Bei einer vertragsärztlichen- oder vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit gilt das Prinzip der persönlichen Leistungserbringung. Sie steht dafür, dass Sie als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut Ihre ärztliche Leistung aufgrund einer besonderen Vertrauensbeziehung zum Patienten erbringen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie bei Abwesenheit, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, einen Vertreter organisieren.
Persönliche Leistungserbringung bedeutet jedoch nicht, dass Sie jede Leistung höchstpersönlich erbringen müssen. Lesen Sie hier, welche Szenarien möglich sind.
Delegation
Sie können im Praxisalltag einzelne Leistungen delegieren, wenn
kein Arztvorbehalt besteht,
die Leistung durch den Arzt angeordnet wurde,
das nicht ärztliche Personal fachlich zur Durchführung dieser Leistung geeignet ist,
der Arzt die Leistungserbringung stichprobenartig überwacht.
Wenn Sie Ihren Versorgungsauftrag nicht vollständig erfüllen können, stehen Ihnen die folgenden Optionen zur Verfügung. Lesen Sie auf den entsprechenden Seiten alles Wichtige zu den einzelnen Vertretungsmöglichkeiten.
Bitte prüfen Sie bei freiberuflich tätigen Vertretern, ob sozialversicherungsrechtlich nicht doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Hintergrund ist die Prüfbefugnis der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Lassen Sie sich unbedingt vorher fachkundig (Rechtsanwalt, Steuerberater) beraten, um zu klären, ob Ihre Praxisvertretung im konkreten Fall sozialversicherungspflichtig ist.
Vertretungsfahrplan
Hier haben wir Ihnen auf einen Blick die verschiedenen Möglichkeiten in einem PDF zum Download (Grafik anklicken) aufgelistet.
Ärzte mit ausländischen Abschlüssen und Berufserlaubnis ohne Anerkennung der Approbation in Deutschland können nur delegierbare Leistungen übernehmen.
Ruhen der Zulassung / Ruhen einer Anstellung
Das Ruhen einer kassenärztlichen Zulassung oder einer Anstellung ermöglicht Vertragsärzten und -psychotherapeuten, ihre Tätigkeit temporär (z. B. bei Krankheit, Fort- und Weiterbildung) zu unterbrechen, ohne ihren Sitz zu verlieren.
Der Zulassungsausschuss kann das Ruhen der Zulassung oder Anstellung genehmigen, wenn
eine Wiederaufnahme der vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Tätigkeit in angemessener Zeit zu erwarten ist und
keine Sicherstellungsgründe entgegenstehen.
Antrag beim Zulassungsausschuss stellen
Sie beabsichtigen, Ihre Zulassung oder Anstellung ruhen zu lassen? Bitte stellen Sie rechtzeitig einen schriftlichen Antrag beim Zulassungsausschuss. Geben Sie im Antrag den konkreten Ruhenszeitraum an. Für den Antrag fallen Gebühren an.
Während des Ruhens von Vertragsarztpflichten entbunden
Sie haben die Option eines nur anteiligen Ruhens, wenn Sie z. B. über einen begrenzten längeren Zeitraum halbtags eine Weiterbildung absolvieren möchten. Bei einer Vollzulassung können Sie jedoch maximal nur die Hälfte Ihres Versorgungsauftrags ruhen lassen.
Während des Ruhens von Vertragsarztpflichten entbunden
Als Vertragsarzt oder -psychotherapeut sind Sie während des Ruhens der Zulassung von Ihren vertragsärztlichen Pflichten entbunden. Eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Während des Ruhens können Sie auch nicht vertreten werden.
Sie bleiben jedoch weiter Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und behalten Ihren Status als (ruhendes) Mitglied der KVBW.
Das Ruhen der Zulassung kann höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Löschen
Der Antrag auf Ruhen ist immer dann eine Option, wenn ein Praxisinhaber oder ein angestellter Arzt oder Psychotherapeut aus einem bestimmten Grund seinen Versorgungsauftrag vorübergehend nicht oder nur teilweise erfüllen kann und sich kein Vertreter oder Arzt zur Sicherstellung findet.
Gründe für das Ruhen der Zulassung/Anstellung
Krankheit
Elternzeit
Fort- und Weiterbildung
o. Ä.
Ein beabsichtigtes Sabbatical oder ein geplanter längerer Auslandsaufenthalt sind keine Gründe.
Ja. Hat ein Vertragsarzt/-psychotherapeut einen vollen Versorgungsauftrag, ist ein Antrag auf hälftiges Ruhen möglich.
Ja. Wurde das Ruhen zunächst nur für z. B. zwölf Monate genehmigt, ist eine Verlängerung um weitere z. B. sechs Monate denkbar. Die Verlängerung muss wiederum beim Zulassungsausschuss beantragt werden.
Mehr als insgesamt zwei Jahre sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
Nein. Zumindest kann aber auf den Tag des Antragseingangs eine rückwirkende Genehmigungen durch den Zulassungsausschuss ausgesprochen werden.
Ja. Tatsachen, die das Ruhen Ihrer Zulassung bedingen, z. B. eine länger andauernde Erkrankung, müssen Sie dem Zulassungsausschuss mitteilen. Im Rahmen der Antragstellung ist ggf. ein Nachweis des Grundes für das Ruhen erforderlich.
Nein. Bei einem vollumfänglichen Ruhen ist eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht möglich. Lediglich bei anteiligem Ruhen ist eine reduzierte Tätigkeit erlaubt.
Zeigen Sie die Wiederaufnahme der Tätigkeit mit einem Vorlauf von ca. vier bis sechs Wochen beim Zulassungsausschuss formlos schriftlich an.
Ja. Das Ruhen kann die Nachbesetzung der Praxis/des Sitzes gefährden, wenn sich während des Ruhens die Umstände geändert haben und die Praxis nun abgegeben werden soll. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einem Zeitraum von sechs Monaten und länger der Patientenstamm und damit ein stark wertbildendes Merkmal der Praxis verloren gegangen ist.
Das Ruhen dient explizit der Erhaltung des Versorgungsauftrages bei vorübergehender Verhinderung, nicht der Vorbereitung eines Verkaufs.
Sie können das Ruhen der Anstellungsstelle beim Zulassungsausschuss beantragen, wenn Ihre Angestellte längere Zeit aufgrund eines Beschäftigungsverbots, Elternzeit oder Erkrankung ausfällt. Dazu benennen Sie bitte den konkreten Zeitraum des wahrscheinlichen Ausfalls und legen Ihre erfolglosen Bemühungen um eine Vertretersuche dar.
Der Antrag auf Genehmigung des Ruhens der Anstellung ist an den Zulassungsausschuss zu stellen. Dabei muss der Grund für das Ruhen angegeben und in der Regel ein entsprechender Nachweis beigefügt werden.
Ja. Wenn nicht noch ein anderer Jobsharingtatbestand in der Praxis das Fortbestehen der Leistungsobergrenze bedingt. Ist nur eine Ärztin ohne Sitz im Rahmen vom Jobsharing angestellt, wird die Leistungsobergrenze während des Ruhenszeitraums ausgesetzt.
Ja. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit der Abrechnungsberatung auf.
Nein. Für den Erhalt Ihrer Zulassung ist die Bindung an einen Praxissitz entscheidend. Eine Zulassung ist ortsgebunden. Wenn Sie Ihre Räume kündigen, ohne eine neue Betriebsstätte zu benennen, entfällt die Grundlage Ihrer Zulassung. Der Zulassungsausschuss kann das Ruhen nur genehmigen, wenn die Wiederaufnahme der Tätigkeit in angemessener Zeit zu erwarten ist. Ohne Räumlichkeiten kann diese Prognose verneint werden.
Nein. Das Ruhen Ihrer Zulassung führt nicht automatisch zur Auflösung Ihrer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), da das Ruhen nur temporär ist.