollständige Praxisübergabe) muss das Fortbestehen der Sonderbedarfssituation vorab neu geprüft und festgestellt werden.  

Eine Sonderbedarfszulassung oder -anstellung ist ansonsten grundsätzlich nicht an eine zeitliche Frist gebunden.

Nein. Es existiert kein Beurteilungsspielraum. Es müssen alle Voraussetzungen eines Sonderbedarfs erfüllt werden.

Letzte Aktualisierung: 14.10.2026